Stellungnahme. des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek)

Ähnliche Dokumente
(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG)

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

STELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen.

Vorbemerkung. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung (Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz HHVG)

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Versorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Vereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen

Dr. Rainer Daubenbüchel, Präsident des Bundesversicherungsamtes a.d.

Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

(Stand: 21. September :31)

Stellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Regelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses

nach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der

zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit:

Translationale Zentren

Angestrebte Neuregelung, Artikel 9 (Änderung des Krankenpflegegesetzes), Nummer

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum

Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel?

Richtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Eckpunkte des Versorgungsstärkungsgesetzes I Beschlussvorlage vom 11. Juni 2015

Änderungen im Versorgungsstärkungsgesetz Schwerpunkt Entlassungsmanagement

Selbsthilfeverband Inkontinenz e.v.

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)

Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX

Zu Artikel 1a und 1b neu ( 23c SGB IV und 2, 135 SGB VII) (Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit) Artikel 1a

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 17 SGB IX Begutachtung

Hilfe im Sterben ist ein Gebot der Menschlichkeit

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Schulungseinheit Nr. 6: Qualitätsprüfung durch den MDK

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Erste Pflegenoten zeigen gute und schlechte Qualität der Heime - Transparenzkriterien wirken

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Workshop I Mobile Rehabilitation in der Neurologie - aus Sicht der GKV -

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Erwartungen an die Weiterentwicklung der mobilen Rehabilitation

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter

Seite 1 von 6. zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 -

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung. rehacare

Tragende Gründe. Vom 16. März 2017

Änderungen im SGB V und Auswirkungen auf das Case Management in Akut- und Rehabilitationskliniken

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V

Herzlich willkommen zur Schulung!

Palliative Versorgung in Deutschland was haben wir was brauchen wir.?

Einheitlicher Leistungskatalog und differenzierte Versorgungsangebote?

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Tragende Gründe. Vom 22. März 2019

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Pflegebedürftiger. Workshop der Diakonie. Ministerialrat Joachim Becker. Damit Deutschland gesund bleibt.

HEILMITTEL-RICHTLINIE Was hat sich geändert?

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

Umsetzung von Modellprojekten nach 64b SGB V

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek)

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Zu Artikel 13 ( Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften )

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen

MDK Begutachtung bei SAPV und stationärer Hospizversorgung. Dr. med. Carmen-J. Steiger MDK Nord MDK-Tag Essen

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer

Präqualifizierung ein Resümee

Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG)

Vereinbarung. in der Fassung vom 15. März 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 (S ) in Kraft getreten am 1. Juli 2007

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Krankenhausbehandlung

(Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) Stand IKK e.v. Hegelplatz Berlin 030/

Transkript:

Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 24. Juni 2016

Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung... 3 2. Kommentierung des Gesetzes... 4 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 3 37 Häusliche Krankenpflege... 4 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 4 64d neu Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung... 4 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 8 125 Rahmenempfehlungen und Verträge... 6 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 10 127 Verträge... 6 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 17 284 Grundsätze der Datenverwendung... 9 Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 18 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer... 9 3. Ergänzender Änderungsbedarf... 10 1: Zulassung Heilmittelerbringer... 10 2: Vereinheitlichung der Zuzahlungsregelungen bei Pflegehilfsmitteln... 10 3: Externe Hilfsmittelberater legitimieren... 11 2

1. Vorbemerkung Kernanliegen des Referentenentwurfs ist es, die Qualität der Hilfsmittelversorgung zu stärken und die Heilmittelerbringung finanziell aufzuwerten. Daneben sind Änderungen im Bereich der Wundversorgung vorgesehen; Aufwände von Patientenorganisationen für ihre Beteiligung an Selbstverwaltungsgremien sollen finanziell ausgeglichen werden. An den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) wird der Auftrag erteilt, eine Richtlinie zum Schutz von Sozialdaten zu erstellen. Der vdek begrüßt die vorliegende Gesetzesinitiative grundsätzlich. Zentrale, aus Sicht des vdek wesentliche Punkte werden gesondert in Teil 2 kommentiert. Ergänzender Änderungsbedarf findet sich in Teil 3. 3

