Kabinettsentwurf vom 8. Juni 2016

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Die wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

Transkript:

EEG 2016 Kabinettsentwurf vom 8. Juni 2016 HINWEIS Der derzeit vorliegende Kabinettsentwurf ist nicht abschließend. Alle dargestellten Inhalte können sich noch während des parlamentarischen Verfahrens ändern. Die dargestellten Inhalte geben daher nur eine allgemeine Information zum derzeitigen Stand der Diskussion. Mit dem aktuell vorliegenden Kabinettsentwurf vom 8. Juni 2016 setzt die Bundesregierung die eingeleitete Entwicklung, weg von der festen Einspeisevergütung hin zur wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe durch technologiespezifische Ausschreibungen, konsequent fort. So müssen Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 750 kw (Windenergie an Land und Photovoltaik) und mehr als 150 kw (Biomasse) zur Ermittlung der Förderhöhe am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Neben dem Ausschreibungsdesign gibt es aber auch weitere wichtige Änderungen auf die im Folgenden eingegangen wird. AUSSCHREIBUNGSDESIGN Das Ausschreibungsdesign entspricht in vielen Punkten dem der Freiflächenausschreibung. So wird auch künftig die Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle fungieren. Es werden technologieabhängig drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Jahr durchgeführt, die in der Regel sechs Wochen vorab durch die Bundesnetzagentur angekündigt werden. Nachrückverfahren sind im Gegensatz zur Freiflächenausschreibung nicht vorgesehen. Die Bieter geben einmalige, verdeckte Gebote ab, die sich an verschiedene Voraussetzungen orientieren müssen. Ausgeschrieben wird immer eine vorab definierte installierte Leistung. Geboten wird auf den anzulegenden Wert, der die Grundlage für die gleitende Marktprämie bildet; dieser Wert ist auch allein zuschlagsentscheidend. Bei der Zuschlagserteilung hat sich der Gesetzgeber für das sog. Pay as Bit Verfahren entschieden, wonach jeder bezuschlagte Bieter seinen Gebotspreis erhält. Um die Realisierung der Projekte zu gewährleisten, wird die Bundesnetzagentur Sicherheiten einfordern und Pönalen im Falle der Nichtrealisierung innerhalb einer gewissen Zeitspanne festlegen. 1

Neu hinzu kommt die in 27 a E EEG 2016 definierte Pflicht zur Volleinspeisung. Diese bedeutet, dass Anlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen, von der Eigenversorgung ausgeschlossen sind. Es besteht also die Pflicht, den gesamten erzeugten Strom in das Netz einzuspeisen. Ausgenommen ist der Stromverbrauch der Anlage und der Nebenund Hilfsanlage sowie der Strom in Stunden mit negativen Preisen. Photovoltaik Die bereits laufenden Ausschreibungen für Photovoltaik Freiflächenanlagen werden grundsätzlich um Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen erweitert und minimal angepasst. So werden künftig alle PV Anlagen über 750 kw ausgeschrieben wobei die zulässige Maximalgröße von 10 MW bestehen bleibt. Kleine Anlagen werden wie bisher mit der gesetzlich festgeschriebenen Förderhöhe gefördert ab 100 kw besteht die Pflicht zur Direktvermarktung. Es werden drei Ausschreibungsrunden 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober pro Jahr durchgeführt mit jeweils 200 MW zu installierender Leistung. Die Höhe der Sicherheit ergibt sich aus einer Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowattstunde zu installierender Leistung und einer Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Zweitsicherheit kann sich unter verschiedenen Voraussetzungen auf 20 Euro je Kilowattstunde verringern. Neben der bereits bestehenden Flächenkulisse für Freiflächenanlagen sollen nun auch wieder Anlagen in Gewerbe und Industriegebieten an den Ausschreibungen teilnehmen können. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, erstmals Grünflächen als zulässige Fläche für die Errichtung von Freiflächenanlagen zu definieren. Hierfür müssen aber zunächst die Bundesländer Gebrauch von der in 37c Abs. 2 E EEG 2016 genannten Verordnungsermächtigung machen. Ebenfalls soll es eine Öffnung geben auch Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach 38 BauGB durchgeführt worden ist, zu nutzen. Die derzeit bereits bestehende Maximalgröße von 10 MW Megawatt pro Anlage bleibt bestehen. Des Weiteren sind Pilotausschreibungen für PV Freiflächenanlagen vorgesehen, die erstmals gemeinsam mit Dänemark und Luxemburg stattfinden sollen. Somit will der Gesetzgeber den Vorgaben der Europäischen Kommission nachkommen, min. 5 Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für Anlagen im Staatsgebiet der Europäischen Union zu bezuschlagen. Einzelheiten sollen in einer Europäischen Freiflächenausschreibungsverordnung geregelt werden. Der Gesetzgeber definiert mit dem E EEG 2016 die PV Anlage, einheitlich und bezeichnet sie als Solaranlage und definiert sie gleichzeitig (bezugnehmend auf das BGH Urteil vom 4. November 2015) als das einzelne Modul. WINDENERGIE AN LAND Auch für Windenergieanlagen an Land führt 2

