Die Vorteile Liechtensteinischer Renten- und Lebensversicherungslösungen



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Transkript:

Die Vorteile Liechtensteinischer Renten- und Lebensversicherungslösungen von Dr. Alexander T. Skreiner Mitglied der Geschäftsleitung der Wealth-Assurance AG Anlageprivileg Steuerprivileg Konkursprivileg Diskretionsprivileg Gestaltungsprivileg Die fürstlichen Privilegien Der Erfolg der liechtensteinischen Versicherungsunternehmen fusst ganz wesentlich auf den von vielen als fürstliche Privilegien bezeichneten Rahmenbedingungen, die Liechtenstein bietet. Es handelt sich dabei um das Anlageprivileg, das Steuerprivileg, das Konkursprivileg, das Diskretionsprivileg und das Gestaltungsprivileg. Das Anlageprivileg Im Gegensatz zu traditionellen Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherungsnehmer weder einen Einfluss noch Transparenz oder Kenntnis über die Vermögensanlage der Versicherungsgesellschaft hat, bieten die fondsgebundenen Lösungen seit dem Anfang bzw. der Mitte der 90iger Jahre Lösungen, die dem Versicherungsnehmer deutlich mehr Einfluss gewähren. Liechtenstein hat die dritte Generation entwickelt, die so genannte anteilsgebundene Versicherung, das bedeutet, dass der Sparteil einer Renten- oder Lebensversicherung nicht nur in interne oder externe Fonds (nach Wunsch des Versicherungsnehmers) investiert wird, sondern jedes bankfähige Investment Verwendung finden kann. Die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen finden sich in Art 43 der Aufsichtsverordnung - demnach kann die Versicherungsgesellschaft in Versicherungsverträgen bei denen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko trägt, prinzipiell jedes Investment, für welches der Versicherungsnehmer bereit ist das Risiko zu übernehmen, zeichnen. Der Versicherungsnehmer partizipiert so unmittelbar an der Entwicklung dieses Investments. Die Produktentwicklung in Liechtenstein hat dazu geführt, dass von einigen Anbietern individualisierte Deckungsstöcke geführt werden können. Unter einem Deckungsstock versteht man jenes Vermögen, welches den Wert der Policen einer Versicherungsgesellschaft widerspiegelt. Das heisst die Summe aller Ansprüche aus den Policen müssen im Deckungsstock der Versicherungsgesellschaft Deckung finden, wobei die Versicherungsgesellschaft bei traditionellen Versicherungsprodukten alleine verantwortlich dafür ist, wie im Deckungsstock investiert wird. Bei fondsgebundenen Versicherungsprodukten hält die Versicherungsgesellschaft in ihrem Deckungsstock Seite 1 von 9

die Summe all jener Fondsanteile, die sie aufgrund der Vorgaben der Versicherungsnehmer erworben hat, und rechnet die Anteile den einzelnen Policen zu, das bedeutet die Policen haben einen rechnerischen Wert und zuordenbare Vermögenswerte, aber keine zugeordneten Vermögenswerte. Diese gerade für den Private Banking Kunden nicht unwesentliche Thematik wird durch die Einzeldeckungsstocklösung der liechtensteinischen Anbieter gelöst. Unter Einzeldeckungsstock versteht man eine Differenzierung des Deckungsstockes pro Police, das heisst die Versicherungsgesellschaft führt effektiv für jede einzelne Police ein eigenes Wertpapierdepot (inkl. Verrechnungskonto), die meisten Anbieter lassen sogar eine Vielzahl von Banken zu. Damit wird es aber auch möglich nicht nur die Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu einzelnen Policen wesentlich zu konkretisieren, sondern auch den Einfluss des Versicherungsnehmer auf die Ausgestaltung des Deckungsstockes seiner Versicherungspolice. So kann der Versicherungsnehmer die Anlagestrategie bestimmen, er kann den externen Vermögensverwalter definieren, der sich der Umsetzung der gewünschten