2. Kommentierung des Gesetzes Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 3 37 Häusliche Krankenpflege Sachverhalt Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, in den Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu regeln. Die Neuregelung bezieht sich insbesondere auf den Ort der Leistungserbringung. Zukünftig soll eine Versorgung auch außerhalb der Häuslichkeit der Patientinnen und Patienten, nämlich in Wundzentren erfolgen können. Bewertung Aus Sicht des vdek sind keine Defizite in der Versorgung von chronischen Wunden erkennbar. Die Wundversorgung ist eine ärztliche Leistung, die bereits heute im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch Pflegedienste erbracht wird. In besonders schweren Einzelfällen haben Pflegedienste die Möglichkeit, externen Sachverstand hinzuzuziehen (Wundmanager) und erhalten hierfür Vergütungszuschläge von den Krankenkassen. Darüber hinaus haben die Ersatzkassen integrierte Versorgungsverträge abgeschlossen, über die die Versorgung chronischer Wunden sichergestellt ist. Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind ausschließlich in der Häuslichkeit oder im häuslichen Umfeld des Betroffenen zu erbringen. Die Öffnung des Leistungsortes in 37 SGB V hätte zur Folge, dass Patienten, die bisher ambulant, stationär, im Rahmen einer IV-Versorgung oder anderweitig versorgt wurden, auch Anspruch auf Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege hätten. Dies birgt die Gefahr der Doppelfinanzierung über den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und die häusliche Krankenpflege und entspricht in keinem Maße dem Prinzip der häuslichen Krankenpflege. Die Regelung wird gestrichen. Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 4 64d neu Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung Sachverhalt Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen gemeinsam mit den maßgeblichen Verbänden der Heilmittelerbringer flächendeckend auf Landesebene Modellvorhaben zur sogenannten Blankoverordnung vereinbaren. 4

Bewertung Der 63 Absatz 3b Satz 2 und 3 SGB V ermöglicht es den Krankenkassen als Kann-Regelung bereits heute, Modellvorhaben zur Blankoverordnung mit Physio- und Ergotherapeuten zu vereinbaren. Solche Modellvorhaben wurden von der IKK Berlin-Brandenburg und der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit (BIG) vereinbart. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE teilte die Bundesregierung am 9. Dezember 2015 mit, zunächst die Abschlussberichte zu diesen Modellvorhaben abwarten zu wollen, bevor sie prüft, ob und inwieweit weitere Maßnahmen möglich und sinnvoll sind (Drucksache 18/6974). Diese Abschlussberichte liegen bislang nicht vor und sollten zunächst abgewartet werden. Sofern sich im Anschluss an diese Evaluation das Erfordernis für weitere Versorgungsforschung ergibt, könnte dies auf der bestehenden Grundlage des 63 Absatz 3b Satz 2 und 3.SGB V erfolgen; gefördert aus Mitteln des Innovationsfonds nach 92a SGB V. Problematisch ist, dass die verpflichtenden Modellvorhaben nicht nur flächendeckend, sondern auch kassenartenübergreifend einheitlich aufzulegen sind. Dies, zusammen mit der Möglichkeit, in den Verträgen zu den Modellvorhaben von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie nach 92 Absatz 1 Nr. 6 SGB V abweichen zu können, wird zu Konflikten mit den bisher zwischen den einzelnen Kassenarten und den Verbänden der Heilmittelerbringer bilateral vereinbarten Versorgungsverträgen führen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine aussagekräftige Evaluation der Modellvorhaben erfolgen soll; schließlich fehlt eine Vergleichsgruppe. Der Referentenentwurf sieht ferner vor, der höheren Verantwortung der Heilmittelerbringer für die Mengen- und letztlich Ausgabenentwicklung Rechnung zu tragen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausgabenverantwortung von den Vertragsärzten auf die Heilmittelerbringer verlagert wird. Dementsprechend müssten mit den Heilmittelerbringern Ausgabenobergrenzen analog zu 84 SGB V und Mechanismen der Wirtschaftlichkeitsprüfung analog zu 106b SGB V vereinbart werden. Dies erfordert den Aufbau bisher nicht existenter und kostspieliger Strukturen. 64d SGB V ist mit Blick auf seine Zielstellung nicht erforderlich und würde bei seiner Einführung zahlreiche Umsetzungsprobleme verursachen. Nummer 4 wird gestrichen. 5

Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 8 125 Rahmenempfehlungen und Verträge Sachverhalt Für die Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern von Heilmitteln soll die bisher durch die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen markierte Obergrenze für Vergütungsanhebungen nach 71 SGB V aufgehoben werden. Daneben werden Fristen für die Schiedsperson vorgegeben. Bewertung Die Ausgaben für Heilmittel verzeichnen bereits heute mit die höchsten Zuwächse. GKV-weit stiegen sie ausweislich der Statistik KV 45 im Jahr 2015 um 7,2 Prozent und überschritten erstmalig die Schwelle von 6 Milliarden Euro. Im ersten Quartal 2016 betrug der Zuwachs 9,6 Prozent (1,59 Milliarden Euro). Es steht zu erwarten, dass diese Ausgabenzuwächse infolge der mit 125 Absatz 3 SGB V eingeführten verbindlichen Preisuntergrenzen in den folgenden Jahren weiter an Dynamik gewinnen werden. Um diese verbindlichen Preisuntergrenzen zu erreichen, wurde bereits die Begrenzung durch die gemäß 71 Absatz 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate aufgehoben. Aufgrund der erst im Juni 2016 erfolgten Bekanntgabe der Preisuntergrenzen durch den GKV-SV kann diese Regelung erst ab dem Jahr 2017 seine volle Wirkung entfalten. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung sollten zunächst abgewartet werden, bevor weitere Abweichungen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität in Erwägung gezogen werden. Der vdek lehnt daher die geplante Aufhebung der Grundlohnsummenanbindung ab. Zudem werden erstmalig Fristen für die Schiedsperson vorgegeben. Die Fristen erscheinen sehr kurz und sind für eine inhaltliche Beratung im Rahmen eines Schiedsverfahrens nicht zielführend. Nummer 8 wird gestrichen. Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 10 127 Verträge Sachverhalt Die Krankenkassen sollen zukünftig bei Ausschreibungen die Qualität mehr berücksichtigen. Die Versicherten sollen die Wahl zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln haben. Die Beratungspflicht der Leistungserbringer wird erstmalig gesetzlich normiert. Die Krankenkassen müssen die Versicher- 6

ten künftig über die Verträge und Leistungsansprüche informieren und sollen künftig Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durchführen. Hierfür können sie die notwendigen Daten bei den Leistungserbringern anfordern. Bei patientenbezogenen Daten ist eine vorherige Zustimmung des Patienten notwendig. Für die Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen soll der GKV-SV Empfehlungen erstellen. Bewertung Dass bei Ausschreibungen die Qualität mehr berücksichtigt werden soll, wird ausdrücklich begrüßt, sollte aber nicht nur auf die Ausschreibungsverträge beschränkt werden. Die vorgeschlagene Regelung zur Gewichtung der Qualitätskriterien geht zwar von der Intension her in eine ähnliche Richtung der Qualitätsverbesserung, verfehlt aber dieses Ziel vielfach, weil es sich nur auf Ausschreibungsverträge beschränkt und den Nährboden für Unterkostenangebote, die in der Vergangenheit zu erheblichen Qualitätsdefiziten geführt haben, bildet. Anbieter, die die genannten Qualitätskriterien nicht erfüllen, werden mehr denn je versuchen, durch einen besonders günstigen Preis den Zuschlag zu erhalten. Die Versorgungsverträge sind unabhängig vom Vertragstyp unter der Prämisse der medizinischen Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Funktionalität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgungen sowie unter Beachtung des Hilfsmittelverzeichnisses zu schließen. Für einen Qualitätswettbewerb im Sinne der Versicherten kann nur eine Öffnungsklausel für Kriterien über das HMV hinaus den Krankenkassen wirkliche Spielräume bei der Vertragsgestaltung schaffen. Zudem sollen Versicherte die Wahl zwischen mehreren aufzahlungsfreien Hilfsmitteln erhalten. Dabei ist der individuelle medizinische Bedarf des Versicherten im Einzelfall zu berücksichtigen. Ferner sollen Krankenkassen ebenfalls die Möglichkeit bekommen, sogenannte Mehrpartnermodelle auszuschreiben. Dadurch können bei einer Ausschreibung mehrere Leistungserbringer den Zuschlag erhalten. Dies kann sinnvoll sein, um den Versorgungsablauf der Versicherten sicherzustellen, wenn beispielsweise ein Hersteller Lieferschwierigkeiten hat. Die Regelung kann aber zulasten der Wirtschaftlichkeit gehen, weshalb geprüft werden sollte, auf welche Produkte bzw. Produktgruppen sie Anwendung finden soll. Dass die Beratungspflicht der Leistungserbringer erstmalig gesetzlich normiert wird, ist zu begrüßen. Dies ist aufgrund der Fehlentwicklung der letzten Jahre zwingend erforderlich. Für einen effizienten Verfahrensablauf ist die Form und der Inhalt in den Verträgen zu regeln Die Verpflichtung der Krankenkassen, über die Leistungsansprüche zu informieren, wird ebenfalls begrüßt. Es sollte den Kassen aber ermöglicht werden, diese Informationen auch über das Internet zu veröffentlichen. Beachtet werden muss, dass die Krankenkassen bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln erst bei der Abrechnung über die Versorgung Kenntnis gelangen. 7