der Gesetzgeber Ausschreibungen ein jedoch ohne Maximalgröße oder spezielle Flächenkulisse. Ausgenommen sind hier jedoch Anlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Bei den Teilnahmevoraussetzungen hat man sich für Anlagen, die bereits über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen, entschieden. Diese Genehmigung muss spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin erfolgt sein. Neben dieser Anforderung ist eine finanzielle Sicherheit in Höhe von 30 Euro pro Kilowatt zu hinterlegen, die ebenfalls die Realisierungswahrscheinlichkeit nachweist. Dieser Wert ist grundsätzlich geringer als bei PV Ausschreibungen, allerdings erfolgt die Ausschreibung hier auch erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt. Aus diesem Grund wird auch auf eine Zweitsicherheit verzichtet. Als erster Gebotstermin wurde der 1. Mai 2017 mit 800 MW zu installierender Leistung festgelegt, zwei weitere Gebotsrunden am 1. August und 1. November mit jeweils 1.000 MW folgen. 2018 und 2019 sind insgesamt vier Ausschreibungen (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November) mit jeweils 700 MW vorgesehen. Ab 2020 werden drei Gebotstermine zum 1. Februar mit 1.000 MW und zum 1. Juni und 1. Oktober mit 950 MW zu installierender Leistung stattfinden. Neu eigeführt wurde 36 c E EEG 2016, der besondere Zuschlagsvoraussetzungen für das Netzausbaugebiet vorsieht. Hierdurch soll eine Steuerung des Windzubaus in dem Gebiet erfolgen, in dem die Übertragungsnetze durch den Zubau von Windenergieanlagen besonders stark belastet sind. In diesem Zusammenhang wird eine Obergrenze definiert, über diese hinaus kein Zubau erfolgen darf. Aufbauend auf das bereits bestehende Referenzertragsmodell wird auf den anzulegenden Wert auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells am Referenzstandort (100 % Standort) geboten, um eine Vergleichbarkeit der Gebote zu gewährleisten. Mit dem einstufigen Modell entfällt die derzeitige erhöhte Anfangsvergütung; dafür wird ein gleichbleibender Betrag über den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren gezahlt. Grundlage der Berechnung ist der anzulegende Wert oder der gesetzlich festgelegte Wert (bei Anlagen unter 750 KW) in Verbindung mit dem sogenannten Gütefaktor, welcher die Windhöffigkeit des Standorts ausdrückt. Für die Realisierung der Anlage hat der Betreiber ab Zuschlagserteilung zwei Jahre Zeit. Der Zuschlag verfällt 30 Monate nach Zuschlagserteilung diese Frist kann jedoch einmalig verlängert werden, wenn das Projekt beklagt wird. Änderungen vom informellen Referentenentwurf zum Kabinettsentwurf hat es beim Ausschreibungsvolumen geben. Der jährliche Zubau wurde auf 2.800 MW (brutto) in den Jahren 2017 bis 2019 und 2.900 MW (brutto) in dem Jahr 2020 angehoben aber auch von netto zu brutto verändert. Die zunächst vorge 3