Anlagestrategie widmet und er kann aus den zugelassenen Depotbanken des Versicherungsanbieters eine wählen. Vermögensbetreuung, Steuerberatung Betreuung & Beratung Versicherungsvertrag 1234 (inkl. Veranlagung) Versicherungsnehmer = Investor Versicherungsgesellschaft Investment Advisory Agreement / Vermögensverwaltungsvertrag Vermögensverwaltung Konto- & Depotführung Depotbank Kto. "PCP 1234" WP-Depot "PCP 1234" Umsetzung der Investmentvorgaben Diese so geführten Einzeldeckungsstocklösungen lassen in Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern, Privatbanken und Private Banking Abteilungen sehr individuelle Lösungen ganz nach dem Geschmack, den Vorgaben und Vorstellungen der Kunden zu. Damit werden solche Renten- oder Lebensversicherungslösungen zu einem perfekten Instrument der Strukturierung von Anlage- und Vorsorgevermögen. Seite 2 von 9

In diesen Einzeldeckungsstöcken kann nun vom betrauten Vermögensverwalter die gewünschte Anlagestrategie umgesetzt werden, die Wünsche und Vorstellungen der Kunden reichen von sehr konservativen Obligationendepots bis hin zu dynamischen Aktiendepots, mit Beimischung von Private Equity oder Alternativen Investments. Auch die Investition in nicht kotierte Investments ist möglich, lediglich Direktinvestitionen in Immobilien, in Personengesellschaften (das bekannte KG-Modell für geschlossene Fonds) und in Investments mit Nachschussverpflichtungen sind ausgeschlossen. Generell gilt es zu beachten, dass nicht der Versicherungsnehmer selbst die Anlageentscheidungen treffen kann, sondern nur die Strategie und den Vermögensverwalter definieren oder aus einer vorgegebenen Anzahl auswählen darf. Diese Bestimmungen sind auch bekannt als so genannte owner control rules. Wie später noch bei den steuerlichen Betrachtungen aufzuzeigen sein wird, kann es aufgrund nationaler Bestimmungen zu gänzlicher oder zumindest teilweiser Einschränkung der erwähnten Anlagefreiheit kommen. Sehr beliebt sind liechtensteinische Lebensversicherungslösungen auch dann, wenn es darum geht Beschränkungen bzw. Einschränkungen bei der Wahl der Investments als Privatinvestor, eine Optimierung und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten zu erreichen. So finden sich in zahlreichen Jurisdiktionen Restriktionen betreffend der Investition in Alternative Investments, besonders betroffen sind hier meistens die Hedgefonds, Private Equity Fonds aber auch Immobilienfonds. In der Regel können diese Einschränkungen vermieden werden, wenn der Kunde eine steuerlich und rechtlich anerkannte Lebensversicherungslösung aus Liechtenstein heraus erwirbt und sein definierter Vermögensverwalter innerhalb dieser Police Investitionen in die gerade erwähnten Investmentarten vornimmt. Das Steuerprivileg Gegenüber der Kapitalanlage in Investments ist die Anlage in fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen in den meisten europäischen Staaten mit teils erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden. In der Regel ist hierbei die Steuervergünstigung an bestimmte Kriterien geknüpft, zum Beispiel an Mindestlaufzeiten oder an Todesfallleistungen. Bei den steuerlichen Vorteilen ist zu unterscheiden, ob es sich um Vorteile bei Beginn der Laufzeit handelt Teile der Prämie können abgesetzt werden oder werden gefördert, oder Vorteile während der Laufzeit der Versicherung handelt steuerfreie Ansparphase bzw. steuerfreie Thesaurierung oder um Vorteile, die im Zusammenhang mit der Auszahlung gewährt werden steuerfreie oder steuerreduzierte Behandlung. Eine umfassende Behandlung der verschiedenen nationalen Systeme kann an dieser Stelle nicht erfolgen, jedoch soll anhand einzelner Beispiele wie z.b. Deutschland, Italien und US aufgezeigt werden, welches Potential in solchen steuerlich-compliant Lösungen zu finden ist. Deutschland: Seite 3 von 9

