Aktuelle Entscheidungen zum TK-Recht Ernst Ferdinand Wilmsmann, Vorsitzender BK 3 Berlin, 29.06.2015 www.bundesnetzagentur.de
Überblick 2
Aktuelle Verfahren Aktuelle Entscheidungen: Entgelte für den Zugang zum Schaltverteiler und KVz auf dem VzK Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen Entgelte für N-ICAs Entgelte für Fernübertragungssegmente ICAs Terminierungsentgelte für atnb Anordnung der Rückerstattung bei der gemeinsamen Nutzung von ICAs Zahlreiche Nachweisverfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in die Vectoring-Liste 3
Aktuelle Verfahren Aber: Wichtigste Verfahren/Themen derzeit: Überprüfung der TAL-Regulierungsverfügung; im Rahmen dessen ist über den Antrag der Telekom betr. die Einführung von Vectoring auch im Nahbereich zu entscheiden. Überprüfung der Regulierungsverfügung für den Bitstrom- Zugang (Ex-ante Genehmigungspflicht nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für den Layer 2- Bitstrom? Überprüfung des Standardangebots für den Layer 2-Bitstrom Überprüfung des Standardangebots für den Zugang zur TAL Entgelte für die UKW-Rundfunkübertragung Standardangebot für den Zugang zu UKW-Antennen 4
Überblick Alles ist letztendlich miteinander verbunden. Letzte Meile Mobilfunk Kollokation Festnetz (IC) 5
TAL-Regulierungsverfügung mit Vectoring im Nahbereich 6
Derzeit findet die turnusmäßige Überprüfung der der Telekom auf dem TAL-Markt (Markt 3a neu) sämtlicher auferlegten Abhilfemaßnahmen statt. Im Rahmen dieses Verfahren hat die Telekom einen Antrag auf Teilwiderruf der Zugangsverpflichtung zur entbündelten TAL zwecks Einführung von Vectoring im Nahbereich gestellt. Das ist nur ein Mosaikstein, wenngleich der derzeit am prominentesten diskutierte, der sehr viel umfassenderen TAL-Regulierungsverfügung. 7
Der umfasst HVt-Nahbereich die unmittelbar an den HVt angeschlossenen Kunden (A0-Anschlüsse) A0- HVt Nahbereich (550m) die Kunden der KVz innerhalb eines Radius von 550 m (Nahbereichs-KVz). A0- KVz KVz Im Deutschland gibt es ca. 8.000 HVt mit ca. 41.000 Nahbereichs-KVz und ca. 6 Mio. Anschlüssen. Außerhalb des Nahbereichs gelten die Regelungen der 1. Vectoringentscheidung. 8
A0- A0- TDG HVt Carrier Nahbereich (550m) TDG und Carrier können derzeit VDSL am HVt einspeisen und hier-über sowohl die A0-Anschlüsse als auch die Kunden der Nahbereichs-KVz versorgen. KVz KVz VDSL VDSL 9
Der Antrag sieht folgende Versorgungsstruktur vor: A0- TDG HVt Carrier TAL nur ADSL VDSL über TD- BSA an rund 900 Punkten Nahbereich (550m) Keine Einspeisung von VDSL am HVt TDG würde A0- Anschlüsse aus dem HVt herauslösen und diese sowie die Nahbereichs-KVz exklusiv mit Vectoring erschliessen A0- KVz Vectoring TDG KVz Carrier könnte am HVt nur noch ADSL einspeisen. Das Angebot von VDSL- Produkten würde über L2-BSA mit Übergabe an rund 900 Punkten erfolgen 10
Eine Entscheidung über den Vectoring-Einsatz auch im Nahbereich ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im TKG in einem förmlichen und transparenten Beschlusskammer-Verfahren zu treffen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die von der Telekom begehrte Zugangsbeschränkung unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des TKG und der speziellen Abwägungsgesichtspunkte, die das TKG für die Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung vorsieht, erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. 11
Neben dem für die Erreichung der Breitbandziele der Bundesregierung wichtigen Regulierungsziel einer Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommunikations-netzen der nächsten Generation ( 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) müsste bei den erforderlich werdenden Regulierungsentscheidungen über das Ob und Wie einer Beschränkung von Zugangsmöglichkeiten zur HVt-TAL wegen der Vectoring -Einführung im Nahbereich daher insbesondere Berücksichtigung finden, dass auch künftig ein chancengleicher Wettbewerb sichergestellt bleibt und nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und netze gefördert werden, auch in der Fläche, (vgl. 