Dass die Krankenkassen das Recht erhalten, für Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen die notwendigen Daten bei den Leistungserbringern anfordern zu können, ist zwingend. Die Regelung gewährleistet, dass den Krankenkassen auch wirklich Daten vorliegen. Dadurch wird die Regelung umsetzbar und kann in der Praxis sinnvoll eingesetzt werden. Im Rahmen der Gesetzesbegründung sollte darauf hingewiesen werden, dass ein zusätzliches Instrument für das Vertragscontrolling geschaffen wird. 127 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (1) 1Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. 2Dabei haben sie eine hinreichende Auswahl unter individuell geeigneten Hilfsmitteln ohne Mehrkosten, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen, zusätzlichen Leistungen im Sinne des 33 Absatz 1 Satz 4 sicherzustellen sowie für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. 3Die im Hilfsmittelverzeichnis nach 139 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten; die Krankenkassen können zusätzliche Anforderungen an die Qualität aufstellen. 4Verträge nach Satz 1 können mit mehreren Leistungserbringern abgeschlossen werden. 5Für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden, oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen in der Regel nicht zweckmäßig. 127 Absatz 1b: Der im Referentenentwurf ergänzte 1b wird gestrichen. Eine sachgerechte Alternative wird in Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagen. 127 Absatz 2 bis 4a: Den Formulierungen im Referentenentwurf wird gefolgt mit der Ausnahme, dass im Absatz 4a der Satz 2 wie folgt geändert wird: Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 zu dokumentieren und durch den Versicherten bestätigen zu lassen, Form und Inhalt ist in den Verträgen zu regeln. 127 Absatz 5, 5a und 5b: Den Formulierungen im Referentenentwurf wird gefolgt. 8

Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 17 284 Grundsätze der Datenverwendung Sachverhalt Für das Vertragscontrolling der Kassen sind den Kassen Überwachungsmöglichkeiten einzuräumen. Das können beispielsweise sogenannte Verlaufsdokumentationen sein. Die Regelung wird durch die Ersatzkassen begrüßt. Bewertung Dies ist eine datenschutzrechtliche Folgeregelung zu 127 Absatz 5a SGB V. Sie ist erforderlich, damit die Krankenkassen diese Daten auch erheben und speichern dürfen. Keiner. Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 18 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer Sachverhalt Die Leistungserbringer werden verpflichtet, über die in 302 Absatz 1 genannten Abrechnungsdaten hinaus auch anzugeben, in welcher Höhe mit einem Versicherten Mehrkosten abgerechnet worden sind. Bewertung Bislang waren die Höhen der Aufzahlung den Krankenkassen nicht bekannt. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Krankenkassen Fehlentwicklungen entgegenwirken. Dieser Vorschlag wird sehr begrüßt. Keiner. 9

