Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) BMU-Entwürfe zu Artikelgesetz und erster Artikelverordnung

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Transkript:

11. Januar 2012 Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) BMU-Entwürfe zu Artikelgesetz und erster Artikelverordnung Stand: 25.11.2011 VCI-Stellungnahme

Zusammenfassung und Bewertung 4 Detail-Stellungnahme 6 GESETZ ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER INDUSTRIEEMISSIONEN 6 Artikel 1 - Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 6 3. 5 Absatz 3 Nummer 3 Pflichten der Betreiber 6 4. 7 Absatz 1b Nummer 1 und 2 Rechtsverordnungen 8 5. 10 Absatz 3 Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet 10 6. 12 Absatz 1b Ausnahmeregelung 11 7. 17 Absatz 2b Ausnahmeregelung 11 8. 20 Absatz 1 Untersagung, Stilllegung 11 12. b) 31 Absatz 1 Auskunftspflichten der Betreiber 11 15. a) 52 Absatz 1 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung 14 15. b) 52 Absatz 1a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme 15 16. 52a Absatz 2 Nummer 3 Umweltmanagement 16 18. 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte 17 19. b) 62 Absatz 2 Nummer 3 Ordnungswidrigkeiten 18 20. 67 Absatz 5 Übergangsvorschrift 18 Artikel 2 - Wasserhaushaltsgesetz 20 1. b) 57 Absatz 3 Einleiten von Abwasser 20 2. c) 60 Absatz 3 Nummer 2 Abwasser aus IED-Anlagen 21 Artikel 3 - Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 22 1. 3 Absatz 13 Begriffsbestimmungen 22 Artikelgesetz Begründung: 23 II. 1.c. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen 23 X. 4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 23 X. 4. a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Vergleich Ausgangs- / Endzustand) 24 X. 4. l) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Überwachungsfrist für Grundwasser und Boden) 25 B. Zu Nummer 3 ( 5 BImSchG) / Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen 25 ERSTE VERORDNUNG ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER INDUSTRIEEMISSIONEN 27 Artikel 1 4. BImSchV Genehmigungsbedürftige Anlagen 27 Nummer 3.10.1 27 Nummer 4.1 27 Nummer 4.1.19: 27 Nummer 4.1.21: 28 Nummern 5.1.1.2, 5.1.2.2 und 5.2.2 28 Nummer 5.2 28 Nummern 5.6 bis 5.10: 29 2

Nummer 8.12.2.2: 29 Nummer 9.37.2: 29 Nummer 10.2: 29 Nummer 10.3: 31 Nummer 10.6: 31 Artikel 2 5. BImSchV Umweltbeauftragte 31 Artikel 3 9. BImSchV Genehmigungsverfahren 31 2. a) 4a Angaben zur Anlage, zum Anlagenbetrieb 32 4. 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen 33 6. 13 Sachverständigengutachten 34 7. a) 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids 34 9. b) 25 Übergangsvorschrift 35 Artikel 4 41. BImSchV Bekanntgabeverordnung 35 Artikel 5 Industrieemissionen-Verordnung Wasser: 36 1 Anwendungsbereich 36 2 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen, Koordination von Verfahren 37 3 Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist 38 4 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 38 5 Grenzüberschreitende Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit 39 6 Inhalt der Erlaubnis und der Genehmigung 39 7 Besondere Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung 40 8 Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung 40 9 Überwachungspläne und Überwachungsprogramme 41 14 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit 41 Artikel 6 Deponieverordnung 42 2. 13 Behördliche Überwachung 42 Erste Artikelverordnung Begründung: 43 VIII. 4. f) Zu 4a 9. BImSchV (Bericht über den Ausgangszustand, Neugenehmigung) 43 Anhang Verweise auf Mehrfachkommentierungen: 45 Die vorangestellten Nummern beziehen sich auf die Nummerierungen in den BMU- Entwürfen zu Artikelgesetz und Artikelverordnung. 3

