Das Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz 2.0 Dr. Wolfgang Höfle TPA Horwath Hollabrunn, 28. April 2015
11 Länder. 1 Unternehmen. Die TPA Horwath Gruppe.
Die TPA Horwath-Philosophie Unsere wichtigsten Werkzeuge sind nicht der Taschenrechner oder Excel-Tabellen, sondern: Ein genauer Blick, Ein feines Gehör, Der richtige Riecher, Und ein ehrliches Gespräch. Das ist es, was wir unter Face-to-Face-Business verstehen und Tag für Tag leben. Regional und International. Seite 3
Die Beratungsbereiche 27 Partner und rund 480 Mitarbeiter leben Face-to-Face-Business, an 11 Standorten in Österreich. Diese Beratungsqualität können Sie auch von unseren mehr als 520 Kollegen in 10 Ländern Mittel- und Südosteuropas erwarten. In den Bereichen: Steuerberatung Tax Wirtschaftsprüfung Audit Unternehmensberatung Business Consulting Seite 4
Das spricht auch für uns: Beratung ohne Sprachbarrieren. Wir bieten an allen unseren Standorten in Mittel- und Südosteuropa einen German & English Desk. Denn in unserem länderübergreifenden Netzwerk ist Face-to-Face-Business besonders wichtig: Unsere Partner und/oder Mitarbeiter beraten Sie an jedem Standort in Mittel- und Südosteuropa nicht nur in der jeweiligen Landessprache, sondern auch in deutscher und/oder englischer Sprache. So sichern wir Ihr und unser optimales Verstehen, also beste Qualität. Seite 5
Das weltweite Netzwerk Die TPA Horwath Gruppe ist Mitglied von Crowe Horwath International. www.crowehorwath.net Das Crowe Horwath International Kompetenznetzwerk umfasst 191 Mitgliedsfirmen mit über 680 Büros und rund 29.410 Mitarbeitern in über 115 Ländern und zählt damit zu den Top Ten der weltweit tätigen Beratungsnetzwerke. Damit stehen wir Ihnen in allen wirtschaftlich bedeutenden Städten und Regionen der Welt mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung. Seite 6
Neu bei TPA Horwath papierloses Buchen mit der DigiSmart Buchhaltung Seite 7
Die papierlose Variante des Buchens bei TPA Horwath. Notwendig dazu: + Wöchentliche Buchung & digitale Verarbeitung Aktuelle Auswertungen: individuell, abgesichert, unabhängig von Ort & Zeit Mahnwesen und Zahlungsverkehr Upload zum TPA Horwath Server Unternehmensinternes Prüfen & Scannen Seite 8
Ihre Vorteile im Überblick: Kein Post- / Botenversand der Originalbelege durch zeitsparendes einfaches Scannen Zeitnahe Verbuchung der Belege und aktuelle Auswertungen 1 x wöchentlich: Saldenlisten, OP-Listen, Kostenrechnungen, kurzfristige Erfolgsrechnungen etc. Orts- und Zeitunabhängigkeit beim Abrufen der Daten Belege sind mit der Buchungszeile verknüpft und werden per Mausklick angezeigt Mahnwesen wird wesentlich vereinfacht Die Abläufe beim Telebanking sind übersichtlicher Keine aufwendige Doppelerfassung mehr Für weitere Fragen zur DigiSmart Buchhaltung stehen Ihnen alle TPA Horwath Berater jederzeit zur Verfügung. Seite 9
Entsendung ein kurzer Praxisfall Seite 10
Angaben und Fragen Dienstgeber mit Sitz in Tschechien möchte seine tschechischen Mitarbeiter an eine Schwestergesellschaft in Österreich für die Dauer von 6 Monaten zu Schulungszwecken entsenden. Das Unternehmen ist im Industriebereich tätig. Das tschechische Unternehmen hat keine Betriebsstätte in Österreich. Was muss der tschechische Unternehmer alles beachten? Meldepflichten Sozialversicherung Lohnsteuer Lohnabgaben Mindestlöhne Seite 11
Meldepflichten ZKO 3-Meldung für Entsendung ( 7b Abs. 3 AVRAG) Mindestens eine Woche vor Entsendungsbeginn In Katastrophenfällen bzw. bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen Die Meldung hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen (Ausnahmen im Erlass des BMASK) Die Meldung hat seit 1.1.2015 elektronisch zu erfolgen (Web-Formular) Mindestangaben Bei Verstößen drohen Strafen in Höhe von EUR 500 bis EUR 10.000 PRO Arbeitnehmer Seite 12
