Urheberrecht Leistungsschutzrechte Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 8. Vorlesung 26.06.2007
Leistungsschutzrechte - Grundlagen Mit Aufkommen von Aufnahmegeräten (Grammophon, Film) konnten die Leistungen von ausübenden Künstlern (Musiker, Schauspieler, Sänger, sonstige Interpreten) konserviert werden in der Folge wurde auch Schutz für die Produzenten (Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Sendeunternehmen) von solchen Aufnahmen erforderlich Geschützt werden soll die individuelle Darbietung, nicht ein Werkschaffen
Leistungsschutzrechte - Grundlagen Geschützt sind nur gesetzlich genannte Verwertungsrechte sowie persönlichkeitsrechtliche Interessen Systemfremde Ausweitung des Leistungsschutzrechts auf reine Produzentenleistungen (vor allem Datenbankschutz in 87a ff. UrhG) und Leistungen mit nur geringem künstlerischen Wert (Lichtbild- und Laufbildschutz)
Leistungsschutzrechte - Übersicht Schutz wissenschaftlicher Ausgaben, 70 UrhG Schutz nachgelassener Werke, 71 UrhG Schutz von Lichtbildnern, 72 UrhG Schutz von ausübenden Künstlern, 73 ff UrhG Schutz des Veranstalters, 81 UrhG Schutz des Herstellers von Tonträgern, 85 f UrhG Schutz des Sendeunternehmens, 87 UrhG Schutz des Datenbankherstellers, 87a ff UrhG Schutz des Filmherstellers, 94 UrhG
Leistungsschutzrechte - Schutzdauer Ablauf der Leistungsschutzrechte Schutz wissenschaftlicher Ausgaben, 70 UrhG 25 Jahre nach Erscheinen, 70 Abs. 3 UrhG Schutz nachgelassener Werke, 71 UrhG 25 Jahre nach Erscheinen oder öffentl. Wiedergabe, 71 Abs. 3 UrhG Schutz von Lichtbildnern, 72 UrhG 50 Jahre nach Erscheinen oder öffentl. Wiedergabe, 72 Abs. 3 UrhG Schutz von ausübenden Künstlern, 73 ff UrhG Persönlichkeitsrechte - Grundsätzlich 50 Jahre nach Darbietung, 76 S. 1 UrhG Verwertungsrechte - Bei festgelegter Darbietung grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen oder öffentl. Wiedergabe, 82 S. 1 UhrG
Leistungsschutzrechte - Schutzdauer Ablauf der Leistungsschutzrechte Schutz des Veranstalters, 81 UrhG Bei festgelegter Darbietung grundsätzlich 25 Jahre nach Erscheinen oder öffentl. Wiedergabe, 82 S. 1 UhrG Schutz des Herstellers von Tonträgern, 85 f UrhG Grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers, 85 Abs. 3 UhrG Schutz des Sendeunternehmens, 87 UrhG 50 Jahre nach der ersten Funksendung, 87 Abs. 3 S. 1 Schutz des Datenbankherstellers, 87a ff UrhG Grundsätzlich 15 Jahre nach Veröffentlichung, 87d S. 1 UrhG Schutz des Filmherstellers, 94 UrhG Grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen oder öffentl. Wiedergabe des Bildträgers, 82 S. 1 UhrG
Leistungsschutzrechte Ausübende Künstler Schutz der ausübenden Künstler; 73 UrhG bestimmt, wer ausübender Künstler i.s.d. UrhG ist Schutzbereich des 73 UrhG: künstlerische Darbietung eines Werkes und Ausdrucksformen der Volkskunst Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse: Integritätsschutz und Anerkennungs- und Namensnennungsrecht, 74 UrhG
Leistungsschutzrechte Ausübende Künstler Vermögensrechtliche Befugnisse des ausübenden Künstlers oder des Veranstalters, 77 bis 83 UrhG Regeln die dem ausübenden Künstler zustehenden ausschließlichen Rechte: Ausschließliche Verwertungsrechte, 77 UrhG ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, 78 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten, 79 UrhG Schranken der Verwertungsrechte: 83 UrhG
Urheberrecht Urhebervertragsrecht Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 8./9. Vorlesung 26.06./03.07.2007
