Entwurf Rahmenvertrag FTTx Open Access

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Transkript:

Entwurf Rahmenvertrag FTTx Open Access zwischen XYZ - im Folgenden Netzbetreiber genannt - und XYZ - im Folgenden Nachfrager genannt - - zusammen auch Parteien genannt vorgelegt von Gerd Eickers in der 12. Sitzung des NGA-Forums am 4. Mai 2011 ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 1/6

Inhalt 1 Vertragsbestandteile...3 2 Vertragsgegenstand...3 3 Verhältnis zwischen den Parteien...3 4 Kommerzielle Regelungen...4 5 Mitwirkungspflichten...4 6 Laufzeit und Kündigung...4 7 Leistungsstörungen...5 8 Freiheit von Rechten Dritter...5 9 Abtretung und Zurückbehaltungsrecht...5 10 Vertraulichkeit...5 11 Datenschutz...6 12 Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsersuchen...6 13 Schlussbestimmungen...6 ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 2/6

1 Vertragsbestandteile (1) Dieser Rahmenvertrag besteht aus diesem Vertragstext sowie den folgenden Anlagen: Anlage 1: Leistungsbeschreibung FTTx-OpenAccess Anlage 2: Service Level Agreements FTTx-OpenAccess Anlage 3: Preisverzeichnisse FTTx-OpenAccess Anlage 4: Bereitstellungs- und Entstörprozesse FTTx-OpenAccess Anlage 5: Schnittstellenbeschreibungen Bereitstellungs- und Entstörprozesse (2) Die Regelungen dieses Vertragstextes gelten für alle in den Anlagengruppen beschriebenen Leistungen. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertragstext und den Anlagen hat der Vertragstext Vorrang. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden keine Anwendung. 2 Vertragsgegenstand (1) Der Netzbetreiber erbringt gegenüber Nachfrager die in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 beschriebenen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere die Bereitstellung von aktiven und passiven Zugängen zwischen dem Port des jeweiligen Endkunden und der jeweiligen Schnittstelle zum Datennetz von Nachfrager ( FTTx-OpenAccess -Anschluss ) sowie die Bereitstellung von Netzwerksystemen zur Übergabe von Bitstream in das Datennetz von Nachfrager. (2) Die Parteien schließen in Bezug auf jeden FTTx-OpenAccess-Anschluss jeweils einen Einzelvertrag gemäß der Leistungsbeschreibung in Anlage 1 unter diesem Rahmenvertrag ( Einzelvertrag ). Unmittelbare Leistungspflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Rahmenvertrag im Zusammenhang mit Einzelverträgen oder im Zusammenhang mit Kontingentmodellen. (3) Die Parteien schließen in Bezug auf jede Endkundenanbindung einen Einzelvertrag unter diesem Rahmenvertrag. Leistungspflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Rahmenvertrag nur im Zusammenhang mit Einzelverträgen. Der Netzbetreiber wird die vertraglichen Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Endkundenanbindungen, zu den im jeweiligen Einzelvertrag geregelten Terminen erbringen. (4) Nachfrager ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten oder an Reseller zur Vermarktung an Endkunden weiterzuverkaufen. (5) Die Zusammenschaltung der Datennetze der Parteien wie auch die Nutzungsmöglichkeit passiver Zugänge erfolgt gemäß den entsprechenden Regelungen in Anlage 1. Sollte die Zusammenschaltung oder Kollokation für die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht oder nicht mehr genutzt werden können, werden die Parteien sich auf eine andere Art der Zusammenschaltung oder Kollokation einigen. Jede Partei trägt die ihr hierdurch entstehenden Kosten selbst. (6) Die Parteien werden sich gegenseitig alle ihnen bekannt werdenden Umstände, welche offensichtlich geeignet sind, die Funktion des Datennetzes der jeweils anderen Partei oder der vertragsgegenständlichen Leistungen in erheblichem Ausmaße zu beeinträchtigen, unverzüglich anzeigen. (7) Die Details zu den vertraglichen Leistungen sind in den Anlagen beschrieben. 3 Verhältnis zwischen den Parteien (1) Soweit in diesem Rahmenvertrag nicht anders geregelt, ist keine der Parteien aufgrund dieses Rahmenvertrages berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die jeweils andere Partei abzugeben oder diese in irgendeiner Weise gegenüber Dritten zu verpflichten oder zu binden. (2) Die Parteien vereinbaren keinerlei Exklusivität. (3) Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern einer Partei liegt ausschließlich bei der betreffenden Partei. ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 3/6