ZKO 3 Formular Angaben zu Tschechischem Arbeitgeber nach außen vertretungsberechtigter Person in Tschechien in Österreich weisungsberechtigter Person inländischem Auftraggeber Anschrift der Beschäftigung in Österreich Zeitraum der Entsendung PRO Mitarbeiter Daten der nach Österreich entsandten Mitarbeiter Angaben zum Entgelt (Bezug) gemäß österreichischer Rechtsvorschriften Vorhandene Genehmigungen im Sitzstaat des tschechischen Unternehmens (sofern Drittstaatsangehöriger) Aufenthaltsgenehmigung in Tschechien (sofern Drittstaatsangehöriger) Seite 13
Meldepflichten Entsendebestätigung Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im EU-/EWR-Raum (außer Kroatien) Kroaten oder Drittstaatsangehörige nach Österreich, ist eine EU- Entsendebestätigung durch den Arbeitgeber zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die ausländischen Arbeitnehmer zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen sind, sie beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Seite 14
Meldepflichten Die Entsende-Meldung muss enthalten: die Staatsbürgerschaft der entsandten Arbeitnehmer, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers sowie die Aufenthaltsgenehmigung. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung dem zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu übermitteln. Das AMS hat binnen 2 Wochen ab Einlangen der Meldung dem Arbeitgeber und dem österreichischen Auftraggeber die EU Entsendebestätigung auszustellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen darf die Beschäftigung aber auch ohne EU- Entsendebestätigung begonnen werden. Seite 15
PD A1 Formular Für Entsendung kommt Art. 12 der VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Für max. 24 Monate verbleibt das Sozialversicherungsrecht in Tschechien (Entsendestaat). Die tschechische Behörde hat das Formular A1 zu bestätigen. Es besteht eine Bindungswirkung für die österreichische Behörde. Seite 16
Lohnsteuer Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff versus zivilrechtlicher Arbeitgeberbegriff Werden Kosten wirtschaftlich von österreichischem Unternehmen getragen und liegt eine Personalgestellung vor, so besteht ab dem 1. Tag Steuerpflicht in Österreich. Da die Dienstnehmer jedoch zu Schulungszwecken in Österreich sind, kann die Regelung gem. Art. 15 Abs. 2 des DBA Ö/H zur Anwendung gelangen und die Dienstnehmer sind erst bei Überschreiten der 183-Tage-Grenze in Österreich steuerpflichtig. Seite 17
Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag knüpfen an Sozialversicherungspflicht Keine Beiträge Kommunalsteuer Wenn keine kommunalsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, dann keine Kommunalsteuer. Bei Arbeitskräftegestellung müsste der Beschäftiger in Österreich die Kommunalsteuer auf Basis von 70% des Gestellungsentgeltes abführen. MVK-Beiträge Da auf Grund der vorübergehenden Entsendung weiterhin tschechisches Arbeitsrecht angewandt wird, sind keine MVK-Beiträge zu leisten. Seite 18
Mindestentgelt Entgelt gem. (fiktiv) anwendbarem österreichischen Kollektivvertrag Eventuell Abklärung mit österreichischem Unternehmen, da hier der Kollektivvertrag angewandt werden müsste. Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache. Arbeitsvertrag Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers (z.b. Bankbelege) A1-Formular (Entsendenachweis) Bei zu geringer Entlohnung bzw. Nicht-Bezahlung drohen hohe Strafen. Regelungen dazu nachfolgend im LSDB-G Seite 19
Das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz(LSDB-G) Einführung mit 1.5.2011 Verschärfung bei Lohnkontrolle seit 1.1.2015 Seite 20
LSDB-G Gründe I Entsenderichtlinie Ende 90er Jahre (für alte EU-Staaten ) Dienstleistungsfreiheit innerhalb EU - Keine behördliche Genehmigung für Beschäftigung Starke Lohngefälle führten zu Lohndumping - z.b. Portugal - Deutschland Bestimmte Arbeitsbedingungen richten sich nach Beschäftigungsort - Kollektivvertragliche Mindestlöhne - Grenzen der Höchstarbeitszeiten Prinzip: Gleicher Lohn am gleichen Ort - Anspruch auf den Lohn, welchen vergleichbare inländische Arbeitnehmer hätten - Wettbewerb auf Kosten der Löhne verhindern Seite 21
