Praktische Auswirkungen und Potentiale des neuen Elektrogesetzes

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Für Mensch & Umwelt Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 7. und 8. Oktober 2015 Praktische Auswirkungen und Potentiale des neuen Elektrogesetzes Dr. jur. Guido Odendahl Regierungsdirektor Leiter des Fachgebiets III 1.2 Rechtsangelegenheiten, Vollzug ElektroG und BattG

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis Gliederung 1. Regelungsziele und Verfahrensstand 2. Grundlegende Neuerungen offener Anwendungsbereich ( open scope ) Sammelziele Behandlung der Elektroaltgeräte illegaler Export 3. Akteure und Meldepflichten Rücknahmepflicht des Handels Bevollmächtigte Mitteilungspflichten und Mengenmeldungen 4. Ausblick unbestimmte Rechtsbegriffe Entnehmbarkeit von Batterien Verordnungsermächtigungen Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 2

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 1. Regelungsziele und Verfahrensstand Allgemeine Regelungszwecke Vermeidung, anspruchsvolle Verwertung und sichere Entsorgung von Abfall Ressourcenschutz durch effizientere Nutzung und Rückgewinnung Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch Durchsetzung des Verursacherprinzips gegenüber allen Beteiligten Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 3

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 1. Regelungsziele und Verfahrensstand EAG-spezifische Ziele und Maßnahmen Konkrete Regelungsziele Steigerung der Recyclingeffizienz grenzüberschreitende Durchsetzung der Herstellerverantwortung verbrauchernahe Rücknahmesysteme Einzelmaßnahmen Anhebung der Sammelziele und Recyclingquoten Einführung des Bevollmächtigten Sammlung auch im Handel Bekämpfung des illegalen Exports Schließung von Regelungslücken Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 4

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 1. Regelungsziele und Verfahrensstand Chronologie der Rechtsetzungsverfahren 2. Europäische Elektroaltgeräte-Richtlinie (WEEE II) in Kraft seit 13. August 2012 Umsetzungsfrist lief am 14. Februar 2014 ab Vorverfahren zum Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission am 31. März 2014 eingeleitet Gesetzentwurf vom Bundestag am 13. Mai 2015 beschlossen Inkrafttreten voraussichtlich im Oktober 2015 Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 5

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 2. Grundlegende Neuerungen Offener Anwendungsbereich ( open scope ) Mit Inkrafttreten des ElektroG II zusätzlich im Anwendungsbereich: Leuchten aus Privathaushalten Photovoltaikmodule Ab 15. August 2018: offener Anwendungsbereich für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte Nichtzugehörigkeit zu einer Kategorie ist daher kein Ausschlusskriterium mehr 10 Ausnahmen, insbesondere: Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung ortsfeste Großanlagen bewegliche Maschinen Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 6

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 2. Grundlegende Neuerungen Die neuen sechs Kategorien 1 Wärmeüberträger 2 Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten 3 Lampen 4 5 6 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte) Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte) Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 7

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 2. Grundlegende Neuerungen Sammelziele Status quo bis Ende 2015: Sammelziel ist die in den zurückliegenden drei Jahren durchschnittlich gesammelte Menge die Mindesterfassungsquote beträgt aber 4 kg pro Einwohner und Jahr Ab 1. Januar 2016: Bezugsgröße wechselt von der gesammelten zur in Verkehr gebrachten Menge Sammelquote zunächst mindestens 45 % Ab 1. Januar 2019: Steigerung der Sammelquote auf mindestens 65 % der in Verkehr gebrachten Menge alternativ mindestens 85 % des gesamten Altgeräteaufkommens Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 8

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 2. Grundlegende Neuerungen Behandlung der EAG Ziele: Steigerung der Recyclingeffizienz Verbesserung der Verwertungsqualität ab Inkrafttreten des ElektroG II ab 15. August 2015 ab 15. August 2018 Verzeichnis der Erstbehandlungsanlagen Anzeige- und Nachweispflicht über Zertifizierung geführt durch die Gemeinsame Stelle Anhebung der Recyclingund Verwertungsquoten um jeweils 5 Prozentpunkte Geltung des open scope Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 9