3. Ergänzender Änderungsbedarf 1: Zulassung Heilmittelerbringer Die Zulassungen im Heilmittelbereich erfolgen grundsätzlich durch die Landesverbände der Krankenkassen (bzw. den Krankenkassen, die die Landesverbandsfunktion wahrnehmen) und die Ersatzkassen. In vielen Fällen kooperieren die Kassenverbände und vertretungen hier miteinander, um Arbeitsaufwände für die Kassen, aber auch für die Heilmittelerbringer zu reduzieren. Für diese Kooperationen ist eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen. Begründung Das derzeitige Verfahren ist überholt. Die Zulassung von Heilmittelerbringern erfolgt grundsätzlich kassenartenspezifisch. Für die Heilmittelerbringer ist dies mit unnötigen Aufwänden verbunden, da ein und derselbe formale Akt unter den gleichen Vorgaben von bis zu sechs verschiedenen Stellen durchgeführt werden muss. Auch auf Seiten der Krankenkassen besteht ein Interesse, die bürokratischen Aufwände zu reduzieren, zumal für die Zulassung mittlerweile die gleichen einheitlichen Empfehlungen gelten. Zunehmend kommt es deshalb auch zu Kooperationen unter den Krankenkassenverbänden, die aber auf keiner eindeutigen gesetzlichen Grundlage stehen. Diese gilt es zu schaffen. Im 124 Absatz 5 wird ein neuer Satz 2 eingefügt: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können einander sowie die Verbände der Ersatzkassen mit der Zulassung beauftragen; 88 Absatz 2 SGB X findet insoweit keine Anwendung. Der Beauftragte kann auch als Widerspruchsstelle mit dem Erlass von Widerspruchsbescheiden, die im Namen der Auftraggeber ergehen, beauftragt werden. 2: Vereinheitlichung der Zuzahlungsregelungen bei Pflegehilfsmitteln Die Zuzahlungen bei Pflegehilfsmitteln in der Pflegeversicherung (10 Prozent, maximal 25 Euro) unterscheiden sich von denen in der Krankenversicherung (10 Prozent, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro). Das führt immer wieder zu Irritationen bei Versicherten, Leistungserbringern und Krankenkassen. Deshalb sollten diese vereinheitlicht werden. Künftig sollen die Zuzahlungsregelungen der Krankenversicherung ( 33, 61, 62 SGB V) auch auf alle Pflegehilfsmittel nach 40 Absatz 1 SGB XI gelten. Begründung Mit dem Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG vom 26. Mai 1994 wurden Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel, mit Ausnahme der für zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, eingeführt. Der Gesetzgeber begründete dies sei- 10

nerzeit damit, den Versicherten einen Anreiz zu geben, auf größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei der Versorgung zu achten. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG vom 22. Dezember.2011 wurden die Zuzahlungsregelungen für die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich ( 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung ( 40 SGB XI) dienen (doppelfunktionale Hilfs- und Pflegehilfsmittel), auf die Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst ( 40 Absatz 5 Satz 7 SGB XI in seiner aktuellen Fassung). Für doppelfunktionale Hilfs- und Pflegehilfsmittel finden seit dessen Inkrafttreten die Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß 33, 61, 62 SGB V Anwendung. Für die noch verbleibenden, d. h. nicht von der Regelung in 40 Absatz 5 Satz 7 SGB XI umfassten, Pflegehilfsmittel nach 40 Absatz 1 SGB XI (z. B. Lagerungsrollen, Bettpfannen oder saugende Bettschutzeinlagen) finden nach wie vor die Zuzahlungsregelung nach 40 Absatz 3 SGB XI Anwendung. Dies führt in der Praxis zu Irritationen. Die Anwendung der gesonderten Zuzahlungsregelungen führt auch zu höheren Verwaltungsaufwänden. Deshalb wird vorgeschlagen, die Zuzahlungsregelungen umfassend zu vereinheitlichen, indem sich die Zuzahlungen für alle Pflegehilfsmittel nach den Regelungen des SGB V berechnen. 40 Absatz 3 Satz 4 SGB XI wird durch folgenden Satz ersetzt: Für die Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 richtet sich die Zuzahlung nach den 33, 61 und 62 des Fünften Buches.. 3: Externe Hilfsmittelberater legitimieren Beim Einsatz von Hilfsmitteln ist es in Einzelfällen nötig, über die sozialmedizinische Beratung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) hinaus eine zeitnahe technische Beratung zu veranlassen, um eine Hilfsmittelversorgung auf ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und den bedarfsgerechten Einsatz im individuellen Wohnumfeld zu überprüfen. Die ergänzende direkte Beauftragung von hierfür qualifizierten und zertifizierten sogenannten externen Hilfsmittelberatern durch die Krankenkassen ist rechtlich abzusichern. Begründung Ist die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Hilfsmittels erforderlich, berät der MDK. Neben der sozialmedizinischen Begutachtung nach 275 Absatz 3 Nr. 1 durch den MDK ist es in Einzelfällen auch notwendig, eine darüber hinausgehende technische Beratung durchzuführen. Diese soll die angebotene Hilfsmittelversorgung auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und 11