LSDB-G Gründe II Entsenderichtlinie Ende 90er Jahre Einhaltung bisher nicht kontrolliert Arbeitnehmer konnten Ansprüche nur zivilrechtlich geltend machen (ASG) Gefordert wird eine behördliche Entgeltkontrolle mit Sanktionen bei Nichteinhaltung Öffnung des Arbeitsmarktes mit 1.5.2011 Arbeitnehmerfreizügigkeit - Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen Dienstleistungsfreiheit - Öffnung für Entsendungen in bisher geschützten Wirtschaftsbereiche z.b. Hauskrankenpflege, soziale Dienste, Wach- und Schutzdienste, Baugewerbe (ACHTUNG: Formalvorschriften) Seite 22
LSDB-G Gründe III Einführung des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes Behördliche Kontrolle der vorgeschriebenen Löhne und Gehälter bzw. ab 1.1.2015 der arbeitsrechtlichen Entgelte Sanktioniert mit hohen Verwaltungsstrafen Schaffung gleicher Lohnbedingungen für in Österreich tätige Arbeitnehmer Nicht nur für Überlassungen und Entsendungen, auch für in Österreich ansässige Arbeitnehmer bzw. alle österreichischen Arbeitnehmer Seite 23
LSDB-G Gründe IV Schaffung eines fairen Wettbewerbs zwischen inländischen Unternehmen sowie im Verhältnis zu Unternehmen ohne Sitz in Österreich. In-Kraft-Treten mit 1.5.2011 Für Sachverhalte nach dem 30.4.2011 Verschärfung mit 1.1.2015 Für Sachverhalte nach dem 31.12.2014 Seite 24
LSDB-G Anwendung Verhinderung des Unterlaufens kollektivvertraglich bzw. gesetzlich zustehender arbeitsrechtlicher Entgelte Anwendung auf Entsendungen aus EWR- und Drittstaaten sowie grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung Gilt auch für in Österreich ansässige Arbeitnehmer Normierung von Verwaltungsstrafbestimmungen als Präventivmaßnahme Seite 25
LSDB-G Organe I WGKK Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung mit folgenden Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut - Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der KIAB - Ersuchen an KIAB, weitere Erhebungen ag Erhebungsergebnissen durchzuführen - Erstattung der Strafanzeige an Bezirksverwaltungsbehörde - Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung an zuständige Stellen über Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung des Arbeitgebers - Wahrnehmung der Parteienstellung bei Unterschreitung des Grundlohns inkl. damit verbundener Rechte Parteiengehör der Kollektivvertragspartner Seite 26
LSDB-G Organe II FINPOL (Finanzpolizei) Organe der Abgabenbehörden Führen Kontrollen der Einhaltung des Grundlohns durch der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer Weitreichende Berechtigungen: - Betretung von Betriebsstätten, Betriebsräumen, Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer und Wege befahren, auch wenn dies allgemein untersagt ist; - Auskünfte einholen von (angenommenen) Arbeitergebern und Arbeitnehmern; - In die zur Erhebung notwendigen Unterlagen Einsicht nehmen und Abschriften anfertigen Die Ergebnisse der Erhebungen sind an das Kompetenzcenter zu übermitteln Auf Ersuchen des Kompetenzcenters weitere Erhebungen durchführen Seite 27
LSDB-G Organe III Krankenversicherungsträger Tritt an die Stelle des Kompetenzcenters Gesonderte Erhebung oder GPLA Für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer Einsicht nehmen in erforderliche Unterlagen BUAK Gilt das selbe wie für Krankenversicherungsträger Verwaltungsstrafbehörde Anzeigen von Kompetenzzentrum, Krankenversicherungsträger Seite 28
LSDB-G Hauptbestimmungen I Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden (arbeitsrechtlichen) Entgelts Erfordernis der Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei Entsendung und grenzüberschreitender Überlassung Seite 29
LSDB-G Hauptbestimmungen II Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes im Falle der Weigerung des Unternehmens zur Mitwirkung oder Bereithaltung der notwendigen Unterlagen Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes für Unterschreitung des arbeitsrechtlichen Entgelts Maßnahmen zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe Seite 30
