Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 11.04.2008 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Wettbewerbsfähigkeit und Regionalität der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stärken! Beschluss des Landtages vom 18.10.2007 - Drs. 15/4148 1. Der Landtag begrüßt die von der Bundesregierung angestrebte Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und deren schrittweise Verzahnung mit den allgemeinen sozialen Sicherungssystemen. 2. Die Landesregierung wird gebeten darauf hinzuwirken, dass dabei die besonderen Belange der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Niedersachsens berücksichtigt werden. Die Modernisierung darf insbesondere nicht zu einer Verschlechterung der Wettbewerbssituation der landwirtschaftlichen Betriebe Niedersachsens sowie zur Aushebelung von Regionalität und Bürgernähe der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führen. Die Landesregierung möge gegenüber der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Niedersachsen-Bremen darauf hinwirken, dass diese bei der Fortschreibung ihres Personal- und Organisationskonzeptes auch künftig ein besonderes Augenmerk auf den Erhalt und die Sicherung vorhandener Standorte richtet und die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt. Antwort der Landesregierung vom 10.04.2008 Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) in dritter Lesung am 08.11.2007 beschlossen (BGBl. I S. 2984). In seinen wesentlichen Bestandteilen ist es am 01.01.2008 in Kraft getreten. Beim LSVMG handelte sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Einspruchsgesetz, für dessen Inkrafttreten keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich war. Der Bundestag hat kaum eine der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12.10.2007 (BR- Drs. 597/07 [Beschluss] sowie BR-Drs. 597/07 [Beschluss] Berichtigung) angeregten Verbesserungen und Veränderungen aufgegriffen. Eine mögliche Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Bundesrat keine Mehrheit, weil u. a. ein Inkrafttreten des LSVMG zum 01.01.2008 wegen der darin enthaltenen besonderen Abfindungsaktion von Klein- und Kleinstrenten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht infrage gestellt werden sollte. Der Bundesrat hat daraufhin im zweiten Beratungsdurchgang am 30.11.2007 die in der Anlage beigefügte Entschließung gefasst (BR-Drs. 744/07 [Beschluss]). Die Landesregierung hat sich intensiv darum bemüht, bei der Ausgestaltung des LSVMG die besonderen Belange Niedersachsens und Norddeutschlands so einzubringen, dass sie Berücksichtigung finden. Dies ist bedauerlicherweise nicht in vollem Umfang gelungen. So konnte insbesondere eine umfassende Aufgabenübertragung ohne Wirtschaftlichkeitsnachweis von den Regionalträgern auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht verhindert werden. Auch die künftige Lastenverteilung ab dem Jahr 2010 könnte mit erheblichen Mehrbelastungen der landwirtschaftlichen Unternehmen in Nord- und Ostdeutschland verbunden sein. 1
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93 Die Landesregierung hat die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) Niedersachsen-Bremen kontinuierlich über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum LSVMG auf dem Laufenden gehalten und sowohl im Vorfeld als auch während des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Gespräche mit ihr geführt. Sie wurde dabei auch über die Landtagsentschließung vom 18.10.2007 mit der Bitte um Beachtung bei einer künftigen Fortschreibung ihres Personal- und Organisationskonzeptes unterrichtet. Die LSV Niedersachsen-Bremen hat mitgeteilt, dass sie vor einer weiteren Fortschreibung ihres Personal- und Organisationskonzeptes die konkreten Auswirkungen des LSVMG auf die ihr verbliebenen Aufgaben zunächst bilanzieren müsse. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des LSVMG gesetzlich verpflichtet ist, ihre Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bis zum Jahr 2014 um 20 % auf der Basis der Kosten des Jahres 2004 abzusenken ( 187 a SGB VII). Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Auflage würden zurzeit Überlegungen angestellt, bei denen Auswirkungen auf die vorhandenen Standorte der LSV Niedersachsen-Bremen nicht ausgeschlossen werden könnten. Details seien aber noch nicht absehbar. 2 (Ausgegeben am 18.04.2008)
Bundesrat Drucksache 744/07 (Beschluss) 30.11.07 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: 1. Der Bundesrat bedauert, dass in den parlamentarischen Beratungen zum LSVMG im Deutschen Bundestag kaum eine der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 (BR-Drs. 597/07 (Beschluss)) angeregten Verbesserungen und Veränderungen aufgegriffen wurde. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass es mit dem LSVMG zu einer umfassenden Zentralisierung von Aufgaben beim Spitzenverband zu Lasten der Regionalträger kommen wird, ohne dass hierfür ein Wirtschaftlichkeitsnachweis geführt werden soll, sowie zur Schaffung neuen Rechtes durch Übertragung von Einzelregelungen der Rentenversicherung auch auf die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. 3. Der Bundesrat erwartet im Ergebnis tief greifende Veränderungen und Umwälzungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Lasten der Regionalträger, deren Folgen für die Versicherten er mit Sorge betrachtet. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0720-2946
Drucksache 744/07 (Beschluss) - 2-4. Der Bundesrat teilt die Sorge des Berufsstandes und der Sachverständigen, dass die mit dem LSVMG vorgesehene besondere Abfindungsaktion nicht die prognostizierte Entlastungswirkung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben wird. Er befürchtet, dass dies im Zusammenwirken mit dem von der Bundesregierung deutlich abgesenkten Bundeszuschuss Beitragserhöhungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unumgänglich machen wird. 5. Der Bundesrat bedauert insbesondere auch, dass die Beteiligung der landwirtschaftlichen Krankenkassen an den Bundeszuschüssen zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben auch ab dem Jahr 2009 durch das LSVMG nicht geregelt wurde. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung gemäß Ziffer 30 der BR-Drs. 597/07 (Beschluss) baldmöglichst herbeizuführen. Eine Umsetzung erst nach Vorlage des mit BT-Beschluss vom 2. Februar 2007 (BT- Drs. 16/4220) geforderten Gutachtens, das erst Ende 2008 abgeschlossen sein soll, wäre für ein Funktionieren ab dem 1. Januar 2009 entschieden zu spät. 6. Der Bundesrat stimmt der Einführung eines Lastenausgleichs zur Stärkung der landwirtschaftlichen Solidargemeinschaft grundsätzlich zu. Allerdings wird die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossene Lastenverteilung nach Abschluss der Übergangsphase ab dem Jahre 2014 voraussichtlich besonders in Nord- und Ostdeutschland zu erheblichen Mehrbelastungen der landwirtschaftlichen Unternehmen führen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Abschluss der Übergangsregelungen nicht sichergestellt ist, dass die Einsparmaßnahmen des Gesetzes bereits wirksam sind und die Mehrbelastung der landwirtschaftlichen Betriebe durch steigende Beiträge abgewendet werden kann. Selbst wenn die an das Gesetz geknüpften Erwartungen erfüllt werden sollten und es gelingen würde, die Aufwendungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung insgesamt bis 2014 deutlich zu reduzieren, käme diese entlastende Wirkung wegen des Verteilerschlüssels vor allem nicht den nord- und ostdeutschen landwirtschaftlichen Unternehmen zugute.
- 3 - Drucksache 744/07 (Beschluss) 7. Der Bundesrat verzichtet allerdings trotz der vorstehenden Bedenken auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um das Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu verzögern.