Wichtige Aspekte zur Stuttgarter Gefahrguttag 19.10.2016
Was ist ein Lägerle? Schwäbisch für Anfänger : kleines Lager Schwäbisch für Fortgeschrittene -geheimer Ort, den nur Eingeweihte kennen -Liegt außerhalb der Gerichtsbarkeit -Keiner weiß so recht, was dort passiert 2
Einführung Unterscheidung, um das relevante Regelwerk anwenden zu können -Stoffe mit wassergefährdenden Eigenschaften nach Wasserrecht -Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften nach Gefahrstoffrecht die meisten Stoffe haben beides!! 3 3
Einführung -WHG Wasserhaushaltsgesetz v. 2016 -VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Verwaltungsvorschriften -VwVwS Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe Technische Regeln -TRwS Technische Regeln wassergefährdende Stoffe Sonstiges - Bauregellisten, Bau- und Prüfgrundsätze DAStb, BauproduktenV 4
Wasserrecht Wasserhaushaltgesetz: 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -Besorgnisgrundsatz bei Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft - Definition der wassergefährdenden Stoffe 5
Wasserrecht Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen Einstufung erfolgt in Wassergefährdungsklassen ( WGK ) 1, 2 oder 3 6
Wasserrecht Informationen zur Wassergefährdungsklasse WGK -Sicherheitsdatenblatt gem. EG-VO 1907 / 2006 und EG-VO 830/2015 -Verwaltungsvorschrift VwVwS v. 1999 u. 2005 Anhang 1 : Nicht wassergefährdende Stoffe Anhang 2: Liste der bereits zugeordneten Stoffe, z.b. Dieselkraftstoff WGK 2 Ottokraftstoffe WGK 3 oder 2 Anhang 3: Einstufung von Gemischen nach R- und S-Sätzen / neu : H- und P- Sätzen Anhang 4: Einstufung von Zubereitungen und Gemischen -Leitfaden für Selbsteinstufer vom UBA, basierend auf Anhang 3 7
Wasserrecht Wasserhaushaltgesetz: 63 Eignungsfeststellung -Eignung der Anlage muss durch Behörde festgestellt werden, sofern nicht durch Baurecht bereits erfolgt (Baurecht : Genehmigung nach LBO, Verwendung nach BauproduktenVO, Bauregellisten des DIBt 8
Wasserrecht VAwS Baden-Württemberg : 2 Begriffsbestimmungen Anlagen Lagern Abfüllen Umschlagen selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes 9
Wasserrecht VAwS Baden-Württemberg : 2 Begriffsbestimmungen Herstellen Behandeln Erzeugen oder Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen VAwS Baden-Württemberg : 2 Begriffsbestimmungen Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern Verwenden Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen 10 10
Wasserrecht 3 Grundsatzanforderungen -Dichtheit -Standsicherheit -Widerstandsfähigkeit gegen zu erwartende mechanische, thermische und chemische Einflüsse -Unzulässigkeit von unterirdischen einwandigen Behältern -Erkennung von Undichtheiten an allen Anlagenteilen -Rückhaltung von austretenden wassergefährdenden Stoffen -Forderung eines Auffangraumes ohne Abläufe -Erstellung einer Betriebsanweisung 11
Wasserrecht 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen Volumen bzw. Masse WGK 1 WGK 2 WGK 3 Bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A mehr als 0,1 bis 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B mehr als 1 bis 10,0 Stufe A Stufe B Stufe C mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D mehr als 1000 Stufe C Stufe D Stufe D 12
Wasserrecht 13 VAwS Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe ( LAU Anlagen ): Einfach und herkömmlich ( d.h. Eignung ist bereits festgestellt), wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen Andere Anlagen sind einfach und herkömmlich, wenn -Doppelwandigkeit oder Auffangraum vorhanden -Leckanzeige gegeben ist -Auffangräume ausreichend dimensioniert sind 13
Wasserrecht 14 VAwS Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe ( LAU Anlagen ): Einfach und herkömmlich ( d.h. Eignung ist bereits festgestellt), wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen Andere Anlagen entsprechen, wenn -beständige Bodenfläche vorhanden ist -Stoffe in dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden -die Lagerung in Räumen stattfindet 14
Anforderungen aus Anlage 1 zu 4 VAwS Rauminhalt der Lageranlage in m³ WGK 1 WGK 2 WGK 3 Bis 0,1 F 0 + R 0 + I 0 F 0 + R 0 + I 0 F 0 + R 0 + I 0 Mehr als 0,1 bis 1 F 0 + R 0 + I 0 F 0 + R 0 + I 0 F 1 + R 2 + I 0 Mehr als 1 bis 10 F 1 + R 0 + I 1 F 1 + R 1 + I 1 F 2 + R 2 + I 0 Mehr als 10 bis 100 F 1 + R 1 + I 1 F 1 + R 1 + I 2 / F 2 + R 1 + I 1 F 2 + R 2 + I 0 Mehr als 100 F 1 + R 1 + I 2 F 2 + R 1 + I 1 F 2 + R 2 + I 0 F 2 + R 2 + I 0 15
Wasserrecht F 0 : keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Boden -flächen F 1 : wie F0, aber stoffundurchlässige ( dichte ) Fläche F 2 : wie F1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit R 0 : kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus, Tropfverluste müssen erkannt werden R 1 : Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann R 2 : Rückhaltevolumen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann 16
Wasserrecht I 0 : keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus, Leckagen müssen erkannt werden I 1 : Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen I 2 : Erstellung eines Alarm- und Maßnahmeplanes 17