einen bedarfsgerechten Einsatz im individuellen Wohnumfeld ggf. durch eine Vor-Ort-Prüfung untersuchen und bewerten. Die Begutachtung erfolgt einzelfallbezogen und ergänzend zur sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK. Geprüft werden soll insbesondere auch, ob ein Hilfsmittel im häuslichen Umfeld des Versicherten bedarfsgerecht einsetzbar ist und ob es im Ansehen der konkreten individuellen häuslichen Situation Versorgungsalternativen gibt. Die Prüfung durch einen externen Hilfsmittelgutachter endet mit einer Empfehlung an die Krankenkasse. Angesichts der Vielfalt an Versorgungsmöglichkeiten mit Hilfsmitteln wäre unwirtschaftlich, für jeden spezifischen Bereich geeignetes Fachpersonal für eher technische Fragestellungen vorzuhalten. Dem MDK fehlen oft die notwendigen Personalressourcen, insbesondere weil die Beurteilung besonders komplexer orthopädischer, rehabilitativer oder medizintechnischer Versorgungen spezielle Qualifikationen erfordert. Für diese Fachexpertise bedarf es neben einer einschlägigen Ausbildung auch eine mehrjährige Berufserfahrung sowie spezielles Fachwissen und ggf. Zusatzqualifikationen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen eines geregelten Verfahrens zu prüfen und zu bestätigen, damit nicht jeder diese Dienste anbieten kann. Nach 279 Absatz 5 kann der MDK bereits heute seinerseits Gutachter beauftragen und diesen die erforderlichen Daten zur Erfüllung des Auftrags übermitteln ( 276 Absatz 2). Dies ist in dem gebotenen Zeitrahmen zum Teil nicht möglich. Der direkte zeitsparende Weg zur Beauftragung eines externen Gutachters durch die Krankenkasse ist rechtlich jedoch noch nicht abgesichert. Mit dem o. a. Vorschlag eines neuen 197c wird diese rechtliche Lücke geschlossen und heute in diesem Zusammenhang stehende datenschutzrechtliche Probleme beseitigt. Externe Gutachter können auch in der Überprüfung der vertraglichen Versorgung flexibel eingesetzt werden. Sie sind wohnortnah verfügbar und besonders dafür qualifiziert, die Versorgung mit einem Hilfsmittel im individuellen Fall unter Erfordernisgründen zu beurteilen, eine insuffiziente Versorgung der Krankenkasse anzuzeigen und Vorschläge zur Verbesserung zu machen. 197c - neu - (Beauftragung externer Hilfsmittelberater) (1) Die Krankenkassen können ergänzend zur Erfüllung der in 275 Absatz 3 Nummer 1 genannten Aufgabe, insbesondere zur Klärung technischer Fragen, auch externe Hilfsmittelberater mit der Prüfung beauftragen, durch welche Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Versorgungsziele nach 33 Absatz 1 Satz 1 und der individuellen Verhältnisse des Versicherten eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet wird. Die Aufgaben des MDK gemäß 275 bleiben hiervon unberührt. 276 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Wenn es für die Prüfung nach Absatz 1 und die Beratung des Versicherten erforderlich ist, können die von den Krankenkassen beauftragten externen 12

Hilfsmittelberater diese Tätigkeiten auch im Wohnbereich des Versicherten vornehmen. (3) Die von den Krankenkassen beauftragten externen Hilfsmittelberater sind berechtigt, Sozialdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten unterliegen der Geheimhaltung; 35 SGB I gilt für die Hilfsmittelberater entsprechend. Sie haben die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach 78a SGB X zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem Hilfsmittelberater von der Krankenkasse erteilten Auftrags benötigen. Die Sozialdaten sind unmittelbar nach Auftragserledigung zu löschen. (4) Der externe Hilfsmittelberater hat der beauftragenden Krankenkasse das Ergebnis seiner Prüfung und Beratung nach Absatz 1 und 2 zu übermitteln und dabei eine am Versorgungsbedarf des Versicherten orientierte Empfehlung auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung und Beratung sowie die Versorgungsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (5) Die externen Hilfsmittelberater unterliegen der Aufsicht der nach 38 BSDG (Bundesdatenschutzgesetz) zuständigen Aufsichtsbehörde. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlässt bis zum 31.12.2016 Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den externen Hilfsmittelberatern. Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: 1. das Nähere zu den Aufgaben der externen Hilfsmittelberater nach Absatz 1 und 2, 2. die Anforderungen an die Qualifikation und die Neutralität der externen Hilfsmittelberater einschließlich des Verfahrens zum Nachweis der Anforderungen, 3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Prüfungs- und Beratungsverfahren und 4. die Sicherstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach 78a SGB X. (7) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des BMG. Sie sind für die Krankenkassen verbindlich. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Askanischer Platz 1 10963 Berlin Tel.: 030/2 69 31-0 Fax: 030/2 69 31-2900 info@vdek.com 13