Für Kunden aus Deutschland stellt die Renten- bzw. Lebensversicherung eine der wenigen verbliebenen steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten dar. Die Prämie fliesst ohne steuerliche Belastung in die Versicherung, während der Ansparphase kommt es zu einer gänzlich steuerfreien Thesaurierung. Bei der Auszahlung ist auf verschiedene Anforderungen zu achten: Prinzipiell kommt es zu einer Differenzbesteuerung (Auszahlungsbetrag abzüglich Einzahlungsbetrag), erfolgt die Auszahlung im Erlebensfall jedoch nach mindestens 12 Jahren Laufzeit und nach dem 60. Geburtstag des Begünstigten, so kommt nur die Hälfte des Differenzbetrages zur Besteuerung. Besonders attraktiv stellen sich auch die Rentenleistungen dar, da es dabei zur sehr interessanten Ertragsanteilsbesteuerung (Besteuerung eines niedrigen Prozentsatzes der Rentenleistung mit dem dann geltenden persönlichen Steuersatz) kommt. Italien: Für den italienischen Kunden bietet die Lebensversicherungslösung den Vorteil einer steuerfreien Einbringung der Prämien, einer steuerfreien Thesaurierung während der gesamten Laufzeit, zudem stehen alle bankfähigen Investments (auch Hedgefonds, Private Equity Fonds und Immobilienfonds) zur Verfügung. Bei Auszahlung zu Lebzeiten kommt es zu einer 12.5%igen Differenzbesteuerung auf den Wertzuwachs, hingegen bei Auszahlung im Todesfall an die Begünstigten fliesst die Versicherungsleistung gänzlich steuerfrei (weder Einkommensbesteuerung, noch Erbschaftsbesteuerung) den begünstigten Personen zu. USA: Für in USA steuerpflichtige Personen kann der Abschluss einer Rentenversicherung besser bekannt als Deferred Variable Annuity (DVA) - oder einer Lebensversicherung meist als Private Placement Life Insurance (PPLI) bezeichnet im Ausland durchaus attraktiv sein. Die Anerkennung von diesen Versicherungsprodukten in den USA hängt nicht davon ab, wo die Versicherungsgesellschaft ansässig ist, sondern ob die in den USA vorhandenen Produktspezifikationen erfüllt werden können. In Liechtenstein ist eine solche Produktgestaltung möglich und wird auch von zumindest einem Unternehmen angeboten. In Ergänzung zu den bereits angeführten Vorteilen im Bereich der freien Wahl der Vermögensanlage, ist eine DVA steuerlich sehr attraktiv, da abgesehen von einer 1%igen Excise Tax, die bei Einbringung vom Versicherungsnehmer abzuführen ist, während der Laufzeit keine Besteuerung erfolgt. Bei der Auszahlung zu Lebzeiten kommt es zu einer 35%igen Einkommensbesteuerung, wenn der Versicherungsnehmer älter als 59 ½ Jahre ist. Die DVA ist ein interessantes Planungsinstrument um die laufende Einkommensbesteuerung auf Investments zu optimieren. Noch attraktiver während der Laufzeit stellt sich die Besteuerung der PPLI dar, denn neben der ebenfalls bei Beginn vom Versicherungsnehmer abzuführenden 1%igen Excise Tax erfolgt eine steuerfreie Thesaurierung, solange die Vermögenswerte innerhalb der Police verbleiben. Im Fall der Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall der versicherten Person, fliesst die Leistung den begünstigten Personen einkommensteuerfrei zu. Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, dem Wert der Police und dem Wohnsitz des Begünstigten. Seite 4 von 9

