Dienstleistungsvertrag über die Planung, den Bau und die Errichtung. GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Str. 108 112 34119 Kassel



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Transkript:

Dienstleistungsvertrag über die Planung, den Bau und die Errichtung von ( ) zwischen der GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Str. 108 112 34119 Kassel - nachstehend GASCADE genannt - und - nachstehend KUNDE genannt - - nachstehend jeweils Partei bzw. zusammen Parteien genannt -

Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 1 Vertragsgegenstand... 3 2 Rechnungsstellung und Zahlung... 3 3 Auftragsvergabe durch GASCADE an Dritte... 3 4 Vollmacht für die Vertretung des Auftraggebers im Außenverhältnis... 3 5 Höhere Gewalt... 4 6 Haftung... 4 7 Verjährung... 5 8 Vertragslaufzeit und Kündigung... 5 9 Vertraulichkeit... 5 10 Rechtsnachfolge... 6 11 Wirtschaftsklausel... 7 12 Schriftform... 7 13 Salvatorische Klausel... 7 14 Schiedsklausel... 9 15 Anlagen... 9 Anlagenverzeichnis Annex 1 Leistungsumfang Appendix 1 zu Annex 1: Muster einer Vollmacht gemäß 4 Annex 2 Kommerzielle Bedingungen DL-Vertrag Nr. xx Seite 2 von 9

(Text) Präambel Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch GASCADE und die Vergütung dieser Lieferungen und Leistungen durch KUNDE. (2) KUNDE beauftragt GASCADE mit der Planung, dem Bau und der Errichtung von XXX (nachstehend PROJEKT genannt). (3) Art, Umfang und Eigentumsverhältnisse der Lieferungen und Leistungen sind im Annex 1 zu diesem Vertrag näher konkretisiert. (4) Als Fertigstellungstermin ist der XX.XX.20XX anvisiert. Als Fertigstellungstermin ist die Inbetriebnahmebereitschaft definiert. GASCADE übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des derzeitigen Zeitplans. 2 Rechnungsstellung und Zahlung In Annex 2 sind die kommerziellen Bedingungen sowie die anzusetzenden Vergütungssätze dieses Vertrages geregelt. 3 Auftragsvergabe durch GASCADE an Dritte Die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen der Dienstleistungserbringung erfolgt durch GASCADE und richtet sich nach den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GASCADE in ihrer jeweils bei der Auftragsvergabe geltenden Fassung. 4 Vollmacht für die Vertretung des Auftraggebers im Außenverhältnis KUNDE bevollmächtigt GASCADE hiermit, KUNDE für die nach dem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen im Außenverhältnis zu vertreten und dabei alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sowie alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Außenverhältnis stellt KUNDE eine Vollmachtsurkunde gemäß der als Appendix 1 zum Annex 1 beigefügten Vorlage aus und legt GASCADE die Vollmachtsurkunde DL-Vertrag Nr. xx Seite 3 von 9

bei Vertragsabschluss vor. GASCADE ist berechtigt, eigenen Mitarbeitern nach den jeweils für GASCADE geltenden internen Richtlinien Untervollmacht zu erteilen. 5 Höhere Gewalt (1) Soweit eine Partei in Folge Höherer Gewalt gemäß Absatz (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. (2) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, notwendige Reparaturarbeiten, Maschinenschäden, betriebliche Ausfälle von Anlagen, fehlerhafte Anlagen oder notwendige Installationen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von der Rechtmäßigkeit). (3) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Vertrages wiederhergestellt werden. (4) Nutzt eine Partei Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand im Sinne des Absatzes (2) darstellen würde, auch zugunsten dieser Partei als Höhere Gewalt. 6 Haftung (1) Die Parteien haften uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden eigener Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter, wobei Verschulden Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit umfasst. Ferner haften die Parteien uneingeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Parteien selbst, von Erfüllungsgehilfen der Parteien und von gesetzlichen Vertretern der Parteien beruhen. (2) In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit haften die Parteien nur für Schäden, die auf Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren Erfüllung die DL-Vertrag Nr. xx Seite 4 von 9

