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Transkript:

Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 1. Seite 3 1 3a 2 4 5 6 7 10 8 9-1 -

Beitragsgrundlagennachweis ab 1. 1. 2003 2. Seite - 2 -

Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis ab 1. Jänner 2003 Hinweise für die Ausfertigung Im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 2/2002, wurde nunmehr festgelegt, dass für Lohnzahlungs- bzw. Beitragszeiträume ab Jänner 2003 der Beitragsgrundlagennachweis und der Lohnzettel zusammengefasst werden. Die sozialversicherungsrelevanten Daten des Beitragsgrundlagennachweises werden in den Lohnzettel integriert. Es gibt künftig nur mehr einen Lohnzettel und keinen gesonderten Beitragsgrundlagennachweis mehr. Der Lohnzettel ab 2003 besteht aus einem lohnsteuerrechtlichen und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil. A) Lohnsteuerrechtlicher Teil Verwenden Sie bitte für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2003 nur diesen Vordruck. Alte Lohnzettelvordrucke können für diese Zeiträume nicht verarbeitet werden. Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen betreffen das Einkommensteuergesetz 1988. Bei den Angaben zur Arbeitnehmerin/zum Arbeitnehmer ist neben der Versicherungsnummer (Vers.-Nr.) ein Vermerk zur sozialen Stellung anzuführen: Lehrling = 1 Vertragsbedienstete/Vertragsbediensteter = 5 Arbeiterin/Arbeiter = 2 ASVG-Pensionistin/ASVG-Pensionist = 6 Angestellte/Angestellter = 3 Beamtin i.r./beamter i.r. = 7 Beamtin/Beamter = 4 sonstige Pensionistin/sonstiger Pensionist = 8 Die Finanzamtsnummer und die Steuernummer sind nur auf dem Lohnzettel auszuweisen, der auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des 84 Abs. 1 beim Betriebsfinanzamt einzubringen ist. Das Betriebsfinanzamt gibt Ihnen die richtige Finanzamtsnummer auch telefonisch bekannt. Maßgeblich für die Angabe "Vollzeitbeschäftigung" oder "Teilzeitbeschäftigung" ist die im Zeitraum des Lohnzettels überwiegend zutreffende Beschäftigungsform. Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Lohnberechnung berücksichtigt, ist die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners anzuführen. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben oder ist diese nicht bekannt, ist zumindest das Geburtsdatum der betreffenden Person auszuweisen. Unter den nachstehend angeführten Kennzahlen sind folgende Beträge auszuweisen: 210 Bruttobezüge gemäß 25 inklusive steuerfreie Bezüge, aber ohne Bezüge gemäß 26 und ohne Familienbeihilfe bzw. Pflegegeld. 2 Steuerfreie Bezüge gemäß 68 (zb steuerfreie Zuschläge für Überstunden). 220 Sonstige Bezüge gemäß 67 Abs. 1 und 2 innerhalb des Jahressechstels, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Die Kennzahl umfasst auch den Freibetrag gemäß 67 Abs. 1 in Höhe von 620 Euro sowie allenfalls durch die Freigrenze steuerfrei belassene sonstige Bezüge gemäß 67 Abs. 1. Hier sind auch Bezüge gemäß 67 Abs. 5 einzutragen soweit sie als sonstige Bezüge zu versteuern sind. 230 Die Kennzahl enthält nur die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage und Wohnbauförderung abzüglich der unter den Kennzahlen 225 und 226 gesondert auszuweisenden Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß 67 soweit sie mit festem Steuersatz versteuert wurden. 225 Einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß Kennzahl 220, die mit festem Steuersatz versteuert wurden. 226 Einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß 67 Abs. 3 bis 8, die mit festem Steuersatz versteuert oder steuerfrei belassen wurden. 240 Landarbeiterfreibetrag gemäß 104. 243 Nicht gesondert angeführte steuerfreie Bezüge (zb Ausgleichszulage) sowie ein rückgezahlter Arbeitslohn sind unter "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzuführen. 260 Die anrechenbare Lohnsteuer enthält auch die auf die sonstigen Bezüge gemäß 67 innerhalb des Jahressechstels (Kennzahl 220 ) entfallende Lohnsteuer. - 3 -

