Computerbetrug 263a TB Obj Tathandlung: Unrichtige Programmgestaltung / Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten / sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Dadurch: Beeinflussung des Ergebnisses eines DV- Vorganges Dadurch: Vermögensschaden Subj RW Vorsatz Schuld Absicht der rw Bereicherung
263a Lückenfüllender Tb, da 263 immer eine Person erfordert, welche getäuscht wird. Strafwürdig auch wenn statt einer Person eine Datenverarbeitungsanlage getäuscht wird. 263a ist betrugsspezifisch auszulegen: Unbefugt ist eine Datenverwendung dann, wenn sie ggü einer Person Täuschungscharakter hätte. 263a setzt eine Codierung von Daten voraus diese kann auch bei der Eingabe erfolgen.
263a 1. Var.: Unrichtige Programmgestaltung: Neuschreiben, Verändern oder Löschen von fixierten Arbeitsanweisungen an Computer Programmmanipulation, so dass Aufgabenstellung inhaltlich nicht richtig bewältigt. Var. 1 = Spezialfall der Var. 2. Bsp: Dialerprogramme 2. Var.: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten: Input-Manipulation. Daten in anderen Zusammenhang gebracht oder unterdrückt. Bsp: Nach hm bei Mahnbescheid ohne zugrundeliegendem Anspruch; aufgeladene Telefonkarten zum Anruf an eigene 0190er -Nummer dagegen 265a, wenn nur telefoniert.
263a Var. 3: Unbefugtes Verwenden von Daten = Eingabe von Daten (sehr str. unbefugt), wenn deren Erklärung ggü einer Person eine (konkludente) Täuschung oder Täu durch Unterlassen wäre. Bsp: PIN / TAN gg Willen des Berechtigten z.b. Homebanking, Internethandel; Phishing; Zugangscode Pay-TV; manipulierte / rw erlangte ec-karte bzw Scheckkarte mit Auszahlfunktion (Codekarte) bei Abhebung am Bankautomaten oder beim POS-System (mit Einlösungsgarantie); nicht: POZ-System (Lastschrift) eigene ec- / SIM-Karte / elek. Kfz-Schlüssel
263a 4. Var. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf: Auffangtb für noch unbekannte Manipulationen; Output-Manipulation durch Verhindern des Ausdrucks; Leerspielen von Glücksspielautomaten bei rw erlangter Kenntnis über Programm.
263a Beeinflussung des Ergebnisses: Tathandlung muss zumindest mitursächlich sein. Zwischenerfolg: unmittelbar vermögensmindernde Disposition. Bsp: Auszahlung durch den Automaten; sofortige Buchung. Daran fehlt es bei: Missbrauch einer Krankenversicherungskarte; Ausschalten einer Wegfahrsperre; inhaltliche Prüfung des DV- Ergebnisses durch Menschen.
266b TB Obj Tatsubjekt: Berechtigter Karteninhaber Tatobjekt: Scheck- oder Kreditkarte (3-Partner-System) Tathandlung: Missbrauch der Möglichkeit zur Zahlung zu veranlassen Vermögensschaden Subj RW Schuld
266b Scheckkarte: ec-karte früher ivm Euroscheck, str bei POS-System (mit PIN), nicht: für POZ-System und bei Abhebung vom institutseigenen Automaten; aber 266b nach BGH beim institutsfremden Automaten. Erfasst wird nur das 3-Partner und nicht ein 2- Partnersystem. Bsp: Kreditkarte (American Express). Nicht: Kundenkarte / Tankkarte, ec- Karte im 2-Partnersystem; str für ec-karte im 3- Partnersystem.
201-201a Rechtsgut: Schutz der Privatsphäre (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1 GG) bei Privatpersonen in der Ausprägung nicht öffentlicher Gespräche und Bilder im höchstpersönlichen Lebensbereich Abgrenzung zu 33 KunstUrhG/ 184 ff. StGB unklar Abwägung mit Recht zur Berichterstattung: Art. 5 GG 205: 201, 201a, 203, 204 = absolute Antragsdelikte; 202a/b relative Antragsdel.
201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Tb Abs. 1: Aufnahme Reproduzierbarkeit flüchtig gesprochenen Wortes Abs. 2 Nr. 1: Eindringen mit technischen Mitteln Abs. 2 Nr. 2: Wortlaut oder wesentlicher Inhalt öffentlich mitteilen insb Medien Qualifikation: Abs. 3 (Amtsträger) Rw: Unbefugt = ohne (rechtliche) Erlaubnis, insb Einwilligung.
