Der neue Einheitswert Welche Auswirkungen können sich auf die land- und forstwirtschaftliche Gewinnermittlung ergeben? Prok. Mag. Dr. Andreas Unger Steuerberater & Unternehmensberater LBG Burgenland Steuerberatung GmbH Tel.: +43 2167-2495 E-Mail: a.unger@lbg.at Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Wien
Hauptfeststellung 2014 Zustellung der Einheitswertbescheide Zustellung der Einheitswertbescheide im Laufe des Jahres 2015 und vereinzelt auch noch im Jahr 2016 Grundsatz: Einheitswert wird zum 1.1.2014 festgestellt, wird aber erst 2015 wirksam Lt. Information Finanzverwaltung am 15.1.2015 (Steuertag Wien): Es sind schon 10% aller Bescheide versendet?!? 2
Gewinnermittlungsarten Welche steuerlichen Begleitmaßnahmen gibt es aus Anlass der Hauptfeststellung: LuF-Pauschalierungsverordnung 2015: regelt u.a. wann die Pauschalierung angewendet werden kann (bis EUR 130.000 EHW und Umsatz unter EUR 400.000) und wo die Grenze zwischen Voll- und Teilpauschalierung (EUR 75.000, 60ha, 120 VE) liegt Bundesabgabenordnung 125 BAO: Anhebung der Buchführungsgrenze von EUR 400.000 auf EUR 550.000 Umsatzsteuer: Entkoppelung der USt-Pauschalierung von der Buchführungspflicht - Grenze bleibt bei EUR 400.000 3
Gewinnermittlungsarten Entwicklung der Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft: 4
Zustellung Einheitswertbescheid und Gewinnermittlungsarten Wann sind die neuen Gewinnermittlungsarten bzw. wann ist der neue Einheitswertbescheid gültig? 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 6 alte Verordnung neue Verordnung neue Verordnung alter EHW Bescheid alter EHW Bescheid neuer EHW Bescheid *) *) soweit der Einheitsbescheid in 2014 oder 2015 zugestellt wird Beispiel: Liegt der alte Einheitswert bei EUR 99.000 kann 2014 die Vollpauschalierung angewendet werden, 2015 aber nur mehr die Teilpauschalierung, steigt der Einheitswert aufgrund des neuen Einheitswertfestsetzung auf EUR 132.000 kann die Pauschalierungsverordnung nicht mehr angewendet werden und es ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. 5
Gewinnermittlungsarten bei Anwendung der LuF-PauschVO Vollpauschalierung Gesamteinheitswert kleiner gleich EUR 75.000 bzw. red. lw. Fläche bis zu 60 ha bzw. max. 120 Vieheinheiten und keine große Option in der BSVG und Teilpauschalierung Gesamteinheitswert zwischen EUR 75.001 und EUR 130.000 oder Gesamteinheitswert kleiner gleich EUR 75.000 und große Option und Umsatz kleiner gleich EUR 400.000 Umsatz kleiner gleich EUR 400.000 Maßgeblich ist der Einheitswert zum 31.12. des vorangegangenen Jahres Kein Übergangsergebnis bei Wechsel innerhalb der LuF-PauschVO 6
Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO zur Einnahmen-Ausgaben- Rechnung (ab 2015) Aufgrund des Überschreitens der Einheitswertgrenze: Maßgeblich ist der Einheitswert des jeweils vorangegangenen Jahres (für 2015 also der Einheitswert zum 31.12.2014). Übersteigt der Einheitswert an diesem Tag EUR 130.000, so ist die LuF-PauschVO im Folgejahr nicht mehr zulässig. Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze: Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 400.000 und nach Pufferjahr zu erstellen (ACHTUNG auch keine USt Pauschalierung) Übergangsergebnis bei Wechsel von der Vollpauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und retour) 7
Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Beispiel: Überschreiten der Umsatzgrenze Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 400.000,- und nach Pufferjahr zu erstellen EUR 350.000,- EUR 420.000,- EUR 430.000,- EUR 410.000,- Vollständige Einnahmen- Ausgaben-Rechnung 2013 2014 2015 2016 2017 LuF-PauschVO nach zweimaligen Unterschreiten der EUR 400.000 Umsatzgrenze möglich. 8
Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Aufgrund des Überschreitens der Einheitswertgrenze: Maßgeblich ist, dass der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres EUR 150.000 überschritten hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein ( 125 Abs. 3 BAO). Unterschreitet der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres die EUR 150.000 Grenze, so erlischt die Buchführungspflicht in diesem Jahr. Übergangsergebnis bei Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung zur Doppelten Buchführung (und retour). 9
Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze: Doppelte Buchführung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 550.000 und nach Pufferjahr zu erstellen. USt-Regelbesteuerung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR 400.000 und nach Pufferjahr vorzunehmen. LuF-PauschVO oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach zweimaligen Unterschreiten der EUR 550.000 Umsatzgrenze Rückkehr in USt-Pauschalierung erfolgt nach zweimaligen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR 400.000. 10
Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF PauschVO oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Beispiel: Überschreiten der Einheitswertgrenze Maßgeblich ist, dass der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres EUR 150.000,- überschritten hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so tritt Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein ( 125 Abs. 3 BAO). 1.1.2015 1.1.2016 1.1.2017 1.1.2018 EW (alt) EUR 120.000,- HF Bescheid 1.6.2015 EUR 160.000,- EW (neu) EUR 160.000,- ab 1.1.2018 Doppelte Buchführung 11
Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten abhängig von der Gewinnermittlungsart: Vollpauschalierung: Teilpauschalierung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinn wird vom EHW errechnet Aufzeichnung von BSVG-, Zins- und Pachtzahlungen Gewinn wird vom Umsatz errechnet daher sind auch alle Einnahmen aufzuzeichnen Gewinn = Einnahmen Ausgaben, daher sind alle Einnahmen und alle Ausgaben aufzeichnen; Zuordnung nach Zahlungsfluss Bilanzierung: neben Erfolgsrechnung (GuV) auch Vermögensübersicht zu erstellen (Bilanz) Zuordnung nach Leistungserstellung Keine Anwendung der USt-Pauschalierung (freiwillig oder verpflichtend) => Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben für die USt-Verrechnung!!! 12