Unbenommen von den nationalen Rahmenbedingungen angepassten Produkten, lässt sich die Liechtensteinische Police im Bereich internationaler Lösungen immer öfter einsetzen. Besonders ist an dieser Stelle auf die Vermeidung der EU-Quellensteuer hinzuweisen, die seit 2005 von EU- Devisenausländern einbehalten wird, wenn diese Konten bzw. Depots bei Banken in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in Österreich, in Luxemburg, in Belgien, in Monaco, in San Marino oder Andorra halten. Diese EU-Quellensteuer wird in erster Linie auf Zinserträge einbehalten, die Höhe liegt derzeit bei 15% (seit 1. Juli 2005), wird jedoch am 1. Juli 2008 auf 20% und am 1. Juli 2011 auf 35% ansteigen. Der Zinsbegriff des Abkommens ist generell sehr weit gefasst worden, er umfasst beispielsweise auf ein Konto eingezahlte bzw. einem Konto gutgeschriebenen Zinsen aus Forderungen jeglicher Art (insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen), beim Verkauf oder der Rückzahlung von Forderungen aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, Stückzinsen auf periodische Zinsen und auch Zinszahlungen bei Ausschüttungen von Investmentfonds, sowie Zinszahlungen, die beim Verkauf oder der Rückzahlung von Anteilen an Investmentfonds realisiert werden, sofern bestimmte Grenzwerte von zinstragenden Investments innerhalb des Investmentfonds überschritten werden. Vom Zinsbegriff nicht umfasst sind beispielsweise Dividenden und sonstige Zahlungen aus Beteiligungsrechten und eben Zinserträge aus Versicherungspolicen und Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen. Alleine dieser Vorteil finanziert im Regelfall schon die mit dem Abschluss einer liechtensteinischen Lebens- oder Rentenversicherung verbundenen jährlichen Mehrkosten. Auf Ebene der liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft fällt zudem auf die Erträge bzw. Wertzuwächse innerhalb des Deckungsstockes der Versicherungspolicen keine Besteuerung an, insofern kommt es innerhalb der Police tatsächlich zu einer steuerfreien Thesaurierung der Erträge. Das Konkursprivileg Ganz generell spielt im Bereich Vorsorge das Thema Asset Protection eine riesige Rolle und ist häufig der Motivator strukturierte Lösungen für den schutzbedürftigen Kunden zu entwickeln. Ganz besonders Lebens- und Rentenversicherungen geniessen in fast allen Jurisdiktionen unterschiedlichen Schutz vor dem Zugriff Dritter wobei zwei Betrachtungsweisen eine Rolle spielen: Die Forderungen können sich gegen den Versicherungsnehmer richten oder aber die Forderungen können sich gegen die Versicherungsgesellschaft an sich richten in beiden Fällen gewährleistet Liechtenstein ein sehr hohes Mass an Schutz der Vermögenswerte. Der erste Blick gilt in der Regel dem Konkursprivileg aus Sicht des Kunden inwieweit ist der Wert seiner Police gesichert, wenn gegen ihn vorgegangen wird. Hier greifen die Bestimmungen des Art 78 des Versicherungsvertragsgesetzes, dieser geht in seiner Zielsetzung und Formulierung auf die in der Schweiz bekannte Bestimmung zurück und ist deutlich weitreichender formuliert, als vergleichbare Bestimmungen in anderen europäischen Ländern häufig findet man lediglich ein vorrangiges Eintrittsrecht der Begünstigten. Die liechtensteinische Regelung besagt, dass im Fall der Begünstigungen naher Angehöriger (explizit ist vom Ehepartner, den Kindern oder dem Lebensgefährten die Rede), die Police dem Zugriff Dritter entzogen ist. Seite 5 von 9

Der zweite Blick gilt jedoch auch der Frage mit Blick auf die Versicherungsgesellschaft inwieweit ist der Wert der Police gesichert, wenn gegen die Versicherungsgesellschaft vorgegangen wird. An dieser Stelle wird einerseits auf die oben gemachten Ausführungen zur materiellen Aufsicht durch die FMA verwiesen, andrerseits kommen hier die Bestimmungen des Art 59a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Anwendung, der auch auf Art 45 der Konkursordnung Bezug nimmt. Demnach werden die Vermögenswerte im Deckungsstock als Sondermasse betrachtet und dienen ausschliesslich der Befriedigung von Versicherungsforderungen. Gerade