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 2. Grundlegende Neuerungen Illegaler Export Export gebrauchter Elektrogeräte weiter zulässig Beweislastumkehr: Zukünftig hat der Exporteur die Gebrauchsfähigkeit nachzuweisen Präzisierung der Kriterien für ein gebrauchtes Elektrogerät: Kopie der Rechnung und des Kaufvertrags Aufzeichnung der Ergebnisse einer Funktionsprüfung angemessener Schutz vor Transportschäden durch ausreichende Verpackung und geeignete Stapelung der Ladung Zusätzlich ist die Ausweitung des Ländervollzugs erforderlich, die neuerdings durch eine Kostenüberwälzung auf den Verbringer refinanziert werden kann Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 10

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Rücknahmepflicht des Handels ab Inkrafttreten des ElektroG II mit einer Übergangsfrist von neun Monaten 0:1 Rücknahme 1:1 Rücknahme Freiwillige Rücknahme vom Neuerwerb unabhängig gilt für Vertreiber mit mehr als 400 m 2 Verkaufsfläche für Elektrogeräte beschränkt auf kleine Geräte mit maximal 25cm äußerer Abmessung unentgeltliche Rücknahme im Einzelhandelsgeschäft oder an der Rücknahmestelle des Versandhändlers bei Erwerb eines funktional vergleichbaren Neugeräts gilt für Vertreiber mit mehr als 400 m 2 Verkaufsfläche für Elektrogeräte unabhängig von der Gerätegröße unentgeltliche Rücknahme am Ort der Übergabe des Neugeräts bleibt wie bisher unentgeltliche Rücknahme am vereinbarten Ort Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 11

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Rahmenbedingungen der Rücknahmepflicht des Handels Sammlung darf nicht an den bestehenden öre-sammelstellen erfolgen Eingerichtete Rücknahmestellen sind der Gemeinsamen Stelle vorab anzuzeigen Drei Verwertungsoptionen des Handels: Abgabe der Elektroaltgeräte an öre Abgabe der Elektroaltgeräte an Hersteller / Bevollmächtigte Eigenverwertung der Elektroaltgeräte Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 12

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Weitere Rahmenbedingungen der Rücknahmepflicht des Handels Mengenmitteilungspflichten des Handels sind strukturell an die Pflichten der Hersteller angelehnt Ausnahmen von der Rücknahmepflicht des Handels: b2b-geräte ohne dual-use-geräte Vorteile einfachere Abgabe für Verbraucher Steigerung der gesammelten Mengen Risiken mehr Gelegenheiten für illegale Sammlungen und Entwendungen von Elektroaltgeräten Verschlechterung der Datenqualität Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 13

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Bevollmächtigte erfüllen stellvertretend die Rechtspflichten der nicht niedergelassenen Hersteller Ziele: grenzüberschreitende Durchsetzung der Herstellerpflichten einheitlicher Vollzug Reduzierung des bürokratischen Aufwands im Vergleich zur Niederlassungspflicht Wahrung von Wettbewerbsgleichheit im EU-Binnenmarkt Übergangsfrist für registrierte Hersteller zur Bevollmächtigtenbestellung: 6 Monate nach Inkrafttreten des ElektroG II Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 14

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Bevollmächtigtenbestellung als Option für Hersteller, die im Zielland der Elektrogeräte keine eigene Niederlassung gründen wollen Bevollmächtigtenbestellung als Pflicht für Hersteller, die den Endnutzer über den Fernabsatzhandel direkt beliefern ausschließliche Vollzugszuständigkeit des Ziellandes Vollzugszuständigkeit des Ziellandes und des Mitgliedstaates, in dem der Hersteller niedergelassen ist Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 15

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 3. Akteure und Meldepflichten Mitteilungspflichten Ziel: transparentere Datenerhebung Anpassung an die geänderten Optierungsvorgaben: Optierung künftig für mindestens zwei Jahre (statt bisher ein Jahr) Anzeige künftig sechs Monate im Voraus (statt bisher drei Monate) Strukturelle Anpassung der öre-mitteilungspflichten an die Herstellerpflichten Neu: Pflicht der öre zur monatlichen Mitteilung der an Erstbehandler abgegebenen Elektroaltgeräte Mengenmeldungen Ziel: Beschleunigung und Erleichterung der Datenerhebung Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Fristen Formatvorgaben verbindliche Festlegung und Veröffentlichung im Internet durch die Gemeinsame Stelle Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 16

