Sachbezüge Gültig ab: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Freie Verpflegung 2.1 Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten 3 Unterkunft und Wohnung 3.1 Freie Unterkunft 3.2 Erläuterungen zu den Tabellen 3.2.1 Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt 3.2.2 Gemeinschaftsunterkunft 3.3 Freie Wohnung 3.3.1 Ortsüblicher Mietpreis 3.4 Mahlzeiten im Betrieb 3.5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung 4 Sonstige Sachbezüge 4.1 Kleinbetragsgrenze 1 Allgemeines In der Sozialversicherungsentgeltverordnung wird der Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt erhalten, nach dem tatsächlichen Verkehrswert im voraus für jedes Kalenderjahr bestimmt. Diese Verordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung sowie für die Umlage-, Insolvenz- und die gesetzliche Unfallversicherung. Dabei wird zwischen Verpflegung, Unterkunft und Wohnung unterschieden. Für freie Verpflegung - unterteilt nach Frühstück, Mittag- und Abendessen - werden gesonderte Sachbezugswerte festgesetzt, während für freie Wohnung keine amtlichen Werte vorgegeben sind. Vielmehr ist für freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Für das Jahr 2009 werden die Werte für Verpflegung und Unterkunft fortgeschrieben. Für die ortsüblichen Mietpreise gilt das unter 3.3.1 Ausgeführte. Mit den sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Werten werden Sachbezüge in die Berechnung der Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung einbezogen. Die Verbindlichkeit der Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch für das Steuerrecht folgt aus 8 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
2 Freie Verpflegung Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird vom 1. Januar 2009 an mit folgenden Beträgen angesetzt: Tabelle - freie Verpflegung 2009 (neue und alte Bundesländer einschließlich Gesamt-Berlin) Personenkreis Verpflegung insgesamt Frühstück Mittag- oder Abendessen EUR EUR EUR Arbeitnehmer einschließlich 210,00 46,00 82,00 Jugendliche und Auszubildende 7,00 1,53 2,73 volljährige Familienangehörige 210,00 46,00 82,00 7,00 1,53 2,73 Familienangehörige, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben 168,00 5,60 36,80 1,22 65,60 2,18 Familienangehörige, die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben 84,00 2,80 18,40 0,61 32,80 1,09 Familienangehörige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 63,00 2,10 13,80 0,46 24,60 0,82 Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. 2.1 Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten Abgeleitet aus dem anteiligen Wert für eine Mahlzeit ist nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Kalenderjahr 2009 der Wert für ein kostenloses Mittagessen in der Kantine wie folgt festzustellen: Wert für freie Verpflegung (Mittagessen) monatlich 82,00 EUR : 30 = gerundeter Tageswert 2,73 EUR lohnsteuer- und beitragspflichtig 2,73 EUR. Wenn der Arbeitnehmer für die Kantinenmahlzeit einen Betrag zu zahlen hat, der mindestens dem vorgenannten lohnsteuerpflichtigen Wert entspricht, besteht für den Sachbezug weder Lohnsteuer- noch Beitragspflicht. Sofern der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG pauschal versteuert wird, ist dieser Betrag nach 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Seite 2 von 6 Seite(n)
Beispiel 1: Kostenloses Mittagessen in der Kantine Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Pauschalversteuerung Ergebnis: Für die Beitragsberechnung sind zu berücksichtigen 2,73 EUR 2,73 EUR -,-- EUR 3 Unterkunft und Wohnung 3.1 Freie Unterkunft Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft beträgt vom 1. Januar 2009 an monatlich 204,00 EUR. Der Wert der Unterkunft vermindert sich weiter bei Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt sowie bei Mehrfachbelegung. Tabelle - freie Unterkunft 2009 (neue und alte Bundesländer einschließlich Gesamt- Berlin) Unterkunft belegt mit Unterkunft allgemein EUR Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft EUR volljährige Arbeitnehmer Jugendliche/ Auszubildende 1 Beschäftigtem 2 Beschäftigten 3 Beschäftigten mehr als 3 Beschäftigten 1 Beschäftigtem 2 Beschäftigten 3 Beschäftigten mehr als 3 Beschäftigten 204,00 6,80 122,40 4,08 102,00 3,40 81,60 2,72 173,40 5,78 91,80 3,06 71,40 2,38 51,00 1,70 173,40 5,78 91,80 3,06 71,40 2,38 51,00 1,70 142,80 4,62 61,20 2,04 40,80 1,36 20,40 0,68 3.2 Erläuterungen zu den Tabellen Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen gerundeten Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. Seite 3 von 6 Seite(n)