Rechtliche Grundlagen Vertragsfreiheit wird durch gesetzliche Vorgaben in 32 ff. UrhG und VerlagsG eingeschränkt Maxime: auch innerhalb von Vertragsverhältnissen soll der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes beteiligt werden (s. 11 Satz 2 UrhG) Wegen 29 Abs. 1 UrhG können keine Verwertungsrechte, sondern nur Nutzungsrechte übertragen werden
Rechtliche Grundlagen Gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich, zum Schutz des Verkehrs dienen 10 UrhG, die Urhebervermutung, und 17 Abs. 2 UrhG, der Erschöpfungsgrundsatz Prioritätsgrundsatz: von mehreren konkurrierenden Rechtseinräumungen erlangt nur die älteste Wirksamkeit Bei Einräumung gilt das Abstraktionsprinzip, nicht das Kausalitätsprinzip (h.m., anders OLG Köln, U.v. 14.7.2006, Az. 6 U 224/05)
Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertungs- und Nutzungsrechte nicht deckungsgleich Nutzungsrechte entstammen Verwertungsrechten Verwertungsrecht entspringt gesetzlichen Definitionen, Nutzungsrechte den tatsächlichen Nutzungsarten Nutzungsrecht regelmäßig ein Ausschnitt eines Verwertungsrechts, vielfach zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt In Einzelfällen kann Nutzungsrecht Ausschnitte verschiedener Verwertungsrechte umfassen
Nutzungsrechte Einräumung von Nutzungsrechten, 31 UrhG 31 UrhG: Urheber hat die Möglichkeit, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen Nutzungsrecht: Befugnis eines Dritten, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, soweit ihm diese vom Urheber eingeräumt wurden Der der Einräumung zugrunde liegende Vertrag ist grds. formfrei Ausnahme: Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken, 40 Abs. 1 S. 1 UrhG
Urhebervertragrecht Nutzungsrecht Einfaches Nutzungsrecht Dritter ist berechtigt, das Werk neben dem Urheber und anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Weise zu benutzen, 31 Abs. 2 UrhG Einräumung von positiven Benutzungsrechten, aber nicht von negativen Verbietungsrechten Lizenznehmer nicht befugt, anderen die Nutzung des Werkes zu verbieten Problem: Rechtsnatur h.m.: gegenständliches (quasidingliches) Recht a.a.: schuldrechtliche Benutzungsbefugnis
Nutzungsrechte Ausschließliches Nutzungsrecht Dritter ist berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urheberrechtsinhabers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, 31 Abs. 3 UrhG Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts darf auch Dritten Nutzungsrechte einräumen ( Unterlizenz, 31 Abs. 3 S. 1 UrhG) hierzu bedarf er jedoch der Zustimmung des Urhebers, 31 Abs. 3 S. 3, 35 UrhG
Nutzungsrechte Nutzung kann Urheber auch vorenthalten bleiben, 31 Abs. 2 S. 2 UrhG Einräumung sowohl positiver Benutzungsrechte als auch negativer Verbietungsrechte Einordnung unstreitig als gegenständliches (quasidingliches) Recht, das Urheberrecht belastet und den Urheber in seinen ausschließlichen Befugnissen beschränkt
Nutzungsrechte Beschränkung von Nutzungsrechten, 31 S. 2 UrhG a) Räumliche Beschränkung Begrenzung auf ein geographisches oder politisches Gebiet, oder aber auf ein Sprachgebiet Räumliche Beschränkungen innerhalb der BRD beim Vertrieb von Werkstücken nicht möglich; Kollision mit Erschöpfungsgrundsatz aus 17 Abs. 2 UrhG Problem: deutsche Wiedervereinigung auch nach Änderung des Staatsgebiets gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden räumlichen Aufteilungen weiter
Nutzungsrechte b) Zeitliche Beschränkungen Festlegung von Beginn und Ende der Nutzungsrechte Kann ausdrücklich vereinbart werden