(4) Eine Verpflichtung von Nachfrager zum Bezug der Leistungen des Netzbetreibers wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet. 4 Kommerzielle Regelungen (1) Nachfrager zahlt für die durch den Netzbetreiber erbrachten Leistungen die in den Anlagen, insbesondere in Anlage 3 festgelegten Entgelte. Alle angegebenen Entgelte verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Zahlungen durch Nachfrager erfolgen innerhalb von X Tagen ab Rechnungszugang. 5 Nichtdiskriminierung (1) Netzbetreiber verpflichtet sich, im Falle gleicher Ausgangsbedingungen Nachfrager die gleichen kommerziellen Konditionen einzuräumen wie anderen Vertragspartnern von Netzbetreiber. 6 Mitwirkungspflichten (1) Nachfrager übergibt dem Netzbetreiber auf Anforderung alle notwendigen Informationen, die zur Einrichtung und zum Betrieb der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. (2) Nachfrager leistet gegenüber ihren Kunden den First-Level-Support. Der Netzbetreiber leistet gegenüber Nachfrager den Second-Level-Support. Näheres dazu ergibt sich aus Anlagen 4 und 5. (3) Weitere Mitwirkungspflichten sind in den Anlagen geregelt. 7 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Rahmenvertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft. Seine Mindestlaufzeit beträgt X Monate. Er verlängert sich automatisch jeweils um X Monate, wenn er nicht spätestens X Monate vor Ablauf der Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird. (2) Die ordentliche Kündigung und Beendigung des Rahmenvertrages lässt die bestehenden Einzelverträge unberührt. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten insoweit für diese Einzelverträge fort. (3) Die unter dem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge sind nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Mindestlaufzeit durch Nachfrager jederzeit mit einer Frist von X Tagen zum Monatsende kündbar. (4) Nachfrager kann einen Einzelvertrag spätestens X vor dem vereinbarten Installationstermin kostenfrei stornieren. (5) Die ordentliche Kündigung von Einzelverträgen durch den Netzbetreiber ist ausgeschlossen. Das Recht einer Partei, Einzelverträge aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, bleibt unberührt (6) Das Recht einer Partei, den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, bleibt unberührt. Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages enden auch sämtliche Einzelverträge. (7) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrages ohne Bestimmung einer Nachfrist liegt für eine Partei vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei gestellt wird; ein solches Verfahren mangels die Kosten des Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird; die jeweils andere Partei freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu ihrer Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat oder die jeweils andere Partei ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist. (8) Eine Kündigung dieses Rahmenvertrages sowie außerordentliche Kündigungen von Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ordentliche Kündigungen von Einzelverträgen erfolgen über die in Anlage 4 beschriebenen Prozesse. ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 4/6