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer (17 Jahre) nimmt am 15. Januar eine Beschäftigung auf und wird bei freier Verpflegung und freier Unterkunft in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen. Ergebnis: Verpflegung: 7,00 EUR x 17 Tage 119,00 EUR Unterkunft: 4,76 EUR x 17 Tage 80,92 EUR Sachbezugswert insgesamt: 199,92 EUR 3.2.1 Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl in der Wohnungs- als auch in der Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist. 3.2.2 Gemeinschaftsunterkunft Eine Gemeinschaftsunterkunft stellen z.b. Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Kasernen etc. dar. Charakteristisch für Gemeinschaftsunterkünfte sind gemeinschaftlich zu nutzende Wasch- bzw. Duschräume, Toiletten und ggf. Gemeinschaftsküche oder Kantine. Allein eine Mehrfachbelegung einer Unterkunft hat dagegen nicht die Bewertung als Gemeinschaftsunterkunft zur Folge; vielmehr wird der Mehrfachbelegung bereits durch gesonderte Abschläge Rechnung getragen. 3.3 Freie Wohnung Für den Sachbezug freie Wohnung ist kein amtlicher Wert festgesetzt. Vielmehr ist für "freie Wohnung" grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.b. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor. 3.3.1 Ortsüblicher Mietpreis Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann ab 1. Januar 2009 die Wohnung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern einschließlich Gesamt-Berlin mit 3,55 EUR monatlich je Quadratmeter bzw., bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,88 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden. Seite 4 von 6 Seite(n)
3.4 Mahlzeiten im Betrieb Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende folgende Beträge anzusetzen: Frühstück: Mittag-/ Abendessen: 1,53 EUR 2,73 EUR. 3.5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. 4 Sonstige Sachbezüge Werden Sachbezüge, die nicht von 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Werte für freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung) erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Dabei sind übliche Endpreise als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils um übliche Preisnachlässe, die jedermann im allgemeinen Geschäftsverkehr zugestanden werden, zu mindern ( 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sind durch die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen Durchschnittswerte nach 8 Abs. 2 Satz 8 EStG festgelegt, so sind diese Werte anzusetzen. Sofern ein Firmenfahrzeug auch für die private Nutzung zur Verfügung steht, gelten als Sachbezugswerte in der Sozialversicherung die gleichen Werte wie im Steuerrecht. Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von den vorstehend genannten Grundsätzen die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet ( 8 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuer- und damit beitragsfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080,- EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zu diesen Sachbezügen gehören insbesondere die Belegschaftsrabatte. Das sind z.b. Preisnachlässe auf Personenkraftwagen, aber auch Freifahrten und verbilligte Flüge. Dabei sind im Sozialversicherungsrecht dieselben Werte wie im Steuerrecht anzusetzen. Werden Sachbezüge, die nicht von 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Seite 5 von 6 Seite(n)
Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (sonstige Bezüge) pauschal versteuert werden, können dem einzelnen Arbeitnehmer mit dem ungekürzten betrieblichen Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zugeordnet werden. Dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres in Ansatz gebracht werden. Zu den Dienstleistungen im Sinne von 8 Abs. 3 EStG gehören auch Nutzungsüberlassungen, wie Vorteile aus einer leih- oder mietweisen Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, Kraftfahrzeugen sowie aus zinsgünstigen Darlehen, wenn der Arbeitgeber Sachen gleicher Art nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern überwiegend betriebsfremden Dritten zur Nutzung überlässt und der Vorteil nicht nach 40 EStG pauschal versteuert wird. Für pauschal besteuerte Sachzuwendungen, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz vom Arbeitgeber erhält, besteht aus Vereinfachungsgründen ebenfalls die Möglichkeit, die einzelne Prämie mit dem Durchschnittswert der pauschal versteuerten Sachzuwendung anzusetzen, allerdings darf die Sachzuwendung 80,- EUR nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Arbeitgeber den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages übernimmt. Dieser Beitragsanteil stellt in diesem Fall kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der 360. Teil des Durchschnittswertes anzusetzen. 4.1 Kleinbetragsgrenze Sachbezüge, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 44,- EUR betragen, sind lohnsteuer- und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Die Kleinbetragsgrenze (Freigrenze) vermeidet die Ermittlung eines geldwerten Vorteils in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung. Begünstigt sind beispielsweise im Rahmen der 44,-EUR-Grenze Rabatte, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhält, oder die Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz bzw. des Autotelefons im Firmenwagen. Ausgenommen von dieser Kleinbetragsregelung sind geldwerte Vorteile, für die amtliche Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bestehen, und Belegschaftsrabatte, für die bereits bisher der günstigere Rabattfreibetrag von 1.080,- EUR in Anspruch genommen werden darf ( 8 Abs. 3 EStG). Für die Berechnung der 44,-EUR-Grenze ist auf den einzelnen Kalendermonat abzustellen. Mehrere geldwerte Vorteile, die unter die Kleinbetragsregelung fallen, sind zusammenzurechnen. Übersteigt danach der Gesamtwert den Betrag von 44,- EUR, unterliegen die einzelnen Sachbezüge wie bisher dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht. Seite 6 von 6 Seite(n)