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 4. Ausblick Unbestimmte Rechtsbegriffe Legaldefinitionen erhöhen die Rechtssicherheit und stellen einen einheitlichen Vollzug sicher Beispiel: als Übersetzung von equipment hat der Begriff Gerät einen geringeren Bedeutungsgehalt, daher ist eine harmonisierende Definition wünschenswert Beispiel: ordnungsgemäßer Betrieb ist bisher nur von der Rechtsprechung ausgelegt, daher ist eine Klarstellung im Gesetz wünschenswert Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 17

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 4. Ausblick Entnehmbarkeit von Batterien ElektroG II verlangt die Entnehmbarkeit nach Möglichkeit für den Nutzer, mindestens jedoch für herstellerunabhängiges Fachpersonal Neuregelung gewährt weiterhin einen zu großen Gestaltungsspielraum für die Hersteller Konkretere europaweite Vorgaben zur zerstörungsfreien Austauschbarkeit während der Nutzungsphase sind wünschenswert Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 18

Das neue ElektroG - Konsequenzen für die Praxis 4. Ausblick Verordnungsermächtigungen Vollständige Umsetzung der WEEE II erfolgt erst durch den Erlass der vier im ElektroG II vorgesehenen Rechtsverordnungen Besondere praktische Bedeutung: Rechtsverordnung zu den Behandlungsanforderungen Rechtsverordnung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung (Re-Use 2) Ausweitung der Vorbereitung zur Wiederverwendung erforderlich durch: frühestmögliche Separierung der wiederverwendbaren Elektroaltgeräte vertraglich geregeltem Zugang zertifizierter Wiederverwendungsbetriebe Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress 2015 19

Vielen Dank für Ihr Interesse. Dr. jur. Guido Odendahl guido.odendahl@uba.de www.uba.de 25.09.2015 20

Recycling von Elektroaltgeräten Dr.- Ing. Georg Fröhlich Geschäftsführer, Electrocycling GmbH

Abfälle in Deutschland Elektroaltgeräte 322,3 Mio. t Abfälle (2009) Sonst. Siedlungsabfälle EAG 0,2 % am Gesamtabfall- Aufkommen 1,5 % an Siedlungsabfällen Angaben in Mio t Quelle: Statistisches Bundesamt, Abfallbilanz; EAR 700.000 t Elektroaltgeräte = über 100.000 Container 38 m³

Primär- / Sekundärrohstoffe abbauwürdiges Erz Elektroaltgeräte 1t Eisen 2 t 2,5 t 1t Kupfer 300 t 20 t 1t Gold 300.000 t 125.000 t

Quelle: Deutsche Rohstoffagentur, Juli 2012 Kupfer

Boliden Aitik Mine Produktion 2014: 39,09 Mio. t Erz (107.000 t/tag) 67.692 t Kupfer 54,85 t Silber 1,77 t Gold

Quelle: stiftung-ear.de Verkauf: 1.669.939 t 100,00 % Recycling: 634.568 t 38,00 %

Potential Aitik Mine/Elektroaltgeräte Deutschland Altgeräte Ist ca. 700.000 t/a Altgeräte max. ca. 1,6 Mio. t/a Erzförderung Aitik ca. 39 Mio. t/a Kupferinhalt ca. 35.000 t Kupferinhalt ca. 80.000 t Kupferinhalt ca. 67.700 t

1991 Entwurf einer Elektronikschrottverordnung des deutschen Umweltministeriums 2003 Inkrafttreten der europäischen Richtlinie WEEE (2002/96/EC) 2005 Inkrafttreten des deutschen ElektroG 2012 Inkrafttreten der überarbeiteten europäischen Richtlinie WEEE (2012/19/EU) 1990-1994 Pilotuntersuchungen zur Entwicklung einer geeigneten Verfahrenstechnik bei der Preussag AG Metall, Abteilung Bergbau Aufbereitungstechnik 1994 Gründung der Firma Electrocycling GmbH 1994-1995 Aufbau einer Verwertungsanlage in Goslar 08.1995 Inbetriebnahme der Verwertungsanlage

Aufbereitungsanlage für Elektroaltgeräte seit 1995 (Kapazität 80.000 t/a, ca. 180 Mitarbeiter) Bundes- und Europaweite Entsorgungsdienstleistung BImSchG genehmigte Anlage Firmendaten Bisher über 600.000 t Altgeräte verwertetet Wiederverwendung von Gebrauchtgeräten Gewinnung von Rohstoffen (Eisen-, Kupfer- Aluminium-, Glasund Kunststofffraktionen) und Rückführung in den Wirtschaftskreislauf Zertifikate: 1. Qualitäts- und Umweltmanagement (ISO 9001, ISO 14001) 2. Entsorgungsfachbetrieb 3. Erstbehandlungsanlage nach ElektroG