LSDB-G Entgelt I Kontrolle des nach österreichischen Regelungen Gesetz Verordnung Kollektivvertrag laut Einstufung Kriterien für Einstufung - tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - Anrechnung von Vordienst-und Schulzeiten oder - sonstige Ausbildungen Parteiengehör für Kollektivvertragsparteien Für ausländische Arbeitgeber, welche nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind, ist jener KV maßgeblich, der auf vergleichbare Arbeitnehmer vergleichbarer Arbeitgeber anzuwenden ist. Seite 31
LSDB-G Entgelt II Zustehenden Entgelts (seit 1.1.2015) Entgelt im Gegensatz zu Grundlohn für erbrachte Arbeitszeit zustehender Grundbezug zzgl. Überstundengrundentgelt zzgl. Zulagen zzgl. Zuschläge zzgl. Sonderzahlungen Urlaubs - und Krankenentgelt Dazu zählen u.a. Entgelt für bezahlte KV Freistellungszeiträume Erschwernis -, Gefahren- und Montagezulagen Kollektivvertraglich geregelte Rufbereitschaftsentgelte Überstundenzuschlag Seite 32
LSDB-G Entgelt III Das Kompetenzzentrum LSDB kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anzeige wegen Unterentlohnung absehen. Die Voraussetzungen sind: Der Arbeitgeber leistet die Entgeltdifferenz nachweislich binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist und die Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts ist gering oder der Arbeitgeber hat nur leicht fahrlässig gehandelt. Seite 33
LSDB-G Lohnunterlagen in deutscher Sprache I Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs Zulässig, da ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird Sozialer Schutz der Arbeitnehmer und die Gewährleistung desselben Organe können somit Erhebungen am Einsatzort durchführen Bei Entsendung die zur Ermittlung des Entgelts (!) erforderlichen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort für die Dauer der Beschäftigung bereithalten Bei grenzüberschreitender Überlassung trifft den Beschäftiger die Verpflichtung; der Überlasser hat ihm die Unterlagen bereit zu stellen. Wenn Bereithaltung am Arbeitsort nicht zumutbar, dann jedenfalls im Inland und innerhalb von 24 Stunden nachweislich übermitteln. Seite 34
LSDB-G Lohnunterlagen in deutscher Sprache II Erforderliche Unterlagen Arbeitsvertrag Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des Arbeitgebers (z.b. Bankbelege) A1-Formular (Entsendenachweis) Dient zur Kontrolle des zustehenden Entgelts für nicht der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern Seite 35
LSDB-G Erhebungen zur Kontrolle des Entgelts Nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer werden durch Finanzpolizei kontrolliert Die Ergebnisse der Erhebung sind an das Kompetenzzentrum zu übermitteln Weitere konkret bezeichnete Erhebungen auf Ersuchen des Kompetenzzentrums Seite 36
LSDB-G Erhebungen zur Kontrolle des Entgelts II Berechtigt zur Betretung der Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer sowie Befahren von Wegen, auch wenn dies für die Allgemeinheit untersagt ist; Befragung von den dort angetroffenen Personen, wenn zu vermuten ist, dass es sich um Arbeitgeber oder nehmer handelt; Sowie in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften davon anzufertigen bzw. die notwendigen Unterlagen innerhalb von 24 Stunden nachreichen. Seite 37
LSDB-G Verwaltungsstrafbestand I Vereitelung der Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der Organe Betrifft FinPol-Betretungen aber auch Einsichtnahme durch Krankenversicherungsträger Verwaltungsübertretung Strafe von Bezirksverwaltungsbehörde Strafen von EUR 500,00 bis 10.000,00 im Wiederholungsfall Nichtbereithalten von Lohnunterlagen in deutscher Sprache oder als Überlasser dem Beschäftiger nicht zur Verfügung stellen Strafen von EUR 1.000,00 bis 50.000,00 im Wiederholungsfall PRO Arbeitnehmer Seit 1.1.2015 wird auch der Beschäftiger bestraft, wenn er die übermittelten Lohnunterlagen nicht bereithält. Seite 38
