Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft

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Transkript:

Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft Zusammenfassung: Im Verlauf der Jahre 2004-2006 sind die eidgenössischen Gebäude-Identifikatoren (EGID) nahezu vollständig allen Gebäuden im Kanton BL zugeteilt worden. Die Federführung für die Vergabe der EGIDen hat das Statistische Amt. Durch gemeinsame Anstrengungen der Geometerschaft und der GIS-Fachstelle ist es gelungen, die EGIDen in der Amtlichen Vermessung einzuführen und zu kontrollieren. Im vorliegenden Informationsblatt möchten wir Sie über die gängige Praxis zur Vergabe von EGIDen informieren. Weitere Auskünfte zu diesem Informationsblatt erhalten Sie bei der GIS-Fachstelle des Amtes für Geoinformation bei R. Salathé (061 552 56 74). Zuteilung von EGIDen an Gebäude Sehr geehrte Damen und Herren Liestal, den 06. 09. 2007 Im Verlauf des Jahres 2007 sind die eidgenössischen Gebäude-Identifikatoren (EGID) nahezu vollständig allen Gebäuden im Kanton BL zugeteilt worden sind. In der Amtlichen Vermessung (AV) sind die ehemaligen Gebäudenummern zwischen 2004 und 2007 durch die EGIDen ersetzt worden. Da das eidgenössische Parlament das Registerharmonisierungsgesetz im Herbst 2006 angenommen hat, werden die Gebäude-Identifikatoren auf den Verwaltungsstufen Gemeinde - Kanton - Bund immer breitere Anwendung finden. Besonders die Gemeindeverwaltungen sind betroffen, da sie die EGIDen in der Einwohnerkontrolle führen müssen. Die obligatorische Verwendung der EGIDen in der AV ermöglicht eine einfache Lokalisierung der Gebäude, aber auch Kontrollen und Rückmeldungen durch die Geometerschaft. Wir hoffen, dass wir Ihr Interesse für Gebäudeadressen geweckt haben, und bitten Sie, die folgenden Seiten zu studieren. Freundliche Grüsse Hans Hägler Kantonsgeometer Heinz K. Müller Akademischer Adjunkt Aktualisiert am 08. 09. 2010 durch R. Salathé Amt für Geoinformation Frenkendörferstrasse 17 CH-4410 Liestal Tel.: +41 61 552 56 73 E-Mail: geoinformation@bl.ch Homepage: www.agi.bl.ch

