Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet

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Transkript:

5.3.4.3 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel - Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Bereichen - Verantwortliche Ausarbeitung und Umsetzung des REK A Gegenstand Das LAG-Management umfasst die LAG-Geschäftsführung sowie alle der Entwicklung des jeweiligen Leader-Gebiets dienenden Tätigkeiten und alle Tätigkeiten im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten. Im Rahmen des LAG-Managements sind Personalkosten (einschließlich Reisekosten gem. Bayerischem Reisekostengesetz) in Form von Arbeitsverträgen oder freien Dienstverträgen, Kosten für die Qualifizierung der LAG bzw. des LAG- Managements und darüber hinaus Kosten für die Öffent- B Zuwendungsempfänger C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung lichkeitsarbeit der LAG förderfähig. Im Rahmen der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen (Leader-Förderrichtlinie): Ausgewählte LAGs, im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässige oder dafür zuständige Körperschaften (auch Kirchen und kirchliche Einrichtungen), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und geeignete Rechtsformen der Kommunalen Zusammenarbeit gemäß Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit, natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Verbände, Personen- und Kapitalgesellschaften, staatliche Einrichtungen sowie Zusammenschlüsse von vorgenannten Antragsberechtigten in geeigneter Rechtsform. Im Rahmen der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen (Leader-Förderrichtlinie): Zuwendungen von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für das LAG-Management, insgesamt max. 250.000 Euro pro LAG. Zudem können die Ausgaben für LAG-Management grundsätzlich nur in Höhe von bis zu 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben für die Umsetzung von Leader-Projekten im Gebiet der jeweiligen LAG als zuschussfähig anerkannt werden. Im Sinne einer dauerhaften Einrichtung der LAG bzw. auch eines nachhaltig tragfähigen und langfristig von Fördermitteln unabhängigen LAG-Managements zur Stärkung der jeweiligen Region dürfen die LAG sowie das LAG-Management Einnahmen erzielen. Etwaige Einnahmen können die Eigenmittel ersetzen bzw. auch überschreiten und sind nicht förderschädlich. Die Einnahmen dürfen jedoch nicht darin bestehen, dass die 713

D Zuwendungsvoraussetzungen E Zusätzliche Informationen LAG bzw. das LAG-Management im Zusammenhang mit Leader-Projekten in ihrem Gebiet von den jeweiligen Antragstellern Geld bzw. Provision verlangt. Bezüglich der Zuwendungsvoraussetzungen und Förderbeschränkungen gelten die Regelungen der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen (Leader-Förderrichtlinie). Lokale Aktionsgruppen (LAGs) gemäß Art 62 VO (EG) Nr. 1698/2005 Die LAGs sind die Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Erarbeitung und Durchführung. Sie sind lokale Partnerschaften von Partnern aus unterschiedlichen kommunalen und sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets, benötigen eine den regionalen Anforderungen angepasste Rechtsform und müssen auf Entscheidungsfindungsebene zu mindestens 50 % aus Wirtschafts- und Sozialpartnern bestehen. II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000-2006 Siehe hierzu Rückblick in Kapitel 5.3.4.1 II. III Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen Siehe hierzu Beschreibung in Kapitel 5.3.4.1 III. IV Beschreibung der Maßnahme Grundlage für die Beteiligung des ELER sind 100 % der öffentlichen Ausgaben, soweit sie gemäß Art. 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind. Die Beteiligung des ELER in Prozent (angewendeter Kofinanzierungssatz) ist in Kapitel 6.2 festgelegt. 714

Bei Vorhaben privater Begünstigter ist die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER die Zuwendung der öffentlichen Stellen für die nach Artikel 71 der ELER-Verordnung zuschussfähigen Ausgaben 141. A) Gegenstand der Förderung Das LAG-Management umfasst die LAG-Geschäftsführung sowie alle der Entwicklung des jeweiligen Leader-Gebiets dienenden Tätigkeiten und alle Tätigkeiten im Rahmen von gebietsübergreifenden oder transnationalen Kooperationsprojekten. Im Rahmen des LAG-Managements sind Personalkosten (einschließlich Reisekosten gem. Bayerischem Reisekostengesetz) aufgrund von Arbeitsverträgen oder freien Dienstverträgen, Kosten für die Qualifizierung der LAG bzw. des LAG-Managements und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit der LAG förderfähig (nur in diesem Zusammenhang sind auch wiederkehrende Informationsveranstaltungen förderfähig). Grundlage für die inhaltlichen Maßnahmen bildet Artikel 63 der VO (EG) 1698/2005. B) Zuwendungsempfänger Im Rahmen der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen (Leader-Förderrichtlinie): Ausgewählte LAGs, im Gebiet einer ausgewählten LAG ansässige oder dafür zuständige Körperschaften (auch Kirchen und kirchliche Einrichtungen), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Rechtsformen der Kommunalen Zusammenarbeit gemäß Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit, natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Verbände, Personen- und Kapitalgesellschaften, staatliche Einrichtungen sowie Zusammenschlüsse von vorgenannten Antragsberechtigten in geeigneter Rechtsform. 141 Berechnungsformel: ELER- Zuschussfähige Ausgaben nach Artikel 71 multipliziert mit der Beihilfenintensität 715