Wasserrecht Vorgehen bei Planung: -Lage der Anlage ( z.b. Schutz-, Heilquellengebiet, Überschwemmungsgebiet ) berücksichtigen -Festlegung des Inhalts und der WGK der Anlage -Anforderungen aus VAwS bzgl. F, R, I abprüfen -Bauausführung mit Produkten gem. Bauregelliste -Bauausführung durch Fachbetriebe -Prüfung der Anlage erstmalig / wiederkehrend 18
Gefahrstoffrecht / Betriebssicherheit Gefahrstoff-Verordnung: -Tätigkeiten mit Gefahrstoffen = Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedienund Überwachungsarbeiten.) -Gefährlichkeitsmerkmale werden definiert -Sicherer Umgang muss gewährleistet werden Betriebssicherheits-Verordnung -Erlaubnispflichten / Prüfpflichten 19 19
Gefahrstoffrecht / Betriebssicherheitsverordnung Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 201 Kennzeichnung von Gefahrstoffen beim Umgang TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter TRGS 510 in ortsbeweglichen Behältern TRGS 520 Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle 20 20
Gefahrstoffrecht TRGS 510 in ortsbeweglichen Behältern -Gefährdungsbeurteilung -Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz -Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe bei Überschreiten der Mengenschwellen ( akut toxische, oxidierende Gefahrstoffe, Gase unter Druck, Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen, entzündbare Flüssigkeiten -Maßnahmen zum Brandschutz -Zusammenlagerung 21
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Grundsatz: Rauchverbot! Konsum von Nahrungs- und Genussmitteln verboten! Lagerort Ausreichende Beleuchtung vorhanden Ausreichende Belüftung vorhanden Lagerbehälter Ordnungsgemäße Verpackung Kennzeichnung Lagergut Identifizierung muss möglich sein ( z.b. Etikett ) siehe auch TRGS 201 22
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Lagerorganisation Übersichtliche Lagerung und Kennzeichnung der Lagerbereiche ordnungsgemäßen Zustand des Lagers erhalten Betriebsanweisung dazu für Lagerpersonal Behälter und Verpackungen sind auf Beschädigungen zu überprüfen Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses, das außerhalb des Lagers aufbewahrt werden muss; sinnvoll ist die Erstellung eines Lagerplanes mit der Angabe der Lagerklasse und zugehöriger Lagermenge Giftige, sehr giftige, CMR-Stoffe sind unter Verschluss zu lagern 23
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Sicherung des Lagergutes Lagereinrichtungen müssen Gefahrstoffe sicher aufnehmen können Stapelfähigkeit in Abhängigkeit von Verpackungen beachten Qualifizierung der Beschäftigten Fachkundiges Personal Schriftliche Betriebsanweisung Unterweisung der Beschäftigten 24
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Maßnahmen zur Alarmierung Fluchtwege Flucht- und Rettungsplan müssen vorhanden sein Alarmordnung Persönliche Schutzausrüstung Für gelagerte Stoffe vorzusehen ( z.b. ätzende Stoffe ) Hygienische Maßnahmen Waschgelegenheit Erste-Hilfe Maßnahmen z.b. Augenduschen Prüfungen z.b. Auffangeinrichtungen, Lagereinrichtungen 25
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Wird die Mengenschwelle überschritten, gilt zusätzlich: - Bauliche Anforderungen dichte Bodenfläche ausreichend dimensionierter Auffangraum Bei entzündbaren Stoffen und Aerosolen feuerwiderstandsfähiges Dach Lagerräume >60m 2 müssen zwei Ausgänge haben (zu Fluren, Notausstiegen oder ins Freie) Lagerräume dürfen nicht neben oder unter Räumen liegen, in denen sich ständig Personen aufhalten ( außer F90-Wände) TRGS 520 26
Gefahrstoffrecht TRGS 510 Allgemeine Maßnahmen Wird die Mengenschwelle überschritten, gilt zusätzlich: - Vorgaben zum Brand- und Explosionsschutz -Zugangsbeschränkung -Notfallübungen -Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall Alarmplan mit vorgegebenen Mindestangaben Feuerwehreinsatzpläne in Absprache mit den Brandschutzbehörden für die Einsatzkräfte sind stoffspezifische Angaben bereitzuhalten Feuerwehrzufahrten müssen vorhanden sein Rauch und Wärme müssen abgeleitet werden können 27
Gefahrstoffrecht TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter - Gefährdungsbeurteilung -Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Grundsätze Lagerorte u. räume Kennzeichnung Lagerorganisation Füll- und Entleerstellen Unterbrechung der Gefahrstoffströme Unterweisung der Beschäftigten Maßnahmen für Notfälle 28
Gefahrstoffrecht TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter - Gefährdungsbeurteilung -Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Persönliche Schutzausrüstung Hygienische Maßnahmne Außerbetriebsetzen und Stilllegen Zugangsbeschränkungen Beseitigung von Leckagen und Stofffreisetzungen Überprüfungen Aktive Lagerung in Anlage 3 beschrieben Instandhaltung 29
Gefahrstoffrecht TRGS 509: Gilt nicht für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen (20) Aktives Lagern i.s.d. TRGS ist das Aufbewahren entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 55 C in ortsbeweglichen Behältern, die am Ort der Lagerung über eine festangeschlossene Rohrleitungs- oder Schlauchleitungsverbindung über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden entweder befüllt oder entleert werden und sowohl vor als auch nach der Befüllung bzw. Entleerung transportiert werden. 30