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher geschützt wird und, soweit sachgerecht, infrastrukturbasierter Wettbewerb möglich bleibt (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG), die regulatorischen Rahmenbedingungen für alle Marktakteure verlässlich und berechenbar bleiben (vgl. 2 Abs. 3 Nr. 1 TKG) und daher bereits getätigte Investitionen nicht ohne weiteres entwertet werden ( 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG) sowie Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, erhalten bleiben ( 21 Abs. 1 Nr. 4 TKG).) Dabei sind - wie bei der letzten Vectoring-Entscheidung auch Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte der Wettbewerber und Eigentumsrechte der Telekom zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Zudem ist zu prüfen, ob und inwieweit die in der ersten Vectoring-Entscheidung festgelegten Rahmenbedingungen für den Vectoring-Einsatz an den KVz außerhalb der Nahbereiche auch auf die Einführung von Vectoring innerhalb der Nahbereiche übertragen werden könnten oder ob und aus welchen Gründen ganz oder teilweise eine andere Beurteilung erforderlich ist. 12
Um das vorstehend skizzierte Abwägungsprogramm ermessensfehlerfrei durchführen und im Interesse aller Marktakteure zügig eine stabile, rechtssichere Entscheidung treffen zu können, ist es erforderlich, dass die Beschlusskammer über vollständig ermittelte Tatsachengrundlagen (z.b. Stand und Konkretisierung der Planung bzw. Umsetzung für die Vectoring -Einführung im Unternehmen, technische Modalitäten etc.) verfügt. Die Beschlusskammer ermittelt daher derzeit mit Hochdruck die für die Entscheidung maßgebliche Sachlage. Fragenkataloge, ömv etc. 13
Bitstrom-Regulierungsverfügung 14
L2-BSA und L3-BSA Bitstrom ist die Kombination von Anschluss (TAL) und Transport: Layer 2-BSA wird künftig mittels Ethernet-Technologie transportiert und an 899 Übergabepunkten im Konzentratornetz (sog. BNG) übergeben. Der Zugangsnachfrager muss stärker in eigene Infrastruktur investieren, kann dafür aber unverarbeitete Daten übernehmen und daher eigene Endkundenprodukte ausgestalten. Layer 3-BSA wird über IP transportiert und an zentralen Stellen im Kernnetz aggregiert übergeben. Der Zugangsnachfrager muss weniger in eigene Infrastruktur investieren, kann dafür seine Produkte aber in geringerem Umfang ausgestalten. 15
Teilnehmeranschlussleitung (TAL) Zugangsnetz Aggregationsnetz Kernnetz KVz (330000) physische Leitung Kupfer / Glasfaser HVt (7600) Telekom vermietet die physikalische Leitung / den Anschluss zum Kunden Layer 2 Bitstromzugang (L2-BSA) nicht physische / virtuelle Leitung Übertragung auf Layer2 BNG (899 Standorte) Telekom stellt die physikalische Leitung zur Verfügung und übernimmt die Übertragung der Telekommunikationsdienste auf der Schicht 2 (Anschluss + Transport) Layer 3 Bitstromzugang (L3-BSA) nicht physische / virtuelle Leitung Übertragung auf Layer3 BB-PoP (12 Standorte) Telekom stellt die physikalische Leitung zur Verfügung und übernimmt die Übertragung der Telekommunikationsdienste auf der Schicht 3 (Anschluss + Transport) von Telekom bereitgestellt von Wettbewerber realisiert 16
OSI-Protokollschichten Für jede Schicht werden Funktionen und Protokolle definiert, die bestimmte Aufgaben bei der Kommunikation zwischen zwei Systemen erfüllen müssen. Bei der Kommunikation zwischen zwei Systemen durchläuft die Kommunikation oder der Datenfluss alle 7 Schichten des OSI-Schichtenmodells beim Sender und bei dem Empfänger. Schichten Anwender A Anwender B Layer 7 L7 - Anwendung Daten L7 - Anwendung Layer 6 L6 - Darstellung Daten L6 - Darstellung Layer 5 L5 Kommunikationssteuerung Daten L5 Kommunikationssteuerung Layer 4 L4 - Transport Daten L4 - Transport Layer 3 L3 - Vermittlung Daten L3 - Vermittlung Layer 2 L2 Übertragungssicherung Daten L2 Übertragungssicherung Layer 1 L1 Bitübertragung / physikal. Verbindung Datenrahmen L1 Bitübertragung / physikal. Verbindung End-to-End Protokolle physikalische Transportmedium Netzzugangsprotokolle 17
Vorschlag Konsultationsentwurf Beibehaltung der bestehenden Zugangs- und Kollokationsverpflichtung für den Layer-2- und den Layer-3- Bitstromzugang Layer-2-BSA wird aufgrund des NGA-Ausbaus stark an Bedeutung zunehmen und ggf. bereits während der Laufzeit der Reg.Vfg. die TAL als Hauptvorleistungsprodukt ersetzen Ein regulierter Layer-2-BSA ist wesentliche Voraussetzung für das Vectoring-Regime Layer-3-BSA wichtiges Vorleistungsprodukt für Markteinsteiger und für etablierte Unternehmen, die nationale Endkundenprodukte anbieten. 18
