Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: 70.000,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares, insb börsegängiges Wertpapier verhältnismäßig wenig privatautonomer Gestaltungsspielraum WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 76 Aktiengesellschaft II Organe Hauptversammlung Vorstand Aufsichtsrat Abschlussprüfer Bestellung des Vorstandes durch Aufsichtsrat Wahl des Aufsichtsrates durch HV WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 77 1
Aktiengesellschaft III Vorstand: leitet eigenverantwortlich und weisungsfrei (!) die AG HV: keine Weisungskompetenz, vielmehr grundsätzlich nur Rechte in Verfassungsfragen : Änderung der Satzung, Kapitalmaßnahmen, Wahl des AR AR: Kontrollorgan, beachte: Arbeitnehmermitbestimmung Abschlussprüfer: wie GmbH WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 78 Privatstiftungen I Eigenes Privatstiftungsgesetz 1993 Zweck: (große) Vermögen in Ö zu halten Privatstiftung bei Nachfolgeszenarien ein Thema Im Vordergrund freilich meist steuerliche Motive Großer Einfluss des Stifters lässt sich vertraglich realisieren WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 79 2
Privatstiftung II Privatstiftung Merkmale Rechtsträger mit Rechtspersönlichkeit und Sitz im Inland, dem vom Stifter Vermögen gewidmet ist, das genutzt, verwaltet und verwertet wird, um einen vom Stifter bestimmten (erlaubten) Zweck zu erfüllen Nicht nur mildtätige Zwecke Sondern zb Versorgung von Familienmitgliedern, sog Familienstiftung/Versorgungsstiftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 80 Privatstiftung III Privatstiftung darf nicht Selbst eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben (außer es handelt sich um Nebentätigkeit) Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen Persönlich haftender Gesellschafter sein Grund: eigentümerloser Rechtsträger, daher niemand der Risiko trägt Anteile an Kapitalgesellschaften, Kommanditbeteiligungen können gehalten werden Problem: Konzernleitung zulässig? WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 81 3
Privatstiftung IV Stifter stiften Vermögen Mindestens 70.000,- Stiftungserklärung Stiftungsurkunde Stiftungszusatzurkunde Nur erstere zum FB-Gericht einzureichen Ermöglicht Anonymität in bestimmten wichtigen Fragen zb Stiftungsvermögen, das über Mindestvermögen hinausgeht, nähere Regelungen zu den Begünstigten WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 82 Privatstiftung V Begünstigte und Letztbegünstigte Organe Vorstand Stiftungsprüfer Unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsrat Stifter kann Vorstandsmitglieds sein Begünstigte können nicht Mitglied des Vorstands sein Gilt auch für Stifter als Begünstigte Problem: Einflusssicherung des begünstigten Stifters bzw der Begünstigten Bestellung des Vorstandes durch mit Begünstigten besetzten Beirat? WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 83 4
Privatstiftung VI Einflusssicherung des Stifters Stifter kann sich Widerruf der Stiftung und Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten Geschieht in der Praxis regelmäßig Stifter, der nicht Begünstigter ist, kann Vorstand sein Vorstand besteht aus mindestens drei Personen Alleinentscheidungsrecht eines Vorstandsmitglieds kann vorgesehen sein Dadurch kann sich Stifter Entscheidungsgewalt sichern WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 84 Umgründungen I Verschmelzung Möglich bei AG und GmbH (+ Gen, Sparkassen, VersVaG) Gesellschaft überträgt ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf übernehmende Gesellschaft Übertragende Gesellschaft geht ohne Liquidation unter Gesellschafter erhalten als Gegenleistung Anteile der übernehmenden Gesellschaft Verschmelzung durch Aufnahme: eine oder mehrere übertragende Gesellschaften auf schon bestehende übernehmende Verschmelzung durch Neugründung: zwei oder mehrere Ges auf durch Vorgang gegründete neue Ges WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 85 5
Umgründungen II Verschmelzung - Gefahren Gesellschafter: Vermögen und Beteiligungsquote durch unangemessenes Umtauschverhältnis Abhilfe: Berichts- und Prüfungspflichten insb über Unternehmensbewertung Gläubiger: bei idealtypischer Variante nein, Vermögen wird vermehrt, Schulden gehen automatisch (Gesamtrechtsnachfolge) über Aber: Sicherstellungsanspruch, wenn Gläubiger Befriedigungsgefährdung glaubhaft machen WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 86 Umgründungen III Spaltung AG und GmbH Vermögensteile (Aktiva, Schulden, Vertragsverhältnisse) werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen Gesellschafter der übertragenden Ges erhalten dafür Anteile der übernehmenden Ges Abspaltung/Aufspaltung Zur Neugründung/zur Aufnahme Verhältniswahrende/nicht verhältniswahrende rechtsformübergreifende WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 87 6
Umgründungen IV Spaltung Gefahren Gesellschafter: Bei nichtverhältniswahrender sowie bei Spaltung zur Aufnahme: wie bei Verschmelzung - Unternehmensbewertung Reaktion: Grundsätzlich wie bei Verschmelzung durch Berichts- und Prüfungspflichten Gläubiger große Gefahren, weil Ges Vermögen entzogen wird und Schulden willkürlich zuordenbar sind Reaktion: Mithaftung anderer spaltungsbeteiligter Gesellschaften WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 88 Umgründungen V Übertragende Umwandlung Vermögensübertragung auf Hauptgesellschafter Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen der übertragenden Gesellschaft Abfindung der Minderheit gegen Geld Mindestens 90% Beteiligung erforderlich Formwechsel AG auf GmbH und umgekehrt Gesellschafter können Gesellschaft Anteile zum Verkauf zur Verfügung stellen WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 89 7