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Transkript:

ZW117 d Ausgabe April 2016 Reglement Enthärtungsanlagen Kationenaustauscher ZW117 SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon 044 288 33 33, Fax 044 202 16 33, www.svgw.ch

I n h a l t 1 Anwendungsbereich 2 Mitgeltende Dokumente 3 Definitionen, Formelzeichen, Abkürzungen 4 Anforderungen 5 SVGW-Zertifizierungsverfahren 6 Inkraftsetzung Erstellt von: S-AG 6 Datum: 24.02.2016 Geändert durch: - Datum: In Kraft gesetzt durch: SVGW Vorstand Datum: 01.04.2016 SVGW, Zertifizierungsstelle Wasser, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich T: 044 288 33 33, F: 044 202 16 33, support@svgw.ch, www.svgw.ch 2/6 ZW 117

1 Anwendungsbereich Dieses Reglement ist die Grundlage für die SVGW-Zertifizierung von Enthärtungsanlagen. Es legt die Anforderungen an diese Produkte fest und definiert die durchzuführenden Prüfverfahren. Es gilt für automatische, mit Salz vor Ort regenerierte und nach dem Prinzip des Kationenaustausches wirkende Enthärter für Druckstufen PMA 6, 10 oder 16 und eine Temperatur bis 25 C, die dauerhaft an die Trinkwasserinstallationen innerhalb von Gebäuden angeschlossen sind. Dieses Reglement gilt nicht für Enthärtungsanlagen, in denen das Trinkwasser zusätzlich mit Aktivkohle oder anderen Verfahren nachbehandelt wird. 2 Mitgeltende Dokumente Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Reglements erforderlich: 2.1 ZW 101 Allgemeine Geschäftsbedingungen 2.2 ZW 102/ff Materialien in Kontakt mit Trinkwasser 2.3 W3 SVGW-Richtlinie für Trinkwasserinstallation 2.4 EN 14743 Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser in nerhalb von Gebäuden Enthärter Anforderungen an Ausführung, Sicherheit und Prüfung 2.5 DIN 19636-100 Enthärtungsanlagen (Kationenaustauscher) in der Trinkwasserinstallation Teil 100: Anforderungen zur Anwendung von Enthärtungsanlagen nach DIN EN 14743 2.6 Resolution ResAP (2004) 3 Resolution ResAP (2004) 3 on ion exchange and adsorbent resins used in the processing of foodstuffs (Council of Europe, Committee of Ministers) 3/6 ZW 117

3 Definitionen, Formelzeichen, Abkürzungen Begriffe, Berechnungsgrundlagen, Abkürzungen und Formelzeichen sind den entsprechenden Gesetzen, Normen und Richtlinien zu entnehmen. Für Berechnungen und Angaben technischer Natur gelten die SI-Einheiten. 4 Anforderungen Es müssen die folgenden Bedingungen, Anforderungen und Überwachungen erfüllt werden: 4.1 Spezifische Anforderungen Die Enthärtungsanlagen und alle Bestandteile haben den Anforderungen der EN 14743 vollumfänglich zu entsprechen. Mehrfachanlagen (Pendel- oder Parallelbetrieb) sind mit allen zur Anlage gehörenden Rohren, Rohrleitungsteilen und Armaturen wie Zähler, Absperr-, Umstell-, Umgehung/By-Pass- sowie Verschneidventilen zu prüfen. Zu Servicezwecken vorgesehene Ventile sind in Kugelhahn-Bauform zulässig. Der Anschluss von Enthärtungsanlagen, die für den Schweizer Markt vorgesehen sind, muss den Vorgaben der SVGW-Richtlinie W3 entsprechen. Bedienungs- und Montageanleitungen müssen entsprechend verfasst sein. 4.2 Prüfumfang Die mit allen Steuerventilgrössen und -Typen durchzuführenden Prüfungen haben mit dem vom Hersteller vorgesehen grössten Harzbehälter und mit der grössten vorgesehenen Ionenaustauschharzmenge zu erfolgen. 4.3 Verschneideeinrichtung Die Verschneideeinrichtung muss Bestandteil der Enthärtungsanlage sein (integriert oder mitgeliefert). Mit dieser Einrichtung wird durch Beimischung die Resthärte entsprechend dem Verwendungszweck eingestellt. 4.4 Zwangsregeneration Enthärtungsanlagen müssen spätestens nach sieben Tagen automatisch regenerieren (zeitgesteuert), auch wenn die Enthärtungskapazität noch nicht ausgeschöpft wurde. 4.5 Geräuschverhalten Die Einteilung in Geräuschklassen wird aufgrund des Geräuschpegels nach der folgenden Tabelle bewertet: Geräuschklasse L ap in db(a) I 20 II 30 U (nicht klassifiziert) > 30 4/6 ZW 117

