Vertrag über die Organisation und die Durchführung von Auslandsaufenthalten in Partnerländern des Freistaats Bayern Botschafter Bayerns

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WERKVERTRAG. (2) Für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers wird ein folgender Terminplan vereinbart:

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Seite 1 von 8 Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Dr. Peter Müller für das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Salvatorstraße 2, 80333 München vertreten durch Herrn MR Thomas Mayer - nachstehend Auftraggeber genannt - und - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen: Vertrag über die Organisation und die Durchführung von Auslandsaufenthalten in Partnerländern des Freistaats Bayern Botschafter Bayerns

Seite 2 von 8 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftragnehmer ist entsprechend der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen vom 03.12.2012 und den Bestimmungen dieses Vertrags verpflichtet, Auslandsaufenthalte von Schülerinnen und Schülern in Partnerländern des Freistaats Bayern zu organisieren und durchzuführen. (2) Grundlagen und Bestandteil dieses Vertrags sind: - die Vergabeunterlagen vom 03.12.2012 - das Angebot des Auftragnehmers vom.. - Konkretisierungen, die aufgrund von Bieterfragen und Antworten eingetreten sind und entsprechend den Vergabeunterlagen auf der Homepage des StMUK eingestellt waren. 2 Vergütung (1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe des für das jeweilige Land und Programmjahr angebotenen Programmfestpreises und setzt sich anteilig zusammen aus einem von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil und dem (Teil-)stipendium des Auftraggebers. Die Höhe des Teilstipendiums wird vom Auftraggeber für jedes Partnerland jeweils bezogen auf das Programmjahr vor der Auswahl der Stipendiaten festgesetzt. (2) Die Programmplätze müssen vom Auftragnehmer tatsächlich zu den im Angebot angegebenen Preisen angeboten und die Auslandsaufenthalte zu diesem Preis durchgeführt werden. Der Auftragnehmer darf für die gemäß 1 zu erbringenden Leistungen von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten keine weitere Vergütung als den in Abs. 1 genannten Eigenanteil fordern. (3) Zusätzliche Forderungen, z.b. aufgrund nachträglich gestiegener Personalkosten

Seite 3 von 8 oder aufgrund von Wechselkursschwankungen, können vom Auftragnehmer weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern (Stipendiaten) bzw. deren Erziehungsberechtigten geltend gemacht werden. (4) Der vom Auftraggeber für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) übernommene Anteil am Programmpreis für das jeweilige Land und Programmjahr (Teilstipendium) wird mit den folgenden Zahlungszielen direkt an den Auftragnehmer ausgezahlt: - Eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des gewährten Teilstipendiums erfolgt zum 31.10. des jeweiligen Abreisejahres, sofern der Auftragnehmer das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber so rechtzeitig vorgelegt hat, dass die Auswahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) und die Anweisung der Zahlung vom Auftraggeber rechtzeitig veranlasst werden konnte. In allen anderen Fällen erfolgt die Anweisung der Abschlagszahlung unverzüglich nach endgültiger Auswahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler (Stipendiaten) durch den Auftraggeber. Die Restzahlung in Höhe von 20 % des Teilstipendiums erfolgt nach vollständig erbrachter Leistung, insbesondere nach Abschluss des Nachbereitungsseminars, und nach Vorlage des Abschlussberichts und einer vollständigen Abrechnung zum Jahresende des Rückkehrjahres (für das Austauschjahr 2014/15 ist dies der 31.12.2015 und für das Austauschjahr 2015/16 ist dies der 31.12.2016). Für unter Vorbehalt gewährte Teilstipendien ist 4 zu beachten. (5) Die Zahlung erfolgt durch Anweisung auf das von dem Auftragnehmer angegebene Bankkonto. (6) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Seite 4 von 8 3 Rückzahlungspflichten (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das für eine Schülerin bzw. einen Schüler für das jeweilige Gastland gewährte Teilstipendium an den Auftraggeber zurückzuzahlen, wenn - die Schülerin oder der Schüler bzw. deren oder dessen Erziehungs-- berechtigte vor Reisebeginn vom Vertrag mit dem Auftragnehmer zurücktritt bzw. aus sonstigen Gründen der Auslandsaufenthalt endgültig nicht angetreten wird. Weitere Zahlungen durch den Auftraggeber werden nicht geleistet und das (Teil-)Stipendium entfällt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, rechtzeitig im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Ersatzschülerin oder einen Ersatzschüler zu benennen und dieser bzw. diesem das Teilstipendium zuzuwenden. - ein Aufenthalt in einem Partnerland aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler, deren oder dessen Erziehungsberechtigten oder vom Auftragnehmer zu vertreten sind, vorzeitig beendet wird. Der Auftraggeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das Teilstipendium vollständig oder nur teilweise und ggf. in welcher Höhe zurückzuzahlen ist. Der Auftragnehmer kann im Vertrag mit den Stipendiatinnen/Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten entsprechende Vorkehrungen zum Ausgleich seiner Aufwendungen zu treffen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Rückzahlungspflicht auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. 4 Sonderregelungen für Stipendien unter Vorbehalt (1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und vor dem Besuch eines Gymnasiums oder der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule einen Schulbesuch im Ausland anstreben, steht die (Teil-)Stipendienzusage unter dem Vorbehalt, dass die geltenden Zulassungsvoraussetzungen für die endgültige Aufnahme in die Fachoberschule bzw. des Gymnasiums erfüllt und die Schülerinnen bzw. Schüler dort beurlaubt werden.