201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Obj Tb Wohnung: Räumlichkeit zur ständigen Nutzung durch Menschen, ohne überwiegend Arbeitsraum, bspw Hotelzimmer; nicht: Treppenhäuser, Keller, Tiefgarage in Wohnanlage, offener Balkon, Terasse Gg Einblick besonders geschützter Raum: Neben Raumgebilden (Toiletten, Umkleiden...) auch Örtlichkeit im Freien, bspw eingefriediger Garten. Nicht: Saunabereich im Erlebnisbad Bildaufnahmen herstellen oder übertragen: Fotos/ Film auch ohne dauerhafte Speicherung, wenn Person (nicht zwingend für Dritte) identifizierbar. Nicht: Bloße Beobachtung mit technischen Mitteln.
201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Gebrauchen oder Dritten zugänglich machen: Nutzung für eigene, fremde, private oder öffentliche, persönliche oder kommerzielle Zwecke. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Krankheit, Tod, Sexualität; str: ob jede Verhaltensweise in der Wohnung höchstpersönlichen Charakter hat (Indizwirkung). Subj Tb: Vorsatz Rw: Unbefugt Rechtfertigungsgründe
201a Abs. 3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Tb, obj Ursprünglich in geschütztem Raum befugt hergestellte Aufnahme (bspw Einwilligung bei Nähebeziehung) zugänglich machen: mind einem Dritten Verletzen des höchstpersönlichen Lebensbereichs: zwar ursprünglich keine Verletzung mit der Aufnahmeherstellung, aber mit der Zugänglichmachung (nachträglicher Vertrauensbruch).
Nicht für Täter bestimmt: Erstabspeicherung; Übertragung der Befugnis zur Datenänderung möglich; aber nicht ausreichend: Überlassung einer ec-karte, da nur Nutzung der Karte nicht der Programmdaten; Überwindung Kopierschutz für Raubkopie, wenn nicht ausnahmsweise weitergehender Zugang ermöglicht. 202a Ausspähen von Daten Rechtsgut: persönliches/ wirtschaftliches Interesse an Schutz von Informationen vor unbefugtem Zugriff Daten: Legaldef. Abs. 2
202a Ausspähen von Daten Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert: technische und physische Einwirkungsmöglichkeit auf Datenspeicher oder Zugang zum System und Sicherungsbereich bspw: Verschlossene/ verplombte Räume; softwarebasierte Sicherung; PIN - aber nicht die PIN selbst, sondern nur die damit geschützten Daten; nicht bei Skimming Zugang verschaffen: Kopieren des geschützten Programms; Hacking zum Eindringen in ein System (Trojaner, keylogger, sniffer, Backdoor- Programme).
202b Abfangen von Daten Daten 202a Abs. 2 Schutz des Übermittlungsvorganges; bspw (W)LAN-Datenübermittlung; Telefon /Fax/ mail Anders als 202a wird keine besondere Sicherung verlangt Verschaffen: übermittelte Daten umleiten, kopieren; nicht schlichtes Hacking, ohne Datenabruf.
202c - Vorbereitung Obwohl keine Versuchsstrafbarkeit in 202a, b vorgesehen, ist Vorbereitung strafbar! Nr. 1: Zugangscode, Passwort, Entschlüsselungssoftware für Zwecke von 202a / b in Form von Daten Nr. 2: Programme für den objektiven Zweck der Tatbegehung; nicht: Dual-use-Programme; str für Programme mit hohem Missbrauchspotenzial, die aber auch anderen (Test)zwecken dienen können (subjektivierende Auslegung?) Subj: Vorsatz einschließlich Zwecksetzung zur Verwirklichung 202a /b.
303a - Datenveränderung Geringe Bedeutung in PKS Daten 202a Abs. 2 Str: Fremde Daten? Auszuscheiden ist das Löschen eigener Daten, d.h. Daten an denen Nutzungsrecht besteht Bsp: Mailbox löschen, selbst wenn beim Provider gespeichert; Verschlüsseln; Löschen/ Verstecken von Dateien oder Inhaltsverzeichnissen; Einschleusen von Viren; nicht: kopieren.
303b - Computersabotage Abs. 1 Nr. 1 Qualifikation zu 303a, bspw Virenangriff Abs. 1 Nr. 2: Eigenständiges Delikt, bspw: Denial-of-Service-Attacke Abs. 1 Nr. 3 Qualifikation zur 303, bspw Hardware-Einwirkung: Zerstörung Festplatte, USB-Stick...
269 Tb RW Obj Beweiserhebliche Daten Speicherung, Wahrnehmung als unechte Urkunde Veränderung, Wahrnehmung als verfälschte Urkunde Gebrauchen manipulierter Daten Subj Schuld Vorsatz Täuschungsabsicht Strafe: Regelbeispiele gem. 267 Abs. 3
269 Daten: Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form kodiert sind, einschl. Kopie Beweiserheblich: zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet/ bestimmt Speichern: Bereits eingegebene oder noch einzugebende Daten bis auf Wahrnehmbarkeit müsste eine unechte Urkunde vorliegen; Aussteller erkennbar; Perpetuierung Arbeitsspeicher nicht ausreichend Verändern: Einwirkung auf Datenbestand (EDV-Falsifikat entspräche verfälschter Urkunde)