Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 1 von 11 Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Versorgungsleistungen 3 Leistungsvoraussetzungen 4 Versorgungsbeitrag 5 Versorgungsfähiges Einkommen 6 Altersrente 7 Vorgezogene Altersrente 8 Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen 9 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden 10 Pflichten des Versorgungsberechtigten 11 Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen 12 Vorbehalte 13 Datenschutz 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand 15 Salvatorische Klausel 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer Anlage 1: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen (sog. Initialbausteine ) Anlage 2: Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 2 von 11 Zwischen der TÜV SÜD AG, München und den in 1 genannten Konzerngesellschaften - einerseits - und der Gewerkschaft ver.di - andererseits - wird folgender Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung (TV BAV) vom 09.10.2002, geändert am 22.04.2005, 13.12.2007 und 15.05.2009 in der Fassung vom abgeschlossen: Präambel Grundsatz dieses Tarifvertrages für betriebliche Altersversorgung ist es, den bislang nicht begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TÜV SÜD Gruppe nach Maßgabe des nachfolgenden Leistungsplans im Alter eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren, die mit Eintritt des Versorgungsfalles die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie anderweitige Versorgungsleistungen ergänzen soll. Die Finanzierung erfolgt durch die TÜV SÜD Gruppe. Die Vertragsparteien haben sich von dem Ziel leiten lassen, den von diesem Tarifvertrag betroffenen Mitarbeitern mit dem Leistungsplan einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ihrer Mitarbeiter im Ruhestand zu gewähren. Es verbleibt den Mitarbeitern ihre Eigenverantwortung für eine ergänzende private Vorsorge, um ihre individuellen Vorstellungen von einer gesicherten Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu verwirklichen. Dieser Tarifvertrag gilt 1.1 räumlich 1 Geltungsbereich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 3 von 11 1.2 fachlich für die TÜV SÜD AG und die nachfolgend genannten Konzerngesellschaften (TÜV SÜD Gruppe genannt) TÜV SÜD Immobilien Service GmbH TÜV SÜD Informatik und Consulting Services GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Energietechnik GmbH Baden-Württemberg TÜV SÜD Automotive GmbH TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Product Service GmbH TÜV SÜD Auto Service GmbH TÜV SÜD Life Service GmbH sowie TÜV SÜD Administration Services GmbH Andere Gesellschaften unabhängig mit welchen Anteilen die TÜV SÜD AG daran beteiligt ist werden vom Geltungsbereich nicht erfasst. 1.3 persönlich 1.3.1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - im folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt - der TÜV SÜD Gruppe, die ab dem 01.01.1998 ein Arbeitsverhältnis begründet haben bzw. begründen. Diese Mitarbeiter erwerben ab 01.01.2002 eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Tarifvertrages. Diesen Mitarbeitern werden Mitarbeiter gleichgestellt, die vor diesem Zeitpunkt ein festes Arbeitsverhältnis in der TÜV SÜD Gruppe begründet haben, aber bis zum in Kraft treten dieses TV BAV nicht mit einer betrieblichen Altersversorgung begünstigt waren oder auf eine andere Zusage betrieblicher Altersversorgung mit Wirkung für die Zukunft verzichten. 1.3.2 Aufnahmestichtag ist jeweils der 01.01. eines Kalenderjahres. 1.3.3 Die Teilnahme an der Versorgung setzt voraus, dass der Mitarbeiter sich am Aufnahmestichtag in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zur TÜV SÜD Gruppe befindet und nicht arbeitsunfähig ist. Bei der Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag erfolgt die Aufnahme in den Versorgungstarifvertrag rückwirkend zum Beginn des befristeten Arbeitsvertrages, frühestens zum 01.01.2002, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 4 von 11 Falls ein Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zum Aufnahmestichtag in die Versorgung aufgenommen wurde, erfolgt die Aufnahme nach der Wiederaufnahme der Arbeit und zwar zum darauf folgenden 01.01. 1.3.4 Folgende Mitarbeiter werden vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst: a) Mitarbeiter, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der TÜV SÜD Gruppe das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, b) aushilfsweise beschäftigte Mitarbeiter, Auszubildende, Trainees, Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte, c) Mitarbeiter, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der TÜV SÜD Gruppe auf einzelvertraglicher Grundlage zugesagt worden sind oder zugesagt werden (ausgenommen sind Zusagen aus Entgeltumwandlung), d) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen von 613 a BGB auf die TÜV SÜD Gruppe übergehen, soweit eine Versorgungszusage fortgeführt wird. 1.3.5 Versorgungsleistungen nach diesem Tarifvertrag sind ausgeschlossen, soweit aus demselben Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen die TÜV SÜD AG oder eine Tochtergesellschaft oder eine betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtung besteht. 1.3.6 Darüber hinaus werden folgende Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst: a) Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer b) leitende Angestellte im Sinne des BetrVG. 2 Versorgungsleistungen 2.1 Soweit der Mitarbeiter in den persönlichen Geltungsbereich fällt, werden nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen folgende Versorgungsleistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt: a) Altersrente mit Rentengarantiezeit ( 4, 6) b) Vorgezogene Altersrente ( 4, 7) 2.2 Die Versorgungsleistungen werden über eine Pensionskasse (externer Träger der betrieblichen Altersversorgung) erbracht. Dieser externe Träger wird von der TÜV SÜD AG ausgewählt.