C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung - Im Rahmen des LAG-Managements können Personalkosten des LAG- Managements (einschließlich Reisekosten gem. Bayerischem Reisekostengesetz) aufgrund von Arbeitsverträgen oder freien Dienstverträgen, Kosten für die Qualifizierung der LAG bzw. des LAG-Managements und Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit der LAG mit bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten, maximal mit insgesamt 250.000 Euro pro LAG gefördert werden. Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger 142 (vgl. Abschnitt B) mindestens 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben 143 aufbringen. Im Umkehrschluss entspricht der Zuwendungssatz bei öffentlichen Zuwendungsempfängern maximal 50 % der zuschussfähigen 144 öffentlichen Ausgaben, wobei die Gemeinschaftsbeteiligung maximal der Zuwendung entspricht. - Zuschussfähig sind darüber hinaus auch durch entsprechende Belege nachgewiesene Ausgaben der Vorgenannten und anderer Rechtspersonen (z.b. Kommunen, Vereine, Verbände etc.) für die Projekte LAG- Management und Projektmanagement. Die Kosten für LAG-Management können grundsätzlich nur in Höhe von bis zu 20 % der gesamten öffentlichen Ausgaben für die Umsetzung von Leader-Projekten im Gebiet der jeweiligen LAG als zuschussfähig anerkannt werden. Im Sinne einer dauerhaften Einrichtung der LAG bzw. auch eines nachhaltig tragfähigen und langfristig von Fördermitteln unabhängigen LAG- Managements zur Stärkung der jeweiligen Region dürfen die LAG sowie das LAG-Management Einnahmen erzielen. Etwaige Einnahmen können die Eigenmittel ersetzen bzw. auch überschreiten und sind nicht förderschädlich. Die Einnahmen dürfen jedoch nicht darin bestehen, dass die LAG bzw. das LAG-Management im Zusammenhang mit Leader-Projekten 142 Öffentliche Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt. 143 Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben öffentlicher Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt, einschließlich der Beteiligung der Begünstigten. 144 vgl. Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 716

in ihrem Gebiet von den jeweiligen Antragstellern Geld bzw. Provision verlangt. D) Zuwendungsvoraussetzungen Bezüglich der Zuwendungsvoraussetzungen und Förderbeschränkungen gelten die Regelungen der Entwicklungsstrategie außerhalb der Hauptmaßnahmen (Leader-Förderrichtlinie) gemäß Kapitel 5.3.4.1. E) Zusätzliche Informationen Zentrale Bedeutung für die regionale Entwicklung haben bei Leader die Lokalen Aktionsgruppen (LAGs). Jede LAG muss für die Bewerbung am Auswahlverfahren ein Regionales Entwicklungskonzept (REK) für ihre Region erstellen. Die LAGs sind die Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Erarbeitung und Durchführung. In ihrem REK muss jede LAG u. a. klar und transparent darstellen, wie bei ihr Aufgaben und Zuständigkeiten verteilt sind und wie Entscheidungsprozesse ablaufen. Die LAG soll eine ausgewogene und repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen kommunalen und sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets darstellen. Die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der LAG muss allen Interessierten offen stehen. Insbesondere ist auch auf eine angemessene Beteiligung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sowohl in der LAG als auch in deren Entscheidungsgremien zu achten. Die Mitglieder der LAG müssen in dem betreffenden Gebiet ansässig oder dafür zuständig sein. Auf Entscheidungsebene müssen Wirtschafts- und Sozialpartner, andere Vertreter der Zivilgesellschaft sowie deren Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen. Jede LAG benötigt eine den regionalen Anforderungen angepasste Rechtsform, die eine Umsetzung der Entwicklungsstrategie gemäß dem Bottom up- Ansatz gewährleistet und den o.g. Anforderungen an die Zusammensetzung einer LAG entspricht (z. B. e.v., w.v., GmbH, S.E., Kommunale Ar- 717

beitsgemeinschaft gemäß dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit etc.). V Begleitung und Bewertung Indikatoren siehe Kapitel 5.4. VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen Altverpflichtungen und Übergangsregelungen siehe Kapitel 5.3.4.1 IV. VII Sonstiges/Besonderheiten Ohne Anmerkungen 718