- 2 - Grundlagen Mit dem Beschluss Nr. 1875 vom 2. Dezember 2003 hat der Regierungsrat das Statistische Amt (STA), das Amt für Geoinformation (AGI) und das Bauinspektorat (BIT) beauftragt, eine zentrale Gebäude-Datenbank (GDB) als eidgenössisch anerkanntes Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) aufzubauen und zu betreiben. Im gleichen Beschluss wird auch die Übernahme des EGID als Gebäudeschlüssel verankert. Zum GWR finden Sie die verbindlichen Grundlagendokumente im Abschnitt Dokumentation unter der Internet-Adresse: http://www.housing-stat.ch/ Für die Gemeinden sind hier wichtig: Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidg. Gebäude- & Wohnungsregister (SR 431.841). [1] Empfehlung zur Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die Deutschsprachige Schweiz, Version 1.6, vom 3. Mai 2005. [2] Merkmalskatalog (zur Zeit Version 3.5 vom 25. März 2009). [3] Das Dokument [2] ist auch für die AV sehr aufschlussreich. Volkszählung 2010 Das GWR ist eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente, auf Register gestützte Durchführung künftiger Volkszählungen. Es soll die Verwaltungsführung in den Kantonen und Gemeinden vereinfachen. Das Registerharmonisierungsgesetz 2006 schreibt ein harmonisiertes, kommunales Einwohnerregister vor. Für dessen Führung sind die Gemeinden auf ein aktuell nachgeführtes GWR angewiesen. Vom Prinzip her müssen die Einwohnerkontrollen die Personen in den Wohnungen und Gebäuden (EGIDen) versorgen. Was ist ein Gebäude? Auf diese Frage bekommen Sie verschiedene Antworten! Eine Auswahl dazu möchten wir vorstellen: In der Vermessung ist die Sicht aus der Vogelschau wichtig (für die Kartenproduktion). Massgebend sind die Hauptfassaden, nicht die Dachränder. Bei der Gebäudeversicherung spielen die Eigentumsverhältnisse eine Rolle. Für ein Haus in altrechtlichem Stockwerkeigentum mit drei Besitzern teilt die BGV drei Objektnummern zu. Umgekehrt erhalten 6 Reihen-Einfamilienhäuser, die auf der gleichen Parzelle stehen, nur eine Objektnummer. Auch das Baujahr kann eine Rolle spielen; ein nachträglicher, grosser Anbau erhält oft eine eigene Objektnummer. Für die Post sind nur die Briefkästen der Gebäude wichtig. Turnhalle, Kirche oder Feuerwehrmagazin sind belanglos. Für die Telefondienste zählen nur Gebäude mit Telefonanschlüssen. In der GDB und im GWR gilt die Gebäudedefinition des Bundesamtes für Statistik. Diese deckt sich mit den Empfehlungen der UNO: Als Gebäude gilt jedes auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauwerk, das Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sports dient. Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jeder Gebäudeteil als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und einer vom Erdgeschoss bis zum Dach reichenden tragenden Trennmauer (Brandmauer) zwischen den Gebäudeteilen besteht. 1 Jedes GWR-Gebäude erhält einen EGID als eindeutigen Schlüssel. Er besteht aus einer 6- bis neunstelligen, eindeutigen, ganzen Zahl. 1 Terrassenhäuser werden seit 2006 im allgemeinen wie ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Adressen behandelt. (Früher erhielt jede Wohnung mit eigenem Zugang einen separaten EGID.)

-3- Bisherige Plandarstellung: Gebäudesicht in der AV Die Bundesämter für Landestopographie und für Statistik haben die unterschiedlichen Gebäudedefinitionen harmonisiert2. Das Ergebnis ist in den beiden folgenden, sehr schön ausgearbeiteten Dokumenten gut beschrieben: Richtlinie für den Detaillierungsgrad in der Amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung [4], bzw. Einzelobjekte [5]. Die Dokumente sind veröffentlicht worden durch die Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) und können herunter geladen werden von: http://www.kkva.ch/de/downloads/richtlinien.asp Die AV hat die Gebäudedefinition des Bundesamtes für Statistik [1] sinngemäss übernommen. In [4], Kapitel 3.1.5 steht: Gebäude sind ohne Berücksichtigung der Eigentumsgrenze zu betrachten. Dazu gelten folgende Richtlinien: Nach den Richtlinien [4] werden die Gebäude auf der Brand- oder Trennmauer mit einer Bodenbedeckungskante unterteilt. Die Unterteilung würde es dem Geomatiksystem ermöglichen, die Gebäudeflächen (pro EGID) separat auszuweisen und über die "kleine Schnittstelle" AVGBS ans Grundbuch zu übertragen. Beispiel 2 (abhängiger Anbau) Als ein Gebäude zu definieren sind: Gebäude, die in sich eine Einheit bilden und nicht durch Brandmauern unterteilt sind. Zum Gebäude zählen auch Anbauten, die ohne das Bestehen des Hauptgebäudes unvollständig wären. Beispiel 1 (unabhängiger Anbau) Wir betrachten ein Einfamilienhaus, an das eine Druckerei (blaues Gebäude) angebaut worden ist. Hinterseite: Beide Gebäude haben einen eigenen EGID und eine eigene Adresse. 2 siehe Technische Verordnung über die amtliche Vermessung TVAV, 14 (Stand 1. Juli 2008). Der Anbau umfasst eine Doppelgarage und oberhalb noch ein Wohnzimmer. Der Anbau macht ohne das Hauptgebäude keinen Sinn,

