S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

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Transkript:

S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), sowie 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 20. Nov. 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und des 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.02.2002 (GVBl. S. 57), hat der Rat der Stadt Friesoythe in seiner Sitzung am 10.05.2004 folgende Satzung beschlossen: eingearbeitet sind: die 1. Änderung der Satzung vom 12. Juli 2005; in Kraft getreten am 01. August 2005 die 2. Änderung der Satzung vom 25. April 2013; in Kraft getreten am 01. August 2013 die 3. Änderung der Satzung vom 07. April 2015; in Kraft getreten am 01. August 2015. 1 Gebührenerhebung 1. Für die Benutzung eines von der Stadt Friesoythe betriebenen Kindergartens werden Gebühren zur anteiligen Kostendeckung nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2. Benutzung im Sinne dieser Satzung ist die Betreuung von Kindern in einem Kindergarten der Stadt Friesoythe zu den festgesetzten Zeiten einschl. evtl. zusätzlicher Leistungen. 2 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner sind die Eltern/Sorgeberechtigten der Kinder, die im Kindergarten, für die diese Gebührensatzung gilt, betreut werden. 2. Gebührenschuldner sind daneben auch diejenigen, die die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten veranlasst haben. 3 Bemessungsgrundlage Bemessungszeitraum 1. Die Gebühr für die Benutzung des Kindergartens bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Leistung. Bemessungsgrundlage ist das Kindergartenjahr. 2. Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet zum 31.07. des darauffolgenden Jahres. 3. Eine Gebührenbemessung nach Tagen wird nicht vorgenommen. Das gilt auch für die Fälle von notwendigen vorübergehenden Schließungen des Kindergartens oder soweit die Leistungen vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden.

4 Gebührenhöhe 1. Die Gebühr beträgt pro Kindergartenjahr für: a) Regelgruppen 4,00 Std. tägl. Betreuungszeit an 5 Tagen der Woche 2.376,00 monatliche Gebühr 198,00 b) 25,00-Stunden-Gruppen 5,00 Std. tägl. Betreuungszeit an 5 Tagen in der Woche 2.988,00 monatliche Gebühr 249,00 c) Ganztagsgruppen Betreuungszeit an 5 Tagen in der Woche - über 6,00 Std. täglich 3.540,00 monatliche Gebühr 295,00 - ab 7,00 Stunden täglich 4.188,00 monatliche Gebühr 349,00 - ab 8,00 Stunden täglich 4.752,00 monatliche Gebühr 396,00 - ab 9,00 Stunden täglich 5.364,00 monatliche Gebühr 447,00 - ab 10,00 Stunden täglich 5.952,00 monatliche Gebühr 496,00 d) Nachmittagsgruppen Betreuungszeit an 5 Tagen in der Woche - 4,00 Stunden täglich (Regel- 2.376,00 NM-Gruppe) monatliche Gebühr 198,00-3,00 Stunden täglich 2.028,00 monatliche Gebühr 169,00-2,00 Stunden täglich 1.704,00 monatliche Gebühr 142,00 - Interessengruppen wöchentlich 2 Stunden 396,00 monatliche Gebühr 33,00 - Interessengruppen wöchentlich 5 Stunden 828,00 monatliche Gebühr 69,00

e) Sonderöffnungszeiten Früh-/Mittags-/Spätdienste 228,00 für jede zusätzlich angefangene halbe Std. zusätzlicher monatlicher Beitrag 19,00 2. Die nach Abs. 1 festzusetzende Gebühr wird in zwölf monatlichen Teilbeträgen erhoben. 5 Gebührenstaffelung Auf Antrag ermäßigt sich die maßgebliche Gebühr gemäß 4 der Gebührensatzung entsprechend folgender Staffelung, sofern die genannten Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Anrechenbares Einkommen bis 26.000,00 bis 34.000,00 bis 44.000,00 bis 57.000,00 bis 68.000,00 Ab 68.001,00 Regelgruppe 25-Std.- Grp Sonstige Grp. Sonstige Grp. 4 (1) a. u. d. 4 (1) b. 4 (1) d. 4 (1) d. 4 (1) d. 4 (1) d. 4 (1) e. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentli. je angef. ½ 20,0 Std. 25,0 Std. 10,0 Std. 15,0 Std. 2,0 Std. 5,0 Std. Std. 78,00 98,00 56,00 66,00 13,00 27,00 8,00 96,00 119,00 66,00 81,00 14,00 35,00 9,00 120,00 150,00 82,00 102,00 19,00 42,00 11,00 148,00 186,00 104,00 127,00 22,00 53,00 13,00 179,00 224,00 124,00 151,00 26,00 63,00 16,00 198,00 249,00 142,00 169,00 33,00 69,00 19,00 Für Ganztagsgruppen gilt: Anrechenbares Einkommen bis 26.000,00 bis 34.000,00 bis 44.000,00 bis 57.000,00 bis 68.000,00 Ab 68.001,00 Ganztagsgrp Ganztagsgrp Ganztagsgrp Ganztagsgrp Ganztagsgrp Interessengruppen Interessengruppen Sonderöffnung Sonderöffnung 4 (1) c. 4 (1) c. 4 (1) c. 4 (1) c. 4 (1) c. 4 (1) e. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. Wöchentl. je angef. ab 30,0 Std. ab 35,0 Std. ab 40,0 Std. ab 45,0 Std. ab 50,0 Std. ½ Std. 116,00 137,00 155,00 175,00 194,00 8,00 143,00 167,00 190,00 214,00 238,00 9,00 181,00 211,00 240,00 271,00 300,00 11,00 223,00 259,00 296,00 334,00 371,00 13,00 268,00 313,00 357,00 402,00 446,00 16,00 295,00 349,00 396,00 447,00 496,00 19,00 6 Geschwistertarif 1. Auf Antrag ermäßigt sich die maßgebliche Gebühr gemäß 4 und 5 dieser Satzung bei Eltern/Sorgeberechtigten mit mehreren Kindern derart, dass pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 3.835,00 jährlich auf das anrechenbare Einkommen gemäß 7 (1) dieser Satzung angerechnet wird. 2. Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder der Eltern/Sorgeberechtigten den Kindergarten, ermäßigt sich die maßgebliche Gebühr gemäß 4 und 5 dieser Satzung für das zweite Kind um 30 v. H., für das dritte und jedes weitere Kind um 50 v. H.

