SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Vollstreckung von Säumniszuschlägen; Antrag nach 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy

2 am 24. Mai 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Februar 2011-3 L 37/11 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid des Landratsamtes Kamenz vom 12. Februar 2004 gegen den Antragsteller zu betreiben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20,38 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. 2 1. Mit Kostenbescheid vom 12. Februar 2004 hat der Landkreis Kamenz als Rechtsvorgänger des Antragsgegners für eine Akteneinsicht nach dem UIG vom Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 125 und Auslagen in Höhe von 31,95 erhoben. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragstellers blieben ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 20. November 2009-4 A 27/08 -). Eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers wies der Senat mit Beschluss vom 12. August 2010-4 A 724/09 - zurück. 3 Auf die Mahnungen des Antragsgegners vom 21. September 2010 über die Gebühr von 125, 79 Säumniszuschläge und 5 Mahngebühren und vom 23. September 2010 über Auslagen von 31,95 und 10 Mahngebühren hat der Antragsteller am 15. Oktober 2010 130 an den Antragsgegner überwiesen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 kündigte der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung über 118,45 gegen den Antragsteller an, falls dieser Betrag nicht bis 6. Februar 2011 dem Konto

3 des Antragsgegners gutgeschrieben werde. Am 31. Januar 2011 überwies der Antragsteller weitere 36,95. 4 Die am 1. Februar 2011 vom Antragsteller gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2011-3 L 37/11 - abgelehnt, weil bezüglich des mit der Beschwerde allein weiterverfolgten Antrages auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. 5 2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe - die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zum begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. 6 2.1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid vom 12. Februar 2004 dürfte hinsichtlich der Gebühr in Höhe von 125 unzulässig sein, weil dieser Kostenanspruch des Antragsgegners mit Ablauf des 31. Dezember 2009 durch Verjährung erloschen sein dürfte, 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsVwKG. Nach dieser Vorschrift erlischt ein festgesetzter Kostenanspruch durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 7 2.1.1. Der mit dem Kostenbescheid vom 12. Februar 2004 geltend gemachte Kostenanspruch über 125 ist im Jahr 2004 fällig geworden. Die Verjährungsfrist des 21 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG begann damit am 1. Januar 2005 zu laufen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 war die Verjährungsfrist abgelaufen, so dass der Anspruch des Antragsgegners seit dem 1. Januar 2010 erloschen ist, 21 Abs. 3 Satz 1 SächsVwKG. Der Geltendmachung der Einrede der Verjährung bedurfte es nicht, da das Erlöschen von Ansprüchen wegen Verjährung in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Schlabach, Gebührenrecht in der Verwaltung, Stand: Dezember 2008, 20 VwKostG Rn. 1).

4 8 2.1.2. Das Eintreten einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung im Sinne des 21 Abs. 5 SächsVwKG ergibt sich weder aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen noch aus dem Vortrag des Antragsgegners. Die vom Antragsteller gegen die Kostenfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfe entfalteten gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsgegner zu keiner Zeit daran gehindert war, die Forderung zu vollstrecken. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, er habe wegen des anhängigen Widerspruchs- und späteren Gerichtsverfahrens durchgängig von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zu diesem Zweck eine sogenannte Mahnsperre veranlasst. Dies sei dem Antragsteller bekannt gewesen. 9 Es ist nicht ersichtlich, dass eine sogenannte Mahnsperre zum Eintritt einer Verjährungsunterbrechung im Sinne von 21 Abs. 5 SächsVwKG führt. Insbesondere legt der Antragsgegner nicht dar, dass beispielsweise die Mahnsperre mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches verbunden wurde ( 21 Abs. 5 Nr. 1 SächsVwKG) bzw. dass eine Stundung ( 21 Abs. 5 Nr. 2, 18 SächsVwKG), Aussetzung der Vollziehung ( 21 Abs. 5 Nr. 4 SächsVwKG) oder ein Vollstreckungsaufschub ( 21 Abs. 5 Nr. 6 SächsVwKG) erfolgte. 10 Da eine 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes entsprechende Regelung im SächsVwKG nicht enthalten ist, geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass es während einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit einer Kostenentscheidung besonderer Tätigkeiten der Kostenbehörde bedarf, um die - gegenüber der Verjährungsfrist des 20 Abs. 1 VwKostG nicht unerheblich längere - Verjährungsfrist des 21 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG zu unterbrechen. 11 2.1.3. Der Eintritt der Verjährung dürfte nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung des Antragstellers entfallen sein. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Einrede der Verjährung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen kann. Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen der Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z. B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. April 2007-2 B 31/07 -, m. w. N.). Allerdings

5 kann offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auf das Erlöschen einer Forderung durch Gesetz - ohne dass es der Einrede der Verjährung bedarf - überhaupt übertragbar ist. Denn weder die Ausschöpfung des Rechtsweges durch den Antragsteller noch die behauptete Kenntnis von der sogenannten Mahnsperre konnten bei dem Antragsgegner die Annahme hervorrufen, er wolle sich auf das Erlöschen des Kostenanspruches gemäß 21 Abs. 3 SächsVwKG nicht berufen. Würde nämlich bereits die schlichte Untätigkeit des Kostenschuldners zum Wegfall des Erlöschenstatbestandes führen, so würde die Vorschrift des 21 Abs. 3 SächsVwKG weitgehend leer laufen. Dass aber der Antragsteller aktiv einen Anlass für die Annahme, er werde sich auf Verjährung nicht berufen gesetzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unbeachtlich ist es schließlich in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller am 15. Oktober 2010 und am 31. Januar 2011 (Teil-)Zahlungen an den Antragsgegner geleistet hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Kostenanspruch bereits durch Verjährung erloschen. 12 2.2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner hat für den fruchtlosen Ablauf der bis 6. Februar 2011 gesetzten Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung durch den zuständigen Vollstreckungsbediensteten angekündigt. Damit ist eine Eilbedürftigkeit ohne Weiteres anzunehmen. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober von Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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