Textilindustrie TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

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Transkript:

IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 537 901 00 Bundesrepublik - alte Bundesländer Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 27.11.2001/ 24.09.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar zum: 31.12.2006 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

-2- Zwischen dem Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland - Gesamttextil e.v. -, Eschborn, in Vollmacht für seine nachstehenden regionalen Mitgliedsverbände: und der Verband der Rheinischen Textilindustrie, Wuppertal Verband der Nord-Westdeutschen Textilindustrie e.v., Münster Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland e.v., Neustadt Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v., München Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.v., Berlin Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.v., Köln, in Vollmacht für die nachstehenden Verbände handelnd: Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie Aschaffenburg und Unterfranken e.v., Aschaffenburg Verband der Bayerischen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v., München Verband der Bekleidungsindustrie Berlin - Brandenburg e.v., Berlin Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.v., Aschaffenburg Gesamtvereinigung Bekleidungsindustrie Niedersachsen und Bremen e.v., Oldenburg Wirtschaftsvereinigung Bekleidungsindustrie Nordrhein e.v., Krefeld Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie e.v., Bielefeld Verband der Textil- und Bekleidungsindustrie von Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland e.v., Neustadt Verband der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.v., Stuttgart

-3- einerseits und der IG Metall, Frankfurt andererseits wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: Räumlich: Fachlich: Für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin-West. Für alle tarifgebundenen Betriebe der Textil- und Bekleidungsindustrie. Persönlich: Für alle tarifgebundenen Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ausgenommen sind: - in Heimarbeit Beschäftigte, - gesetzliche Vertreter juristischer Personen und leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 BetrVG, - außertarifliche Angestellte im Sinne der regionalen Tarifverträge. 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Die Vorschriften dieses Tarifvertrages regeln die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte zum Zwecke der Altersversorgung.

-4-3 Anspruch auf Entgeltumwandlung (1) Beschäftigte haben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zu Gunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. (2) Der Beschäftigte kann verlangen, dass seine zukünftigen Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schriftlich vereinbart. 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile (1) Der Beschäftigte kann Entgeltansprüche nach den jeweiligen Tarifverträgen umwandeln: a) den vollständigen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen b) den Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld und/oder den Anspruch auf Jahressonderzahlung c) sonstige tarifliche Entgeltansprüche. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Auswahl der Entgeltbestandteile im Sinne des Abs. 1 geändert werden. 5 Fälligkeit (1) Das umzuwandelnde Entgelt wird unabhängig von der jeweiligen tariflichen Regelung als jährlicher Einmalbetrag behandelt. (2) Fälligkeitstermin ist der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig ist. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart werden. (3) Bereits umgewandelte Entgeltbestandteile, deren Beanspruchung nach den jeweiligen Tarifverträgen im Nachhinein entfällt, gelten als Vorschuss und

-5- sind dem Arbeitgeber zu erstatten. 6 Verfahren (1) Der Beschäftigte muß den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens einen Monat vor dem Ersten des Monats, in dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. (2) Er kann die Entgeltumwandlung frühestens jeweils nach 12 Monaten ändern oder widerrufen, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. (3) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann von diesem Verfahren abgewichen werden. (4) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte zugrunde zu legen, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätten. 7 Durchführungsweg (1) Der Arbeitgeber bietet dem Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an und entscheidet über die Zusageart (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung). (2) Der Arbeitgeber bietet hierzu dem Beschäftigten die Entgeltumwandlung in einen der Durchführungswege des von den Tarifvertragsparteien angebotenen Versorgungswerkes an. (3) Der Arbeitgeber kann statt dessen den Anspruch gemäß 3 auch durch folgende Angebote erfüllen: a) Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen; ist dieser Weg nicht förderfähig gemäß 10a, 82 ff EstG, muß der Arbeitgeber zusätzlich einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) anbieten. b) Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten anbieten, die Umwandlung in einer neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen. c) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, die Umwandlung in

-6- einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung durchzuführen. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zu gewährleisten, dass im Rahmen des/der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach 10 a, 82 ff EStG geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist. Wird eine Direktversicherung angeboten oder vereinbart, muß sie in Kosten und Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses dem Standard der vom Versorgungswerk angebotenen Direktversicherung entsprechen. (5) Der Beschäftigte kann entscheiden, ob er in dem/den angebotenen Durchführungsweg(en) die Förderung nach 10 a, 82 ff EStG in Anspruch nehmen will oder nicht. 8 Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht - im Falle des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit) sowie - für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Waisen) des Versorgungsempfängers oder Versorgungsanwärters. (2) Dabei können folgende Risiken abwählbar für den Beschäftigten angeboten werden: - Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit) - Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer/Waisen) des Versorgungsempfängers oder Versorgungsanwärters (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen. 9 Fortführung der Versorgungsanwartschaft (1) Bei Einstellung von Beschäftigten, die bereits über Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk verfügen, ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten verpflichtet, diese Anwartschaften zu übernehmen, wenn er den gleichen Durchführungsweg innerhalb des Versorgungswerkes vorhält.