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Die Haftung der Parteien ist auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Unbeschadet vorstehender Absätze (1) und (2) haften die Parteien für Schäden, die auf der einfachen fahrlässigen Verletzung sonstiger Vertragspflichten beruhen, insoweit die Schäden durch die Haftpflichtversicherung der Parteien gedeckt sind. 7 Verjährung Alle Mängel- und Haftungsansprüche aus diesem Vertrag unterliegen soweit gesetzlich möglich einer Verjährungsfrist von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. (1) Der Vertrag tritt am ( ) in Kraft. 8 Vertragslaufzeit und Kündigung (2) Die Vertragslaufzeit ist unbestimmt. Der Vertrag kann von jeder der Parteien unter Beachtung einer Frist von sechs (6) Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. (3) Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt von vorherstehenden Regelungen unberührt. (4) Insofern vorhergehende Verträge hinsichtlich des vorliegenden Vertragsgegenstandes zwischen den Parteien bestehen, werden sie durch diesen Vertrag vollständig ersetzt. 9 Vertraulichkeit (1) Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und alle mit seiner Durchführung erhaltenen Informationen (nachfolgend vertrauliche Informationen genannt), vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (2), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, die betroffene Partei hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. (2) Jede Partei hat das Recht, vertrauliche Informationen, die sie von der anderen Partei erhalten hat, ohne deren schriftliche Genehmigung offen zu legen DL-Vertrag Nr. xx Seite 5 von 9

(a) gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des 15 AktG, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, (b) gegenüber ihren Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder (c) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen i. dem diese Informationen empfangende Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie von der anderen Partei erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind; ii. bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen der empfangenden Partei zugänglich werden; oder iii. von einer Partei aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen; in diesem Fall hat die offen legende Partei die betroffene Partei unverzüglich hierüber zu informieren. (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit bleibt über die Beendigung dieses Vertrags hinaus für eine Dauer von sechzig (60) Monaten bestehen. (4) Die Regelung des 6a EnWG bleibt unberührt. 10 Rechtsnachfolge (1) Jede Partei kann mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dritte die sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet und die Erteilung der Zustimmung zumutbar ist. (2) Die Parteien sind ohne Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Die übertragende Partei hat die andere Partei über die erfolgte Übertragung unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Übertragung nach Satz 1 wird jedoch erst zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der anderen Partei die schriftliche Mitteilung des Namens und der Anschrift des übernehmenden verbundenen Unternehmens zugegangen ist (Zweiwochenfrist). Die andere Partei kann den Vertrag innerhalb dieser Zweiwochenfrist fristlos kündigen, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen kann, die ein Bedenken im Sinne des Absatzes (1) Satz 2 im Hinblick auf das übernehmende verbundene Unternehmen rechtfertigen. DL-Vertrag Nr. xx Seite 6 von 9

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes (2) sind solche Unternehmen, die mit der übertragenden Partei als Konzernunternehmen im Sinne des 15 AktG oder über mindestens 50 % der Kapitalanteile oder Stimmen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. 11 Wirtschaftsklausel (1) Sollten während der Dauer des Vertrages bei seinem Abschluss nicht berücksichtigte Umstände eintreten, welche die wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Auswirkungen des Vertrages wesentlich berühren, die aber in diesem Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei seinem Abschluss nicht gedacht wurde, und erweisen sich infolgedessen Bestimmungen des Vertrages für eine Partei als undurchführbar oder unzumutbar, so kann die betroffene Partei eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen. (2) Die Partei, die sich auf derartige Umstände beruft, hat die hierfür erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. (3) Der Anspruch auf Vertragsanpassung nach Absatz (1) besteht von dem Zeitpunkt an, an dem die fordernde Partei erstmalig unter Berufung auf die geänderten Umstände von der anderen Partei die Vertragsanpassung gefordert hat. 12 Schriftform Jegliche Änderung dieses Vertrages ist vorbehaltlich der ausdrücklich in diesem Vertrag genannten Ausnahmen nur wirksam, wenn sie schriftlich und mit den Unterschriften beider Parteien erfolgt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. 13 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. (2) Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken. DL-Vertrag Nr. xx Seite 7 von 9

DL-Vertrag Nr. xx Seite 8 von 9

14 Schiedsklausel (1) Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit entstehen auch nach Beendigung des Vertrages werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) in der jeweils geltenden Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Frankfurt am Main. 15 Anlagen Die folgenden Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages: Annex 1 Annex 2 Leistungsumfang Appendix 1 zu Annex 1: Muster einer Vollmacht gemäß 4 Kommerzielle Bedingungen Kassel, 02. April 2015 02. April 2015 GASCADE Gastransport GmbH KUNDE [Unterschrift 1] [Unterschrift 2] [Unterschrift 1] [Unterschrift 2] DL-Vertrag Nr. xx Seite 9 von 9