bei jenen Anbietern, die die oben skizzierten Einzeldeckungsstocklösungen anbieten, also pro Police ein eigenes Wertpapierdepot führen, entstehen so so genannte segregated accounts, das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer immer exakt aus dem seiner Police zuordenbaren Wertpapierdepot bzw. Konto befriedigt wird. Da sich der Wert seiner Police aber eben aus der Summe dieses Rechnungskreises (Wertpapierdepot plus Konto) ergibt, kann für diese Kunden rechnerisch keine Unterdeckung entstehen. Gerade durch diese abgrenzbare Depotführung kann dem Versicherungsnehmer auch eine für Versicherungsverträge unübliche Transparenz gewährt werden so kann exakt nachvollzogen werden wie der Deckungsstock innerhalb der vorgegebenen Anlagestrategie investiert worden ist, wann es zur Belastung von Versicherungs-, Bank- und Vermögensverwaltungsgebühren gekommen ist. Das Diskretionsprivileg Auch das Thema Diskretion ist in der heutigen Zeit ein wesentliches Anliegen des Kunden geworden wobei internationale Studien zum Ergebnis kommen, dass Geheimnisschutz berechtigte Interessen des Einzelnen schützen soll, aber nicht berechtigte Interessen der Allgemeinheit wie Massnahmen gegen die Geldwäscherei, Vorgehen gegen Terrorismus und die organisierte Kriminalität missachten darf. Genau unter diesem Aspekt sind auch die Diskretionsbestimmungen des liechtensteinischen Bankgeheimnisses und des liechtensteinischen Versicherungsgeheimnis als Datenschutz und nicht als Tatenschutz zu verstehen. Das Versicherungsgeheimnis in Art 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wurde dem schon bewährten Bankgeheimnis nachempfunden und schützt die legitime Privatsphäre des Versicherungskunden, nicht jedoch kriminelle Machenschaften. So wird das Versicherungsgeheimnis bei Strafverfolgungsverfahren durchbrochen, nicht jedoch bei Vergehen gegen ausländische Steuervorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen explizit die Aufhebung des Versicherungsgeheimnisses vor, wenn die Auskünfte für die Durchführung eines inländischen oder ausländischen Strafverfahrens unerlässlich sind. Wenn es sich um ein ausländisches Verfahren handelt, so richtet sich die Frage ob und in welchem Ausmass Auskunft erteilt wird, nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzespp0p. Trotz einer Straffung des Verfahrens bleibt dem Betroffenen ein ausreichender Rechtsschutz gewahrt. Das strikte Versicherungsgeheimnis kann aber auch dann durchbrochen werden, wenn aufgrund von Transaktionen der Verdacht auf Geldwäscherei besteht. Seite 6 von 9

Im Gegensatz dazu bleibt das Versicherungsgeheimnis im Steuerrecht vollumfänglich gewahrt, da die Versicherungsgesellschaften Steuerbehörden keinerlei Auskünfte erteilen dürfen. In steuerlichen Angelegenheiten leistet Liechtenstein auch keine Rechtshilfe gegenüber ausländischen Staaten, womit im steuerlichen Bereich das Versicherungsgeheimnis erhalten bleibt. Einzig im Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und den USA wurde mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten vereinbart, dass zwar nicht bei Steuerhinterziehung, jedoch bei Steuerbetrug gegenseitige Rechtshilfe erbracht wird. Ein zusätzlicher Aspekt der Diskretion ist die Tatsache, dass die Lebensversicherungsgesellschaft an den von ihr im Deckungsstock (unabhängig ob Einzel- oder Sammeldeckungsstock) gehaltenen Assets wirtschaftlich berechtigt ist. Dies bedeutet am Beispiel von Aktien, dass die Lebensversicherungsgesellschaft Aktionär wird und in einem etwaigen Aktienregister geführt werden muss und nicht der Versicherungsnehmer in dessen Police sich diese Aktie befindet. Die so gegebene Diskretion auch gegenüber der depotführenden Bank darf