Electrocycling GmbH - Goslar Hamburg Berlin Goslar Köln Electrocycling System Frankfurt Stuttgart München Beratung Registrierungsservice Garantielösungen Berichterstattung Abbau von Anlagen Logistik Sammlung Transport Recycling, Verwertung Beseitigung

Verwertungshierarchie 1. Wieder- und Weiterverwendung Gebrauch von Geräten und Bauteilen 2. Stoffliche- und rohstoffliche Verwertung Metalle, Kunststoffe, Glas 3. Energetische Verwertung Mischkunststoffe, Holz, Verbundstoffe 4. Beseitigung PCB, Berylliumoxid, Cadmium, FCKW etc.

Verfahrensschritte Batterien Sortierung Ersatzteile Quecksilber Zerlegung Bildröhren Kondensatoren Mechanische Aufbereitung Eisenmetalle NE- Metalle Aluminum Leiterplatten Kunststoffe Reststoffe Kupfer Edelmetalle

Dreistufige Zerkleinerung- anschließende Sortierung Geräte und Geräteteile schadstofffrei Abluft Entstaubung Filterstaub Vorshredder Hammermühle Hammermühle Grobseparation Stahl Kunststoffe Fe-Fraktion Al-Fraktion Cu-Fraktion Stahl Magnetscheider Wirbelstromscheider NE- Konzentrat NE-Konzentrate Klassierer Mehrstufige Dichtesortierung Kunststofffraktionen Standardverarbeitung: 12 Anlagen - 70 Fraktionen - davon 35 Endfraktionen (Produkte, Abfälle)

Einsatzbereiche strategischer Metalle Indium: Flachbildschirme, Touchscreens, Leuchtdiode, Displays Hafnium: Computerchips, Lampen Gallium: Leuchtdioden, elektr. Hochfrequenzbauteile, integrierte Schaltkreise, Laser Wismut: optische Gläser, Bleiersatz Tantal: Mikrokondensatoren z.b. für Mobiltelefone Germanium: Glasfaserkabel und Infrarotoptik Tellur: Fotodioden und Dünnschicht-Solarzellen; optische Speicher (CD-RW) Kobalt: Lithium-Ionen-Akkus Neodym: Generatoren, Motoren Yttrium: Lasertechnik

Quelle: Perspektiven der Energiewende, Martin Faulstich, Vortrag, DepoTech 2012

Quelle: Perspektiven der Energiewende, Martin Faulstich, Vortrag, DepoTech 2012

Electrocycling GmbH, 38644 Goslar, Landstraße 91, +49 5321 336723 Mehr zum Elektroaltgeräte- Recycling www.electrocycling.de

ABFALLWIRTSCHAFT UND STADTREINIGUNG VKS ELEKTROALTGERÄTE ALS ROHSTOFFQUELLE Rechtsanwalt Dr. jur. Holger Thärichen Ressourceneffizienz- und Kreislaufwirtschaftskongress Baden Württemberg, 7./8. Oktober 2015

