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Transkript:

ESF-Projektagentur An der Palmweide 55 44227 Dortmund An alle VHS-Leiterinnen/VHS-Leiter Verwaltungsleiterinnen/Verwaltungsleiter ESF-Sachbearbeiterinnen/ESF-Sachbearbeiter EILT! Bitte sofort vorlegen! An der Palmweide 55 44227 Dortmund Fon 0231 9759 731 u. 732 Fax 0231 9759 733 www.vhs-projektagentur-nrw.de Stadtsparkasse Düsseldorf Konto 100 5192 644 BLZ 300 501 10 Andrea Isenburg Koordination ESF-Projektagentur Fon 0231 9759-715 Fax 0231 9759-733 isenburg@vhs-nrw.de I n f o - B r i e f 0 4/ 2 0 1 3 17. Oktober 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben wichtige Informationen für Sie zusammengestellt: I. 8. Förderphase 2. Interessensbekundungsverfahren Ihre Interessensbekundungen wurden vom Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) weitergeleitet. Weitere Informationen liegen zur Zeit noch nicht vor. Das nächste Interessensbekundungsverfahren ist für das Frühjahr 2014 geplant. II. Antragstellung bei der Bezirksregierung Bitte achten Sie darauf, wenn Sie vom MAIS aufgefordert werden Ihren Antrag bei der Bezirksregierung einzureichen, dass dieser inhaltlich identisch mit Ihrer Interessensbekundung sein muss (Inhalt inkl. Zeiträume und Zielgruppen). III. Auswirkungen der Prüfung durch die Kommission der EU Im Jahr 2011 wurde das gesamte Förderprogramm Lebens- und Erwerbsweltorientierte Weiterbildung in NRW geprüft. Wie auch die Presse bereits in 2013 berichtet hat, konnten die Beanstandungen generell weitgehend ausgeräumt werden. Die ESF-Mittel würden von der EU-Kommission wieder freigegeben. Dies hat jedoch momentan erhebliche Auswirkungen auf das Bewilligungsverfahren und das Prüfverhalten in allen Bezirksregierungen. Die EU-Kommission führt noch in 2013 eine sog. Follow- Up -Prüfung durch. Daher ist bei Anfragen und Bewilligungen Ihrer Anträge aus der 8. Förderphase wieder mit Verzögerungen zu rechnen, da diese Prüfungen vorbereitet werden müssen.

- 2 - Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Prüfungen der bereits geförderten Maßnahmen folgen. Wir bitten Sie daher, Ihre Kursmaßnahmen sofern noch nicht geschehen noch einmal zu überprüfen und potentielle Prüffeststellungen im Vorfeld auszuräumen. Um Ihnen eine Orientierung zu geben, fügen wir einen Auszug eines Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 05.09.2013 bei. Hier sind noch einmal die wichtigsten Prüffeststellungen des Finanzministeriums aufgeführt. Diese Mitteilung ist in der Anlage für Sie beigefügt. IV. Führung der Teilnehmerlisten Prüfung aus der 6. Förderphase Die Bezirksregierung Arnsberg hat stichprobenartig die 6. Förderphase geprüft und hinsichtlich der Führung der Teilnehmerlisten einige Mängel festgestellt. Daher bitten wir Sie darauf zu achten, dass folgende Angaben vollständig und korrekt sind: 1. Datum des Maßnahmetages 2. Veranstaltungstag X von insgesamt X Tagen* 3. Unterrichtszeit von bis 4. Anzahlung der Unterrichtsstunden* 5. Unterschrift der Einrichtung Bei Maßnahmen in der Grundbildung zusätzlich 6. Anzahl der Unterrichtstunden in der Erwerbweltorientierung zum Nachweis der 30 % *Die Anzahl der Unterrichtstunden müssen mit der Abrechnung identisch sein! Abweichungen von den insgesamt geplanten Tagen bitte kurz begründen! ACHTUNG: Die Teilnehmerliste ist nach Einführung der Pauschalen ein wichtiges Dokument zur Überprüfung erteilter Unterrichtstunden. Sind hier Mängel zu verzeichnen, kann dies zur Aberkennung der gesamten Zuwendung führen! Daher müssen diese Listen besonders sorgfältig geführt werden. V. Seminar Bescheide lesen verstehen - organisieren transportieren Das Seminar in Dortmund ist leider ausgebucht. Es sind noch wenige Plätze in dem Seminar in der VHS Düsseldorf am 19.11.2013 frei. Die Einladung finden Sie unter Aktuelles auf unserer Homepage www.vhs-projektagentur-nrw.de Falls Sie Rückfragen haben, erreichen Sie uns von Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 9.00 und 15.00 Uhr. Mit besten Grüßen aus der Projektagentur Ihr ESF-Team Andrea Isenburg (Projektkoordination) Anlage: Auszug aus dem Schreiben der Bezirksregierung vom 05.09.2013