Zusammenfassung und Bewertung Der VCI unterstützt das Ziel der Richtlinie, die Umweltverschmutzung durch Industrieemissionen weiter zu verringern und für Unternehmen in der europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie wird maßgeblich beeinflussen, ob Anlagen der chemischen Industrie in Deutschland auch künftig wettbewerbsfähig produzieren können. Um Wettbewerbsverzerrungen für Unternehmen im europäischen Vergleich zu verhindern, setzt sich der VCI gemeinsam mit dem BDI für eine 1:1-Umsetzung sämtlicher Anforderungen und Fristen der Richtlinie ein. Zwar kollidieren einige neue Anforderungen der IED, z. B. beim Bodenschutz, mit dem bestehenden deutschen Recht. Die praktische Umsetzung dieser Anforderungen darf aber nicht zu Lasten der produzierenden Industrie in Deutschland gehen. Die Regelungen zum Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser und die daran geknüpfte Rückführungspflicht müssen grundlegend überarbeitet und vollzugstauglich gestaltet werden. Die Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand verursacht hohe Kosten und einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die betroffenen Unternehmen. Zudem sind erhebliche zeitliche Verzögerungen zu befürchten, wenn die Genehmigungsbehörde nach Erhalt dieses Berichts auf Grundlage des deutschen Bodenrechts zusätzliche Untersuchungen anordnet, die das Unternehmen daran hindert, die geplante Investition durchzuführen. Geeignete Summen oder Leitparameter sollten so gewählt werden können, dass alle relevanten gefährlichen Stoffe der IED im Sinne einer guten fachlichen Praxis abgedeckt werden, damit der Bericht so schlank wie möglich sein kann. Eine Rückführungspflicht sollte erst nach endgültiger Einstellung aller Tätigkeiten an einem Standort greifen. Vertrauensschutz für bestehende Sanierungsvereinbarungen und -anordnungen ist zu gewährleisten. Die Regelungen zur Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung sind 1:1 entsprechend den Regelungen der IED umzusetzen. Die IED fordert, dass die zuständige Behörde sicherzustellen hat, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung die betreffende Anlage die Genehmigungsauflagen einhält. Dies sollte so umgesetzt werden, dass die Behörde innerhalb dieser Frist eine nachträgliche Anordnung erlässt, die die Befolgung neuer Emissionsgrenzwerte sicherstellt. 4

Die Verordnung über Genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) darf nicht über den von der IED geforderten Umfang hinaus erweitert werden. Zahlreiche von der IED nicht geforderte Änderungen wurden in die überarbeitete 4. BImSchV aufgenommen, z.b. biochemische Umwandung, integrierte chemische Anlage oder insbesondere Betriebsbereiche gemäß Störfallverordnung. All diese durch die IED nicht begründeten Neuaufnahmen sind zu streichen. Der Anwendungsbereich der Industrieemissionen-Verordnung Wasser muss auf die in Anhang I der IED genannten Anlagen beschränkt bleiben. Eine Ausweitung auf alle Gewässerbenutzungen nach 9 des Wasserhaushaltsgesetzes und auf alle Anlagen der 4.BImSchV geht über die IED hinaus. Die Erweiterung ist daher zu streichen. Die Verpflichtung, Genehmigungsunterlagen im Internet zu veröffentlichen, ist zu streichen. Das Interesse des Antragsstellers auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu berücksichtigen. Ein weltweiter und im Internet dauerhafter Zugang zu Informationen über möglicherweise betriebsgeheime Informationen darf nicht über Gebühr vereinfacht werden. Gemeinsam mit dem BDI, dem Hessischen Umweltministerium und den zuständigen Genehmigungsbehörden hat der VCI zwischen November und Dezember 2011 Planspiele zur Umsetzung der IED durchgeführt. Die neuen Regelungen wurden auf konkrete Fälle aus vier hessischen Firmen angewendet und die gemeinsam erzielten Ergebnisse in einer Sitzung aller Beteiligten mit dem BMU diskutiert. Zu zahlreichen Punkte hat das BMU eine Prüfung zugesagt. Das BMU ist nun gefordert, die Bedenken, die von den Praktikern aus Industrie und Behörden gemeinsam vorgetragen wurden, zu berücksichtigen. 5

Detail-Stellungnahme Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen Artikel 1 - Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 3. 5 Absatz 3 Nummer 3 Pflichten der Betreiber 3. mindestens die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist. Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen, auch über das Internet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In 5 Absatz 3 Nummer 3 werden für Bodenverschmutzungen ( erheblich ) und Grundwasserbeschaffenheit ( nachteilig ) unterschiedliche Auslöseschwellen für die Rückführung des Zustandes verwendet. Die IED kennt diese Unterscheidung nicht und formuliert wie folgt: IED, Artikel 22 Absatz 3 Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dies führt in der Sache zur Rechtsunsicherheit und in der praktischen Anwendung zu Auslegungsschwierigkeiten. Die Begründung nimmt diesen Widerspruch nicht auf und liefert keine Auslegungshinweise. Der georderte Einschub mindestens wird als nicht erforderlich angesehen und sollte auch mit Blick die Vorgaben der IED gestrichen werden. 6

