Qualifiziert signierte elektronische Rechnungen trotz Wegfall der Signaturprüfungspflicht und andere rechtliche Entwicklungen im Beweisrecht

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Transkript:

Informationstag "Elektronische Signatur" Gemeinsame Veranstaltung von TeleTrusT und VOI Berlin, 19.09.2013 Jetzt erst recht! Qualifiziert signierte elektronische Rechnungen trotz Wegfall der Signaturprüfungspflicht und andere rechtliche Entwicklungen im Beweisrecht Ulrich Emmert VOI e.v. / esb Rechtsanwälte / Reviscan AG

VOI / e s b / Reviscan AG VOI e.v. Heilsbachstr. 25 53123 Bonn Telefon: 0228.908.2089 Telefax: 0228.908.2091 www.voi.de Ulrich Emmert Partner der Sozietät esb Rechtsanwälte Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen Vorstand der Reviscan AG Stv. Vorstandsvorsitzender des VOI esb Rechtsanwälte Schockenriedstr. 8A 70565 Stuttgart Tel. 0711/469058-0 Fax 0711/469058-99 www.kanzlei.de ulrich.emmert@kanzlei.de Reviscan AG Schockenriedstr. 8A 70565 Stuttgart Tel. 0711/469058-35 Fax 0711/469058-36 www.reviscan.de / info@reviscan.de 2

Überblick Jetzt erst recht! Signaturen endlich praktikabel nach der Änderung des Steuerrechts und der GdPdU mit Wegfall des Signaturzwangs Jetzt erst Recht! Neue Gesetze zum Beweisrecht in Verwaltung und Justiz E-Government-Gesetz und E-Justiz-Gesetz Lösung zur datenschutzkonformen Archivierung ohne NSA

Studie Universität Hannover 2008 4

Anforderungen an elektronische Rechnungen nur Papier digitale Signatur EDI mit Sammelrechnung Papierfax mit beiderseitiger Aufbewahrung Fax genügt Original per Post oder Sammelrechnung auf Papier digitale Sign. EDI Herkunftssicherheit 1992 2004 2009 2011 t 5

Steuervereinfachungsgesetz 2011 Veröffentlichung 1.11.2011 Rückwirkende Geltung ab 1.7.2011 ( 27 Abs. 18 UStG) zusätzliche Möglichkeiten der Herkunftssicherung generelle Erfüllung der Voraussetzungen durch qualifizierte Signatur und EDI-Verfahren nach 14 Abs. 3 UStG 6

BMF Schreiben vom 2.7.2012 Verantwortlichkeit für Identität des Absenders und Unversehrtheit der Rechnung Für Prüfung ist normale Rechnungseingangsprüfung ausreichend, Prüfung muss jedoch dokumentiert werden Keine Pflicht mehr zur Verwendung der qualifizierten Signatur oder EDI Nachweis der Identität und der sicheren Übertragung kann ggf. durch DE-Mail in der sicheren Variante geführt werden Vorsteuerabzug möglich bei Nachweis der Einhaltung der Rechnungsprüfung

Wegfall der Signaturprüfungspflicht Prüfungsverpflichtungen nach BMF Schreiben sind bei Verwendung von qualifizierter Signatur oder EDI nicht notwendig, da Beweisvermutung gilt. Seit der Änderung der GdPdU im November 2012 macht es erstmals Sinn, qualifiziert signierte Rechnungen zu versenden, obwohl die Pflicht dazu weggefallen ist Hohe Akzeptanz beim Empfänger, da in diesem Fall keinerlei Pflichten auf Empfängerseite verbleiben (außer der Archivierung, Unveränderbarkeit ist bereits durch Signatur gesichert)

Änderung der GdPdU BMF Schreiben 14.09.2012: Abschnitt II. Nr. 1 des BMF-Schreibens Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316-136/01 - (BStBl I S.415) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegfall von Signaturprüfung Signaturprüfprotokoll Aufbewahrung des Signaturprüfprotokolls

Verpflichtung zur Rechnungseingangsprüfung Ja: Papierdokumente E-Mails Nein: EDI Digitale Signatur

Zugferd-Standard Standard zur branchenübergreifenden elektronischen Rechnungserstellung PDF/A-3 mit angehängter XML-Rechnung zur visuellen und strukturierten Darstellung 3 Stufen mit unterschiedlich vielen Datenfeldern und Regeln zu strukturierten Daten einheitliche Datei ohne Zuordnung weiterer Dateien im Dateisystem integrierte qualifizierte elektronische Signatur möglich (z.b. mit Reviscan Signserver) > keine Signaturprüfung und keine Rechnungsprüfung notwendig!