sehene Formelberechnung ist nun nicht mehr Bestandteil des E EEG 2016. AUSNAHMEREGELUNG FÜR BÜRGERENER GIEGESELLSCHAFTEN Um die Akteursvielfalt zu erhalten, sieht das E EEG 2016 Sonderregelungen für die Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften vor. Dafür wurde zunächst der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft definiert. Eine Bürgenergiegesellschaft liegt vor, wenn: mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder bestehen, mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis, in dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind und kein Mitglied der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält Liegen diese Voraussetzungen vor, dann können vereinfachte Teilnahmevoraussetzungen für Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung von maximal 18 MW in Anspruch genommen werden. So ist unter anderem keine aufwendige BImSchG Genehmigung zur Teilnahme erforderlich, sondern ein zertifiziertes Windgutachten ist ausreichend. Auch die Erstsicherheit wird herabgesetzt und eine längere Realisierungsdauer ermöglicht. Allerdings werden hier im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sicher noch einige Änderungen stattfinden. Spezielle Ausnahmen oder Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften im Bereich PV Anlagen soll es derzeit nicht geben. WINDENERGIE AUF SEE Die Umstellung von der Einspeisevergütung auf das Ausschreibungsmodell wird für Windenergieanlagen auf See erst Ende 2020 umgesetzt und gilt erst für Anlagen, die ab 2021 in Betrieb genommen werden. Hierfür wird zunächst ein Gesetz zur Windenergie auf See geschaffen (siehe Art. 2 des Gesetzesentwurfs), um einen kohärenten Rechtsrahmen für die Flächenentwicklung zu schaffen. Auch sonst weicht das geplante Ausschreibungsmodell etwas von dem Pilotverfahren ab. So werden die Flächen für künftige Offshore Windparks staatlich voruntersucht. Die Bieter konkurrieren erst in der Ausschreibung um die Errichtung auf der voruntersuchten Stelle. So sollen Flächennutzung und Raumordnung, Anlagengenehmigung, EEG Förderung und Netzanbindung besser und kosteneffizienter miteinander verzahnt werden. Ebenso soll durch die zentrale Vorentwicklung eine Verkürzung des Zeitraums zwischen Zuschlag in der Ausschreibung und dem Baubeginn des Windparks auf rund drei Jahre er 4