- 4 - denn es würde kein Zugang zum Wohnzimmer über der Garage bestehen. Der Anbau kann nicht als eigenes Gebäude interpretiert werden. Plandarstellung: Die drei "Einfamilienhäuser" liegen alle unter dem höheren Satteldach und haben einen gemeinsamen Eingang. (Das linke Gebäude liegt bereits auf Parzelle 1573 und ist eigenständig). Aus Gebäudesicht (Brandmauern, separate Eingänge) handelt es sich trotz der drei Parzellen um ein Mehrfamilienhaus. Das Gebäude erhielt bloss einen einzigen EGID und wurde in der Bodenbedeckung auf den Parzellengrenzen nicht unterteilt. Zuteilung des EGID Beispiel 3 (gemeinsamer Zugang) In Giebenach hat ein Architekt auf den Parzellen 1570, 1571 und 1572 (bei der Hausnummer 8) drei Einfamilienhäuser verkauft. Der Vermessungstechniker erkannte, dass die Situation bezüglich GWR unklar war. Foto: Im Folgenden beschreiben wir, nach welchen Grundsätzen im Kanton BL die EGIDen den Gebäuden zugeteilt werden (der Bund verlangt bei den Nebengebäuden weniger als der Kanton). Diese Regeln sollen für die Geometerschaft, aber auch für die Bauverwalter in den Gemeinden verständlich sein. Die Regeln beschreiben den Sollzustand. Die Federführung über die EGIDen liegt beim Statistischen Amt. Dieses vergibt die EGIDen für Neubauten einige Tage nach Eingang des Baugesuchs. Regeln für Zuteilung von EGIDen 1. Gebäude mit Wohnungen erhalten immer (mindestens) einen EGID. 2. Gebäude mit Adresse(n) erhalten immer einen EGID. Umgekehrt gilt, dass ein Gebäude mit einem EGID eine Adresse oder mehrere Adressen besitzt. 3. Frei stehende Gebäude mit einer Fläche von mindestens 6 m 2 erhalten einen EGID (z.b. Garage, Scheune, Stall). 4. Frei stehende Gebäude mit einer kleineren Fläche als 6 m 2 können einen EGID erhalten, wenn sie über das kantonale Bewilligungsverfahren laufen, oder separat versichert sind und eine gewisse Bedeutung haben, oder in der Landschaft für die Orientierung wesentlich sind (z.b. gemauerte Häuschen von alten Transformatorstationen oder Wartehäuschen an Bushaltestellen). oder eine eigene Adresse bekommen haben.

