EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten

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Inhaltsverzeichnis. Vorwort Was ist eine Rechnung? Wofür brauche ich eine Rechnung? Vorsteuerabzug 10

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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION FÜR STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung MwSt und sonstige Umsatzsteuern TAXUD/D1 MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen. Europäische Kommission, B-1049 Brüssel, Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11. Büro: MO59 5/77. Durchwahl (32-2) 295 85 22. Fax: (32-2) 299 36 48. E-Mail: Taxud-D1@cec.eu.int

SLOWAKISCHE REPUBLIK INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...5 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...6 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER...6 RECHNUNGEN...7 AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN...8 RECHNUNGSINHALT...9 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG...10 AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN...11 VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG...13 MWST-ERKLÄRUNG...13 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG...14 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE...15 VERWALTUNGSPFLICHTEN...15 VORSTEUERABZUG...16 ANHANG 1 SCHWELLENWERTE...17 ANHANG 2 - BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMERN IN DEN LANDESSPRACHEN...17 ANHANG 3 - ABKÜRZUNGEN...17 2

ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) Tax Office Bratislava I Radlinského 37 P.O.Box 89 817 89 Bratislava 15 SLOWAKEI Tel.: +421 2 5737 8111 Fax: +421 2 5244 2181 Tax Directorate of the SLOVAK REPUBLIC Department of TAX LEGISLATION Indirect Taxes Unit Nová str. 13 975 04 Banská Bystrica SLOWAKEI Tel.: +421 48 449 1111 Fax: +421 48 413 6015 Informationen über das slowakische Mehrwertsteuersystem können auf der Website des Finanzministeriums (www.finance.gov.sk) und der Website der slowakischen Steuerverwaltung (www.drsr.sk) abgerufen werden. 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? Die Adresse der Website der slowakischen Steuerverwaltung lautet: www.drsr.sk Dort können grundlegende Informationen über das derzeitige Mehrwertsteuersystem, Informationen über die zum 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen, Broschüren, Merkblätter, Unterlagen und Rechtsvorschriften abgerufen werden. Die Informationen sind in slowakischer und englischer Sprache verfügbar. 3

3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Das Mehrwertsteuergesetz kann unter www.zbierka.sk oder auf der Website des slowakischen Finanzministeriums (www.finance.gov.sk) abgerufen werden. Es ist ausschließlich in slowakischer Sprache verfügbar. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Ausländer ohne Wohnsitz, Niederlassung oder Zweigstelle in der Slowakischen Republik, die dort eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit aufnehmen, müssen beim Finanzamt Bratislava I (Tax Office Bratislava I, Radlinského 37, P.O.Box 89, 817 89 Bratislava 15, SLOWAKEI) einen Registrierungsantrag einreichen. Auch Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind und (in Form von Versendungslieferungen) Gegenstände in die Slowakei liefern, deren Wert in einem Kalenderjahr 35 000 EUR übersteigt, müssen bei diesem Finanzamt einen Registrierungsantrag einreichen. Liegt der Wert der Gegenstände, die in einem Kalenderjahr in Form von Versendungslieferungen in die Slowakei geliefert werden, nicht über 35 000 EUR, können Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sich bei dem genannten Finanzamt Bratislava I freiwillig registrieren lassen. Ein Antrag auf Registrierung ist beim Finanzamt Bratislava I außerdem von Ausländern einzureichen, die in Form von Versendungslieferungen verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände an natürliche Personen in der Slowakei zu deren Eigenverbrauch liefern. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER IN SOLCHEN FÄLLEN FREIWILLIG FÜR MWST-ZWECKE REGISTRIEREN LASSEN? Eine solche Bestimmung ist im Entwurf für das zum 1. Mai 2004 in Kraft tretende Mehrwertsteuergesetz nicht vorgesehen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, E-MAIL) Ausländische Unternehmer wenden sich an: Tax Office Bratislava I Radlinského 37 4

