Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG

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Transkript:

1 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz BayEUG Stand: 09.07.2012 Art. 2 (2) Aufgaben der Schule/Inklusiver Unterricht (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. Art. 19 Aufgaben der Förderschulen (1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. (2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören: 1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten, 2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen, 3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen. (3) 1 Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. ² Sie tragen zur Persönlichkeitsbildung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. ³ Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten. (4) 1 Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. ² Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 (Kreuz im Klassenzimmer) und Art. 7a Abs. 4 (Schulabschlüsse an Mittelschulen) entsprechend. ³ Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen. Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste (1) 1 Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach

2 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können; sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. ² Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. ³ Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet, soweit nicht nach Art. 30a Abs. 9 Satz 3 (unterschiedliche Förderschwerpunkte in Kooperationsklassen) etwas anderes durch die Regierung bestimmt wurde. (2) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerin bzw. Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerin bzw. Schüler eingesetzt werden. Art. 30a Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) 1 Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. ² Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. ³ Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden. (2) Die Zusammenfassung beruflicher Schulen innerhalb von beruflichen Schulzentren ist anzustreben. (3) 1 Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. ² Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. (5) 1 Ein sonderpädagogischer Förderbedarf begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. ² Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt. ³ Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen. 4 Die Festschreibung der Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch einen individuellen Förderplan sowie den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen ( 44(3) / 45(2)). 5 Schülerinnen

3 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Lernziele der Mittelschule nicht erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis ihrer Schule mit einer Beschreibung der erreichten individuellen Lernziele sowie eine Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg. (6) 1 Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden. ( ) (7) Formen des kooperativen Lernens sind: 1. Kooperationsklassen ( ) 2. Partnerklassen ( ) 3. Offene Klassen der Förderschule ( ) (8) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- und jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. ² Bei mehreren Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgabe enthalten. (9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden ( ) Art. 30b Inklusive Schule (1) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (2) 1 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule, insbesondere die Sprengelschule, besuchen, werden unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet. ² Sie werden nach Maßgabe der Art. 19 und 21 durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. ³ Art. 30a Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 gelten entsprechend. (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandträger das Schulprofil Inklusion entwickeln. ² Eine Schule mit dem Schulprofil Inklusion setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs.1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. ³ Unterrichtsformen und Schulleben sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil Inklusion werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 (pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte) gilt entsprechend. ² Die Lehrkräfte der allgemeinen

4 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. ³ Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil Inklusion Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden (Tandemklassen). ² Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Heilpädagogische Förderlehrer u.ä.) ersetzt werden. ³ Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung. Art. 41 Schulpflicht der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. ² Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs7 Nr.3. ³ Die Erziehungsberechtigten entscheiden an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst. (2) Schulpflicht an der Schule für Kranke ( ) (3) 1 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. ² Zu der Beratung können weitere Personen z.b. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, herbeigezogen werden. (4) 1 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion oder an der Förderschule an. ² Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines Sonderpädagogischen Gutachtens voraus. ³ Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs.5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs.4, Art.

5 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 30b Abs.2 Satz 2 oder Art.43 Abs. 2 und 4 (Gastschulverhältnis) nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen. (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. (6) Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. ² Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. ³ Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen ( 28 VSO). (7) Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. ² Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. ³ Eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 4 Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. 5 Das Nähere bestimmen die Schulordnungen ( 26 (4) VSO). (8) 1 Für Schülerinnen und Schüler,, die die Jahrgangsstufe 1A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. ² und ³ Vollzeitschulpflicht im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ( ) (9) 1 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. ² Art. 38 Satz 2 und Art.53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend. (10) 1 Für die Berufsschulpflicht der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. ² ( ) (11) 1 Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigen, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. ² Vor der Entscheidung findet

6 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD eine umfassende Beratung ( ) statt. ³ Abs. 6 gilt entsprechend. 4 ( ) Art. 52 Bewertung von Leistungen (1) Nachweise des Leistungsstands durch ( ) (2) 1 Notenstufen ( ) ² Art 9 Abs. 2 (Punkte in der Kollegstufe) bleibt unberührt. ³ Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderzentren in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. 4 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten hat die Lehrkraft die erzielte Note zu nennen. (3) Zeugnisse ( ) (4) Regelungen über den Nachteilsausgleich sowie den Notenausgleich können in den Schulordnungen vorgesehen werden ( 44/ 45 VSO ).