LSDB-G Verwaltungsstrafbestand II Arbeitgeber leistet Arbeitnehmer nicht das gemäß Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gemäß Einstufungskriterien zustehende Entgelt Verwaltungsübertretung, Strafe von Bezirksverwaltungsbehörde Unterentlohnung von höchstens 3 Arbeitnehmern: von EUR 1.000,00/Arbeitnehmer bis EUR 20.000,00 im Wiederholungsfall Unterentlohnung von mehr als 3 Arbeitnehmern: von EUR 2.000,00/Arbeitnehmer bis EUR 50.000,00 im Wiederholungsfall Seite 39
LSDB-G Arbeitnehmer / Verwaltungsstrafevidenz Das Kompetenzzentrum LSDB hat den Arbeitnehmer ab 1.1.2015 über einen sein Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid betreffend Lohndumping zu informieren. Das Kompetenzzentrum LSDB hat eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide zu führen. Dadurch soll die Entscheidung über das Strafausmaß, die Strafbemessung, die Untersagung der Dienstleistung und die Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung erleichtert werden. Die Daten des Strafverfahrens sind in der Verwaltungsstrafevidenz spätestens fünf Jahre nach Erlassung des jeweiligen Bescheides, die Daten über die Untersagung der Dienstleistung sind ein Jahr nach Ablauf des Zeitraumes der Untersagung zu löschen. Seite 40
LSDB-G Verjährung Die Frist für die Verfolgungsverjährung unabhängig von der Nachzahlung des Entgelts beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgelts zu laufen und beträgt drei Jahre. Bei einer durchgehenden Unterentlohnung, die mehrere Lohnzahlungszeiträume umfasst, beginnt der Lauf dieser Frist mit der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnungsperiode. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des (letzten) Entgelts. Hinsichtlich Sonderzahlungen beginnt die Frist mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu laufen. Seite 41
LSDB-G Untersagung/Sicherheitsleistung Ausländischen Arbeitgebern, die wegen Unterentlohnung von mehr als 3 Arbeitnehmern oder wegen wiederholter Unterentlohnung rechtskräftig bestraft wurden, ist die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland für mind. 1 Jahr und höchstens 5 Jahren zu untersagen. Werden ausländische Arbeitgeber trotzdem tätig, drohen Strafen in Höhe von EUR 2.000,- bis EUR 20.000,-. Seite 42
LSDB-G Sicherheitsleistung Erscheint die Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (vor allem bei Arbeitgebern ohne Sitz im Inland), kann ab 1.1.2015 die Kontrollbehörde sofort und direkt dem Auftraggeber einen Zahlungsstopp vorschreiben und innerhalb von 3 Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit beantragen. Bei erschwerter Strafverfolgung kann dem Auftraggeber (bzw. im Fall der Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger) aufgetragen werden, einen Teil des Werklohnes oder Überlassungsentgelts der Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheit zu erlegen. Dieser Erlag wirkt gegenüber dem Auftragnehmer bzw. dem Überlasser schuldbefreiend. Etwaige Einwendungen des Auftraggebers hinsichtlich der Auftraggeberhaftung sind zu berücksichtigen. Seite 43
LSDB-G Entsendungen/Überlassung (EWR) Meldungen an KIAB Eine Woche vor Arbeitsantritt elektronisch In Ausnahmefällen direkt vor Arbeitsantritt Unterlagen bereit halten Kopie der Meldung bei KIAB Kopie der Anmeldung bei Sozialversicherung (E 101, neu A1) Verwaltungsübertretung Nicht bereithalten von Unterlagen oder keine Meldung an KIAB EUR 500,00 bis EUR 10.000,00 im Wiederholungsfall Gilt auch für Arbeitgeber aus der Schweiz Seite 44
LSDB-G Entsendungen/Überlassung (allgemein) Arbeitszeitregelung Anspruch auf Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeit Bisher war dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt 7b Abs. 2 AVRAG (schon bisher) Für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer, die Montagearbeiten izm Lieferung oder Arbeiten für die Inbetriebnahme von Anlagen/Maschinen durchführen gilt - kein gesetzlich, kollektivvertraglich oder durch Verordnung festgesetztes Mindestgehalt, wenn die Arbeiten nicht länger als 3 Monate dauern und - kein Urlaubsanspruch gemäß Urlaubsgesetz, wenn die Arbeiten nicht länger als 8 Tage dauern. - ACHTUNG: Für Lieferungen/Reparaturen von Maschinen ist diese Ausnahmeregelung seit 1.1.2015 nicht mehr anwendbar. Seite 45
