Gesetzestextauszüge SchOG und SchUG Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 36. Bundesgesetz ausgegeben am 24.04.2012; BGBl. II Nr. 185/2012 v. 30.5.2012 (Umsetzungspaket NMS) (in Kraft seit 01.09.2012)
Lehrplan der NMS ( 21b) 1. Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). 2
Lehrplan der NMS ( 21b) Schwerpunktbereiche Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht: a) Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich, b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich, c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich, d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich 3
Lehrplan der NMS ( 21b) Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse als verbindliche Übung Informatik als unverbindliche Übung 4
Berechtigungen 39(2): Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule darf den Übertritt von Schülern der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule in die allgemein bildende höhere Schule nicht erschweren. 5
Berechtigungen Übertritt in eine AHS bzw. höhere Schulen (ohne Aufnahmeprüfung): Nach positivem Abschluss der 5. und 6. Stufe, sofern das Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ein Sehr gut oder ein Gut aufweist. Nach positivem Abschluss der 7. und 8. Stufe, sofern alle differenzierten Gegenstände nach Anforderung der Vertiefung beurteilt wurden. Bei Beurteilung nach grundlegenden Anforderungen in (nur) einem differenzierten Gegenstand ist ein Klassenkonferenzbeschluss möglich. 6
Berechtigungen Übertritt in eine BMS (ohne Aufnahmeprüfung): Diese Berechtigung liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung Befriedigend erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit Genügend der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der NMS feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Berufsbildenden mittleren Schule genügen wird. 7
Beurteilung Umgang mit Benotung in der 5. und 6. Schulstufe Es braucht eine (neue) reformentsprechende Logik, die konsequent kommuniziert und eingefordert wird. Die Sachlage lautet: - Die Benotung im 1. Abschnitt erfolgt entlang der vertrauten 5-stufigen Skala. - Die Note ist ein Symbol für die in der LBVO beschriebene Beurteilung hinsichtlich der Gesamtleistung zum Zeitpunkt der Benotung. - Eine Vergleichbarkeit mit der AHS Unterstufe ergibt sich bestenfalls über die Berechtigungsregelungen (in den differenzierten Pflichtgegenständen) 8
Beurteilung Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung in der 7. und 8. Stufe in den differenzierten Gegenständen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der AHS zu entsprechen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als Genügend sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit Gut zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen. 9
Notenskalen in der NMS 5.-6. Schulstufe 7.- 8. Schulstufe (D,E,M) 1 eigenständig, weit über das Wesentliche hinaus 2 eigenständig, über das Wesentliche hinaus 3 eigenständig aber mangelhaft, das Wesentliche erfüllt 4 keine Eigenständigkeit, das Wesentliche teils erfüllt 1 vertiefte Allgemeinbildung 2 vertiefte Allgemeinbildung 3 vertiefte Allgemeinbildung 4 vertiefte Allgemeinbildung 3 grundlegende Allgemeinbildung 4 grundlegende Allgemeinbildung 5 grundlegende Allgemeinbildung 5 (Beschreibungen s. LBVO) 10
Rückmeldung Vgl. SchUG 19(1a): An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer/innen, Erziehungsberechigten und Schüler/innen vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand der Schülers/der Schülerin, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. 11
Rückmeldung 22 (1a): Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist. 12
Übergangsbestimmung SchOG 130 (2): Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß 7a SchOG(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008) geführt wurden, sind ab 1.September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen. 13
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 14