- 5-5. Angebaute Gebäude erhalten einen eigenen EGID, wenn sie durch Brandoder Trennmauern abgetrennt sind und einen eigenen Zugang von aussen besitzen (gemäss Definition des Bundesamtes für Statistik). In BL geben wir ihnen auch einen separaten EGID, wenn sie funktional einen völlig anderen Zweck erfüllen als das Hauptgebäude. Ein häufiges Beispiel ist ein Wohnhaus, an das eine kleine Fabrik angebaut worden ist. Dagegen wird das typische Baselbieterhaus (mit Wohntrakt, Scheune und Stall unter einem gemeinsamen Dach) meistens als ein einziges Wohn- und Ökonomiegebäude betrachtet und erhält bloss einen EGID. 6. An Wohnhäuser angebaute kleinere Garagen oder Unterstände erhalten normalerweise keinen separaten EGID. Wenn die Garagen jedoch gross sind (ähnliche Grössenordnung wie Wohngebäude) oder wenn sie für mehrere Wohngebäude dienen (funktionelle Eigenständigkeit), erhalten sie einen eigenen EGID. Einzelobjekte Fest verankerte Gebäude mit geschlossenen Aussenfassaden werden durch die AV in der Informationsebene "Bodenbedeckung" konstruiert. Daneben gibt es viele Bauwerke ohne geschlossene Aussenfassaden wie etwa Hochspannungsmasten, Brücken, Vordächer, Perrondächer usw. Solche Objekte werden in der Informationsebene "Einzelobjekte" erfasst und stören die Bodenbedeckung nicht. Deshalb ist die Bodenbedeckung unterhalb des Hochspannungsmastes weiterhin "Acker, Wiese oder Weide". Das GWR interessiert sich grundsätzlich nicht dafür, aus welcher Informationsebene die Gebäude stammen. Umgekehrt wollen wir festlegen, welche Einzelobjekte wir als Gebäude anerkennen (sowohl für den Liegenschaftsbeschrieb des Grundbuches als auch für das GWR). Nach Rücksprache mit Geometerschaft und Grundbuch gilt Folgendes: Die folgenden Einzelobjektarten werden im Kanton BL als Gebäude aufgefasst: unterirdische Gebäude Reservoir, Unterstand oder Perrondach, Silo, Turm oder Gasometer, Aussichtstürme. Der Kanton ZH erkennt neben diese Arten zusätzlich noch "Hochkamin" als Gebäude an. In BL ist diese Art aus Gebäudesicht unbedeutend. Für die Zuteilung der EGIDen an ein Einzelobjekt der obigen Arten gelten die gleichen Regeln wie in der Bodenbedeckung. Zum Beispiel erhält eine frei stehende unterirdische Auto-Einstellhalle den EGID nach Regel 3. Eine angebaute oder teils unter das oberirdische Gebäude gebaute Einstellhalle wird gemäss Regel 6 behandelt. Übereinander liegende Gebäude Es ist möglich, dass zwei Gebäude einander überdecken. Wie gehen wir damit um? In erster Näherung gilt die Regel 6. Wir wollen einige Beispiele aufzeigen. Im Wald liegt ein unterirdisches Reservoir. Die Parzelle gehört der Gemeinde. Und diese errichtet darauf noch eine Waldhütte. Reservoir und Waldhütte sind funktional und geometrisch völlig unabhängige Gebäude. Beide erhalten einen EGID. Das Brandmauerkriterium und der eigene Zugang sind erfüllt. Ein Mehrfamilienhaus hat im Kellergeschoss noch einige Garagenplätze. Das gehört normalerweise zu Wohnund Geschäftshäusern und wird nicht separat mit einem EGID versehen. Es gibt jedoch ganz ungewöhnlich grosse unterirdische Parkhäuser, die vom oberirdischen Bau vollständig zugedeckt sind. Ein Beispiel liefert etwa die IKEA in Pratteln mit der riesigen, zweistöckigen Einstellhalle. Dort ist ein separater EGID für die unterirdische Anlage sinnvoll.

-6- Meistens ragen grosse unterirdische Anlagen unter den oberirdischen Gebäuden hervor. Dann schreibt man den EGID in den Bereich, der nicht vom oberirdischen überdeckt ist. Dazu folgen zwei Beispiele: Beispiel: Tiefgarage in Therwil Wir betrachten eine grosse Tiefgarage zu einer Überbauung aus Reiheneinfamilienhäusern. Der Zugang erfolgt über ein gedecktes Treppenhaus mit Lift. Beispiel: Schulhaus mit Zivilschutzanlage (in Ziefen) Die unterirdische Anlage allein (ohne Bodenbedeckung) hat folgende Form: Die grosse unterirdische Einstellhalle hat den EGID 245033021. Das oberirdische Gebäude mit Treppe und Lift gilt als Bestandteil des unterirdischen Gebäudes und erhält keinen eigenen EGID. Gemäss Regel 2 muss die Gemeinde für die unterirdische Anlage zusätzlich eine Adresse vergeben. Im Süden der unterirdischen Anlage (auf Parzelle 2453) befindet sich das Hallenbad. Von der Funktion her hat es nichts zu tun mit der Tiefgarage. Trennmauern und ein eigener Eingang sind vorhanden. Es erhält deshalb einen eigenen EGID (245032874). Der Nachführungsgeometer hat für die beiden unterirdischen Bauten zwei Flächenelemente konstruiert: die Tiefgarage und das Hallenbad. Das ist notwendig für eine korrekte Übergabe über die "kleine Schnittstelle" ans Grundbuch.