P.O.Box 89 817 89 Bratislava 15 SLOWAKEI Tel.: +421 2 5737 8111 Fax: +421 2 5244 2181 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Ausländische Unternehmer müssen beim Finanzamt Bratislava I einen Registrierungsantrag einreichen. Dieses Finanzamt stellt anschließend eine Bestätigung über die Mehrwertsteuerregistrierung aus und teilt eine Mehrwertsteuernummer zu. Die ausländischen Unternehmer sind ab dem Tag mehrwertsteuerpflichtig, der auf der Bestätigung angegeben ist. In der Anlage zum Registrierungsantrag sind weitere erforderliche Informationen anzugeben (z. B. zur Geschäftstätigkeit). Außerdem sind ein Auszug aus dem Handelsregister, Kopien von Verträgen und Rechnungen usw. beizufügen. SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL (ARTIKEL 28B TEIL B ABSATZ 2 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE)? 35 000 EUR 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN (ARTIKEL 28A B ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER SECHSTEN MWST- RICHTLINIE)? 10 000 EUR 5

BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN STEUERVERTRETER BESTELLT WERDEN? Die Bestellung eines Steuervertreters durch nicht in der EU ansässige Unternehmer ist nicht gesetzlich geregelt. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Gemäß dem Gesetz über die Verwaltung von Steuern und Gebühren gelten für die Vertretung inländischer und ausländischer Personen, die steuerlichen Pflichten nicht selbst nachkommen können, dieselben Regeln. Steuervertreter handeln im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis, die ihnen entweder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift oder mündlich im Finanzamt erteilt wird. Ist der Rahmen der Vertretungsbefugnis nicht genau angegeben, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine allgemeine Befugnis handelt. 12. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Die Rechte und Pflichten sind nicht gesetzlich geregelt. 13. WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN STEUERVERTRETER ZU BESTELLEN? Nicht gesetzlich geregelt 14. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Nein BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS MÖGLICH? Ja 6

16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Siehe Antwort auf Frage 11 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Nicht gesetzlich geregelt 18. IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Nein RECHNUNGEN 19. VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG 19.1 Wo sind die einschlägigen Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Leitlinien usw.) einsehbar? Die slowakischen Rechtsvorschriften über Steuern und Buchhaltung werden in slowakischer Sprache in der Gesetzessammlung sowie im Internet unter www.finance.gov.sk und www.zbierka.sk veröffentlicht. Die Rechnungstellung ist nicht in einem gesonderten Gesetz o. Ä. geregelt. Dem Buchhaltungsgesetz zufolge gehören Rechnungen zu den Buchungsunterlagen und somit zu den Buchungsbelegen. Eine Rechnung ist also ein Buchungsbeleg und kann daher Papierform oder auch elektronische Form haben. Das MwSt-Gesetz, mit dem die vom Rat im MwSt-Bereich erlassenen Richtlinien umgesetzt werden sollten, ist noch nicht verabschiedet worden. 19.2 Falls die im ersten Teil des Vademecums genannte Stelle nicht für die Bereitstellung von Informationen über die nationalen Rechnungstellungsvorschriften zuständig ist, geben Sie bitte Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Stelle an. siehe Antwort auf Frage 19.1 7

AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? 20.1 Müssen Rechnungen abgesehen von den in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie genannten Fällen (bei Leistungen von Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, Fernverkäufen, Lieferungen neuer Fahrzeuge und Vorauszahlungen) auch in anderen Fällen ausgestellt werden? Wenn ja, geben Sie bitte an, in welchen Fällen und welche spezifischen Vorschriften dafür gelten. Der Entwurf für das MwSt-Gesetz sieht Änderungen in Bezug auf die Pflicht zur Rechnungstellung vor, die bisher nur in den Fällen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie besteht. 20.2 Können Steuerpflichtige unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Rechnungstellung befreit werden (z. B. bei steuerfreien oder dem Nullsatz unterliegenden Leistungen)? Ja. In einem Vorschlag ist vorgesehen, die Pflicht abzuschaffen, für Lieferungen, die von der MwSt befreit sind und kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, eine Rechnung für MwSt-Zwecke auszustellen. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT- /LASTSCHRIFTEN)? Zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage stellt der Steuerpflichtige einen Beleg über die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage aus. Jeder Beleg, mit dem die ursprüngliche Rechnung geändert wird und der sich ausdrücklich auf diese Rechnung bezieht, gilt als diese Rechnung. Auf solchen Rechnungen (Belegen über die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage) muss neben Pflichtangaben auch die laufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben sein. Gemäß dem Buchhaltungsgesetz ist eine Buchhaltungsabteilung verpflichtet, einen Beleg (Rechnung) sofort zu berichtigen, wenn sie feststellt, dass er unvollständig, nicht nachvollziehbar, unrichtig oder unverständlich ist oder seine Richtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Die Berichtigung muss so vorgenommen werden, dass folgende Elemente festgestellt werden können: verantwortliche Person, die Berichtigung vornehmende Person, Datum der Berichtigung sowie Inhalt des korrigierten Belegs vor und nach Berichtigung. Die Berichtigung darf nicht dazu führen, dass die Rechnung unvollständig oder unverständlich wird oder Verwirrung entsteht. 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? Werden in der Slowakei Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht, muss innerhalb von 15 Tagen nach Entstehung des Steueranspruchs eine Rechnung ausgestellt werden. Der Steueranspruch entsteht am Tag der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistung oder aber am Tag des Zahlungseingangs, wenn dieser 8