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 5 von 11 3 Leistungsvoraussetzungen 3.1 Sofern dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, setzt ein Anspruch auf Versorgungsleistungen voraus, dass der Mitarbeiter a) bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Arbeitsverhältnis zur TÜV SÜD Gruppe gestanden hat und b) nach Eintritt des Versorgungsfalles aus der TÜV SÜD Gruppe ausgeschieden ist und c) die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat. 3.2 Vor Eintritt des Versorgungsfalles aus der TÜV SÜD Gruppe ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Versorgungsleistungen gemäß 9 dieses Tarifvertrages. 4 Versorgungsbeitrag 4.1 Der jährliche arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeitrag beträgt für volle Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit ab dem Aufnahmestichtag bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles: a) Grundbeitrag (erstmalig in dieser Höhe zu zahlen für das Kalenderjahr 2014) 2,0 % des versorgungsfähigen Einkommens (v.e.) des Mitarbeiters p.a. sowie b) Zusatzbeitrag (2007)* In Folge des wirtschaftlichen Erfolges der Unternehmensgruppe erhält der Mitarbeiter für das Jahr 2007 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 1 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens (v.e.). Die Zahlung des Zusatzbeitrags für das Kalenderjahr 2007 erfolgt im April 2008. Der jährliche arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeitrag darf maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Für Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen gilt 8.
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 6 von 11 4.2 Der Versorgungsbeitrag nach Ziffer 4.1 a) wird zum Aufnahmestichtag ermittelt, bleibt für ein Kalenderjahr (12 Monate) unverändert und bestimmt sich nach 5 aus dem versorgungsfähigen Einkommen vom Dezember des Vorjahres. Auch für den Versorgungsbeitrag nach Ziffer 4.1 b) ist das Einkommen nach 5 vom Dezember des Vorjahres maßgeblich. Bei Eintritt im Januar eines Kalenderjahres wird für das Eintrittsjahr das versorgungsfähige Einkommen im Januar dieses Kalenderjahres zur Berechnung herangezogen. Der Versorgungsbeitrag wird auf volle Euro nach oben gerundet. 4.3 Für das Kalenderjahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Zahlung des Versorgungsbeitrages nach 4 unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das ganze Kalenderjahr in dem der Mitarbeiter ausscheidet. Voraussetzung für die Gewährung eines Versorgungsbeitrages ist, dass der Mitarbeiter am Beginn des jeweiligen Berechnungszeitraums das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. *) Zusatzbeiträge für 2003 bis 2005 siehe TV BAV Fassung vom 09.10.2002. Zusatzbeitrag für 2006 siehe TV BAV in der Fassung vom 22.04.2005. 5 Versorgungsfähiges Einkommen 5.1 Als versorgungsfähiges Einkommen gilt das 12-fache arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Grundgehalt nach VTV zuzüglich einer eventuellen monatlichen Leistungszulage nach LTV, sowie einer eventuellen monatlichen Differenzzulage nach Überleitungs-TV. Versorgungsfähig ist ebenfalls der monatliche Festbetrag nach 3 des jeweiligen VTV. Weitere Zulagen, Sonderzahlungen und sonstige Bezüge werden nicht berücksichtigt. Für die Mitarbeiter in den neuen Bundesländern werden hierbei die tariflichen Einkommensbestandteile auf Basis von 100 % West zu Grunde gelegt. 5.2 Falls Entgeltbestandteile im Sinne von 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) über den Tarifvertrag umgewandelt werden, wird bei der Ermittlung des arbeitgeberfinanzierten Versorgungsbeitrages das versorgungsfähige Einkommen mit dem Betrag zugrunde gelegt, der sich ohne die Entgeltumwandlung ergeben hätte. 5.3 Hat der Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeldzuschuss, Vergütungsleistungen während des Mutterschutzes oder auf Kurzarbeitergeld (tarifliche oder gesetzliche Lohnersatzleistungen), wird für diesen Zeitraum als versorgungsfähiges
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 7 von 11 Einkommen das gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 maßgebende Einkommen zu Grunde gelegt, das der Mitarbeiter bei fortgesetzter Beschäftigung bezogen hätte. 6 Altersrente 6.1 Altersrente wird gewährt, wenn der Mitarbeiter die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und aus dem aktiven Dienst ausscheidet. 6.2 Die Höhe der Altersrente sowie die Leistungsvoraussetzungen hängen ab von der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingebrachten Versorgungsbeiträge und der versicherungstariflichen Umsetzung der Beiträge nach dem zu Grunde liegenden Leistungsplan der Pensionskasse. 7 Vorgezogene Altersrente 7.1 Ein Mitarbeiter, der vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (keine Teilrente) bezieht, hat Anspruch auf vorgezogene Altersrente. Mitarbeiter, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, werden so behandelt, als wären sie in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Mitarbeiter haben die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 7.2 Die Höhe der vorgezogenen Altersrente und die Leistungsvoraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente hängen ab von der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingebrachten Versorgungsbeiträge und der versicherungstariflichen Umsetzung der Beiträge nach dem zu Grunde liegenden Leistungsplan der Pensionskasse. 