Rahmenvertrag. über die Herstellung der Bayerischen Ehrenamtskarte

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1 Anlage 2 Rahmenvertrag über die Herstellung der Bayerischen Ehrenamtskarte zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Letzteres vertreten durch Herrn Ministerialdirigenten Karl-Heinz Arians Auftraggeber und Auftragnehmer Präambel Es wurde eine bayernweit gültige Bayerische Ehrenamtskarte eingeführt. Diese Karte im Format einer EC-Karte dient als Anerkennung für besonders verdiente Ehrenamtliche. Mit dieser Karte sind zahlreiche Vergünstigungen verbunden, wie z.b. Preisermäßigungen beim Besuch der Staatlichen Schlösser und Museen sowie bei der Nutzung der Staatlichen Seenschifffahrt. Auch die Kommunen räumen den Ehrenamtskarteninhabern Vergünstigungen bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen ein. Es wurden bereits Akzeptanzstellen aus der Privatwirtschaft gewonnen. An der Einführung der bayerischen Ehrenamtskarte beteiligen sich nach derzeitigem Stand 79 Landkreisen und kreisfreien Städte. Möglicherweise werden sich auch weitere der insgesamt 96 Landkreise und kreisfreien Städte zur Einführung der Ehrenamtskarte entschließen. Der Freistaat Bayern wird die Kosten der Herstellung der Karten und des Versands übernehmen. Die Parteien vereinbaren daher zu Gunsten der Landkreise und kreisfreien Städte Folgendes:

2 - 2-1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Herstellung für und der Versand der bayerischen Ehrenamtskarte an teilnehmende bayerische Landkreise und kreisfreie Städte. Die Kosten für die Layouts der Landkreise sind nicht Vertragsbestandteil. Welche Landkreise und kreisfreie Städte teilnehmen, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit. Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit weitere Landkreise und kreisfreie Städte als Teilnehmer benennen. (2) Die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte oder der Auftraggeber können mittels eines elektronischen Abrufsystems welches vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird im Wege eines Einzelauftrags nach 2 Ehrenamtskarten in Form einer EC-Karte beim Auftragnehmer bestellen. Die Vorderseite der Karte bleibt jeweils gleich. Die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte können jeweils auf der Rückseite der Karte ihr Stadt- bzw. Landkreislogo aufdrucken lassen sowie den Namen der Stadt oder des Landkreises. Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen gemäß 2 und aus dem Angebot des Auftragnehmers (Anlage 1). (3) Eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers aufgrund dieses Rahmenvertrags besteht nicht. (4) Der Auftraggeber behält sich unbeschadet dieses Rahmenvertrags vor, Leistungen nach Abs. 1 an Dritte zu vergeben oder selbst herzustellen. (5) Darauf, dass eine zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderliche Leistung dem Auftraggeber selbst obliegt, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, soweit diese Leistung bei Auftragserteilung ausdrücklich als dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung vereinbart wurde. 2 Einzelaufträge (1) Die Erteilung von Einzelaufträgen kann durch die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte direkt mittels eines elektronischen Abrufsystems gegenüber dem Auftragnehmer erfolgen oder durch den Auftraggeber. (2) Mit einem Einzelauftrag übermittelt der teilnehmende Landkreis oder die teilnehmende kreisfreie Stadt (oder der Auftraggeber) dem Auftragnehmer folgende von ihr be-

3 - 3 - stimmbare Spezifikationen: - Farbe(n) der Karten (blau oder gold) und jeweils gewünschte Zahl - Gewünschtes Logo und gewünschte Bezeichnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. - Namen der Karteninhaber. Alternativ können auch unpersonalisierte Karten in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall kann der Auftraggeber beauftragt werden, die erstellten unpersonalisierten Karten zu verwahren bis eine gesonderte Beauftragung für den Aufdruck des Namens der Karteninhabers erfolgt ( Abrufpersonalisierung ). (3) Die Mindestbestellanzahl von Karten im Rahmen eines Auftrags nach Abs. 2 Satz 1 beträgt 100 Stück. Bei einem Abruf unpersonalisierter Karten nach Abs. 2 Satz 2 beträgt die Mindestbestellzahl 100 Stück. Für die Abrufpersonalisierung nach Abs. 2 Satz 3 beträgt die Mindestbestellzahl 80 Stück. (4) Die Auslieferung der gefertigten Karten erfolgt direkt an die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung oder im Fall der Abrufpersonalisierung zwei Wochen nach Mitteilung des Namens. Die teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte (oder der Auftraggeber) können eine abweichende Frist mit dem Auftragnehmer vereinbaren. (5) Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags werden Vertragsinhalt der Einzelaufträge. 3 Unteraufträge (1) Die Übertragung von Teilen der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung an Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer ist hinsichtlich des Versands der fertigen Karten an die teilnehemenden Landkreise und kreisfreien Städte zulässig. (2) Die Übertragung der Herstellung der Karten an einen Unterauftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und der Landkreise und kreisfreien Städte zulässig, die die Karten bestellt haben. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftraggeber und den betreffenden Landkreisen und kreisfreien Städten den Unterauftragnehmer zu benennen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren. (4) Der Auftragnehmer trifft Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern in eigenem Namen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund dieses Vertrages den Auftrag-