Inhaltsübersicht Neuermittlung und Erhöhung der Sammelquoten Neuzuschnitt der Sammelgruppen Rücknahmeverpflichtung des Handels Änderungen der Rahmenbedingungen der Optierung Verschärfung der Meldepflichten 2 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Sammelquoten, 10 Abs. 3 ElektroG-E bis 2016: 4 kg/e/a oder Ø der vorangegangenen 3 Jahre ab 2016: 45 % des Gewichtes der in den 3 Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte ab 2019: 65 % des Gewichtes der in den 3 Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte Ehrgeizige Quoten insb. ab 2019! Problem: Verhältnis in Verkehr gebrachte Mengen/Geräterückflüsse insbesondere bei PV-Modulen! Wer berechnet und veröffentlicht die erforderliche Sammelmenge in kg/e/a als Orientierungswert für die Kommunen? 3 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Begriff der Haushaltsgeräte Beachte 3 Abs. 5 - Altgeräte aus privaten Haushalten: Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist; Elektro- und Elektronikgeräte, die sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten; Aber: Sonderregelung in 19: Jeder Hersteller (..) ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, (..) eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Fazit: keine Verpflichtung der öre, EAG aus Gewerbe/Industrie anzunehmen, die nicht in Beschaffenheit und Menge in privaten Haushalten anfallen. 4 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Definition der Erstbehandlung ( 3 Nr. 24) Die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet und Wertstoffe aus den Altgeräten separiert werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen Die Erstbehandlung umfasst auch die Verwertungsverfahren R 12 (Austausch von Abfällen, um sie einem in R 1-R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen) und R 13 (siehe nächste Folie) nach Anlage 2 zum KrWG Die zerstörungsfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehandlung Dies gilt auch für die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind 5 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Problem: Verhältnis Vorbereitung zur Wiederverwendung und Erstbehandlung ( 3 Nr. 24 und 20 Abs. 1) Wortlaut der Definition der Erstbehandlung: erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet ( ) werden, einschließlich darauf bezogener Vorbereitungshandlungen sehr weiter Begriff aber: 20 Abs. 1: Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist Ergo: Es muss nach der Systematik des ElektroG Maßnahmen der Vorbereitung zur Wiederverwendung geben, die keine Erstbehandlung darstellen Mögliche Auflösung des Konflikts: Erstbehandlung ist Teil der Behandlung; der Behandlungsbegriff setzt eine gewisse Eingriffstiefe in die Gerätesubstanz voraus (Öffnen der Geräte, Entfrachtung von Schadstoffen, etc.) rein oberflächliche Prüfmaßnahmen (elektrische Prüfung, Entstauben,..) sind keine Erstbehandlung 6 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Getrennte Bereitstellung durch den öre nach 9 Abs. 4 Gruppe 2: Kühlgeräte Abholmindestmenge 30 m³ Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik Abholmindestmenge 30 m³ Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Abholmindestmenge 30 m³ Sammelstelle Gruppe 4: Gasentladungslampen Abholmindestmenge 3 m³ Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollgeräte Abholmindestmenge 30 m³ 7 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Sammelgruppen bis zum 30.11.2018 ( 14 Abs. 1) Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Gruppe 6: Photovoltaikmodule Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV- Geräte Sammelstelle Gruppe 4: Lampen Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente 8 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Sammelgruppen ab 1.12.2018 ( 14 Abs. 1 nach Art. 3) Gruppe 2: Bildschirmgeräte, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 enthalten Gruppe 3: Lampen Gruppe 1: Wärmeüberträger Sammelstelle Gruppe 4: Großgeräte Gruppe 6: Photovoltaikmodule Gruppe 5: Kleingeräte und kleine IT-Geräte 9 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

14 ElektroG-E: Sammelgruppen Nunmehr eine eigene Sammelgruppe Lampen (keine Unterteilung der Gruppen mehr zwischen Gasentladungslampen und sonstige Lampen) Eigene Sammelgruppe für Bildschirmgeräte (Röhrenbildschirmgeräte wie Flachbildschirmgeräte) Eigene Sammelgruppe der Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte: gehören zur SG Haushaltsgroßgeräte, Nachtspeicher-geräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom beinhalten, sind in einem eigenen Behältnis zu sammeln (Mindestmenge 5 m³ zur Abholung durch ear) Asbesthaltige Nachtspeicherheizungen, die nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal ausgebaut oder verpackt wurden oder beschädigt angeliefert werden, können vom öre abgelehnt werden, jedoch bleibt die Überlassungspflicht, dies gibt aber zusätzliche Flexibilität der Bestimmung der Art und Ort der Übergabe, Gebühren können verlangt werden. 10 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

14 ElektroG-E: Sammelgruppen: EAG mit Li-Batterien 11 Untersammelgruppe für batteriebetriebene Geräte in Sammelgruppe 5: Abholung durch ear ab einer Mindestmenge von 5 m³ Hintergrund: Geräte mit Lithium-Batterien Keine eigene Optierung von nicht-batteriebetriebenen Geräten möglich Bei Optierung der SG 5 ist die Mindestmenge für batteriebetriebene Geräte nicht relevant, ein Transport der batteriebetriebenen Geräte mit innenliegenden Batterien in einer ladungsgesicherten Gitterbox bleibt zulässig Fortbestehendes Problem: es kann keine 100 %-ige Ausschleusung von batteriebetriebenen Geräten aus der Sammelgruppe 5 und den sonstigen Sammelgruppen geben auf internationaler Ebene wird über Bagatellmengen diskutiert, die ggf. in loser Schüttung toleriert werden können (noch kein Beschluss gefasst) 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Umgang mit Altbatterien und Altakkumulatoren sind vom Besitzer vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen, 10 Abs. 1 S. 2, zerstörungsfreie Entnahme bei der Erfassung (durch den öre) gilt nicht als Erstbehandlung, 3 Nr. 24 Entsorgung nach BattG > GRS-Sammelboxen verbleiben grundsätzlich im Altgerät, Entnahme wäre Erstbehandlung Transport kann nach ADR unverpackt erfolgen, soweit die Li-Batterie durch die Ausrüstung = Altgerät ausreichend geschützt ist, P 909 Abs. 3, Ladungssicherung durch Stapelung in Gitterbox > Sicherstellung einer möglichst zerstörungsfreien Sammlung! 12 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Depotcontainer 13 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