7 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Schulordnung für die Volksschulen VSO Stand: 02.09.2012 26 Anmeldung und Aufnahme in die Volksschule (1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Volksschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Volksschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach den Bestimmungen der VSO-F ( 28) erfolgt. (2) 1 Der Anmeldetermin soll im April liegen. ² ( )Festsetzung und Bekanntmachung des Anmeldetermins (3) 1 Begleitung durch mindestens einen Erziehungsberechtigten ( ) ² oder durch Heimleitung( ) ³ Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 4 Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 5 Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Volksschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes an einer zuständigen Volkschule zur sonderpädagogischen Förderung. 6 Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Volksschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor, 8 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 7 Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Volksschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Volksschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; 28 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) 1 Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. ² Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. ³ Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen

8 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD hinzuweisen. 4 Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5 Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. (5) Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ( ) (6) Aufnahme an privaten Volksschulen ( ) (7) Zuzug nach Bayern ( ) 28 Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (1) 1 Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter. ² Im Fall des Satzes 1 legt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter einen Bericht über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen vor; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienst ist beizufügen. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von der voraussichtlich zuständigen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. ² Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. ³ Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe gehört wird. (3) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Volksschule die Schülerin oder den Schüler an die öffentliche Förderschule mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. ² Förderschulen mit privater Trägerschaft ( ) (4) 1 Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Volksschule der richtige Förderort, kann die Volksschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. ² Der Antrag ist ausführlich zu begründen.

9 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD (5) 1 Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Volksschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. ² Die Volksschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. ³ Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4 Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5 Das Staatliche Schulamt hat die Entscheidung der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen. (6) 1 Bleibt zweifelhaft, ob die Volksschule oder die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung überweisen. ² ( ) (7) Aufnahme in ein Heim ( ) 44 Bewertung der Leistungen (1) 1 Bei der Bewertung einer Probearbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ² ( ) (2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen auf eine Bewertung der Leistungen durch Noten zeitweilig verzichtet wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören. (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. ² Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. ³ Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten. (4) Unterschleif (5) Erkrankung während der Leistungserhebung (6) Unentschuldigtes Fehlen bei angekündigten Probearbeiten

10 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 45 Nachteilsausgleich, Förderplan (1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.h. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. ² Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zugelassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungsniveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beeinträchtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bearbeitet werden können. ³ Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4 Soweit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechendem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden. (2) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. ² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden. 46 Entscheidung über das Vorrücken (1) 1 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. ² Ergeben sich aus den Bericht nach 50 Abs. 1 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz. (2) (6) ( ) (7) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, bei denen gemäß 44 Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen. (8) Klassenleiter entscheidet über das Vorrücken ( )

11 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung VSO-F Stand: 02.09.2012 14 Berechtigung zum Besuch einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung (1) 1 Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach Maßgabe des 30 (Aufnahme von Schülern ohne Förderbedarf vgl. Art.30b BayEUG) besucht werden. ² Ein Bedarf an besonderer sonderpädagogischer Förderung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG liegt vor, wenn die angemessene persönliche, soziale und schulische Entwicklungsförderung in einem oder mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet. ³ Ziele sind die bestmögliche Entfaltung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler und die Eingliederung in die allgemeine Schule, in Berufs- und Arbeitsleben sowie in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung ist an die Volksschule zu überweisen, sofern die individuellen Möglichkeiten hierzu gegeben sind ( 31 Abs. 2). 25 Mobile Sonderpädagogische Dienste (1) 1 Mobile Sonderpädagogische Dienste unterstützen auf Anforderung die allgemeinen Schulen oder Förderschulen mit einem anderen Förderschwerpunkt. ² Die Tätigkeit des MSD nach Art, 30a Abs. 3 Satz 2 und Art. 30b Abs. 2 Satz 2 i.v.m. Art. 2 BayEUG umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung der inklusiven Schulentwicklung im Sinne einer angemessenen Förderung und Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die allgemeine Schule; 2. Die sonderpädagogische Arbeit am Kind im schulischen Kontext; 3. Die notwendige Einbeziehung des Kindesumfeldes;