B) Sozialversicherungsrechtlicher Teil À Sozialversicherungsträger GKK Code 16 17 18 19 Wien Niederösterreich Burgenland Oberösterreich Steiermark Kärnten Salzburg Tirol Vorarlberg Tragen Sie hier den Code des sachlich und örtlich zuständigen Versicherungsträgers ein. Á Dienstgeberkontonummer Führen Sie bitte die Ihnen zugeteilte Dienstgeber-Kontonummer deutlich und genau an. Â Beitragszeitraum In der Spalte "vom" tragen Sie den Tag und den Monat ein, in dem die gemeldete versicherungspflichtige Beitragszeit beginnt, in der Spalte "bis" den Tag und den Monat, in dem das Ende dieser gemeldeten Beitragszeit im Kalenderjahr fällt. 3a Beitragszeitraum (wenn abweichend): Diese Felder sind nur auszufüllen, wenn der Beitragszeitraum ein anderer ist als unter Punkt 3. Es ist bei "von" und "bis" jeweils nur der Monat anzuführen. Ã Sonderzahlungs-Anspruch Das Feld "SZ-Anspruch" ist mit einem "J" auszufüllen, wenn der Versicherte Anspruch auf Sonderzahlungen hatte und ihm darüber hinaus auch solche gewährt wurden. Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Sonderzahlungen so ist ein "N" einzutragen. Wird mit dem Beitragsgrundlagennachweis nur die Sonderzahlung gemeldet, z. B. wenn bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Pflichtversicherung wegen Ende des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst wird (Sonderzahlungsanspruch besteht daher bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses), so ist das Feld "SZ ohne allgemeine Beitragsgrundlage" mit einem "J" auszufüllen. Ä Arbeiter(in)/Angestellte(r) - freie(r) Dienstnehmer(in) - geringfügig beschäftigt: Ist der Versicherte ein Arbeiter, so ist das Feld mit einem "J", wenn nicht mit einem "N" auszufüllen. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Felder (freie Dienstnehmer ja/nein, geringfügig beschäftigt ja/nein). Å Allgemeine Beitragsgrundlage: In diese Spalte setzen Sie die allgemeine Beitragsgrundlage pro Beschäftigungsverhältnis (keine Summierung) Centgenau bis zur Höchstbeitragsgrundlage ein. In die Gesamtsumme der allgemeinen Beitragsgrundlagen für Vollversicherte dürfen Sie nicht einrechnen: - das beitragspflichtige Teilentgelt - den Unterschiedsbetrag, von dem Sie den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag (A bzw. Al) entrichten müssen, wenn den Dienstnehmern eine Schlechtwetterentschädigung nach dem BauarbeiterSchlechtwetterentschädigungsgesetz gebührt. Sofern nicht ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund einer arbeitsrechtlichen Regelung besteht, ist das den Arbeitnehmern für die ersten drei Tage einer Erkrankung gebührende Entgelt in diese Summe einzubeziehen. Das im Fall der Erkrankung gebührende (beitragspflichtige) Teilentgelt von mindestens 50 % ist nicht in diese Summe einzubeziehen. Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer - auch bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt) sind jeweils in einem eigenen Beitragsgrundlagennachweis anzuführen. -4-

➆ Beitragsgrundlage Sonderzahlung Hier tragen Sie die Sonderzahlung pro Beschäftigungsverhältnis (keine Summierung) centgenau bis zur Höchstbeitragsgrundlage ein. ➇ Beitragsgrundlage Teilentgelt Geben Sie bitte hier den beitragspflichtigen Betrag der/des Teilentgelte(s) an, das den Versicherten im Falle einer Erkrankung gebührt hat (Centgenau und pro Beschäftigungsverhältnis). Beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes Entgelt, das neben einem Kranken- oder Wochengeldbezug geleistet wird, wenn es 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht oder übersteigt. ➈ Tage mit Teilentgelt In diese Spalte ist die Anzahl der Kalendertage mit Anspruch auf beitragspflichtiges Teilentgelt einzusetzen. Beachten Sie dazu die Hinweise zu Punkt 8. ➉ Mitarbeitervorsorgekasse MV-Beitragsgrundlage inkl. Sonderzahlung (SZ). Tragen Sie hier die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen inkl. der Sonderzahlungen Centgenau - unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage - ein. Eingezahlter Betrag an MV Hier ist jener Betrag Centgenau einzutragen, der vom Dienstgeber für den Dienstnehmer an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt wurde. MV-Beitragszeiten In der Spalte "von" tragen Sie den Monat ein, in dem die Beitragspflicht der Mitarbeitervorsorgekasse beginnt, in der Spalte "bis" den Monat, in dem die Beitragspflicht der Mitarbeitervorsorgekasse im Kalenderjahr endet. Ausstellungsdatum Bezugs/Pensionsauszahlende Stelle Name und Anschrift der Firma, Telefonnummer mit Durchwahl Der Pensionsversicherungsträger übermittelt den Lohnzettel für die Pensionisten nicht zu sozialversicherungsrechtlichen sondern für steuerrechtliche Zwecke. (Wenn jemand neben der Pension noch geringfügig beschäftigt ist, wird vom Dienstgeber ein Lohnzettel für die Beschäftigung ausgestellt und vom Pensionsversicherungsträger ein Lohnzettel für die Pension. Die Summe aus den beiden Lohnzetteln ist für das Finanzamt zur Steuerberechnung maßgebend.) Die Richtigkeit und Vollständigkeit wird bestätigt Unterschrift des Dienstgebers oder Ausstellers. - 5 -