Unklar ist ebenfalls, welches Ermessen bei der Rückführung des Bodenzustandes, insbesondere bei industrieller Folgenutzung des Anlagengeländes besteht. Hier sollte auf die Grundsätze des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) verwiesen werden (vgl. 4 Absatz 3 und 4 BBodSchG), wonach eine Sanierung so zu erfolgen hat, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Daneben ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten. Satz 2 ist um eine Klarstellung zu ergänzen, dass die Rückführungspflicht erst nach endgültiger Einstellung aller Tätigkeiten entsteht. Die Umsetzung der IED ins deutsche Recht koppelt die Vorschriften über die Stilllegung aus Artikel 22 der IED an Betrieb und Stilllegung (Rückführungspflicht) von einzelnen Anlagen. Dies entspricht nicht den Vorgaben der IED. Die IED unterscheidet in Artikel 22 zwischen der Pflicht zur Erstellung eines Bodenzustandsberichts - vor Errichtung und Betrieb einzelner Anlagen bzw. bei Änderungen - und der Pflicht zu Rückführung des Bodens in den Ausgangszustand bei Stilllegung der Standorte. Das ergibt sich aus Folgendem: Im englischen Text lautet die Überschrift von Artikel 22 "site closure" wohingegen die deutsche Übersetzung schlicht mit "Stilllegung" überschrieben ist. Auch der französische Text spricht von "fermeture du site" Der Begriff "site" im englischen bzw. "site" im französischen wird üblicherweise als Standort verstanden und nicht als einzelne Anlage. Der weitere Text von Artikel 22 IED unterscheidet in Absatz 2 zwischen der anlagenbezogenen Tätigkeit (Singular), die die Anforderung über die Erstellung eines Bodenausgangszustandsberichts auslöst und in Absatz 3 der endgültigen Einstellung der standortbezogenen Tätigkeiten (Plural), die die Rückführungspflicht auslöst. Auch in der englischen und französischen Version findet sich diese Unterscheidung. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Rückführungspflicht sich nicht auf die Stilllegung einzelner Anlagen sondern nur auf die Stilllegung des gesamten Betriebsgeländes beziehen kann, ergibt sich auch daraus, dass der Richtliniengeber in Artikel 22 sehr wohl zwischen "site" und "installation" unterscheidet. Hätte der Richtliniengeber demnach die Stilllegung einzelner Anlagen als das die Rückführungspflicht auslösende Moment verstanden haben wollen, so hätte er dies sprachlich nicht auf closure bzw. fermeture von sites sondern auf installations bezogen. Es ist daher unzulässig, eine Rückführungspflicht in Bezug auf einzelne Anlagen bereits vor der Stilllegung des gesamten Standortes zu verlangen. Einzig die Verpflichtung zur Erstellung eines Bodenausgangszustandsberichts ist an Errichtung und Betrieb der einzelnen Anlage geknüpft. In 5 Absatz 3 Nummer 3 (sowie in den entsprechenden Regelungen der 9. BIm- SchV) sollte einheitlich den Begriff Anlagengelände verwendet werden. 7

Der in der Stellungnahme durchgehend verwendete Begriff Anlagengelände ist dabei im Sinne des Anlagengrundstücks der Kommentar-Literatur zu verstehen (vgl. Jarass BImSchG 5 Rn 109; LR UmwR/Dietlein BImSchG 5 Rn 223; Fluck BB 1991, 1791, 1800 f). Zum Anlagengelände zählen danach alle Flächen, auf denen sich Anlagenteile befinden (einschließlich der Nebeneinrichtungen), zusätzlich die diesen Flächen zugeordneten, zur Erfüllung des Anlagenzwecks genutzten Flächen. Auch das darunterliegende Erdreich fällt unter den Begriff des Anlagengeländes. Schließlich fehlt im Gesetz eine Regelung über den Fortbestand bestehender Verträge und Sanierungsanordnungen. Die chemische Industrie hat in der Vergangenheit vielfach mit den zuständigen Bodenschutzbehörden langfristige Verträge abgeschlossen; auch Anordnungen zum Umgang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sowie zur Sanierung bzw. Sicherung möglicher Grundwasser- und Bodenverunreinigungen wurden erlassen. Diese bestehenden Verträge und Regelungen sind durch langfristige Rückstellungen abgesichert und müssen im Sinne des Vertrauensschutzes obligatorisch in den neuen Regelungen berücksichtigt werden. BImSchG, 5 Absatz 3 Nummer 3 3. mindestens die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengeländes gewährleistet ist. Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ergreift der Betreiber nach endgültiger Einstellung aller Tätigkeiten auf dem Anlagengelände, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Die Rückführung des Bodenzustandes hat nach Maßgabe von 4 Absatz 3 und 4 BBodSchG zu erfolgen. Erst bei der Einstellung aller Tätigkeiten nach der Industrieemissions- Richtlinie ist Grundwasser- und Boden unter Berücksichtigung der Vorgaben des Satzes 1, 5 Absatz 3 Nummer 3 in den Ursprungszustand zurück zu führen. Vorgaben bestehender zivil- und öffentlich-rechtlicher Verträge zur Sanierung bzw. Sicherung von Grundwasser- und Bodenverunreinigungen sind bei möglichen Rückführungsvorgaben zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen, auch über das Internet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; auf die Auslegung dieser Unterlagen ist sie sind während der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde hinzuweisen, zu veröffentlichen. 8