Die Steuerreform 2015/16 Seite 46
Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Aktuelles Tarifmodell Neues Tarifmodell ab 2016 Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz 0-11 TEUR 0,00 % 0 11 TEUR 0 % 11 25 TEUR 36,50 % 11-18 TEUR 25 % 25 60 TEUR 43,21 % 18-31 TEUR 35 % > 60 TEUR 50,00 % 31-60 TEUR 42 % 60-90 TEUR 48 % 90 1.000 TEUR 50 % > 1 Mio EUR 55 % Seite 47
Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerentlastung durch Absetzbeträge und Sozialversicherungserstattung Absetzbeträge Integration Arbeitnehmerabsetzbetrag in Verkehrsabsetzbetrag Erhöhung auf 400; bisher 54 und 291 = 345 Sozialversicherungserstattung für Steuerpflichtige mit geringen Einkommen Arbeitnehmer: 50 % der SV-Beiträge, max. 400/Jahr (bisher max 110) Selbständige (GSVG) und Bauern (BSVG): Analoge Erstattung Pensionisten: 50 % der SV-Beiträge, max. 110/Jahr (bisher 0) Seite 48
Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Sonstige Steuerentlastungen Kinderfreibetrag: Verdoppelung auf 440/Kind/Jahr (bisher 220) Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 % (bisher 10 %) KMU-Finanzierungspaket Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf 3.000/Jahr (derzeit 1.460) Verbesserung der Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher: 30 % Senkung der Lohnnebenkosten verschoben auf 2018 Seite 49
Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerverschärfungen Dienstauto Sachbezug Privatnutzung derzeit 1,5 % der Anschaffungskosten, max 720/mtl Dann: < 120 g CO2 Ausstoß/km: 1,5 % > 120 g CO2 Ausstoß/km: 2,0 % Elektroauto: steuerfrei (kein Sachbezug) Streichung von Bildungsprämien und Bildungsfreibetrag Streichung von Topfsonderausgaben Ausgaben für bestimmte Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, etc sind ab 2016 für neue Verträge nicht mehr abzugsfähig Ausgaben aufgrund bestehender Verträge sollen noch fünf Jahre abzugsfähig sein Seite 50
Das bringt die Steuerreform 2015/2016 Steuerverschärfungen Erhöhung Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung Außerordentliche Erhöhung ihv 100 pro Monat zusätzlich zur vorgesehenen Valorisierung; Höchstbeitragsgrundlage 2016 voraussichtlich 4.840 (derzeit 4.650) Seite 51
Sozialbetrug Der sogenannte Anmeldungskauf soll durch strukturierte Datenanalyse der Gebietskrankenkassen und die verbesserte Zusammenarbeit von Behörden zurückgedrängt werden. Die Ausstellung von Scheinrechnungen soll im Baubereich durch Barzahlungsverbot (mit Ausnahmen für Kleinstbeträge) im B2B Bereich bekämpft werden. Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus und des gewerbsmäßigen Pfusches soll durch verstärkte Kontrollmaßnahmen bekämpft werden. Missbrauch Krankenstand: Mystery Shopping bei Ärztinnen und Ärzten, verstärkte Kontrollen durch die Gebietskrankenkassen E-Card Missbrauch: Sanktionen für Ärztinnen und Ärzte bei Nichteinhaltung der Kontrollpflichten (Ausweis) bzw. bei Missbrauch durch Patientinnen und Patienten Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes Seite 52
Der TPA Horwath Personalverrechnungs-Check Wie funktioniert der Personalverrechnungs-Check? Wir prüfen anhand einer Stichprobe die Dienstnehmerlohnkonten der letzten 3 Jahre inkl. der dazugehörigen Personalakte, Arbeitszeitaufzeichnungen und Reisekostenabrechnungen. Zum Abschluss erhalten Sie einen schriftlichen Bericht, in dem sämtliche Verbesserungsvorschläge bzw. Einsparungspotentiale klar verständlich angeführt sind. Diesen Bericht können Sie bei etwaigen GPLA auch dem Finanzamt vorweisen, um Ihre Position zu untermauern. Seite 53
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hollabrunn, am 28. April 2015 Mag. Dr. Wolfgang Höfle Tel.: + 43 1 588 35 146 wolfgang.hoefle@tpa-horwath.com www.tpa-horwath.com Seite 54
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