Zeitpunkt früher liegt. Dasselbe gilt für die Lieferung von Gegenständen bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Eine zusammenfassende Rechnung darf ausgestellt werden für mehrere Lieferungen gleichartiger Gegenstände bzw. die mehrfache Erbringung gleichartiger Dienstleistungen oder auch für mehrere Zahlungen, die vor der Lieferung bzw. der Dienstleistung eingehen. Sie darf sich auf einen Zeitraum von höchstens einem Kalendermonat beziehen und ist innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Kalendermonats zu erteilen. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Ein Leistungsempfänger darf im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistung erbringt, eine Rechnung ausstellen, sofern eine schriftliche Vereinbarung über die Rechnungserteilung getroffen wurde. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit der Steuerpflichtige die vom Kunden ausgestellten Rechnungen akzeptiert. Für die Richtigkeit der Angaben auf der Rechnung ist der Steuerpflichtige verantwortlich. 25. GELTEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Es gelten keine besonderen Vorschriften. RECHNUNGSINHALT 26. MUSS DIE MWST-NUMMER DES EMPFÄNGERS IN JEDEM FALL ANGEGEBEN WERDEN ODER NUR BEI DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ODER WENN DER EMPFÄNGER DIE MWST FÜR DIE LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ODER DIENSTLEISTUNGEN SCHULDET (ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE B VIERTER SPIEGELSTRICH DER SECHSTEN MWST- RICHTLINIE)? Einem Vorschlag zufolge soll die MwSt-Nummer des Empfängers der Lieferung von Gegenständen bzw. der Dienstleistung auf jeder Rechnung angegeben werden, d. h. auch bei Inlandsumsätzen. 26.1 Ist genau vorgeschrieben, welche Nummer einzutragen ist (MwSt- oder Steuernummer)? Wenn ja, geben Sie bitte an, welche Vorschriften dafür gelten. Jedem, der sich vorschriftsgemäß für MwSt-Zwecke registrieren lässt, wird gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten MwSt-Richtlinie eine MwSt-Nummer zugeteilt. 9

27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT ANDERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Die Anforderungen an Buchungsbelege wie z. B. Rechnungen sind im Buchhaltungsgesetz geregelt. Buchungsunterlagen sind dem Gesetz zufolge nachprüfbare Buchungsbelege, die folgende Angaben enthalten müssen: a) Bezeichnung der Buchungsunterlage (z. B. Rechnung, Lieferschein, Kontoauszug usw.) b) Inhalt der Buchung (z. B. Lieferung von Gegenständen, Dienstleistung) und Bezeichnung der Beteiligten (gemäß Handelsregister oder Zulassung als Kleinbetrieb) c) Rechnungsbetrag oder Preis pro Einheit und Menge d) Ausstellungsdatum e) Datum, an dem der Umsatz bewirkt wurde, sofern vom Ausstellungsdatum abweichend f) Unterschrift eines für Buchungen verantwortlichen Mitarbeiters sowie Unterschrift eines für die Buchhaltung verantwortlichen Mitarbeiters; dabei kann es sich um eine persönliche Unterschrift oder um eine vergleichbare überprüfbare Signatur, die auf technologischem Weg zustande kommt, handeln; beide Unterschriftsarten sind gleichwertig. Buchungsunterlagen (Rechnungen), die nicht in der Amtssprache verfasst sind, müssen dennoch die Bedingung der Verständlichkeit erfüllen, d. h., der Inhalt der Buchung muss eindeutig daraus hervorgehen. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN AN. Rechnungen können in Papierform und - bei Einverständnis des Kunden - auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Elektronisch ausgestellte Rechnungen müssen eine zertifizierte elektronische Signatur enthalten (siehe Gesetz Nr. 215/2002 Slg. über die Elektronische Signatur). Die Übertragung der Rechnung muss gemäß Buchhaltungsgesetz überprüfbar sein. Die Rechnung muss zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Übertragung eine Signatur enthalten. Die Buchhaltungsabteilung muss bei der Übertragung von Buchungsunterlagen Missbrauch ausschließen und Unversehrtheit gewährleisten, d. h., die zur Übertragung verwendete Software muss derart gesichert sein, dass keine rückwirkenden Änderungen vorgenommen werden können. 10