4. 7 Absatz 1b Nummer 1 und 2 Rechtsverordnungen wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre. Artikel 15 Absatz 4, der die Möglichkeit der Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen auch in den Fällen geografischer und lokaler Umweltbedingungen vorsieht, sollte vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Das Weglassen der in der IED vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten (geografische und lokale Umweltbedingungen) führt zu einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie, wenn diese eine Vollharmonisierung vorsieht. Davon ist vorliegend auszugehen: Erwägungsgrund 3 der IED führt aus, dass eine Angleichung der Umweltbedingungen an Industrieanlagen in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen soll. Erwägungsgrund 13 nimmt ebenfalls Bezug auf Ungleichgewichte in der Union beim Umfang von Emissionen. Erwägungsgrund 16 führt aus, dass besonderen Gegebenheiten Rechnung getragen werden soll, wenn ein Umweltnutzen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, Aus diesen Erwägungsgründen ergibt sich, dass eine Vollharmonisierung angestrebt ist, um die ungleichen Umweltstandards in Europa zu vereinheitlichen. Dies war ein Hauptgrund für die Schaffung der IED. Eine Vollharmonisierung und damit ein Abbau der Ungleichgewichte in der Union kann allerdings nur erreicht werden, wenn nicht in einem Mitgliedsstaat (Deutschland) verschärfte Anforderungen gegenüber anderen Mitgliedsstaaten gelten. Wenn man unterstellt, dass die übrigen Mitgliedsstaaten richtigerweise die Richtlinie 1:1 umsetzen, ist die Gefahr eines weiteren Auseinanderfallens der Umweltstandards evident. In einer sachgerechten Umsetzung des Artikel 15 Absatz 4 IED sollte also eine Rechtsverordnung ermöglichen, dass eine zuständige Behörde, die den Standort und die lokalen Umweltbedingungen am besten kennt, in einem eng begrenzten Einzelfall entscheiden kann, ob und wie weit von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht nur aus technischen Gründen abgewichen werden darf. Daneben ist Artikel 15 Absatz 5, der Ausnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken zulässt, in deutsches Recht umzusetzen. wenn wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen oder wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre 3. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Behörde für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehend weniger strenge Emissions- 9

grenzwerte zulassen kann für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken. 5. 10 Absatz 3 Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in einem Druckerzeugnis (amtliches Veröffentlichungsblatt oder Tageszeitung), das im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet ist, sowie auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen., sie sind während der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde zu veröffentlichen, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Die Änderung der Regelung im Sinne einer Bekanntmachung der Antragsunterlagen auf der Internet-Seite der Genehmigungsbehörde wird abgelehnt. Die geltende Rechtslage sollte beibehalten werden. Die Auffassung, dass die Bekanntmachung der Antragsunterlagen neben der Veröffentlichung durch ein Druckerzeugnis stets auch im Internet bereits heute der Praxis entspricht, wird nicht geteilt. Bereits mit der geltenden Regelung ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit in einfacher und effektiver Weise über das Vorhaben unterrichtet wird. Bereits heute hat die Behörde ein Wahlrecht, den Antrag auch im Internet öffentlich bekannt zu machen. Hierbei ist das Interesse des Antragstellers auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berücksichtigen. Nach deutschem Recht sind diese Antragsunterlagen sehr detailliert. Für ein Hochtechnologieland wie Deutschland darf ein weltweiter und im Internet auch dauerhafter Zugang zu Informationen über möglicherweise betriebsgeheimen Informationen nicht über Gebühr vereinfacht werden. Dies ist nur sichergestellt, wenn die relevanten Antragsunterlagen mit dem entsprechenden Firmenwissen nicht zugleich umfassend im Internet veröffentlicht werden. Andernfalls ist der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht ausreichend gewährt. Ein Hinweis auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde auf die betreffenden Unterlagen reicht aus, um Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 5 umzusetzen. Anhang IV Nummer 5 fordert beispielsweise nur eine Veröffentlichung in Lokalzeitungen. Überdies ist nach Artikel 24 IED allein die Entscheidung über den Genehmigungsantrag im Internet zugänglich zu machen, nicht aber der Genehmigungsantrag an sich. (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder 10

im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; auf die Auslegung dieser Unterlagen ist sie sind während der Dauer der Auslegung auf der Internetseite der Genehmigungsbehörde hinzuweisen, zu veröffentlichen. 6. 12 Absatz 1b Ausnahmeregelung Siehe Kommentierung zu Nummer 4. 7. 17 Absatz 2b Ausnahmeregelung Siehe Kommentierung zu Nummer 4. 8. 20 Absatz 1 Untersagung, Stilllegung Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt. Die Regelung enthält lediglich eine Klarstellung der bestehenden Praxis und Rechtslage und sollte im Sinne des Bürokratieabbaus gestrichen werden. 12. b) 31 Absatz 1 Auskunftspflichten der Betreiber (1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagengemäß 6 Absatz 1 Nummer 1. Wird in einer Rechtsverordnung nach 7, einer Verwaltungsvorschrift nach 48, einer Genehmigung oder einer nachträglichen Anordnung bei der Festlegung eines Emissionsgrenzwertes nach 7 Absatz 1a, 12 Absatz 1a, 17 Absatz 2a oder 48 Absatz 1a ein Wert außerhalb der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so haben die Darstellungen nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. 11