-7- Beispiel 2: Silos einer Fabrikationsanlage Industrie und Gewerbe Grundsätzlich gilt auch hier die Gebäudedefinition des Bundesamtes für Statistik auf Seite 2. Die Anwendung ist jedoch gelegentlich eine Sache des Ermessens. Hier betrachten wir einen Teil der Abwasserreinigungsanlage in Pratteln. Beispiel 1: Gewerbebetrieb in Ziefen Acht Chromstahl-Silos sind in einer grösseren Anlage eingebaut. Die ganze Anlage erhält einen einzigen EGID mit zugehöriger Adresse. Die einzelnen Silos erhalten keinen EGID. Bild von der anderen Seite: Die drei Gebäudeteile sind offen miteinander verbunden und erhalten zusammen einen EGID. Einen zweiten EGID bekam die Abfüllanlage rechts aussen im oberen Bild. Östlich davon stehen drei grössere Silos mit separaten EGIDen. Hier ist es nun eine Ermessensfrage, ob man sie als einzelne Gebäude, als eine einzige Anlage oder als Bestandteil des grossen Gebäudes auffasst. Häufig übernimmt man bei solchen Anlagen die Sicht der Gebäudeversicherung. Werden die Silos als eigenständige Gebäude betrachtet, müssen sie zusätzlich eine Gebäudeadresse erhalten. Neu erhalten Silos mit weniger als 6 m2 Fläche keinen EGID. Bei mehr als 20 m2 ist ein EGID üblich. Dazwischen ist es eine Ermessensfrage. Das gilt auch in der Landwirtschaft. Die grossen Öltanks in den Hafenanlagen gelten als Gebäude und erhalten einen EGID. Beispiel 3: Silos in der Landwirtschaft Wenn die Silos frei stehen, dann gilt das Flächenkriterium (oder der Wert der Anlage). Im gezeigten Bild stehen die Silos im Ökonomiegebäude drinnen und werden sicher nicht als eigenständiges Gebäude beurteilt, erhalten also keinen eigenen EGID.

- 8 - Gebäude auf Gemeindegrenze Das Gebäude auf den Parzellen 3480 (in Gelterkinden) und 2131 (in Ormalingen) ist ein und dasselbe. Es gibt keine Brandmauer auf der Parzellengrenze (oder Gemeindegrenze). Aus diesem Grund erhält es in beiden Gemeinden den gleichen EGID. In der Gebäudedatenbank wird das Gebäude nur bei der "Hauptgemeinde" geführt. Das ist diejenige, in der der grösste Teil des Gebäudes oder die Erschliessung liegt. Anfordern eines EGID Normalerweise vergibt das Statistische Amt die neuen EGIDen. Diese sind in PARZIS (auf dem Intranet) und seit Oktober 2007 auch in geoview.bl (auf dem Internet) sichtbar. In der Praxis entdeckt die Geometerschaft bei der Gebäudenachführung oftmals Bauten, zu denen es noch keinen EGID gibt. Von der Geometerschaft nimmt die GIS-Fachstelle Anfragen bezüglich EGIDen entgegen. Bei Wohnhäusern leitet sie die Anfragen ans Statistische Amt weiter, weil dort die Wohnungen mit den Gebäuden verknüpft werden. Bei Nebengebäuden teilt die GIS-Fachstelle den EGID direkt zu. Die GIS-Fachstelle plant einen Web-Service, über den fehlende EGIDen angefordert werden können. Gemeindeverwaltungen wenden sich mit Fragen bezüglich EGIDen und Wohnungen direkt ans Statistische Amt. Verteiler Statistisches Amt Amt für Geoinformation NachführungsgeometerInnen BL Bauverwaltungen der Gemeinden Gebäudeversicherung einzelne Interessenten Ein pdf-dokument kann über das Internet- Portal der GIS-Fachstelle bezogen werden: http://www.geo.bl.ch Geodaten Dokumente Gebäudedatenbank.