Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband) (Erlassen von der Gründungsversammlung am 9. Mai 99) (Genehmigt vom Regierungsrat am. September 99) VIII B// I. Zusammenschluss, Sitz und Zweck Art. Verbandsbildung Die angeschlossenen Gemeinden des Kantons Glarus (nachfolgend «Verbandsgemeinden» genannt) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband Kehrichtgebühren Glarnerland» (nachfolgend «Verband» genannt), auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. Sitz Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle. Art. * Zweck Die Verbandsgemeinden erheben für die Abfuhr und Verbrennung des Kehrichts einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sackgebühr). Der Verband verwaltet die zweckgebundenen Gebühren und rechnet im Auftrag der Verbandsgemeinden mit dem Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet ab. Die Verbandsgemeinden benützen die offiziellen Kehrichtsäcke und Gebührenmarken der Region. Der Verband besorgt deren Einkauf und organisiert deren Verteilung. 4 Der Verband sorgt für die gemeinsame Einsammlung und den Transport der Siedlungsabfälle zur Kehrichtverbrennungsanlage Niederurnen (KVA) und schliesst die entsprechenden Verträge ab. Er regelt unter Berücksichtigung eines Transportkostenausgleichs die Kostenanteile der Verbandsgemeinden. 5 Die Anlieferungszeiten sind mit der KVA abzusprechen. II. Organisation Art. 4 Organe Die Organe des Verbandes sind: a. die Abgeordnetenversammlung; b. die Geschäftsstelle; c. die Rechnungsprüfungsstelle.. 7.99 8
VIII B// Sackgebühr-Verband Statuten Art. 5 Abgeordnetenversammlung Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus Vertretern (Abgeordneten) aller Verbandsgemeinden zusammen. Jede Verbandsgemeinde hat auf 000 Gemeindeeinwohner oder einen Bruchteil davon je eine/n Abgeordnete/n. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung. Jede/r Abgeordnete hat eine Stimme. Die Wahl der Abgeordneten und Ersatzabgeordneten erfolgt durch die Verbandsgemeinden. Art. 6 Einberufung der Abgeordnetenversammlung Die Abgeordnetenversammlung tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Antrag einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, zwischen dem 5. April und 5. Juni, zusammen. Die Abgeordnetenversammlungen sind unter Angabe der Traktanden mindestens 0 Tage zum voraus anzukünden. Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Abgeordnetenversammlung müssen bis spätestens am. Januar schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 4 Der Führer/die Führerin der Geschäftsstelle (Geschäftsführer/-in) nimmt an den Abgeordnetenversammlungen mit beratender Stimme teil. Die Abgeordnetenversammlung kann zu ihren Beratungen auch Sachverständige beiziehen. Art. 7* Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung Die Abgeordnetenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die in diesen Statuten nicht ausdrücklich der Geschäfts- oder der Rechnungsprüfungsstelle zugewiesen werden. Sie ist insbesondere zuständig für: Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin (Art. 9); Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (Art. 9); Wahl der Rechnungsprüfungsstelle (Art. ); Genehmigung von Budget, Rechnung und Jahresbericht; Genehmigung des Protokolls; verbandsinterne Festsetzung der Entsorgungsgebühren (Art. 5); Entscheid über Einkauf der Kehrichtsäcke und Marken; Abschluss von Transportverträgen; Festlegung der Bedingungen für den Transportkostenausgleich nach den Grundsätzen von Artikel 6; Entschädigung der Geschäftsstelle;
Sackgebühr-Verband Statuten VIII B// Genehmigung von Informationskampagnen; Festlegung der von den Verbandsgemeinden zu zahlenden Vorschüsse (Art. 7); Aenderung der Verbandsstatuten unter Vorbehalt der Zustimmung der Verbandsgemeinden; Aufsicht über die Geschäftsstelle; Neuaufnahme und Ausschluss von Gemeinden (Art. 9); Auflösung des Verbandes. Art. 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen, Ausschlüsse von Verbandsgemeinden und Auflösung des Verbandes ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Statutenänderungen bleibt die Zustimmung der Verbandsgemeinden vorbehalten. Art. 9 Geschäftsstelle Ausführendes Organ ist die Geschäftsstelle. Sie setzt sich aus dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Abgeordnetenversammlung und einem Geschäftsführer zusammen. Die Amtsdauer von Präsident, Vizepräsident und Geschäftsführer entspricht derjenigen für die kantonalen Behördenmitglieder und Beamten (Art. 78 Abs. und Kantonsverfassung) ). Art. 0* Zuständigkeit der Geschäftsstelle In die Zuständigkeit der Geschäftsstelle fallen: Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung; Erstellung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht; Führung der Verbandsrechnung; Organisation von Sitzungen der Abgeordnetenversammlung; Protokollführung an den Abgeordnetenversammlungen; alljährliche Anpassung der Transportkosten im Rahmen der Transportverträge; Beschlussfassung über neue Ausgaben bis höchstens 5000 Franken im Einzelfall bzw. im Geschäftsjahr insgesamt höchstens 0 000 Franken; Vertretung des Verbandes nach aussen. ) GS I A//. 7.99 8