Mit dieser Erweiterung wird, zusätzlich zur Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV und der Meldung nach dem PRTR, die dritte Berichtspflicht zur Meldung von Emissionswerten eingeführt, obwohl laut Begründung keine neue Berichtspflicht geschaffen werden soll. 31 könnte außerdem so verstanden werden, dass jährlich Daten von Emissionsüberwachungen unabhängig von bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen dargelegt werden müssen. Wenn Unternehmen bereits heute online elektronische Daten übermitteln (Emissionsfernüberwachung, EFÜ), sollten parallele Berichtspflichten entfallen (Entbürokratisierung). Hierzu müssen die abgefragten Daten harmonisiert werden und das Datenformat kompatibel sein. Generell kann die angesprochene Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung ganz entfallen. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ii) IED ist die Darstellung zum Zweck eines Vergleichs mit den mit den BVT assoziierten Emissionswerten nur erforderlich, wenn die genehmigende Behörde den Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt hat, also von den Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen abweichend z. B. bezüglich des Referenzzeitraums. Eine solche Prüfung erfolgt jedoch bereits z. B. im TALA-Prozess (beratender Ausschuss gemäß Nummer 5.1.1 TA Luft), der am Ende in einer revidierten TA Luft resultiert. In Umsetzung von Artikel 17 Allgemeine bindende Vorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten ) ist bei Vorliegen einer solchen Vorschrift dieser Nachweis bei der Entwicklung dieser Vorschrift bereits geführt worden. Wenn z. B. die genehmigende Behörde auf Basis eines Emissionswerts der TA Luft dem Betreiber einen Emissionsgrenzwert setzt, ist davon auszugehen, dass der zugrundeliegende Emissionsbereich eingehalten wird. (1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, soweit diese Emissionsüberwachung aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist. Bereits online übermittelte elektronische Daten, insbesondere im Wege der Emissionsfernüberwachung, gelten als vorgelegt. Streichung bis inkl. Emissionsbandbreiten zu ermöglichen 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagengemäß 6 Absatz 1 Nummer 1. Wird in einer Rechtsverordnung nach 7, einer Verwaltungsvorschrift nach 48, einer Genehmigung oder einer nachträglichen Anordnung bei der Festlegung eines Emissionsgrenzwertes nach 7 Absatz 1a, 12 Absatz 1a, 17 Absatz 2a oder 48 Absatz 1a ein Wert außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so haben die Darstellungen nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen. 12

Über die vorgesehenen Änderungen hinaus sollte bei der Überarbeitung die Chance zum Bürokratieabbau genutzt werden und die 11. BImSchV aufgehoben werden. Damit würde dann auch in Bezug auf die 31. BImSchV Doppelarbeit für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörde vermieden. Für diese Anlagen ist gemäß 31. BImSchV eine jährliche Lösemittelbilanz zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. Die relevanten Emissionsdaten können der Lösemittelbilanz entnommen werden. 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1. 31 Abs. 1 Nr. 2 hat einen sehr weiten Anwendungsbereich. Hier könnte sich die Behörde jede denkbare Zusammenstellung vorlegen lassen, die einen Genehmigungsbezug hat. Zum Bezug auf 6 Absatz 1 Nummer 1 s. Begründung zu 12. b) ( 31 Absatz 2). 2. sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der emissionsrelevanten Genehmigungsauflagen gemäß 612 Absatz 1 Nummer Satz 1, die bereits beim Betreiber aufgrund von Vorschriften nach diesem Gesetz vorhanden sind. 12. b) 31 Absatz 2 Auskunftspflichten der Betreiber Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der 31 Absatz 2 regelt betriebliche Meldungen an die Behörde. Nach den Erläuterungen zu Nummer 12 (S. 81) soll mit dem Bezug auf 6 Absatz 1 Nummer1 BIm- SchG sichergestellt werden, dass nur schädliche Umwelteinwirkungen mit erheblichen Belästigungen gemeldet werden müssen: Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU. Er gilt nur für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat eine Anzeige nur zu erfolgen, wenn wesentliche Anforderungen des Immissionsschutzrechts verletzt sind, wie der Verweis auf 6 Absatz 1 Nummer 1 verdeutlicht. Der zitierte 6 Absatz 1 Nummer1 bezieht sich jedoch auf Genehmigungsvoraussetzungen. Gemeint war wohl ein eine Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen. In diesem Fall wäre 12 Absatz 1 Satz 1 BImSchG (Nebenbestimmungen zur Genehmigung) der gewollte Verweis: (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. 13