3. Bei der Berechnung der Gebührenermäßigung nach den Abs. 1 und 2 sind Kinder zu berücksichtigen, für die Kindergeld gewährt und tatsächlich an die Eltern/Sorgeberechtigten ausgezahlt wird, die die Gebührenermäßigungen geltend machen. Gebührenzahlern mit höherem Einkommen, deren Kinder über einen Freibetrag in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wird eine Ermäßigung nicht gewährt. 7 Berechnungsgrundlage 1. Maßgebendes Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern/Sorgeberechtigten im Sinne des 2 Einkommensteuergesetz abzüglich der steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (Vorsorgeaufwendungen) im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen des vorletzten vor dem Beginn des Kindergartenjahres liegenden Kalenderjahres. Wesentliche Veränderungen des Einkommens im Laufe des Festsetzungszeitraumes sind unverzüglich und unaufgefordert mit einem entsprechenden Nachweis mitzuteilen. Als wesentlich ist eine Veränderung des Einkommens dann anzusehen, wenn dadurch eine andere Einkommensstufe erreicht wird. Einstufungen in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe können ab dem nachfolgenden Monat festgesetzt werden. 2. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenermäßigung nach 5 und 6 weisen die Eltern/Sorgeberechtigten der Stadt Friesoythe durch geeignete Nachweise (Einkommensteuerbescheid, Lohnersatzbescheide, Kindergeldbescheinigung) nach. 3. Die Gebührenermäßigung wird mit Beginn des Monats gewährt, in dem die Ermäßigung schriftlich bei der Stadt Friesoythe beantragt wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung zur Gebührenermäßigung ganz oder teilweise entfällt. Die Eltern/Sorgeberechtigten sind verpflichtet, der Stadt Friesoythe Änderungen hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzung zur gewährten Gebührenermäßigung unverzüglich mitzuteilen. 8 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht zu Beginn des Kindergartenjahres, d. h., am 01.08. eines jeden Jahres unabhängig von den Ferienzeiten. 2. Wird ein Kind nicht zu Beginn, sondern aus wichtigem Grund (z. B. Zuzug) erst im Laufe des Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07 des Folgejahres) bis zum 15. eines Monats aufgenommen, ist die volle Gebühr, bei Aufnahme nach dem 15. eines Monats die Hälfte der Gebühr, zu entrichten. 3. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird. Bei einer Abmeldung für die letzten zwei Monate des Kindergartenjahres endet die Gebührenpflicht, jedoch abweichend des vorgenannten Satzes, zum Ende des Kindergartenjahres. 9 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebührenhöhe wird schriftlich festgesetzt. 2. Die Gebühr ist jeweils bis zum15. eines jeden Monats fällig. 10 Wirtschaftliche Jugendhilfe Die gebührenpflichtigen Eltern/Sorgeberechtigten können wirtschaftliche Jugendhilfe zur Förderung der Kindergartengebühr bei der Stadt Friesoythe beantragen, wenn die Kindergartengebühr für sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Auch im Falle der Förderung

der Kindergartengebühr bleiben die Eltern/Sorgeberechtigten Gebührenschuldner i. S. des 2 dieser Satzung. 11 Beförderungskosten Benutzen die Kinder den von der Stadt Friesoythe eingesetzten Bus, ist dafür eine jährliche Gebühr von 360,00 zu zahlen. Diese Gebühr wird in zwölf monatlichen Teilbeträgen erhoben. 12 Verpflegungsgeld Für die Gewährung eines Mittagstisches bzw. für andere Sonderleistungen wie Tee- und Milchgetränke sind kostendeckende Entgelte für diese zusätzlichen Leistungen zu erheben. Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft. Friesoythe, den 03. Juni 2004 Johann Wimberg Bürgermeister 13 Inkrafttreten