VIII B// Sackgebühr-Verband Statuten Art. Zeichnungsberechtigung Der Verbandspräsident bzw. der Vizepräsident und der Geschäftsführer zeichnen für den Verband kollektiv zu zweien. Art. Rechnungsprüfungsstelle Der Rechnungsprüfungsstelle obliegt die Kontrolle der Jahresrechnung. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Treuhandgesellschaft beauftragt werden. III. Zweckerfüllung Art. Aufgaben der Gemeinden Die Verbandsgemeinden stellen den Besitzern von Gewerbecontainern zuhanden des Verbandes vierteljährlich Rechnung für die Leerung der Gewerbecontainer. Werden für die Gewerbecontainer Plomben verwendet, so stellt der Verband diese den Verbandsgemeinden nach Bedarf gegen Rechnung zur Verfügung. Art. 4 Bereitstellung des Kehrichts Die Bereitstellung des Kehrichts hat in den Verbandsgemeinden wie nachstehend umschrieben zu erfolgen: gebührenpflichtige Kehrichtsäcke in den Grössen 5, 60, 0 Liter, welche zuzuschnüren sind; Einzelstücke (Höchstmass 00 cm Länge, 00 cm Breite, 50 cm Höhe, 0 kg Gewicht) mit einer Gebührenmarke versehen; Normalcontainer für gewerbliche Abfälle, die pro Leerung verrechnet werden; Normalcontainer für Haushaltabfälle, die nur gebührenpflichtige Säcke enthalten dürfen. Art. 5 Gebühren Die Kehrichtgebühren sind so zu bemessen, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Abfuhr und Verbrennung des Kehrichts gedeckt werden können. Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausgaben oder Investitionen einzulegen. 4
Sackgebühr-Verband Statuten VIII B// Art. 6* Transportkostenausgleich Die Kosten für die Sammlung und den Transport des Siedlungsabfalles zur KVA sind für alle strassenerschlossenen Gemeinden im Sinne eines solidarischen Transportkostenausgleichs anzugleichen. Diejenigen Verbandsgemeinden, bei denen nur einmal wöchentlich eine Kehrichtabfuhr durchgeführt wird, erhalten jährlich die Differenz der Transportkosten zur zweimal wöchentlich durchgeführten Kehrichtabfuhr zurückerstattet. Art. 7 Defizitdeckung Wenn in einer Jahresrechnung grössere Fehlbeträge auftreten, so haben die Verbandsgemeinden rückzahlbare Vorschüsse zu leisten. Diese sind proportional zur Bevölkerungszahl der Verbandsgemeinden festzulegen. Art. 8 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. IV. Mitgliedschaft Art. 9 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden Der Beitritt von Gemeinden bedarf der Zustimmung der Abgeordnetenversammlung. Voraussetzung ist, dass die aufzunehmenden Gemeinden Einrichtungen für die Separatsammlungen aufweisen, welche dem Standard der Verbandsgemeinden entsprechen, und dass sie die Einführung der Sackgebühr beschlossen haben. Ueber eine allfällige Einkaufsgebühr entscheidet die Abgeordnetenversammlung. Verbandsgemeinden, die sich Verbandsbeschlüssen auf Dauer widersetzen oder die ihre Kontrollaufgaben ungenügend wahrnehmen, können durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung (Art. 8 Abs. ) ausgeschlossen werden. Art. 0 Austritt Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aus dem Verband austreten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.. 7.99 8 5
VIII B// Sackgebühr-Verband Statuten Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine entsprechende Entschädigung zu leisten. V. Schluss- und Uebergangsbestimmungen Art. Liquidationsanteile Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein allfälliger Vorschlag bzw. Rückschlag nach Massgabe von Artikel 7 unter die Verbandsgemeinden verteilt. Art. Anwendung übergeordneten Rechts Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des Gesetzes über das Gemeindewesen ) und die Einführungserlasse zur eidgenössischen Gesetzgebung über den Gewässerschutz und den Umweltschutz ) sinngemäss anzuwenden. Art. Rechtsschutz, Streitigkeiten Die Anfechtung von Beschlüssen der Abgeordnetenversammlung richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Verfahrensbestimmungen. Im übrigen entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung dieser Statuten der Regierungsrat als Verbandsschiedsgericht. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die öffentlichrechtliche Klage. Art. 4 Inkrafttreten, Beitritt der Gründergemeinden Diese Statuten treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den. Januar 99 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt der Beitritt von Gemeinden durch schriftliche Erklärung des Gemeinderates zuhanden der provisorischen Geschäftsstelle. Aenderung der Statuten: Abgeordneten- (SBE 5. Bd. Heft 5 S. 8) versammlung Art. Abs. 4 (n) und 5 (n), 7 Abs., 0, 6 Abs. (n) bisheriger Text 9. Juni 99 wird Abs. in Kraft ab sofort ) GS II E/ ) GS VIII B ) GS III G/ 6