Die in der Begründung angesprochene Verhältnismäßigkeit der Anzeigepflicht kann durch Bezugnahme auf 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG ( schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen ) gewährleistet werden. Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß 612 Absatz 1 Nummer Satz 1 nicht eingehalten werden und schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen eintreten können, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 15. a) 52 Absatz 1 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung Eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 2 ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einhaltung der Genehmigung a) bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie innerhalb von vier Jahren b) bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sichergestellt ist. Die Konkretisierung auf die Anordnung der Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, da es nahezu unmöglich ist, innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung folgende, zur Einhaltung der Vorgaben notwendige, Prozesse durchzuführen: die Bindungswirkung der TA Luft aufzuheben und entsprechend neue Emissionsgrenzwerte festzulegen, die Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie die neuen Emissionsgrenzwerte einhalten, die Planung für einen entsprechenden Anlagenumbau umzusetzen und diesbezügliche Antragsunterlagen zu erarbeiten, ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die notwendigen Anlagenteile zu bestellen und auch geliefert zu bekommen, den erforderlichen Anlagenumbau durchzuführen und die Anlage entsprechend der neuen Vorgaben zu betreiben. Dies trifft insbesondere bei großen Anlagen bzw. Anlagen mit Spezialanfertigungen zu. Da es sich bei IED-Anlagen aber gerade um diese Anlagen handelt, ist mit großer Regelmäßigkeit von einer (deutlichen) Überschreitung der gesetzten Fristen auszugehen. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung aufgrund besonderer technischer Merkmale bedarf dann eines zusätzlichen Begründungsaufwands der Behörden, was 14

in der voraussichtlichen Häufigkeit der Fälle nicht auf Zustimmung der Nachbarschaft bzw. von Umweltverbänden treffen dürfte. Viele IED-Anlagen unterliegen der besonderen Beobachtung von Umweltverbänden und der Nachbarschaft. Es kann nicht im Sinne Deutschlands sein, aufgrund unmöglich einzuhaltender Forderungen ständig auf diesbezügliche EU-Beschwerden eingehen zu müssen, die u.u. in ein Vertragsverletzungsverfahren münden könnten. Artikel 21 IED kann, auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 22, durchaus unterschiedlich verstanden werden. Die Sicherstellung, dass analog Artikel 21 b) IED die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält, sollte so verstanden werden, dass die Behörde mittels nachträglicher Anordnung die Befolgung der neuen Emissionsgrenzwerte sichergestellt hat. Darauf sollte die Formulierung auch abstellen. Eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 2 ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass a) bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie innerhalb von vier Jahren b) bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen. 15. b) 52 Absatz 1a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme (1a) Die regelmäßige Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 wird mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt. Die Regelungen des 52 Absatz 1 nehmen die Forderungen des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 IED auf, verzichten aber auf die in der IED vorgesehene Überwachungsalternative einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos : Durch den Verzicht auf Alternativen zur regelmäßigen Überwachung wird der in Deutschland erreichte hohe Standard der Anlagen- und Sicherheitstechnik (z.b. VAUwS ex. VAwS, DruckgeräteV, Löschwasserrückhalteverordnungen etc.) nicht gewürdigt. Gerade durch die regelmäßige behördliche und gutachterliche Überprüfung der genannten Maßnahmen kann sehr sicher nachgehalten werden, dass keine Boden- oder Grundwasserverschmutzung erfolgt ist. Die Überwachung von Grundwasser und Boden wird durch die IED als zusätzliche Vorschrift eingeführt und sollte sich ausdrücklich auf nur auf IED-Anlagen beziehen. 15

(1a) Die regelmäßige Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 wird bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt. es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos. 15. b) 52 Absatz 1c Überwachung (1c) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung gemäß 52a für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage. Die neuen Anforderungen der IED sollten nur an Anlagen gerichtet werden, die der IED unterliegen. Es sollte in Absatz 1c Satz 2 klargestellt werden, dass die einzelnen Elemente der Überwachung der Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen dienen. Artikel 3 Nummer 22 IED (Definition von Umweltinspektionen ) nennt als Zweck ausdrücklich Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt. (1c) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für die regelmäßige Überwachung gemäß 52a für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt dienen. 16. 52a Absatz 2 Nummer 3 Umweltmanagement 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 16