nicht mit Anonymität oder anonymen Konten verwechselt werden so wie auch die Banken, sind sämtliche liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften den strengen Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung unterstellt. Demnach haben die Lebensversicherungsgesellschaften bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Identität des Versicherungsnehmers (= der Vertragspartner) und der versicherten Person festzustellen, auch die wirtschaftliche Berechtigung an den so wie die Herkunft der Vermögenswerte ist festzustellen und glaubhaft nachzuweisen, ebenso ist bei Auszahlung die Identität des Begünstigten und seine wirtschaftliche Berechtigung festzustellen und festzuhalten. Mit der Umsetzung der strengen Sorgfaltspflichtgesetzgebung 2000 hat sich Liechtenstein ganz klar für eine Politik der Qualität und der Mitwirkung an internationalen Bemühungen gegen die Geldwäscherei entschieden. Das Gestaltungsprivileg Wenn man sich die Frage stellt warum Kunden internationale Strukturierungslösungen suchen und aufsetzen, so ist eine der regelmässig auftauchenden Antworten jene nach der Vermögensübergabe und Vermögensweitergabe. Darunter ist nicht nur die steuereffiziente Gestaltung gemeint, sondern vor allem auch die Frage nach dem Zeitpunkt, nach dem Modus und nach der Höhe. Generell kann gesagt werden dass die übergebende Generation ein Interesse hat möglichst lange gestaltend eingreifen zu können. Dabei handelt es sich meines Erachtens um ein völlig gerechtfertigtes und vitales Interesse, denn wer möchte schon von anderen abhängig werden, nur weil die Vermögensübergabe zu früh erfolgt ist. Gerade Lebens- bzw. Rentenversicherungslösungen sind geeignet diesen Bedarf in Abhängigkeit vom Leben einer oder auch mehrerer Personen zu gestalten. Ein Versicherungsvertrag wird entweder aufgrund von Zeitablauf oder aber eben durch Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Durch die Wahl einer langen Laufzeit kann die Fälligkeit durch Zeitablauf deutlich verzögert werden, was aber wenn der Todesfall der versicherten Person zu früh eintritt? Hier kann durch die Definition mehrerer versicherten Personen und der Bestimmung Fälligkeit bei Tod der letztversterbenden versicherten Person der Auszahlungszeitpunkt weit in die Zukunft geschoben werden. Seite 7 von 9

Wenn hingegen unabhängig vom Leben der versicherten Personen eine bestimmte Laufzeit des Versicherungsvertrages in jedem Fall erreicht werden soll, dann kann zum Instrument der so genannten Termfixklausel gegriffen werden. Eine solche hemmt die Fälligkeit der Police bis zum Erreichen eines bestimmten oder bestimmbaren Datums, zum Beispiel bis zu einem fixierten Geburtstag der begünstigten Person oder dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss der begünstigten Person. Somit ist die Auszahlung der Versicherungsleistung im Fall des Ablebens der versicherten Person entweder bis zu einem exakten Tag X oder eben bis zum Eintritt eines Ereignisses aufgeschoben der Versicherungsvertrag bleibt aufrecht und läuft bis zu diesem Tag weiter. Sobald die Fälligkeit gegeben ist greifen die Bestimmungen des Modus, die der Versicherungsnehmer festgelegt hat. So kann der Versicherungsnehmer die Rangfolge der begünstigten Personen festlegen, ebenso aber auch die prozentuelle Verteilung zwischen Begünstigten im gleichen Rang. Der nächste Rang kommt erst dann in den Genuss der Versicherungsleistung, wenn der vorherige Rang zur Gänze vorverstorben wäre. Bei einer Rentenversicherung kann beispielsweise auch zwischen Rentenzahlungen (an alle oder bestimmte Begünstigte) und einer gänzlichen oder teilweisen Kapitalabfindung (einzelner oder aller Begünstigten) unterschieden werden. Auch