14 ElektroG-E: Photovoltaikmodule Derzeit geringe Rücklaufquoten Nach Ansicht der Herstellerverbände gibt es wenig Probleme im Bereich der Arbeitssicherheit mit den PV-Modulen Erfahrungen der Mitgliedsunternehmen? Elektrisches Aufladen der PV-Module, wenn sie in der Sonne stehen? Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Bruch? Chemische Gefahren : Cadmium-Tellurid, etc.? Erfassung der PV-Module: Welche Behältnisse werden verwandt? Optierung der PV-Module: Erlössituation? 14 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

14 ElektroG-E: Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öre (2) Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden. (4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Dies gilt nicht für optierte Sammelgruppen. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. 15 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

14 Abs. 5 ElektroG-E: Optierung (5) Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. Er hat diese Altgeräte wiederzuverwenden oder nach 20 zu behandeln und nach 22 zu entsorgen. Mindestdauer der Optierung 2 Jahre. Keine Bindung an Kalenderjahre. 16 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

26: Mitteilungspflichten der öre (1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat der Gemeinsamen Stelle im Falle der Optierung nach 14 Absatz 5 Satz 1 Folgendes mitzuteilen: 1. Monatlich die von ihm je Gruppe und Kategorie an die Erstbehandlungsanlage abgegebenen Altgeräte Auch Nullmengen Meldung bis zum 15. des Folgemonats 2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereiteten und recycelten Altgeräte, 3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte, 4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr beseitigten Altgeräte und 5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Länder der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Behandlung ausgeführten Altgeräte. 17 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Kooperationsverbote mit Herstellern und Handel 16 Abs. 5 S. 3: Rücknahmestellen von freiwilligen herstellereigenen Rücknahmesystemen dürfen weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öre nach 13 Abs. 1 eingerichtet und betrieben werden. 17 Abs. 4 S. 2: Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammelnoch an Übergabestellen der öre nach 13 Absatz 1 erfolgen. Lt. Begründung kein grundsätzliches Kooperationsverbot zwischen öre und Vertreibern! Insb. Übergabe vom Vertreiber an öre weiterhin möglich, z. B. bei vorgelagerten Erfassungssystemen. Ziel des Gesetzes: keine unzulässige Vermischung von Erfassungsmengen, diese müssen also den einzelnen Beteiligten eindeutig zugeordnet werden können. 18 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Handel Möglichkeiten der Kooperation der Kommunen mit dem Handel zur Rücknahme von EAG vor dem Hintergrund der Rücknahmeverpflichtung des Handels? Stationärer Handel: kann analog der Zusammenarbeit der Kommunen mit den Baumärkten geschehen Online-Handel: Problem: Wo könnten Behältnisse zur Rücknahme durch die Kommunen im Auftrag des Online-Handels platziert werden? Wenn auf offenem Straßenland Problematik der Depotcontainer/ggf. Trennung der Sammelstellen von öre und Vertreiber Mitnutzung von Sammelstellen im stationären Handel durch Online- Handel? Problem: Bundesweites Rücknahmesystem gelingt nicht Zusammenarbeit punktuell möglich 19 7./8.10.2015 Elektroaltgeräte als Rohstoffquelle Dr. jur. Holger Thärichen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Dr. jur. Holger Thärichen Geschäftsführer Verband kommunaler Unternehmen e.v. Abfallwirtschaft und Stadtreinigung VKS Invalidenstraße 91 10115 Berlin Fon +49 30 58580 166 Fax + 49 30 58580 102 www.vku.de thaerichen@vku.de Die kommunalen Unternehmen stehen zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung und gehören zu den wichtigsten Förderern des deutschen Sport vor Ort.