4 - 4 - geber zu verpflichten und Verträge zu seinen Lasten abzuschließen. (5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart ist. (6) Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge ist der Auftragnehmer verpflichtet, regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. 4 Vergütung Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur dann eine Vergütung, wenn ein Einzelauftrag erteilt wurde. Die Vergütung der Einzelaufträge erfolgt entsprechend der Angaben auf dem Preisblatt des Angebots (Anlage 1). 5 Zahlungsbedingungen Zahlungen erfolgen innerhalb von sechs Wochen, nachdem dem Auftraggeber eine detaillierte und prüffähige Rechnung zugegangen ist. 6 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Auftraggeber oder der betreffende Landkreis/die betreffende kreisfreie Stadt hat dem Auftragnehmer die bei der Ablieferung der Ware erkennbaren Mängel binnen zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt deren Absendung. (2) Wird ein Mangel erst später entdeckt, so ist dieser Mangel binnen zwei Wochen ab Entdeckung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt deren Absendung. (3) Im Übrigen bleibt 377 Handelsgesetzbuch unberührt.

5 - 5-7 Erwerb von Rechten (1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für den Fall des Entstehens von Urheber- und/oder Leistungsschutz- oder sonstigen Rechten sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten Arbeitsergebnissen und Leistungen (nachfolgend auch Werk genannt) ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie weiter übertragbar ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk weiter zu verändern und/oder sonst zu bearbeiten ( 39 Urheberrechtsgesetz). Vom Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftragnehmers sämtliche Nutzungsrechte weiter übertragen und/oder gegebenenfalls auch einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden ( 34, 35 Urheberrechtsgesetz). (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die tatsächlichen Urheber keinerlei Nutzungsrechte zurückbehalten und, soweit gesetzlich zulässig, auf ihr Nennungsrecht ( 13 UrhG) und ihr Recht zur Autorenkopie ( 25 UrhG) verzichten und auch das Recht zum Rückruf, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen wird. Zieht der Auftragnehmer Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte heran, ist er verpflichtet, soweit möglich, Nutzungs- und/oder Leistungsschutz- oder sonstige Rechten im gleichen Umfang zu erwerben und wie eigene Rechte an den Auftraggeber zu übertragen. (3) Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, Arbeiten des Auftragnehmers zu schützen oder schützen zu lassen. Erklärungen, die in diesem Zusammenhang ggf. erforderlich sind, werden vom Auftragnehmer unverzüglich abgegeben. (4) Durch den Abschluss des Vertrags wird eine Verpflichtung für den Auftraggeber, das Werk und/oder die Arbeitsergebnisse oder sonst erbrachten Leistungen zu nutzen, nicht begründet. (5) Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber an allen gegenständlichen Arbeitsergebnissen das Eigentum. (6) Rechtsübertragungen sind mit den jeweiligen Vergütungen nach 3 vollständig abgegolten. 8 Geheimhaltung (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten.

6 - 6 - (2) Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit auch gegenüber eigenen Tochtergesellschaften oder sonstigen Unternehmen verpflichtet, an denen er beteiligt ist, insbesondere im Zusammenhang mit kreativen, organisatorischen und planerischen Vorgängen. (3) Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Bediensteten und Beauftragten in gleichem Maße die ihnen bekannt gewordenen Umstände und Tatsachen geheim halten. 9 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dies gilt auch, soweit personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten enthalten sind. (2) Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet - die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen, wobei die Verwendung der Daten für eigene geschäftsinterne Zwecke sowie die Weitergabe an Dritte nicht zulässig sind - bei der Datenverarbeitung nur Personal einzusetzen, das durch den Auftragnehmer auf die Wahrung des Datenschutzgeheimnisses im Sinn des 5 BDSG verpflichtet ist, - bei der Verarbeitung betriebsbezogener Daten in Dateien die nach 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur treffen und zu gewährleisten, - die bei der Datenverarbeitung entstandenen Zwischendaten und Arbeitsdateien nach Beendigung des Arbeitsablaufs zu löschen, - Ausschussmaterial sofort zu vernichten, - sicherzustellen, dass personenbezogene Daten bei Übermittlung (insbes. beim Versand der Karten) oder beim Transport auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können. (3) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Erfüllung des Vertrags befassten Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber.

7 - 7 - (4) Die Verpflichtungen zum Datenschutz bleiben auch über die Beendigung des Vertrages hinaus bestehen. (5) Der Auftraggeber behält sich vor, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen. 10 Haftung und Gewährleistung (1) Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers für die Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge richten sich nach den Bestimmungen der VOL/B in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Fassung und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge verursacht hat, freizustellen. 11 Laufzeit des Vertrags; Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und läuft zunächst bis Ende (2) Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag bis Ende 2018, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf kündigt. Für das Jahr 2019 und das Jahr 2020 gilt Satz 1 entsprechend. (3) Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 12 Schlussbestimmungen (1) Auf diesen Rahmenvertrag und auf Einzelaufträge findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand ist München.

8 - 8 - (2) Soweit sich aus diesem Rahmenvertrag oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bei Erteilung eines Einzelauftrags nichts anderes ergibt, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt Zuschlagserteilung geltenden Fassung ergänzend zu diesem Rahmenvertrag und werden auch Vertragsbestandteil erteilter Einzelaufträge. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen weder für diesen Rahmenvertrag noch für Einzelaufträge zur Anwendung. (4) Sollte die Anlage zu diesem Vertrag Bestimmungen enthalten, die zu den in 1 bis 12 dieses Vertrags unmittelbar enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, gehen die unmittelbar in 1 bis 12 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen vor. (5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (6) Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieses Rahmenvertrages. München, den......, den Unterschrift Unterschrift Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

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