12 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 4. Unterstützung und Begleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Übergang zwischen schulischen Lernorten. ³ Der MSD ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein Förderdiagnostischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend der jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; ansonsten kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungsberechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des MSD sowie des Förderdiagnostischen Berichts. (2) 1 Der MSD berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang Schule-Beruf. ² Hinzuziehen des MSD aus anderen Förderschwerpunkten ( ) (3) Der MSD wird durch die Erziehungsberechtigten gemäß Art. 76 Sätze 1 und 3 BayEUG (Pflichten der Erziehungsberechtigten) unterstützt. 28 Anmelde- und Aufnahmeverfahren (1) 1 Die Anmeldung erfolgt an einer öffentlichen oder an einer privaten Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt, in dem der wesentliche Förderbedarf des Kindes liegt; die Erziehungsberechtigten sind von der Schule nachweislich über die Möglichkeiten eines gemeinsamen Unterrichts und Schullebens nach Art. 30a und Art. 30b BayEUG zu informieren. ² Anmeldung an Sprengelschule ( ) (2) Anmeldetermin (3) Anmeldeunterlagen (4) 1 Nach der Anmeldung sind in einem sonderpädagogischen Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes zu beschreiben, eine Aussage zu den Voraussetzungen des 14 zu treffen und die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen; gegebenenfalls kann eine Zurückstellung von der Aufnahme empfohlen werden. ² Die Erziehungsberechtigten sind mindestens eine Woche vorher über Zeitpunkt, Art und Umfang der erforder-

13 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD lichen förderdiagnostischen Maßnahmen zu informieren; im Rahmen der Eingangsdiagnostik wird mit den Erziehungsberechtigten der bisherige Entwicklungsverlauf des Kindes erörtert. ³ Die förderdiagnostischen Ergebnisse sind den Erziehungsberechtigten zu erläutern; die Erziehungsberechtigten sollen zu den möglichen Förderorten beraten werden. (5) Schulleiter entscheidet über Aufnahme ( ) (6) Förderschule lehnt Aufnahme ab, Eltern wünschen diese dennoch ( ) (7) kein Einvernehmen nach Verfahren von Abs. 6 ( ) (8) (10) weiteres Vorgehen ( ) 31 Erstellung eines Förderplans und Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) 1 Mit der Aufnahme des Kindes ( ) ist ein Förderplan ( ) zu erstellen. ² und ³ inhaltliche und formale Kriterien ( ). (2) Mindestens vor Ablauf eines Schuljahres ist von der Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler zu prüfen, ob auf Grund des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Verbleib in der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach 14 notwendig oder angemessen ist und ob ein Wechsel an die allgemeine Schule empfohlen wird; ( ) 33 Überweisung an eine Volksschule (1) (6) Ablauf des Überweisungsvorgangs (7) 1 Soll die Schülerin oder der Schüler an eine andere als die Sprengelvolksschule überwiesen werden, ist zugleich mit dem Überweisungsantrag ein Verfahren zur Genehmigung eines Gastschulverhältnisses einzuleiten. ² Soll die Aufnahme an einer anderen als der Sprengelvolksschule erfolgen, damit die Schülerin oder der Schüler dort eine Kooperationsklasse oder eine Schule mit dem Profil Inklusion besuchen kann, ist eine Entscheidung des Staatlichen Schulamtes über die erforderliche Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 BayEUG (Gastschulverhältnisse) herbeizuführen.

14 Schulrechtliche Grundlagen im Arbeitsfeld des MSD 55 Schülerbogen und Schülerliste; Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (1) (4) Schülerbogen; Schülerliste (5) 1 Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. ² Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.