können diese Auszahlungsvarianten miteinander kombiniert werden z.b. die Tochter des Versicherungsnehmers soll nach seinem Tod ein Drittel des Policenwertes als Kapitalabfindung erhalten, die beiden Söhne hingegen ihr Drittel nur in Form einer zehnjährigen Zeitrente. Rentenversicherungen kennen auch die Ausgestaltung mit einem Rentenübergang - von einer begünstigten Person in vollem Ausmass oder auch niedrigerem Ausmass auf eine andere begünstigte Person. Dieses Instrument dient vor allem der Absicherung von mehreren gleichaltrigen Begünstigten, z.b. der Sohn des Versicherungsnehmers erhält eine lebenslange Rente, wenn er hingegen verstirbt, würde seine Frau 80% der bis dahin geflossenen Rente wiederum lebenslang erhalten. Auch können bei Rentenzahlungen Garantiezeiten vereinbart werden, dies hat zur Konsequenz, dass die Rentenzahlung unabhängig vom Leben des ersten Bezugsberechtigten erbracht wird. Diese Ausgestaltung wählt man, wenn die Absicherung (meinst minderjähriger) Personen gewährleistet werden soll. Zum Beispiel schliesst der Grossvater eine Versicherung ab, nach seinem Tod, soll sein Sohn eine monatliche Rente erhalten, wenn dieser aber zu früh verstirbt, dann soll zumindest bis zum 30. Geburtstag des Enkelkindes die Rente an dieses weitergeleistet werden (hierdurch kann das Vollenden von Ausbildungen oder das Erreichen einer gewissen Selbsterhaltungsfähigkeit abgesichert werden). Wenn aufgrund einer sehr komplexen Ausgangssituation die bis anhin skizzierten Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichen, oder aber diskretionäre Entscheidungsbefugnisse in die Verteilung der Vermögenswerte miteinfliessen sollen, dann empfiehlt es sich als einzigen Begünstigten des Versicherungsvertrages eine Stiftung oder einen Trust einzusetzen und dann über die zur Verfügungen stehenden Instrumente dieser beiden Strukturierungslösungen die Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Dieser Aufbau eignet sich auch für Klienten aus jenen Ländern, wo sich Trusts oder Stiftungen steuerlich attraktiv einsetzen lassen. Seite 8 von 9

Hinsichtlich der Begünstigung ist allgemein festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um natürliche Personen, aber auch um juristische Personen als Begünstigte handeln kann, andrerseits kann eine solche widerruflich oder unwiderruflich eingerichtet werden wenn diese widerruflich vorgesehen worden ist, so kann eine einzelne Regelung oder auch die gesamte Begünstigungsregelung unbürokratisch, rasch und flexibel abgeändert werden, die Versicherungsgesellschaft ist lediglich schriftlich zu informieren. Eine ganz andere Komponente, die auch unter den Aspekt des Gestaltungsprivilegs gezogen werden kann ist die Frage wer die Rolle als Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft wahrnehmen kann. Häufig wird das eine natürliche Person sein, vor allem dann, wenn die Lebensversicherung in seinem steuerlichen Umfeld begünstigt behandelt wird, dann knüpfen diese Begünstigungen häufig an diese Eigenschaft an. Genau so gut kann aber auch eine juristische Person oder ein Treuhänder als Versicherungsnehmer auftreten und den Versicherungsvertrag gegenüber der Gesellschaft abschliessen. Als versicherte Person hingegen kommt verständlicherweise nur eine natürliche Person in Frage, die einerseits wie oben ausgeführt identifiziert werden muss und andrerseits auch ihre schriftliche Zustimmung geben muss. Die Verwendung von Lebensversicherungen in Verbindung mit Trusts, Stiftungen und anderen Gesellschaftstypen kann steuerliche Motive (verschiedene Jurisdiktionen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten) oder aber zusätzliche Diskretionsbedürfnisse der Kunden abdecken. Seite 9 von 9