vom 25. November 2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2010, S. 1). Die Umweltnorm ISO 14001 ist fachlich der EMAS Regulierung gleich zu setzen, da inhaltliche Unterschiede kaum bestehen (siehe Begründung zu Nummer 18). 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2010, S. 1), oder gleichwertiger Umweltzertifizierungen nach DIN ISO 14001. 16. 52a Absatz 3 Nummer 3 (3) Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Fristen nicht überschreiten, bei 3. allen anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen, fünf Jahre. Für zwei Vor-Ort-Besichtigungen wird für alle übrigen Anlagen eine Frist von 5 Jahren festgelegt. Diese Frist ist nicht durch die Richtlinie vorgegeben und sollte wie bisher in das Ermessen der Behörde gestellt werden. Streichung der Nummer 3 18. 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Die Bundesregierung sollte in 58 e BImSchG nicht nur ermächtigt werden, für EMAS-Standorte Erleichterungen vorzunehmen, sondern auch für Anlagen, die über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen. Nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4c) der IED stützt sich die systematische Beurteilung der Umweltrisiken durch die Behörde u. a. mindestens auf die Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Privilegierungen für EMAS- Standorte sind also vorgesehen. Im Bereich der gewerblichen Industrie wurde und wird neben EMAS zunehmend die international relevante Zertifizierung nach ISO 14001 eingesetzt. Auch wenn ISO 14001 nominell hinter den Anforderungen nach EMAS zurückbleibt, ist eine Teilnahme an ISO 14001 und die Einführung entsprechend qualifizierter Umweltmanagementsysteme nach dieser Norm aus Umweltsicht zu fördern. 58e ist entsprechend zu ergänzen. 17

19. b) 62 Absatz 2 Nummer 3 Ordnungswidrigkeiten 3. entgegen 31 Satz 1 Absatz 1 oder Absatz 4 Darstellungen der Ergebnisse der Emissionsüberwachung oder sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig vorlegt oder das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt An der bestehenden Regelung ( entgegen 31 Satz 1 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt ) sollte festgehalten werden. Die Ausweitung auf nicht richtige und nicht vollständige Darstellungen und Ergebnisse enthält eine nicht nachvollziehbare und nicht gerechtfertigte Verschärfung der geltenden Rechtslage und ist vor dem Hintergrund der Ausweitung der Berichtspflichten nicht zumutbar. 20. 67 Absatz 5 Übergangsvorschrift (5) Soweit durch das [Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom (BGBl. )] neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen. Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen. Die vorgeschlagenen Übergangsregelungen sehen vor, dass für alle Anlagen die neuen Grenzwerte (entsprechender Verordnungstext zur 13. und 17. BImSchV liegt noch nicht vor) ab dem 7. Januar 2014 einzuhalten sind. Die in der IED vorgeschlagenen Regelungen im Artikel 82 (1-4) sehen eine zeitlich abgestufte Übergangsregelung vor. Die Begründung zu 67 Absatz 5, Seite 86 nimmt lediglich Bezug auf die Vorgaben des Artikels 82 IED, ohne die inhaltliche Vorgaben aufzunehmen und sollte daher entsprechend ergänzt werden. 18

Im Sinne einer 1:1-Umsetzung der IED-Vorgaben (Artikel 82 (1-4)) sind die Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I IED 1 auf die Nummerierung der 4. BImSchV zu beziehen. 1 Artikel 82 Übergangsbestimmungen (1) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW, Nummern 1.2 und 1.3, Nummer 1.4 Buchstabe a, Nummern 2.1 bis 2.6, Nummern 3.1 bis 3.5, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch chemische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 5.4, Nummer 6.1 Buchstaben a und b, Nummern 6.2 und 6.3, Nummer 6.4 Buchstabe a, Nummer 6.4 Buchstabe b für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 6.4 Buchstabe c und Nummern 6.5 bis 6.9 durchführen und die vor dem7. Januar 2013 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem7. Januar 2014 an, mit Ausnahme des Kapitels III und des Anhangs V. (2) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Nummer 1.4 Buchstabe b, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch biologische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummern 5.5 und 5.6, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten und Nummern 6.10 und 6.11 durchführen und die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 7. Juli 2015 an, mit Ausnahme der Kapitel III und IV und der Anhänge V und VI. (3) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 die Rechtsund Verwaltungsvorschriften an, die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassen wurden, um Kapitel III und Anhang V nachzukommen. (4) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 7. Januar 2013 die Richtlinie 2001/80/EG nicht mehr an. 19

Artikel 2 - Wasserhaushaltsgesetz 1. b) 57 Absatz 3 Einleiten von Abwasser b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU gekennzeichnet sind, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so hat die zuständige Behörde eine Anpassung der Erlaubnis so rechtzeitig vorzunehmen, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen, die die Haupttätigkeit der Anlage betreffen, aus der Abwasser eingeleitet wird, die Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik im Hinblick auf das Abwasser sichergestellt ist. VCI-Anmerkungen zur Vierjahresfrist bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung s. Art. 1 Nummer 15 ( 52 Absatz 1). Wie dort angemerkt, sollte die Sicherstellung, dass analog Artikel 21 b) IED die betreffende Anlage die Genehmigungsauflagen einhält, so verstanden werden, dass die Behörde mittels nachträglicher Anordnung die Befolgung der neuen Emissionsgrenzwerte sichergestellt hat. Formulierungsvorschlag (analog zu Artikel 1 Nummer 15 a)): Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen als Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU gekennzeichnet sind, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so hat die zuständige Behörde eine Anpassung der Erlaubnis so rechtzeitig vorzunehmen, dass innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen, die die Haupttätigkeit der Anlage betreffen, aus der Abwasser eingeleitet wird, die Einhaltung der Anforderungen nach dem Stand der Technik im Hinblick auf das Abwasser sicherzustellen sichergestellt ist Wenn BVT-Schlussfolgerungen auch für Gewässereinleitungen verabschiedet werden, müssen ggf. auch die Anhänge der AbwV bezüglich der Anforderungen am Anfallort angepasst werden ( 57 WHG (neu)). Diese Emissionsgrenzwerte würden dann auch für Indirekteinleitungen gelten. Artikel 15 Absatz 1 IED erlaubt ausdrücklich, die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage zu berücksichtigen. Die entsprechende Formulierung der IED ist entsprechend aufzunehmen, z. B. in einem weiteren Absatz: (4) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt. Die- 20