Seite 5 von 8 (2) Werden die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt und/oder die Schülerin/der Schüler nicht beurlaubt, wird die (Teil-)Stipendienzusage widerrufen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auslandsaufenthalt bereits angetreten wurde. Der Auftragnehmer hat hierauf hinzuweisen. (3) Wird die Teilstipendienzusage widerrufen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das für diese Schülerin bzw. diesen Schüler gewährte Teilstipendium in voller Höhe an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Zahlungen, die seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer geleistet werden, stehen in diesen Fällen unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zur endgültigen (Teil-)Stipendiengewährung. (4) Der Auftragnehmer kann für den Fall, dass das (Teil-)Stipendium gem. Abs. 2 und 3 widerrufen und zurückzugewähren ist, im Vertrag mit den Stipendiatinnen/ Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten entsprechende Vorkehrungen zum Ausgleich seiner Aufwendungen und hat dann die Schülerin/ / den Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darauf ausdrücklich hinzuweisen. 5 Vertragsverhältnis zwischen der Schülerin/dem Schüler bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und dem Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer schließt mit den Schülerinnen/den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten einen Vertrag über den jeweiligen Auslandsaufenthalt der entsprechenden Schülerin/des entsprechenden Schülers. Der Auftraggeber wird nicht Vertragspartner dieses Vertrages und haftet weder gegenüber dem Auftragnehmer noch gegenüber den Schülerinnen/Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten für die dort geregelten Rechte und Pflichten. In diesem Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Haftung des Auftraggebers aus diesem Vertrag ergibt. (2) In den Vertrag zwischen Auftragnehmer und Schülerin/Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten sind folgende Regelungen gegebenenfalls auch als verbindliche Vertragsergänzung aufzunehmen: a. Für den Fall, dass ein Stipendium beantragt ist und der Vertragsschluss vor der Entscheidung über die Stipendiengewährung erfolgt, ist der

Seite 6 von 8 Schülerin/dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ablehnung des Stipendiums einzuräumen. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts dürfen dem Schüler/der Schülerin bzw. deren Erziehungsberechtigten keine Kosten entstehen. b. Soweit im Rahmen des Vertrages Daten der Schülerin/des Schülers erhoben, gespeichert, genutzt, verarbeitet oder weitergegeben werden, sind mit der Schülerin/dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten die erforderlichen Regelungen zum Datenschutz zu treffen. Insbesondere ist im Falle der Stipendienbeantragung die Einwilligung der Schülerin/des Schülers bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuholen für eine Weiterleitung/Weitergabe der Daten an den Auftraggeber zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung durch den Auftraggeber im Rahmen der Stipendienprogramms. c. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusammen mit der Übermittlung der Stipendienzusage, eine vom Auftragnehmer erstellte Einverständniserklärung zugunsten des Auftraggebers zur Veröffentlichung von Erfahrungsberichten über das Auslandsjahr im Rahmen des Stipendienprogramms Botschafter Bayerns an die Stipendiaten zu übersenden und die ausgefüllten Erklärungen dann an den Auftraggeber zu übermitteln. d. In den Vertrag des Auftragnehmers mit den Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten ist eine Klausel aufzunehmen, die den Auftraggeber als Förderer berechtigt, eine Kopie des abgeschlossen Vertrags einschließlich Zahlungsplan/Zahlungsvereinbarung zu fordern und zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Kopie aller mit den Stipendiaten bzw. deren Erziehungsberechtigten geschlossenen Verträge nach erfolgter Stipendienzusage mit dem aktuellen Zahlungsplan/der aktuellen Zahlungsvereinbarung an den Auftraggeber zu übermitteln. 4 Ausführung durch Subunternehmer Sofern der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise Subun-

Seite 7 von 8 ternehmern überträgt, hat er den Einsatz und die Leistungen dieser selbständig und eigenverantwortlich zu koordinieren. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer selbständig und eigenverantwortlich ordnungsgemäß überwachen und deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren. 5 Vertraulichkeitszusage (1) Der Auftragnehmer hat alle ihm bei der Durchführung des Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen, Angaben, Umstände und Ergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit ihn der Auftraggeber nicht in schriftlicher Form hiervon entbindet. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. (2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Durchführung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 6 Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. (3) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und für die Durchführung des Vertrags gelten im Übrigen die allgemeinen Rechtsvorschriften. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind Bestandteil dieses Vertrages. (4) Vertrags- und Projektsprache ist Deutsch.

Seite 8 von 8 (5) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so wird die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (7) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung., den München, den MR Thomas Mayer