reicht werden. BIOMASSE In Bezug auf Biomasse ergeben sich ebenfalls deutliche Änderungen zwischen dem inoffiziellem Referentenwurf und dem nun vorliegenden Kabinettsentwurf. Sollte bislang die Ausschreibung von einer entsprechenden Verordnung abhängig gemacht werden, so finden sich nun im E EEG 2016 bereits konkrete Regelungen für die Ausschreibung von Biomasse. Zunächst wird es bei Biomasse einen Gebotstermin zum 1. September geben, bei dem insgesamt 150 MW (brutto) installierte Leistung ausgeschrieben wird wobei die zulässige Maximalgröße von 20 MW bestehen bleibt. Es wird eine breit gefächerte Ausschreibung erfolgen, welche sowohl feste als auch gasförmige Biomasse sowie Bestands und neue Anlagen umfasst. Der maximale Gebotspreis für Bestandsanlage liegt bei 16,9 ct/kwh bei neuen Anlagen bei 14,88 ct/kwh. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. SPEICHER Derzeit werden Stromspeicher sowohl als Letztverbraucher als auch als Stromerzeugungsanlagen gesehen; folglich wird der Strom auch doppelt mit der EEG Umlage belastet. Diese Doppelbelastung soll nun für alle Speicherkonzepte aufgehoben werden. Dafür nimmt der Gesetzgeber weitreichende Änderungen des 60 EEG vor und stellt die verschiedenen Speichertechniken mit dem netzgekoppelten Speicher gleich eine Doppelbelastung der EEG Umlage entfällt somit. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den gesamten Strom, der im Speicher entnommen wird, die EEG Umlage gezahlt wird. Diese Regelung wirft zahlreiche neue Fragen und Unsicherheiten auf. Inwieweit diese Regelung in der derzeitigen Form auch ins spätere EEG 2016 aufgenommen wird, bleibt abzuwarten. ALLGEMEINE ÄNDERUNGEN Wird für eine Anlage die Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 StromStG geltend gemacht, besteht kein gleichzeitiger Mehranspruch auf die Marktprämie. Der Anlagenbetreiber muss sich also entscheiden, ob er eine Zahlung nach dem EEG oder die Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Positiv ist sowohl die Klarstellung, dass der Anlagenbetreiber eine Direktvermarktung auch selbst durchführen kann als auch die Abmilderung von Sanktionen bei der nicht rechtzeitigen Übermittlung von Melde und Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Auch bei den Veröffentlichungspflichten nach 77 EEG 2014 sollen Erleichterungen eingeführt werden. Die Begriffsbestimmungen in 4 E EEG 2016 werden erneut ausgeweitet und wachsen von 37 Nummern auf künftig 51 Nummern. Neu definiert werden u.a. Bürgerenergiegesell 5

schaften. Außerdem beinhaltet der Anlagenbegriff eine Klarstellung des PV Anlagenbegriffs. Neu im Kabinettsentwurf wurde 79 a E EEG 2016 aufgenommen, welcher sogenannte Regionalnachweise ermöglicht. Damit kann Strom aus der Region (im Umkreis von rund 50 km ) in Zukunft gegenzeichnet werden. Dadurch soll die Akzeptanz der Energiewende vor Ort erhöht werden. Das derzeit zentrale Thema der Eigenversorgung und die damit verbundenen Unklarheiten, wie z. B. die Personenidentität oder der Begriff des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs, werden leider im derzeitigen Entwurf nicht aufgegriffen und erfahren somit keine Klarstellung durch das EEG 2016. Biomasse: 150 MW pro Jahr (brutto) in den Jahren 2017 bis 2019 und 200 MW in den Jahren 2020 bis 2022 ZEITPLAN DER UMSETZUNG Der vorliegende Kabinettsentwurf zeigt, dass neben dem angekündigten Ausschreibungsdesign auch verschiede grundsätzliche Änderungen im EEG 2016 vorgenommen werden. Nach derzeitigem Zeitplan sollte das Gesetzgebungsverfahren im Sommer 2016 abgeschlossen sein und zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Eine (zeitweise) diskutierte rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2016 scheint derzeit nicht mehr thematisiert zu werden. Wie in den vorangegangen Novellierungen auch wird es für Bestandsanlagen weitreichende Übergangsbestimmungen geben. ZUBAUKORRIDOR / MENGENSTEUERUNG Die bereits im EEG 2014 definierten Ausbauziele werden im EEG 2016 beibehalten und sollen durch eine noch genauere Mengensteuerung im Ausschreibungsverfahren passgenau erreicht werden. Die angedachten Ausbaukorridore liegen bei: Windenergie an Land: 2.800 MW pro Jahr (brutto) in den Jahren 2017 bis 2019 und 2.900 MW ab dem Jahr 2020 Windenergie auf See: Steigerung auf 6.500 MW bis 2020 und 15.000 MW bis 2030 Photovoltaik: 2.500 MW pro Jahr (brutto) KONTAKT BEI WEITERGEHENDEN FRAGEN ZUM EEG 2016: Ansprechpartner Energieagentur Rheinland Pfalz GmbH Katrin Schmidt Telefon: 0631 205 75 7157 E Mail: katrin.schmidt@energieagentur.rlp.de www.energieagentur.rlp.de 6