ser Nachweis kann auch über die Einhaltung von Frachtbegrenzungen und den Nachweis der Minderungsleistungen von Abwasserbehandlungsanlagen erfolgen. 2. c) 60 Absatz 3 Nummer 2 Abwasser aus IED-Anlagen 2. in die Anlage Abwasser eingeleitet wird, das a) aus Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) stammt, und das Genehmigungserfordernis für diese Anlage sich nicht nach 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und b) nicht der Richtlinie 91/271/EWG unterfällt. Nach der jetzigen Formulierung sind alle Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus einer IED-Anlage eingeleitet wird, genehmigungsbedürftig. Hier sind Ausnahmeregelungen für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen (Ölabscheider, Sandfänge etc.) erforderlich, die z. B. über eine Bauartzulassung verfügen oder nach Regelungen des Bauproduktengesetzes mit Anforderungen zum Schutz der Gewässer in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe bestehende Regelungen u. a. in den Landeswassergesetzen NRW ( 58), BW ( 45e), RP ( 54)) 2. 2 Zum Beispiel Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz: 54 Genehmigungs- und Anzeigepflicht (1) Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m³ täglich bemessen sind, bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für 1. Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht, 2. die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, 3. Anlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes, in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder 4. Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist. 21

Artikel 3 - Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 1. 3 Absatz 13 Begriffsbestimmungen (13) Die Überwachung von Deponien im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigung vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen durch die Deponien und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden. Die neu eingeführte Begriffsbestimmung zur Überwachung von Deponien ist keine eigentliche Definition im Sinne der vorangehenden Absätze 1 bis 12 des 3. Die in Absatz 13 beschriebenen Inhalte sind in ausreichendem Maße in 40 KrW-/AbfG Allgemeine Überwachung abgedeckt. 3 Absatz 13 kann deshalb entfallen. 22

Artikelgesetz Begründung: II. 1.c. Rückführungspflicht bei Betriebsstilllegungen (Seite 40): Da der Bericht über den Ausgangszustand den Maßstab für die Rückführung zum Ausgangszustand setzt, ist er im Genehmigungsbescheid mit feststellender Wirkung aufzunehmen. Der Bericht über den Ausgangszustand muss bis zur Inbetriebnahme vorliegen (s. Artikel 22 (2) IED), d. h. er ist zwar Teil der Antragsunterlagen, kann aber nachgereicht werden. Somit stellt der Ausgangszustandsbericht keine Genehmigungsvoraussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Beginns dar. Auch ein evtl. zu erstellendes Gutachten kann ggf. nach dem 8a-Bescheid vorgelegt werden. Formulierungsvorschlag für Ergänzung/Begründung: Bei dem Ausgangszustandsbericht handelt es sich um eine Unterlage nach 7 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV, die nach behördlicher Zulassung nachgereicht werden kann ( 7 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV). X. 4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Erhebung des Erfüllungsaufwand für die von den neuen Regelungen betroffenen Wirtschaft ist komplex und kann in der für die Kommentierung zur Verfügung gestellten kurzen Zeit nicht seriös geleistet werden. Dies zeigt auch die Erfahrung, die der VCI und andere Wirtschaftsverbände bei einem Projekt zum "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung Messung von Bürokratiekosten mit Hilfe des Standardkosten-Modells" (Consultants Capgemini, Rambøll) sammeln konnten. Unter Federführung des Statistischen Bundesamts wurden in 2007 in etwa 25 Panels, bestehend aus Experten von Firmen, Verbänden und Behörden für rund 500 Informationspflichten quantitative Angaben zu Standardaktivitäten und Zeitwerten ermittelt. Da durch die IED zahlreiche neue Regelungen (z. B. Boden, Offenlegungs- und Informationspflichten) eigeführt werden, schlägt der VCI ein ähnliches Verfahren vor, um einvernehmlich die Beurteilungsgrundlagen (z. B. Fallzahlen, Kosten für Standardoperationen etc.) feststellen zu können. Auf die Erfahrungen aus den damaligen Expertenworkshops und Panels könnte dabei zurückgegriffen werden. Die nachfolgenden Anmerkungen decken einzelne Aspekte ab, ohne der angesprochenen Diskussion vorgreifen zu wollen. 23