8 Leistungsstörungen (1) Bei negativer Abweichung der tatsächlich erbrachten Leistung von den Anlagen beschriebenen Vorgaben wird der Netzbetreiber diese Abweichung gemäß den Regelungen in Anlage 2 oder, soweit dort für diese Abweichung keine Regelungen getroffen sind, unverzüglich beseitigen. (2) Nachfrager wird dem Netzbetreiber erkennbare Mängel oder Störungen anzeigen und den Netzbetreiber in zumutbaren Umfang bei der Entstörung unterstützen. 9 Freiheit von Rechten Dritter (1) Der Netzbetreiber versichert, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden. (2) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Wird QSC oder ein Endkunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, Nachfrager bzw. den Endkunden von diesen Ansprüchen freizustellen. Nachfrager ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Netzbetreibers Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Netzbetreiber sich weigert, der Aufforderung von Nachfrager auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. (3) Die Freistellungspflicht des Netzbetreibers bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden die Nachfrager bzw. dem Endkunden aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. (4) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Netzbetreiber in einem für Nachfrager zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl und auf seine Kosten Lizenzen zu erwerben oder die betroffene Leistung zu ändern oder ganz oder teilweise gegen eine gleichwertige Leistung auszutauschen. Gelingt ihm dies innerhalb einer von Nachfrager zu setzenden angemessenen Frist nicht, stehen Nachfrager die gesetzlichen Ansprüche zu. 10 Abtretung und Zurückbehaltungsrecht (1) Der Netzbetreiber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber Nachfrager, die ihm aufgrund dieses Rahmenvertrages zustehen, an Dritte abzutreten. 354 a HGB bleibt unberührt. (2) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag steht den Parteien nur wegen eigener Forderungen aus diesem Rahmenvertrag zu. 11 Vertraulichkeit (1) Vertrauliche Informationen sind der Inhalt dieses Rahmenvertrages sowie alle Informationen, gleich welcher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in Form von elektronischen Daten), die die Parteien einander im Rahmen der Durchführung dieses Rahmenvertrages übermitteln. Hierzu gehören auch alle Dokumente, Datenträger und sonstige Medien, die von der anderen Partei selbst erstellt wurden. (2) Die Parteien werden Vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung gebrauchen. (3) Alle Vertraulichen Informationen werden von der anderen Partei geheim gehalten, vor Zugriff durch Dritte geschützt und zu keinem anderen als dem in Absatz (2) genannten Zweck verwendet. Eine Weitergabe Vertraulicher Informationen an Arbeitnehmer der anderen Partei sowie Mitarbeiter verbundener Unternehmen erfolgt nur dann, wenn diese Kenntnis von den betreffenden Informationen haben müssen, um den Zweck dieses Rahmenvertrages erfüllen zu können. Die Arbeitnehmer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen sind jeweils in geeigneter Form an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der offen legenden Partei zulässig. In diesem Fall sind die Dritten jeweils entsprechend der vorliegenden Vereinbarung an die Einhaltung der Vertraulichkeiten zu binden. Mit Nachfrager gemäß 15ff Aktiengesetz verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte. ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 5/6

(4) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind solche Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits öffentlich bekannt sind; zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an Dritte weitergegeben werden müssen; aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen oder rechtskräftigen Entscheidungen offen gelegt werden müssen (über die entsprechenden Entscheidungen der Behörde oder des Gerichtes haben die Parteien einander, soweit dies rechtlich zulässig und außerdem zumutbar ist, vor der Offenlegung der entsprechenden Information zu unterrichten) und an Angehörige von Berufsgruppen weitergegeben werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (5) Die Regelungen in diesem 11 gelten für die Dauer von X Jahren nach einer Beendigung des Rahmenvertrages fort. 12 Datenschutz Der Netzbetreiber verpflichtet sich gegenüber Nachfrager, die im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag zur Kenntnis gekommenen personenbezogenen Daten (insbesondere in Bezug auf Endkunden) nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 13 Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsersuchen Der Netzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Nachfrager alle Auskünfte zu erteilen beziehungsweise Mitwirkungshandlungen erbringen, die Nachfrager aufgrund von Anordnungen oder Maßnahmen (insbesondere durch Gerichte oder Behörden) zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses benötigt. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, über die Tatsache und den Inhalt solcher Auskünfte und Mitwirkungshandlungen strengstes Stillschweigen zu bewahren und Mitarbeiter, derer sich der Netzbetreiber in diesem Zusammenhang bedient, entsprechend zu verpflichten. 14 Schlussbestimmungen (1) Dieser Rahmenvertrag unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. (2) Der Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei. (3) Soweit nicht abweichend vereinbart, bedürfen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Rahmenvertrag der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. (4) Sollte eine Regelung dieses Rahmenvertrages teilweise oder vollständig ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, bleiben alle übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Eine Vertragslücke ist entsprechend diesem Maßstab zu schließen. Ort,klod den Ort, den ----------------------------------------- ----------------------------------------- Netzbetreiber Nachfrager ENTWURF Rahmenvertrag FTTx Open Access Seite 6/6