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VETERANENHOF WIEN zwischen Veteranenhof Wien (im folgenden Betrieb genannt) und Frau/Herr Pferdebesitzer Pferdeeinstellungsvertrag (im folgenden Einsteller genannt) 1 Vertragsgegenstand 1. Für die Einstellung des Pferdes Name des Pferdes / Geschlecht wird in dem Stallgebäude des Betriebes eine Box inkl. Koppel-/Weidebenützung vermietet. 2. Im einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen seitens des Betriebes: Vermietung gem. 1 Abs. 1 Lieferung von Einstreu & Entmistung Lieferung von Heu ( 2x täglich bzw. ad libitum) Pflege des Pferdes (im Sinne der Pensionspferdehaltung) Lieferung von Zusatzfutter (2x täglich) Entwurmung wie im Betrieb üblich Hufkorrektur wie im Betrieb üblich 3. Folgende Leistungen werden durch den Einsteller erbracht: Tetanus (Wundstarrkrampf) Impfung nach tierärztl. Impfplan! Tierärztliche Behandlungen

2 Vertragszeitraum, Kündigung 1. Der Vertrag beginnt am 1.1. 0000 und läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des gleichen Monats gekündigt werden. Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen 3. Der Vertrag kann ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung 1 Monat im Rückstand ist; b) die Betriebsordnung trotz Abmahnung wiederholt, oder in schweren Fällen auch ohne vorherige Abmahnung verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller auf den Hof mitbringt. 3 Pensionspreis 1. Der Pensionspreis beträgt 0,00.- monatlich. 2. Er ist im Voraus bis spätestens zum 5. Tage des laufenden Monats zu zahlen. 3. Vorübergehende Abwesenheit bis zu 5 Tagen (z.b. Klinikaufenthalt) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. 4. Der Pensionsgeber ist jederzeit berechtigt, den Pensionspreis zu erhöhen. Der Einsteller ist berechtigt, den Pensionsvertrag zum Eintritt der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen, sofern die Erhöhung nicht durch Erhöhung der Kosten des Pensionsgebers (Pachterhöhung; Erhöhung der Futterkosten, Erhöhung der Entsorgungsgebühren etc.) gerechtfertigt ist. Diese Gründe sind anzugeben.

4 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht 1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird. 2. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen (mindestens 2 Monatsmieten inkl. aktueller Tageszinssätze) gegen den Einsteller ein uneingeschränktes Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die uneingeschränkte Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach mündlicher oder schriftlicher Verkaufsandrohung ein. Der Wert des Pferdes orientiert sich in diesem Moment mindestens an der Höhe der offenen Forderungen, sodass ein Preis erzielt werden kann, der eine schnellstmögliche Veräusserung ermöglicht! Der Schuldner hat das Recht, den Verkaufserlös abzüglich aller offenen Aussenstände einzufordern! 5 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung 1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. 2. Der Einsteller hat dem Betrieb den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen. 6 Hufbeschlag und Tierarzt 1. Die Kosten eines ev. Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Betrieb ist berechtigt, für Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen. 2. Der Betrieb kann im Namen des Einstellers einen Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers einzuholen.

7 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte 1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen. 2. Jede Veränderung auch Eigentumsrechte hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen- oder Koppelplätze an Dritte abzugeben. 8 Schäden durch das eingestellte Pferd Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles und den Koppeln sowie an Pferden durch ihn bzw. sein Pferd verursacht werden. 9 Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherung des Betriebes 1. Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen Betriebes und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekannt werden dem Einsteller zu melden. 2. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers! 10 Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im übrigen weiter.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das eingestellte Pferd nicht geritten, am Boden gearbeitet oder gefahren wird! Nichteinhaltung ziehen eine Kündigung des Einstellplatzes durch den Betrieb mit einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung nach sich. Ort den 1.1. 0000 Für den Betrieb: Veteranenhof Wien Für den Einsteller: Pferdebesitzer