8 Zeiten ohne versorgungsfähiges Einkommen 8.1 Abweichend von 4 entfällt der Versorgungsbeitrag ab dem Stichtag (01.01.), an dem erstmals das Arbeitsverhältnis Kraft Gesetzes oder auf Grund Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ruht oder wegen lang andauernder Krankheit kein versorgungsfähiges Einkommen gezahlt wird. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn gesetzlich eine Berücksichtigung der Ruhenszeit auch für die Höhe der Versorgung angeordnet ist (z.b. Mutterschutzgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz). 8.2 In den Fällen der Ziffer 8.1 besteht ab dem betreffenden Stichtag nur eine verminderte, unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern für
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 8 von 11 den Mitarbeiter bis zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbeiträge aufgewendet worden sind. 9 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden 9.1 Auch ein vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedener Mitarbeiter behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern diese nach 1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar ist. Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistung, der arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge ( 4) zu Grunde liegen, wird nach 1b Abs. 1 BetrAVG dann gesetzlich unverfallbar, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. 9.2 Ist der Versorgungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine dienstlich bedingte Krankheit bei der TÜV SÜD Gruppe zurückzuführen, behält der Mitarbeiter eine vertraglich unverfallbare Anwartschaft, auch ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. 9.3 Die Renten werden jedoch erst ab Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt, sofern die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 9.4 Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und einzelne Leistungsbestimmungen sind abhängig vom jeweils gültigen Leistungsplan der Pensionskasse. 10 Pflichten der Versorgungsberechtigten 10.1 Die Pflichten sind abhängig von den Bedingungen, insbesondere vom jeweils gültigen Leistungsplan der Pensionskasse. Diese werden (nach Festlegung auf eine Pensionskasse) den Mitarbeitern bekannt gegeben. 10.2 Die zugesagten Ansprüche dürfen weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden. Dennoch erfolgte Abtretungen, Beleihungen oder Verpfändungen sind der TÜV SÜD Gruppe und der Pensionskasse gegenüber unwirksam. 10.3 Solange ein Versorgungsberechtigter seinen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, ruht der Rentenzahlungsanspruch.
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 9 von 11 11 Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen Die Auszahlungsmodalitäten sind abhängig von den Bedingungen der Pensionskasse. Sie werden den Mitarbeitern in der individuellen Bescheinigung bekannt gegeben. 12 Vorbehalte Die TÜV SÜD Gruppe behält sich vor, die Beiträge zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Aufnahme in die Versorgung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der TÜV SÜD Gruppe die Aufrechterhaltung der vereinbarten Beitragszahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei wird die einschlägige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. 13 Datenschutz Der externe Träger, der insbesondere für die Berechnung der Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung nach diesem Leistungsplan personenbezogene Daten verwendet, ist zur vertraulichen Behandlung der Personaldaten verpflichtet und an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist der Sitz der TÜV SÜD AG in Deutschland. Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag der Sitz der TÜV SÜD AG. 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit dieses Tarifvertrages insgesamt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle hierüber unverzüglich zu verhandeln.
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 10 von 11 16 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.03.2009 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres, frühestens zum 31.12.2010 gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Folgende Anlagen sind Bestandteile des Tarifvertrages: Anlage 1: Anlage 2: Protokollnotiz zur Nachzahlung von Beiträgen Protokollnotiz zum Leistungsplan der Pensionskasse München, den 15.05.2009 Berlin, den 15.05.2009 TÜV SÜD AG Gewerkschaft ver.di, vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand Berlin gez. Dr.-Ing. A. Stepken, T. Alexander Unterschriften ver.di
Tarifvertrag für betriebliche Altersversorgung TÜV SÜD (TV BAV) Seite 11 von 11 und nachfolgende Konzerngesellschaften, gez. durch die Geschäftsführungen TÜV SÜD Immobilien Service GmbH TÜV SÜD Informatik und Consulting Services GmbH TÜV SÜD Akademie GmbH TÜV SÜD Industrie Service GmbH TÜV SÜD Energietechnik GmbH Baden-Württemberg TÜV SÜD Automotive GmbH TÜV SÜD Management Service GmbH TÜV SÜD Product Service GmbH TÜV SÜD Auto Service GmbH TÜV SÜD Life Service GmbH TÜV SÜD Administration Services GmbH