Das Scheidungsformular



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Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder per Fax zu. Vertraulichkeit: Damit wir Ihren Scheidungsantrag einreichen können, brauchen wir einige persönliche Daten von Ihnen. Alle Ihre Angaben sind streng vertraulich und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns unter: Hotline 0177/ 4153173 oder 0228/3368707 oder per Email. Fragen zu diesem Formular, zu den Scheidungskosten oder zum Scheidungsverfahren sind natürlich kostenlos. Personendaten 1. Welcher Ehegatte stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" sein. Wer von beiden Eheleuten den Antrag stellt, ist in der Regel völlig egal. Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt, ist es für das Verfahren meistens einfacher, wenn dieser Ehegatte formal als der Antragsteller auftritt. 2. Name und Adresse der : Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig bekannt ist. Name: (bitte alle Vor- und Nachnamen angeben) Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Staatsangehörigkeit: 3. Name und Adresse des s: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob der dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig bekannt ist.

Name: (bitte alle Vor- und Nachnamen angeben) Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Staatsangehörigkeit: 4. Letzte gemeinsame Adresse der Eheleute: Straße: PLZ, Ort: Heiratsdaten 5. Datum der Heirat: 6. Ort der Heirat (Standesamt): 7. Heiratsregister-Nummer: Die Heiratsregister-Nr. steht oben auf der Heiratsurkunde und hat das Format z.b. "231/1990". (kann nachgereicht werden) Daten zur Trennung 8. Seit wann leben Sie getrennt? Die Trennungszeit, also die Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag, muss grundsätzlich mindestens knapp ein Jahr betragen, wobei eine Trennung in der ehelichen Wohnung mitgezählt wird. 9. Wer zog zuerst aus? 10. Wohnt noch einer der Eheleute in der Ehewohnung? 11. Gibt es eine Einigung darüber, welcher Ehegatte die Wohnung weiter bewohnt?

die Ehewohnung ist aufgelöst Kinder 12. Sind gemeinsame Kinder vorhanden?, die Ehe blieb kinderlos ja: Name(n) und Geburtsdaten des Kindes / der Kinder: 13. wenn mindestens ein minderjähriges gemeinsames Kind vorhanden ist: bei wem lebt das Kind bzw. die Kinder? bei der beim andere Regelung: 14. wie soll das Sorgerecht geregelt werden? wir wollen das gemeinsame Sorgerecht behalten (Regelfall) derjenige Elternteil, der den Scheidungsantrag stellt, soll das alleinige Sorgerecht erhalten (in diesem Fall geben Sie bitte unten unter "Weitere Mitteilungen" die Gründe für ein alleiniges Sorgerecht an. 15. Wie steht es um das Besuchsrecht (Umgangsrecht)?

das Besuchsrecht wird einvernehmlich gehandhabt anders: 16. Gibt es eine Regelung des Kindesunterhalts? Kindesunterhalt wird gemäß Düsseldorfer Tabelle gezahlt andere Regelung: Zustimmung des anderen Ehegatten: 17. stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu? ja Versorgungsausgleich (Rentenausgleich): Beim Versorgungsausgleich erhält jeder Ehegatte die Hälfte der Rentenansprüche des anderen Ehegatten. In folgenden Fällen können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten: (1) Falls die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat (gerechnet vom Hochzeitstag bis zum Scheidungsantrag), muss grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. (2) Bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren können die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten, falls keiner der Eheleute durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat. 18. Frage: Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden? ja, da die Ehe bis heute nicht länger als drei Jahre dauerte, da beide Eheleute im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten wollen, da wir beide den Versorgungsausgleich bereits durch Notarvertrag ausgeschlossen haben.

Datum des Notarvertrags: Ehegattenunterhalt: 19. Soll wechselseitig auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet werden? Falls die Eheleute auf den Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung verzichten wollen, gibt es dafür zwei Möglichkeiten: Entweder warten die Eheleute bis nach Abschluss des Scheidungsverfahrens und vereinbaren dann den Unterhaltsverzicht formfrei untereinander. Oder - was sicherer ist - der Unterhaltsverzicht wird schon vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vereinbart. Das geht dann allerdings nicht formfrei, sondern nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Scheidungstermin. das ist nicht nötig, da wir bereits einen entsprechenden Notarvertrag haben ja, der Verzicht soll verbindlich im Scheidungsverfahren vereinbart werden ja, aber wir werden den Verzicht eigenverantwortlich nach Abschluss des Scheidungsverfahrens untereinander vereinbaren Sonstiges: 20. Wurde der Hausrat (Möbel etc.) bereits aufgeteilt? ja, es ist aber folgende Regelung geplant: 21. Sind zwischen den Eheleuten weitere Prozesse anhängig? ja, und zwar (Gegenstand, Gericht, Aktenzeichen):

22. Wie hoch ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute pro Monat (ungefähre Angaben reichen aus)? (Das Einkommen wird benötigt, um die Prozesskosten zu berechnen und den Gerichtsostenvorschuss einzahlen zu können. Je höher das Einkommen ist, desto höher sind die Kosten. Es reicht aus, dass Sie uns das Einkommen ungefähr mitteilen. Unterlagen benötigen wir nicht. Sie können dieses Feld auch offenlassen; wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.) 23. Weitere Mitteilungen: Kontakt: 24. Ihre Email-Adresse: Bitte wiederholen Sie Ihre Email-Adresse noch einmal: 25. für evtl. Rückfragen geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an: VOLLMACHT: Ich erteile der Anwaltskanzlei Thomas Günther, Rosental 98, 53111 Bonn, die Vollmacht, beim zuständigen Gericht eine Scheidung mit den o.a. Daten zu beantragen. Die Vollmacht erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tätigkeiten, für die ein Anwalt unbedingt erforderlich ist. Die Anwaltskosten werden auf der Seite "Scheidungskosten" ausführlich erklärt. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, die Kosten so gering wie möglich zu halten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit auch das Gericht die Kosten niedrig hält. Bei Verletzung dieser Pflicht wird zu Gunsten des Mandanten unterstellt, dass eine Verringerung der Kosten möglich gewesen wäre. Die Anwaltskanzlei kann dann nur das geringere Honorar verlangen.

ja, ich erteile die Vollmacht. Bitte reichen Sie die Scheidung schnellstmöglich ein., ich erteile noch keine Vollmacht,.Ich bitte erst mal um Rückmeldung -------------------------------------------- Unterschrift Mandant