- 3 - Anlage Auszug aus einem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 09-2013 Zusammenfassung aller wesentlichen Prüfergebnisse der Prüfung aus 2011 Die wesentlichen Punkte sind nachstehend noch einmal zusammengefasst: 1. Realkostenprinzip: Es sind die tatsächlichen, projektbezogenen Ausgaben in den Beleglisten darzustellen und durch Belege nachzuweisen. 2. 30 % Erwerbswelterfahrung: Die Prüfbehörde hat im Jahr 2011 bemängelt, dass die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils von 30 % Erwerbswelterfahrung nicht gegeben war bzw. nicht belegt wurde. Kurse, bei denen der entsprechende Anteil der Erwerbswelterfahrung nicht gegeben ist, stuft die Prüfbehörde als nicht förderfähig an. Werde der erforderliche Anteil der Erwerbswelterfahrung nicht erbracht, führe dies grundsätzlich zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zur Rückzahlung der gezahlten Fördermittel gemäß den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides. Seitens der Maßnahmeträger ist jeweils die Erbringung des 30 %-igen Erwerbsweltanteils durch entsprechende, unterschriebene Teilnehmerlisten und das dazu gehörende Kursbuch bzw. Aufzeichnungen über die Berufsorientierung oder den Erwerbsweltbezug zu dokumentieren und für Prüfungen vorzuhalten. Zur Frage, was zur Erwerbswelterfahrung gezählt werden kann, wird auf nachstehende Ausführungen hingewiesen: Im Übrigen werden die Durchführung von Betriebspraktika, Betriebserkundungen, die individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl und das Bewerbungstraining auf Seite 17 - "1 der GDR ausdrücklich genannt. Entsprechend wird in der neuen ESF- Förderrichtlinie (Nr. B 14.2.3.2) ausdrücklich definiert, dass die Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung insbesondere durch Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben, die Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen sowie durch individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl erreicht werden kann". 3. Zusätzlichkeit Die Angebote dürfen in der vorliegenden Form weder im laufenden noch im Vorjahr im Veranstaltungsprogramm enthalten sein." 4. Nachweis der geleisteten Unterrichtstunden Die Prüfbehörde hat festgestellt, dass Nachweise über die erteilten Unterrichtsstunden nicht vorlagen. Außerdem sah die Prüfbehörde Unklarheiten, welche Tätigkeiten als Unterrichtstunden anerkannt werden können. Die Anwesenheit der Teilnehmer/innen ist täglich in einer Liste zu erfassen und durch die jeweiligen Unterschriften der Teilnehmer/innen zu bestätigen. Zur Frage, welche Tätigkeiten als Unterrichtsstunde anerkannt werden können, wird auf die nachstehenden Ausführungen hingewiesen: Gemäß Seite 17-1 der GDR gehören zur Fördermaßnahme die Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen, die individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl und das Bewerbungstraining. Entsprechender Zeitaufwand ist somit nach den Regelungen der GDR förderfähig.

- 4 - Die Berechnung der Zuwendung ergibt sich aus dokumentierten, d.h. nachgewiesenen Unterrichtsstunden multipliziert mit der Zuwendung pro Unterrichtsstunde (Höchstbetrag im Rahmen der Anteilsfinanzierung). Letztlich können innerhalb dieses Rahmens auch nachgewiesene Ausgaben für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts als zuwendungsfähig anerkannt werden. Zeiten für Akquise und Unterrichtsvorbereitung sind jedoch keine Unterrichtsstunden im Sinne der Förderung. Hierfür können daher keine zusätzlichen Unterrichtstunden geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt für die Nachbereitung. 5. Beachtung der Regelungen zur Mindestteilnehmerzahl Gemäß den GDR bzw. der Förderrichtlinie sind Maßnahmen mit weniger als 10 Teilnehmern nicht förderfähig. Stichtag für die Bestimmungen der Teilnehmerzahl ist der 3. Veranstaltungstag. Laut GDR-Regelung müssen sich zum 3. Veranstaltungstag mindestens 10 Teilnehmer in der Maßnahme befinden. Abzustellen ist darauf, wie viele Teilnehmer sich zum Stichtag grundsätzlich in der Maßnahme befinden. Es muss insoweit eine verbindliche Anmeldung vorliegen und es darf keine Abmeldung von betr. Kurs erfolgt sein. Punktuelle Abwesenheit am betroffenen Tag, beispielsweise in Folge einer Erkrankung oder aus anderen Gründen, ist dagegen unschädlich. 6. Vorlage von Datenschutzerklärungen Im Bereich der Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung stellte die Prüfbehörde fest, dass - entgegen der Bestimmungen der Bewilligungsbescheide - datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen fehlten. Die Prüfbehörde hat daraus wegen des Verstoßes gegen Auflagen finanzielle Fehler abgeleitet. 7. Fehlende Daten In verschiedenen Fallen wurden laut Prüfbemerkungen die Daten der teilnehmenden Personen, die die Fördervoraussetzungen belegen mussten, nicht erhoben. 8. Anschaffungen von Anlagevermögen Die Prüfung der Prüfbehörde hat ergeben, dass unzulässige Anschaffungen abgerechnet wurden. Es wurden Verstöße gegen Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 1081/2006 festgestellt. So wurden Anschaffungen geltend gemacht, die die Grenze für geringfügige Wirtschaftsgüter (GWG) überschreiten. 9. Sachkosten nur pauschal Nach Feststellungen der Prüfbehörde wurden Lehr- und Lernmittel sowie Miete nur pauschal angesetzt (Verstoß gegen das Realkostenprinzip). 10. Skontoabzüge Die Prüfbehörde beanstandet den unterbliebenen Abzug von Skonto. 11. Fehlerhafte Ermittlung von Personalausgaben Die Prüfbehörde bemängelt, dass Personalausgaben unabhängig von der Projektlaufzeit anhand der Jahresbruttolohnsummen ermittelt wurden. Bei einer monatlichen Berechnung der Ausgaben, die bezogen auf die Laufzeit des Projektes erfolgt, sind dem Drittempfänger geringere Ausgaben entstanden.