Vorschlag Konsultationsentwurf Verbesserte Transparenz zur Absicherung des beibehaltenen Diskriminierungsverbots durch eine Monitoringverpflichtung über sog. Key Performance Indicators (KPI) entsprechend der Nichtdiskriminierungsempfehlung der KOM EoI als schärfere Form der Nichtdiskriminierung würde eine umfangreiche Systemumstellung bei TD erfordern EoO entspricht im Wesentlichen dem bestehenden Diskriminierungsverbot, konkrete Ausgestaltung der KPI im Standardangebot-Überprüfungsverfahren (läuft für den L2-BSA derzeit) Monitoring aufgrund bestehender Beschwerden bei der Leistungsbereitstellung sachgerecht Beibehaltung der bestehenden Transparenzverpflichtung (Vertragsvorlage bei der BK) 19
Vorschlag Konsultationsentwurf Im Wesentlichen Beibehaltung der bestehenden Standardangebotsverpflichtung für Layer-2 und Layer-3 Aktualisierungen aufgrund des neu auferlegten Gleichbehandlungsmonitoring müssen innerhalb von 2 Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung vorgelegt werden Keine neue Vorlage eines Standardangebots für ATM-L2- Bitstrom, da es sich hierbei um ein auslaufendes Produkt handelt 20
Vorschlag Konsultationsentwurf Ethernet-L2-BSA Verschärfung der bestehenden Missbrauchsaufsicht zu einer Ex-ante-Genehmigungspflicht nach KeL-Maßstab Künftig große Bedeutung des Ethernet-L2-BSAs als Nachfolgeprodukt der TAL (insbesondere aufgrund Vectoring), beim Vectoring-Einsatz kann die TAL nicht mehr als preislicher Ankerpunkt dienen, da sie selbst nicht mehr zur Verfügung steht. Einigung im Markt auf angemessene Entgelte nicht absehbar (MoU Vodafone/TD) ATM-L2-BSA, L3-BSA und Kollokation Beibehaltung der bestehenden Ex-post-Entgeltkontrolle mit Anzeigeverpflichtung 21
Vorschlag Konsultationsentwurf Für die von der Präsidentenkammer als potentiell wettbewerblich eingestuften Städte werden die vorgenannten Regulierungsverpflichtungen mit Blick auf den L3-BSA aufschiebend bedingt widerrufen. Aufschiebende Bedingung: Telekom weist nach, dass für alle TAL in der jeweiligen HVt-Region ein L2-BSA-Produkt entsprechend den Bedingungen des geprüften Standardangebots tatsächlich verfügbar ist und Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Feststellung im Amtsblatt 22
Konsultationsentwurf auf einem Blick Zugangsverpflichtung Layer 2-BSA Beibehaltung bestehender Verpflichtung Layer 3-BSA Beibehaltung bestehender Verpflichtung Kollokation Gleichbehan d- lungspflicht Transparenz verpflichtung Standardang ebot Entgelte Beibehaltung bestehender Verpflichtung Beibehaltung EoO, neue Verpflichtung zum KPI- Monitoring Beibehaltung bestehender Verpflichtung Beibehaltung und Aktualisierung für Ethernet- L2-BSA (nicht: ATM-L2- BSA) Ex-Ante KeL für Ethernet- L2-BSA Beibehaltung und Aktualisierung für L3-BSA Im Übrigen Beibehaltung bestehende Missbrauchsaufsicht (expost) 23
Aktuell läuft die Überprüfung des Standardangebots für den Layer 2-BSA Festlegung der konkreten Bedingungen Im Fokus: Qualitätsparameter 1. Teileitscheidung nach den Sommerferien 24
Überprüfung des Standardangebots für die UKW- Antennenmitnutzung MB wurde verpflichtet, ein überarbeitetes Standardangebot vorzulegen 25
Entgelte für die UKW-Rundfunkübertragung und die Antennenmitnutzung derzeit im Genehmigungsverfahren Notifizierungsentwurf letzte Woche in Brüssel vorgelegt 26
Backup 27
Übersicht der regulierten Märkte Relevanter Markt Markt 1 Markt 2 Markt 3a Markt 3b Markt 4 Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang [zu Teilnehmeranschlüssen] Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie schreibt den Erlass und die regelmäßige Überprüfung einer Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte vor. Die Kommission erließ die erste Empfehlung am 11. Februar 2003 und die zweite, überarbeitete Empfehlung am 17. Dezember 2007. Am 9. Oktober 2014 hat die EU-Kommission ihre dritte, überarbeitete Empfehlung (2014/710/EU) veröffentlicht, wonach sich die Anzahl der als ex-ante regulierungsbedürftig angesehenen Märkte von bisher sieben auf vier reduziert 28
Regulierungskonzept TKG 1996 Regulierungskonzept TKG 2004/2012 Automatische Flexible Regulierung Regulierung flexibler, strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz orientierter Einsatz des Instrumentariums sektorspezifischer Regulierung beim Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Durchführung e. Verfahrens z. Marktdefinition u. Marktanalyse Erlass einer (mehrerer) abstrakter Regulierungsverfügung(en). Auf der Basis einer Vfg. der Stufe 2 kann/ muss eine konkrete Regulierungsentscheidung getroffen werden, z.b. ( 10, 11 TKG) (Präsidium) ( 13; 19 ff.) (Beschlusskammer) Entgeltentscheidung Zugangsanordnung Standardangebot Missbrauchsaufsicht Einheitlicher VA (Beschlusskammern) 29