Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe Ein Plädoyer für mehr Flexibilität Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006 IXnnn mm/jj 1
Bestehende Weiterbildungsregelungen: Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten) IXnnn mm/jj 2
Bestehende Weiterbildungsregelungen Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz, wenn an den Abschluss einer Weiterbildung die Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten geknüpft ist Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, z.b. im Zusammenhang des AFöG IXnnn mm/jj 3
Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne von Aufstiegsmöglichkeiten sollen die Attraktivität der Pflegeberufe steigern Spezielle Weiterbildungen befähigen zur professionellen Pflege in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt, auf die die Erstausbildung in drei Jahren nicht ausreichend vorbereiten kann IXnnn mm/jj 4
Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen Im Sinne des Patientenschutzes behält sich der Staat das Recht vor, die Erlaubnis zum Führen einer zusätzlichen Weiterbildungsbezeichnung nur nach Abschluss einer normierten Weiterbildung und Bestehen der entsprechenden Prüfung zu erteilen. Im Zeitalter der Entbürokratisierung ist allerdings die Frage zu stellen, ob es zum wirksamen Patientenschutz einer staatlichen Erlaubnis bedarf. IXnnn mm/jj 5
Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren Normiert werden: 1. Anforderungen an Weiterbildungsstätten in sachlicher, baulicher und personeller Hinsicht 2. Inhalte, Umfang und Dauer des Lehrgangs 3. Zugangsvoraussetzungen 4. Prüfungsmodalitäten Sind das valide Qualitätsindikatoren? IXnnn mm/jj 6
Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten) Da staatliche Weiterbildungsregelungen nur für die staatlich geregelten Weiterbildungen gelten, können fragwürdige Bildungsangebote ohne staatliche Anerkennung nicht verboten werden. Der Informationsgrad über Weiterbildung, Fortbildung, staatliche Regelungen ist z.t. sogar bei Pflegedienst- und Heimleitern so gering, dass MitarbeiterInnen auch für fragwürdige, nicht anerkannte Bildungsangebote freigestellt werden. IXnnn mm/jj 7
Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist Der Trend in Tarifverträgen geht weg von quantitativen (Beschäftigungszeit) und formalen (Weiterbildung, Zahl der Unterstellten) in Richtung auf qualitative Eingruppierungsmerkmale (Leistungsbezug, soft-skills, Bewährung im engeren Sinne). Immer weniger Einrichtungen sind tarifgebunden. IXnnn mm/jj 8
Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz. Die Delegation ärztlich-vorbehaltener Tätigkeiten kann so wie so nur nach individueller Prüfung der Fähigkeit einer Pflegekraft durch den delegierenden Arzt erfolgen. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist keine Garantie für das Vorhandensein von Fähigkeiten. IXnnn mm/jj 9
Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFöG) sog. Meister-BAFöG werden sehr selten in Anspruch genommen. Weiterbildungsmaßnahmen für Gesundheitsfachberufe sind nur noch selten als Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anerkannt IXnnn mm/jj 10
Und zusätzlich: stellen Arbeitgeber immer seltener für die Teilnahme an langdauernden Weiterbildungsmaßnahmen frei schreitet die Spezialisierung so schnell und intensiv voran, dass staatlich geregelte, langdauernde Weiterbildungen zu unspezifisch sind werden kurzfristige, wechselnde Beschäftigungsverhältnisse auch in den Gesundheitsfachberufen häufiger und erfordern passgenaue, kurze, intensive Anpassungsfortbildungen, wenn möglich im jeweiligen Betrieb IXnnn mm/jj 11
Und auch noch: alte Weiterbildungsverordnungen behindern neue Lernformen viele Weiterbildungsinstitute lassen sich zur eigenen Qualitätssicherung und für die Außendarstellung freiwillig von privaten Agenturen zertifizieren Nachfrage nach staatlicher Anerkennung sinkt sowohl bei Institutionen wie auch bei Einzelpersonen Weiterbildungsgesetz und verordnungen müssen so wie so grundlegend überarbeitet werden IXnnn mm/jj 12
Watt lernt uns datt? IXnnn mm/jj 13
Mögliche Konsequenzen und Alternativen Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen zur Selbstverwaltungsaufgabe machen Fort- und Weiterbildungspflicht in Berufsordnungen normieren und dadurch die Eigenverantwortung der Berufsangehörigen stärken Zertifizierung und Qualitätssicherung zur Pflicht von Bildungsanbietern machen.......? IXnnn mm/jj 14
Ich möchte mit meinen heutigen Ausführungen die Diskussion um die Zukunft der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Schleswig- Holstein eröffnen und freue mich auf Ihre Meinung und danke für Ihre Aufmerksamkeit!! IXnnn mm/jj 15