4.6 Hygienische Anforderungen 4.6.1 Materialien / Produkte (exkl. Ionenaustauschharz) Alle mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Materialien/Produkte müssen hygienisch unbedenklich sein. Sie dürfen keine Stoffe abgeben, die die Verträglichkeit, den Geschmack, den Geruch oder die Farbe des Trinkwassers beeinflussen. Alle Materialien in Kontakt mit Trinkwasser (bei Mehrfachanlagen Rohre, Rohrleitungsteile und Montagehilfsmittel wie Klebstoffe sowie Armaturen wie Zähler, Absperr-, Umstell-, Umgehung- /By-Pass- und Verschneidventile) müssen die im Reglement ZW 102 und die in den für die entsprechenden Materialgruppen zuständigen Reglementteilen genannten Anforderungen erfüllen (ausgenommen sind die Anforderungen bezüglich Keimwachstum). Der Nachweis der mikrobiologischen Unbedenklichkeit der gesamten Anlage erfolgt mit dem im Abschnitt 4.6.3 und 4.6.4 beschriebenen Prüfverfahren. 4.6.2 Ionenaustauschharz Das in den Enthärtungsanlagen verwendete Ionenaustauschharz ist in Fabrikat, Typ und Menge zu benennen. Wird Silberharz verwendet, ist dieses in Fabrikat, Typ und dem maximalen Anteil am gesamten Harzvolumen zu benennen. Bei der Prüfung nach Abschnitt 2.7 der Resolution ResAP (2004) 3 muss für Austauschharze sowie für Silberharze der TOC-Wert im fünften Bettvolumen 1 mg C/l betragen. Zusätzlich ist die Migration von mit einem SML-Wert belegten Harzkomponenten zu bestimmen, wobei der SML-Wert (SML/20-Wert) nicht überschritten werden darf. Die Silbermigration ist gemäss Abschnitt 2.7 der Resolution ResAP (2004) 3 mit dem maximalen Silberharzanteil am Gesamtharzvolumen zu überprüfen. Der Silbergehalt im fünften Bettvolumen muss 0.1 mg Ag/l betragen. 4.6.3 Schutz vor Verkeimung Der Schutz vor Verkeimung ist durch geeignete konstruktive und/oder chemischphysikalische Massnahmen sicherzustellen. Die Wirksamkeit des Verkeimungsschutzes ist nach DIN 19636-100 zu prüfen. Es sind die Prüfungen nach 5.4 durchzuführen ohne die Prüfungen zum Verhalten von Pseudomonas aeruginosa nach 5.4.4.2 bei massiver Kontamination. Die mikrobiologischen Kenndaten sind nur für die koloniebildenden Einheiten, Fadenpilze und Hefen (DIN 19636-100, 5.4.4.1 Buchstabe a und c) zu bestimmen. Folgende Anforderungen sind einzuhalten: Koloniebildende Einheiten im abfliessenden Wasser der Enthärtungsanlage 100 KBE/ml, bestimmt nach EN ISO 6222. Fadenpilze und Hefen: Das enthärtete Wasser darf nicht mehr Fadenpilze und Hefen enthalten als das Prüfwasser. 5/6 ZW 117

4.6.4 Höchstwerte gemäss Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) Nach Abschluss der unter 4.6.3 beschriebenen Prüfungen dürfen desinfizierend wirkende Substanzen die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten (freies Chlor 0.1 mg/l, Silber 0.1 mg/l). 4.7 Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung hat gemäss dem im Reglement ZW 101 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Mit dem Antrag auf Rezertifizierung sind dem SVGW die Resultate der zuletzt durchgeführten Fremdüberwachung zu senden. Vom Datum der Zertifikatgültigkeit an gerechnet, darf die Durchführung der Überwachung nicht länger als 18 Monate zurückliegen. 5 SVGW-Zertifizierungsverfahren Nach Vorlegen positiv lautender Prüfberichte, die von einer für die jeweiligen Prüfungen akkreditierten Prüfstelle verfasst worden sind, wird das SVGW-Zertifikat erteilt. Bei Enthärtungsanlagen, die für den Vertrieb im Schweizer Markt bestimmt sind und bei denen der Anschluss an die Trinkwasserinstallation nicht der SVGW-Richtlinie W3 entspricht, wird das Zertifikat mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. 6 Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement wurde von der Arbeitsgruppe S-AG 6 verabschiedet und vom SVGW-Vorstand genehmigt und per 01.04.2016 in Kraft gesetzt. 6/6 ZW 117