Nutzungsrechte c) Inhaltliche Beschränkungen Eingeräumte Nutzungsberechtigungen werden auf bestimmte Nutzungsarten eingegrenzt; vertragliche Abrede mit dinglicher Wirkung Nutzungsart: jede wirtschaftliche Nutzungsart im Sinne einer wirtschaftlich-technisch selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes Möglichkeit der Aufspaltung der Verwertungsrechte auf die den Nutzungsrechten zugrunde liegenden Nutzungsarten
Nutzungsrechte Einräumung nicht bekannter Nutzungsarten, 31 Abs. 4 UrhG Eigenständige Nutzungsart = konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes Unbekanntheit umfasst auch die Kenntnis der wirtschaftlich bedeutsamen Verwertbarkeit, zulässig sind allerdings Risikogeschäfte Derzeit: Unzulässigkeit der Einräumung zum wirtschaftlichen Schutz des Urhebers (s. 11 Satz 2 UrhG) 2. Korb: Zulässigkeit bei angemessener Kompensation und nachfolgender Erfolgsbeteiligung
Nutzungsrechte Zweckübertragungsregel, 31 Abs. 5 UrhG Nutzungsrechte werden nur soweit eingeräumt, als der Vertragszweck sie unbedingt erfordert Zweifelsregel Ziel: Urheber soll nicht durch weitreichende Vertragsformulierungen unnötig in der Verfügungsmacht über seine Verwertungsrechte und die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte beschränkt werden; Sicherung wirtschaftlicher Erträge (s. 11 S. 2 UrhG)
Verträge über Werke der Baukunst Urhebervertragsrechtliche Regeln zumeist Teil des Werkvertrags des Architekten, ausdrücklich oder stillschweigend Nutzungsrechtseinräumung Nachbaurecht Rechtsgrundlage 631 ff. BGB und HOAI Festlegung von Mindest- und Höchsthonoraren Keine Rechtseinräumung durch HAOI
Verträge über Werke der Baukunst Urheberrechte verbleiben auch nach Übergabe des Bauwerks ausschließlich beim Architekten Bauherr erhält lediglich das Eigentum am Werkexemplar und die erforderlichen Nutzungsrechte, jedoch im Zweifel kein Nachbaurecht
Verträge über Werke der Baukunst Urheberrechtlicher Inhalt des Vertrags sind die stillschweigend übertragenen vertragsgemäßen Nutzungsrechte (vor allem Bewohnen), die besonderen Nutzungsrechte zur Reparatur oder baulichen Veränderung und das Nachbaurecht Nur Nutzung des Bauwerks als Sachobjekt bedarf keiner besonderen Rechtseinräumung
Verträge über Werke der Baukunst Für Änderungen am Bauwerk ist Abwägung zwischen Integritätsinteresse des Urhebers (keine Veränderung seines fertiggestellten Werks) und den Sacheigentumsinteressen des Bauherrn vorzunehmen
Verträge über Werke der Baukunst Bei Vertrag über Entwurfserstellung erhält Besteller nur Eigentum am Entwurf, aber keine Nutzungsrechte oder das Nachbaurecht Grund: Architekt ist im Zweifel mit der Nutzung seines Entwurfs nur bei eigener Bauausführung einverstanden Teilnahme an Architektenwettbewerb ist nicht mit Einräumung von Nutzungsrechten an Entwurf oder Modellen verbunden
Verträge über Werke der Baukunst Typische Pflichten des Architekten Herstellung und Ablieferung des Werkes Nur bautechnische, keine urheberrechtliche Mängelhaftung Rechtseinräumung für weitergehende Nutzungen des und an dem Bauwerk; Nachbaurecht, soweit nur Auftrag für Entwurfsplanung Regelmäßig Enthaltungspflicht Veröffentlichungsrecht häufig nur mit Zustimmung des Bauherrn
Verträge über Werke der Baukunst Typische Pflichten des Bauherrn: Vergütungszahlung Wahrung der Urheberrechte Änderungs- und Entstellungsverbot Urheberbenennung Geheimhaltungspflicht bzgl. Entwürfe etc. Gewährung von Zugang für Urheber Ausübungspflicht nur bei vertraglicher Regelung