-7- (2) Im übrigen prüft der Arbeitgeber auf Verlangen des Beschäftigten, ob er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass die Entgeltumwandlung des Beschäftigten mit dem Arbeitgeberwechsel keine Änderung der Art der Förderung erfährt. 10 Insolvenzsicherung Soweit bei Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegs die Anwartschaften nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Arbeitgeber die Insolvenzsicherung vor. 11 Informationspflichten Der Arbeitgeber informiert den Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den Beschäftigten weitergegeben. 11a Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (1) Bei einer Entgeltumwandlung auf der Grundlage dieses Tarifvertrags, deren Versorgungszusage auf einem Beitrag von kalenderjährlich mindestens 240 EUR (Grundbeitrag) basiert, erteilt der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung nach 3 Abs. 2 eine von ihm finanzierte weitere Versorgungszusage (Arbeitgeberzuschuss) nach den folgenden Regelungen. Der Arbeitgeberzuschuss ist nicht Teil des Entgelts des Beschäftigten und beruht auch nicht auf solchem. (2) Der Arbeitgeberzuschuss erfolgt durch eine Erhöhung der Zusage auf der Basis eines Beitrags von kalenderjährlich 60 EUR, ab dem Kalenderjahr 2004 von 120 EUR, in dem vom Arbeitgeber nach 7 angebotenen und für die Entgeltumwandlung vereinbarten Durchführungsweg und der vereinbarten Zusageart.

-8- Ist der Arbeitgeberzuschuss nicht durch eine entsprechende Erhöhung der aus der Entgeltumwandlung resultierenden Zusage möglich (etwa im Falle einer Förderung gem. 10 a, 82 ff. EStG), erteilt der Arbeitgeber die Zusage gesondert im selben Durchführungsweg beim selben Anbieter. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auf der Basis eines Beitrags, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit entspricht. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, erhält der Beschäftigte für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat 1/12 des Arbeitgeberzuschusses. Für volle Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, wird der Arbeitgeberzuschuss nicht erbracht. (4) Wird der Grundbeitrag aufgrund einer behördlichen Entscheidung, insbesondere über die Förderung gem. 10a, 82 ff EStG, oder aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten ( 6 Abs. 2) nicht erreicht, ist dies für den Arbeitgeberzuschuss erst im auf die Änderung folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. (5) In der Entgeltumwandlungsvereinbarung nach 3 Abs. 2 wird festgelegt, dass die Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung für den Arbeitgeberzuschuss den Regelungen der durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage folgen und etwaige Steuern, insbesondere solche nach 40b EStG von dem Beschäftigten getragen werden. Der Beschäftigte ist verpflichtet, etwaige notwendige Erklärungen, die für die Beiträge nach Abs. 2 dieses Paragraphen zu einer Steuerfreiheit nach dem EStG und zu einer Beitragsfreiheit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften führen, gegenüber den zuständigen Stellen abzugeben. 12 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2006, gekündigt werden. (2) Anträge auf Entgeltumwandlung für das Jahr 2002 können bereits ab dem 1.12.2001 gestellt werden. (3) In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag eine freiwillige Betriebsvereinbarung vorsieht und ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien erforderlich. (4) Sofern durch Gesetzesänderungen oder Rechtsprechung auch eine

-9- Änderung des vorliegenden Tarifvertrags notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierüber verhandeln mit dem Ziel, die Entgeltumwandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben weiterhin zu ermöglichen. (5) Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen zur Entgeltumwandlung sowie zur betrieblichen Altersversorgung sowie Anwartschaften daraus bleiben durch diesen Tarifvertrag unberührt und gelten unverändert weiter. (6) Die Tarifvertragsparteien behalten sich den Widerruf dieses Tarifvertrages bis zum 18. Dezember 2001, 12.00 Uhr, vor. Eschborn, den 27. November 2001 Eschborn/Frankfurt/Köln, den 24. September 2002 Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitgeberkreis Gesamttextil e.v., Eschborn IG Metall, Vorstand Frankfurt Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.v., Köln

-10- Protokollnotiz zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 27.11.2001 1. Die Tarifvertragsparteien bieten den Betrieben an, dem Versorgungswerk Metallrente beizutreten. Die Tarifvertragsparteien setzen sich dafür ein, dass deren Leistungen in den Textil- und Bekleidungsbetrieben unter einem branchentypischen Namen angeboten werden. 2. Dieser Tarifvertrag wird von der IG Metall auch namens und im Auftrag der Gewerkschaft ver.di für die dort organisierten Mitglieder geschlossen, die am 2.7.2001 Mitglied der DAG waren. 3. 3 Ziffer 4 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen in der Textilindustrie sowie 4 Nr. 3 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen in der Bekleidungsindustrie stehen der Entgeltumwandlung nicht entgegen. Eschborn, 27. November 2001 Gesamtverband der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitgeberkreis Gesamttextil e.v., Eschborn IG Metall, Vorstand Frankfurt Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e.v., Köln