Exportkontrolle Ein Einstieg
Warum Exportkontrolle? Die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Bündnispartner soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche Exporte sollen in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Ihre Einbindung in internationale Organisationen verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten. Wann ist ein Export genehmigungspflichtig oder verboten? Grundsätzlich ist der Außenwirtschaftsverkehr frei. Im Fokus der Exportkontrolle stehen die Exporte, die ein potenzielles sicherheits- oder außenpolitisches Risiko begründen könnten. In der Praxis heißt das: Kontrolliert wird die Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und von bestimmten Dual-use-Gütern (Gütern die zivil und militärisch verwendet werden können), die jeweils in bestimmten Güterlisten aufgeführt sind. Im Falle einer kritischen Verwendung kann auch die Ausfuhr von sonstigen Gütern genehmigungspflichtig sein. Einen Sonderfall stellen Embargos gegen bestimmte Länder oder Personen dar. Hier wird der Güterkreis oder die Handlungen, die einer Genehmigungspflicht oder einem Ausfuhrverbot unterliegen, nach den Besonderheiten des jeweiligen Embargos unterschiedlich festgelegt.
Was müssen Sie prüfen? Es ist also einerseits entscheidend, ob das zu liefernde Gut von den Güterlisten erfasst ist, andererseits kann die Lieferung verboten oder genehmigungspflichtig sein, wenn in ein Embargoland geliefert werden soll bzw. wenn der Empfänger von einem Embargo für den Kapital- und Zahlungsverkehr betroffen ist. Was wissen Sie? Wenn Ihnen eine Verwendung Ihrer Güter im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Raketen, militärischer Endverwendung in einem Embargoland, der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke in wenigen bestimmten Ländern bekannt ist, sind Sie verpflichtet, das BAFA hierüber zu unterrichten. Auf eine Erfassung von den Güterlisten kommt es nicht an. Welche Tätigkeiten können sonst genehmigungspflichtig oder verboten sein? Technische Dienstleistungen sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte, der Zahlungsverkehr oder auch eine Durchfuhr kann im Einzelfall genehmigungspflichtig sein. Ausfuhrkontrolle, unser Beitrag für eine sichere Welt!
Sie übernehmen Verantwortung! Staatliche Exportkontrolle kann nur dann effektiv sein, wenn sämtliche Beteiligte, d.h. auch die Hersteller von sensitiven Gütern, Exporteure, Ingenieure usw., die Kontrollen für notwendig erachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützen. Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Industrie und Behörden ist unabdingbar, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Schützen Sie den guten Ruf Ihres Unternehmens mit einem Internal Compliance Programme (ICP). Wie hilft Ihnen das BAFA? Das BAFA stellt auf seiner Homepage umfassende, aktuelle Informationen bereit. Wenn Sie trotzdem unsicher sein sollten, ob Ihr Gut von einer der Güterlisten erfasst ist, haben Sie die Möglichkeit über ELAN K2 eine güterbezogene Auskunft zur Güterliste (AzG) zu beantragen. Zudem stellen wir auch sog. Nullbescheide u.a. zur Vorlage beim Zoll aus, die belegen, dass ein konkretes Exportgeschäft keiner Genehmigungspflicht bzw. keinem Verbot unterliegt. Wenden Sie sich gerne auch über unser Kontaktformular auf unserer Homepage mit einer Allgemeinen Anfrage an uns. Unsere technischen und rechtlichen Experten helfen Ihnen gerne weiter!
Wie wird ein Genehmigungsantrag gestellt? Mit Einführung des ELAN-K2 Systems ist ein kostenloser, zentraler Zugang zu fast allen im Ausfuhrbereich benötigten Anträgen geschaffen. Sie können mit dem System u.a. Anträge auf Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid, Auskunft zur Güterliste, Handels- und Vermittlungsgeschäfte, sowie Voranfragen und die Formulare im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Meldung von Allgemeinen Genehmigungen papierlos beim BAFA einreichen. Was sind Allgemeine Genehmigungen? Bestimmte Ausfuhrkonstellationen sind bereits genehmigt durch sog. Allgemeine Genehmigungen. Um diese zu nutzen müssen Sie sich lediglich für die Nutzung der einzelnen Genehmigungen registrieren. Z. T. sind nachträgliche Meldepflichten statuiert. Alle notwendigen Informationen finden Sie auf www.aufuhrkontrolle.info unter Verfahrenserleichterungen. Welche Informationsquellen können Sie nutzen? Auf unserer Homepage www.ausfuhrkontrolle.info halten wir umfassendes Informationsmaterial für Sie bereit. Hier finden Sie die einschlägigen Vorschriften, sowie Merkblätter und Übersichten. Über aktuelle Rechtsänderungen informiert Sie unser Newsletter und unser RSS Newsfeed für beides können Sie sich auf unserer Homepage registrieren. Zudem finden Sie hier auch Hinweise zu unseren Veranstaltungen. Selbstverständlich können Sie auch konkrete Fragen an das BAFA richten. Sie können hierzu das Kontaktformular nutzen oder anrufen.
Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn Internet: www.bafa.de E-Mail: pressestelle@bafa.bund.de Tel.: +49 (0) 6196 908-0 Fax: +49 (0) 6196 908-916 Ansprechpartner Referat 211 Internet: www.ausfuhrkontrolle.info Stand November 2013 Bildnachweis Titelseite istockphoto.com/dan Barnes Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie ggmbh, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs Presse- und Sonderaufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.