29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Jeder Buchungsbeleg, also auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, muss in Papierform umgewandelt werden können. Eine Ausnahme bilden elektronische Signaturen. Die Umwandlung von elektronischer Form in Papierform oder umgekehrt ist derart zu sichern, dass zwischen der neuen und der alten Form des Belegs inhaltlich kein Unterschied besteht. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Buchhaltungsabteilung den Buchungsbeleg bei gleichem Inhalt sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner neuen Form vorlegt. Die Beteiligten können sich auch auf eine andere Art und Weise der Erfüllung dieser Anforderung einigen. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 3 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE AN, WELCHE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN ZU ERFÜLLEN SIND. Im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen 30.1 Muss der Steuerbehörde die elektronische Rechnungstellung im Voraus mitgeteilt werden? Wenn ja, gelten in diesem Fall spezifische Vorschriften? Den geltenden Bestimmungen zufolge ist die Buchhaltungsabteilung nicht verpflichtet, die elektronische Rechnungstellung im Voraus mitzuteilen. 31. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Dem Parlament liegt ein Entwurf für ein Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr vor. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Dieser Bereich sollte im geplanten Gesetz über die Verwaltung von Steuern geregelt werden, doch ist noch kein Entwurf dieses Gesetzes verfügbar. 11

33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUßERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE EINZELHEITEN AN. Dieser Bereich sollte im geplanten Gesetz über die Verwaltung von Steuern geregelt werden, doch ist noch kein Entwurf dieses Gesetzes verfügbar. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Im Entwurf für das MwSt-Gesetz ist vorgesehen, dass Rechnungen nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, zehn weitere Jahre aufbewahrt werden müssen. Gemäß dem Buchhaltungsgesetz sind Buchungsunterlagen wie Rechnungen nach Ablauf des Jahres, in dem sie zuletzt verwendet wurden, weitere fünf Jahre aufzubewahren. 35. WELCHE SPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Wer zur Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet ist, muss dafür sorgen, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung während des gesamten Aufbewahrungszeitraums gewährleistet sind. Elektronische Rechnungen müssen während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein und dürfen nicht verändert werden. 36. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Die Aufbewahrung und der Schutz von Rechnungen sind im Buchhaltungsgesetz geregelt. Die Buchhaltungsabteilung muss gewährleisten, dass Buchungsunterlagen nicht verloren gehen, sondern unversehrt bleiben. Elektronische Buchungsunterlagen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben und keine Änderungen vornehmen können. Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsunterlagen, die einen Bezug haben zu noch nicht abgeschlossenen steuerlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Zivilverfahren oder anderen Verfahren, beginnt erst nach Ablauf des Rechnungszeitraums, der auf den Rechnungszeitraum folgt, in dem die Untersuchungsfrist abgelaufen ist. Der Umgang mit Buchungsunterlagen ist in den allgemeinen Archivierungsbestimmungen geregelt. 12

VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 9 BUCHSTABE D DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE GESTATTET? Ein Fahrschein gilt als Rechnung, wenn er von einem mehrwertsteuerpflichtigen Erbringer von Personenbeförderungsleistungen im Massenverkehr ausgestellt wird und wenn auf dem Fahrschein der Name des Anbieters, das Ausstellungsdatum sowie der Preis einschließlich MwSt angegeben sind. Bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen, deren Preis einschließlich MwSt 50 000 SKK nicht übersteigt, gilt ein elektronischer Kassenbon als Rechnung. Auf dem Beleg sind anzugeben: Name und Anschrift des Unternehmenssitzes, des Ortes, an dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, oder der Niederlassung oder aber ein ständiger Wohnsitz des Empfängers der Gegenstände bzw. Dienstleistungen sowie seine MwSt- Nummer (sofern zugeteilt). 38. GELTEN DAFÜR SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Siehe Antwort auf Frage 37. MWST-ERKLÄRUNG 39. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Steuerpflichtige müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Mehrwertsteuererklärung einreichen. Für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld gilt dieselbe Frist. Die in der Antwort auf Frage 4 genannten ausländischen Mehrwertsteuerpflichtigen müssen keine Mehrwertsteuererklärung einreichen, wenn während des Steuerzeitraums keine Mehrwertsteuerschuld entstanden ist und kein Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung besteht. 40. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Steuerpflichtige müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Mehrwertsteuerschuld begleichen. Ein Steuerzeitraum dauert grundsätzlich einen Monat. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im vorausgegangenen Kalenderjahr jedoch unter 10 Millionen Slowakischen Kronen (SKK) (242 277 EUR), beträgt der Steuerzeitraum ein Kalenderquartal. 13

41. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? Muss eine andere Person als der Mehrwertsteuerpflichtige die Mehrwertsteuer zahlen, ist von dieser Person innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Kalendermonats eine Mehrwertsteuererklärung einzureichen und die Mehrwertsteuerschuld zu begleichen. Bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat ist der Mehrwertsteuererklärung eine amtlich beglaubigte Kopie des Kaufvertrags beizufügen. Nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefern, können in der Mehrwertsteuererklärung eine Mehrwertsteuererstattung beantragen. Die Erstattung kann nur für den Monat gewährt werden, in dem das neue Fahrzeug geliefert wurde. 42. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Nein ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 43. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Mehrwertsteuerpflichtige, die Gegenstände an in einem anderen Mitgliedstaat für Steuerzwecke registrierte Personen in einem anderen Mitgliedstaat liefern, müssen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalenderquartals eine Zusammenfassende Meldung für dieses Kalenderquartal einreichen. 44. SIND ÜBER DIE IN ARTIKEL 22 ABSATZ 6 DER SECHSTEN MWST-RICHTLINIE GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein 45. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 22 ABSATZ 12 DER SECHSTEN MWST- RICHTLINIE? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Nein 14

ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG UND ERFÜLLUNG DER MELDEVERPFLICHTUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE 46. SIND ELEKTRONISCHE RECHNUNGEN ZULÄSSIG? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN? WELCHE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN SIND ZU BEACHTEN? Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern der Kunde damit einverstanden ist. Sie müssen gemäß dem Gesetz über elektronische Unterschriften eine sichere elektronische Unterschrift enthalten. Elektronische Rechnungen bedürfen der Genehmigung der Zertifizierungsbehörde. Es gilt das Gesetz über elektronische Unterschriften. 47. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Es wird erwartet, dass Mehrwertsteuererklärungen ab dem 1. Januar 2004 über das Internet elektronisch eingereicht werden können. Um ihre Mehrwertsteuererklärung elektronisch einzureichen, sollten sich Steuerzahler beim jeweils zuständigen Finanzamt registrieren lassen. 48. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Die Möglichkeit, Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg einzureichen, ist im Entwurf für das Mehrwertsteuergesetz vorgesehen. VERWALTUNGSPFLICHTEN 49. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein 50. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein 15

51. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? Es wird erwartet, dass die Vordrucke im Internet in slowakischer Sprache und möglicherweise auch in englischer Übersetzung verfügbar sein werden. VORSTEUERABZUG 52. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Bei folgenden Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen kann keine Vorsteuer abgezogen werden: - Erwerb und Anmietung eines Pkw - Erwerb und Einbau von Ausstattungsgegenständen für einen Pkw - Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zu Verpflegungszwecken - Verpflegungs- und Unterbringungsaufwendungen, sofern es sich um Reisekosten des Steuerpflichtigen handelt - Erwerb von Flaschen, die zurückgegeben werden können (außer die Flaschen werden aus der Slowakei in einen anderen Mitgliedstaat verkauft bzw. in einen Drittstaat ausgeführt) 53. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN TEILWEISE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? IN WELCHER HÖHE? Es ist nicht möglich, Vorsteuer teilweise abzuziehen. 16

ANHANG 1 SCHWELLENWERTE http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexi ANHANG 2 - BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMERN IN DEN LANDESSPRACHEN http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexii ANHANG 3 - ABKÜRZUNGEN http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/in dex_en.htm#annexiii 17