Information Lifecycle aus beweisrechtlicher Sicht Erstellen Qual. el. Signatur, De-Mail Übertragen von Daten Qual. el. Signatur, De-Mail Absenderprüfung Qual. el. Signatur, De-Mail Formgültigkeit Qual. el. Signatur Unveränderbarkeit Qual. el. Signatur Einhaltung Aufbewahrungszeit Qualifizierte Zeitstempel mit Signatur

41 SRVwV Elektronische Signatur (1) Soweit nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Unterschrift verlangt wird, kann diese durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz geleistet werden. Ausgenommen ist die in 4 Abs. 5 vereinbarte Doppelzeichnung; hier kann anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zur Anwendung kommen, wenn diese eine hinreichende Sicherheit gewährleistet. (5) Bei der automatischen Erzeugung von Signaturen (Massensignaturen) muss sichergestellt sein, dass die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur stichprobenartig überprüft wird. Näheres ist in einer Dienstanweisung ( 40) zu regeln.

Besondere Beweisvorschriften 416 ZPO Privaturkunde kann durch qualifizierte Signatur weitgehend beweiswerterhaltend digitalisiert werden (Verfahrensbeschreibung erforderlich) 437 ZPO Öffentl. Urkunde birgt auch Vermutung der Richtigkeit 371a ZPO, die 416 und 437 ZPO sind auf elektronische Dokumente bei Verwendung elektronischer Signaturen entsprechend anwendbar Weitere Verbesserung des Beweisrechtes durch E-Justiz-Gesetz (z.b. 371b, 437 ZPO, wohl noch vor 22.9.2013) 14

E-Government-Gesetz In Kraft seit 29.7.2013 Anpassung der Verwaltung an elektronische Aktenbearbeitung Vernichtendes Scannen wird für Bundesbehörden ab sofort zur Pflicht, soweit wirtschaftlich sinnvoll Elektronische Akte wird 2020 verbindlich

Ersetzendes Scannen 7 E-Government-Gesetz (1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden,.

Nachweise bei Behörden Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist

Techniken zur Identitätssicherung E-Government-Gesetz lässt neben der digitalen Signatur auch DE-Mail- Authentifikation, neuen Personalausweis und andere Techniken zu. Durch Verordnung können weitere Sicherungstechniken anerkannt werden. Signaturen sind vorzugswürdig, da DE-Mails nicht in jedem Fall Ende-zu-Ende- Verschlüsselung bieten müssen.

Elektronische Aktenführung ab 2020 6 E-Government-Gesetz Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Scannen wird dann verpflichtend, Signaturen helfen die Grundsätze ordnungsgemäßer Aufbewahrung einzuhalten.

Scannen Geltung der GOBS vollständige und richtige Übernahme GOBS (VIII b Nr. 1) verlangt Anweisung: wer scannen darf, zu welchem Zeitpunkt gescannt wird, ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist, wie die Qualitätskontrolle auf Vollständigkeit und wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat. Nachfolgeregelung GoBD stellt Signatur frei 20

Ersetzendes Scannen nach TR- RESISCAN Risikoanalyse Klassifizierung von Dokumenten Schutzbedarfsfeststellung Verfahrensdokumentation Erforderlichkeit des Scannens nach Datenschutzrecht Spezialgesetzliche Anforderungen an Datenschutz und Geheimhaltung (z.b. 30 AO oder LBG) Besondere Beachtung von Urkunden und Titeln bzw. Nachweis der Dokumentenverbindung

TR-ESOR Verbindlich für Langzeitarchivierung von Bundesbehörden Keine Allgemeinverbindlichkeit (VOI) Langzeitsicherung von Daten mit elektronischen Signaturen Verfahren der Nachsignatur bei Kompromittierung von Hashwert bzw. Signaturalgorithmus Beweisbarkeit der Sicherheit jedes einzelnen Datensatzes durch Evidence Record 22

Archivierung nach TR-ESOR Richtlinie des BSI zur revisionssicheren Archivierung kryptographisch gesicherter Dokumente TR 03125 Sicherung der Datensätze ggf. durch qualifizierte Signatur zeitliche Sicherung durch Erstellung von Hashbäumen und qualifizierte externe Signatur mit einem Zeitstempel zur Integritätssicherung Ermittlung veränderter Dokumente durch Hashbaumanalyse

Archivierung PDF/A-3 Konvertierung, OCR, qualifizierte Signatur und Evidence Record Syntax nach RFC 4998 mit qualifiziertem Zeitstempel (prüfbar mit Fremdsoftware) Posteingangslösungen kleine Unternehmen: Browserbasierte Lösung ohne Softwareinstallation mit OCR und Signatur (auch ohne Kartenleser) größere Unternehmen: Batchsignaturen mit eigener OCR-Schnittstelle Digitalisierung von bestehenden Archiven: Scannen von Archivdokumenten mit allen Verarbeitungsschritten eigener Signaturserver oder Remotesignaturserver nach 17 Abs. 2 Satz 4 SigG, externe Zeitstempel einer akkreditierten TSA Datenschutzkonforme Archivierung: keine Übertragung von Daten über offene Netze, weder unverschlüsselt noch verschlüsselt, keine Abhörbarkeit,