- 5-12. Personalkosten nur kalkulatorisch Nach dem Prüfergebnis der Prüfbehörde wurden Personalkosten auf der Grundlage der Personalausgaben aus Vorjahren mit einem 5-prozentigen Aufschlag zur Berücksichtigung der Lohnsteigerung geltend gemacht, womit gegen das Realkostenprinzip verstoßen wurde. 13. Personalkosten nur pauschal Nach den Ermittlungen der Prüfbehörde wurden Personalkosten zum Teil nur pauschal oder anhand von fiktiven Berechnungen abgerechnet. 14. Beihilfen Bei einer Übersicht zu den Kosten eines Arbeitsplatzes wurden "Beihilfen etc." berücksichtigt. Diese sind aber nicht förderfähig. 15. Betriebskosten nur kalkulatorisch Die Prüfbehörde stellt fest, dass Betriebskosten nur kalkulatorisch berechnet wurden, ohne dass es sich bei den Gesamtbetriebskosten um tatsächlich getätigte Ausgaben handelt. 16. Nachweis von Honorarausgaben Nach den Ermittlungen der Prüfbehörde sind in mehreren Fallen Honorarausgaben in die Abrechnung eingeflossen, die nicht durch Belege nachgewiesen sind. 17. Ausgaben ohne Projektbezug Die Prüfbehörde beanstandet, dass Ausgaben abgerechnet wurden, die in keinem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. In einem Fall waren Ausgaben der ARGE für SGB II-Leistungen in die Beleglisten einbezogen. Bei in anderen Fällen... waren Reisekosten für Dienstreisen enthalten, die in keinem Bezug zum Projekt stehen. Auch wurden nicht förderfähige Verwaltungspauschalen und Rückstellungen berücksichtigt. ' 18. Kostenverteilungsschlüssel Lt. Prüfbehörde wurden Kostenverteilungsschlüssel zur Umlage von verschiedenen Ausgabearten angewandt, die nicht plausibel sind. So wurde beispielsweise für eine Kraft in Summe über mehrere Lehrgänge Personalkosten von über 100 % abgerechnet. In einem weiteren Beispiel konnte vom Drittempfänger nicht beantwortet werden, auf welcher Grundlage der Abrechnungsschlüssel für die Gemeinkosten bestimmt wurde. 19. Ausgaben außerhalb des Durchführungszeitraums Nach den Feststellungen der Prüfbehörde wurden in mehreren Fällen Ausgaben abgerechnet, die außerhalb des Durchführungszeitraumes entstanden sind. 20. Abweichungen von den Buchführungsunterlagen Von der Prüfbehörde wurde mehrfach festgestellt, dass die zur Durchführung von Lehrgängen geltend gemachten Ausgaben nicht mit den vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen und Belegen übereinstimmen. 21. Doppelte Abrechnung Die Prüfbehörde beanstandet, dass Ausgaben doppelt abgerechnet wurden.

- 6-22. Mietkosten nur interne Verrechnung Lt. Prüfbehörde wurden Mietkosten geltend gemacht, die aber nur als interne Verrechnung einzustufen sind, da die Häuser von städtischen Gesellschaften zur Verfügung gestellt wurden und der erforderliche Nachweis des Zahlungsflusses nicht erbracht werden konnte (betraf mehrere Fälle). 23. Verstoß gegen Vergabevorschriften Die Prüfbehörde berichtet, ein Zuwendungsempfänger habe einen Auftrag an ein Unternehmen vergeben, ohne die Vergabevorschriften der VOL zu beachten. Die abgerechneten Ausgaben sind danach nicht förderfähig, da ein Verstoß gegen die Vergabeart im Sinne des Erlasses des FM vom 18.12.2003 (Az. I 1-0044-3/8) als schwerer Verstoß anzusehen ist.