Übergangsregelungen im EEG 2017: Rechtlicher Rahmen für Windprojekte mit Inbetriebnahme in 2017 und 2018 Forum Recht, Finanzen, Alternative Märkte 1
Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart und Brüssel 2
Dr. Martin Altrock Herr Dr. Altrock berät im Bereich der Erneuerbaren Energien, der Netz- und Marktintegration der Anlagen sowie der Fortentwicklung des Förderrahmens und verbundener Fragestellungen wie z.b. Speicher. 8 Geboren 1968 in Kassel 8 1989 bis 1995 Jurastudium in Heidelberg und Leiden (NL) 8 1996 bis 1997 Studium der Verwaltungswissenschaften an der DUV Speyer 8 1995 bis 1997 Referendariat am OLG Karlsruhe 8 1997 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter und 2001 Promotion an der Universität Heidelberg 8 Seit 2000 Rechtsanwalt bei BBH und seit 2006 Partner Rechtsanwalt Mag. rer. publ. Partner 10179 Berlin Magazinstr. 15-16 Tel +49 (0)30 611 28 40-96 martin.altrock@bbh-online.de 3
Agenda 1. Umstellung auf Ausschreibungen 2. Übergangsbestimmungen im EEG 2017 3. Relevante Übergangsbestimmungen für Wind 4
Agenda 1. Umstellung auf Ausschreibungen 2. Übergangsbestimmungen im EEG 2017 3. Relevante Übergangsbestimmungen für Wind 5
Zentrale Änderungen EEG 2017 Ausschreibungen für Wind-, Solarenergie und Biomasse; Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren im Allgemeinen und für die einzelnen Energieträger Anpassung der gesetzlich bestimmten Förderhöhe EEG 2017 Anpassung des Ausbaupfades Windenergie; Mengensteuerung und ggf. Drosselung des Zubaus (Netzengpassgebiete) Verhältnis EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung: entweder/oder Förderung von Offshore-Windenergie wird in einem eigenen Gesetz geregelt (Windenergie-auf-See-Gesetz) Feinjustierungen bestehender Regelungen, u. a. Änderung des Anlagenbegriffs, Änderung des 7 Abs. 2 EEG 2017 ( Abweichungsverbot ) Stärkung der Clearingstelle EEG (Kompetenzerweiterung; eingeschränkte Pflicht zur Rückforderung) Regionale Grünstromkennzeichnung 6
Umstellung auf Ausschreibungen 4 Zentrale Änderung im EEG 2017 ist die umfassende Umstellung auf Ausschreibungen; was heißt das? Bisher: Höhe der finanziellen Förderung für Strom aus EE (sog. anzulegender Wert) wurde administrativ festgesetzt und im EEG verankert Zukünftig: anzulegender Wert soll in einem wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden (Ausschreibung) Weiter gesetzlich vorgegeben: Ausschreibungsmenge sowie Rahmenbedingungen hierfür (Frequenz der Ausschreibungen, Datum, Teilnahmevoraussetzungen, usw.) 7
Ausschreibungen allgemein Grundlegende Funktionsweise von Ausschreibungen BNetzA Anlagenbetreiber 2. Stufe 1. Stufe Schreibt aus (3-4 Mal pro Jahr) Nach IBN der Anlage Zuschlag Förderung* entsprechend der gleitenden Marktprämie durch Netzbetreiber Bietet: - Gebotsmenge (kw) und - Gebotswert (Ct/kWh) * PV-Förderung setzt vorige Ausstellung einer Zahlungsberechtigung durch die BNetzA voraus 8
Ausschreibungen für Wind an Land Zeitrahmen für Ausschreibungen (Bsp. Wind an Land) Gebotsabgabe Ausschreibung BNetzA Zuschlag max. 30 Monate bis IBN*, Pönale ab 24 Monaten Standortsuche Projektierung/ Planung Inbetriebnahme Genehmigung Errichtung Betrieb Pacht-/ Grundstücksvertrag Planaufstellung Regionalplan/ FNP Projektstruktur / Beteiligungen Planung Finanzierung Antrag auf Genehmigungs erteilung, ggf. Vorbescheid Sicherung WEA- Standort, Zuwegungen, Kabeltrassen, Abstandsflächen, Rotorüberstreichflächen Genehmigungserteilung Auswahl WEA, Kaufvertrag und Lieferung Netzanschluss, technische Anforderungen Vermarktungs -konzept/ Direktvermarktung Betriebsführung / Wartung * Verlängerung auf Antrag möglich 9
Ausschreibungstermine und Volumen WIND al 01.02. 01.05. 01.08. 01.11. Gesamt 2017 X 800 MW 1.000 MW 1.000 MW 2.800 MW 2018 700 MW 700 MW 700 MW 700 MW 2.800 MW 2019 700 MW 700 MW 700 MW 700 MW 2.800 MW Ab 2020 1.000 MW 950 MW (01.06.) und 950 MW (01.10) 2.900 MW SOLAR 01.02. 01.06. 01.10. Gesamt 2017 200 MW 200 MW 200 MW 600 MW 4 Verrin 2018 200 MW 200 MW 200 MW 600 MW 2019 200 MW 200 MW 200 MW 600 MW Verringerung der Ausbaupfade um: 4 Zuschläge in geöffneten Ausschreibungen BIOMASSE 01.09. 2017 150* MW 2018 150* MW 2019 150* MW Ab 2020 200* MW 4 Zuschläge in technologieneutralen Ausschreibungen (Wind/ Solar, ggf. ab 2018) 4 Bei Biomasse: abzüglich der Anlagen, deren aw gesetzlich bestimmt wird 10
Agenda 1. Umstellung auf Ausschreibungen 2. Übergangsbestimmungen im EEG 2017 3. Relevante Übergangsbestimmungen für Wind 11
Übergangsbestimmungen im EEG 2017 (1) 4 Regelungsmechanismus der Übergangsregelungen bleibt grundsätzlich erhalten 4 EEG 2017 gilt grundsätzlich für alle Anlagen, also auch für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor Inkrafttreten des EEG 2017) 4 Ausnahmeregelungen davon sind explizit in Übergangsvorschriften geregelt, insbesondere Regelungen zum Vertrauensschutz 12
Übergangsbestimmungen im EEG 2017 (2) 22 Abs. 2, 4 und 5 EEG: Übergangsbestimmungen für Projekte in der Planung 100 EEG: Allgemeine Übergangsvorschriften 101 EEG: Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse 103 EEG: Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung 104 EEG: Weitere Übergangsbestimmungen 13
Agenda 1. Umstellung auf Ausschreibungen 2. Übergangsbestimmungen im EEG 2017 3. Relevante Übergangsbestimmungen für Wind 14
Relevante Übergangsbestimmungen für Wind 22 Abs. 2, 4 und 5 EEG: Übergangsbestimmungen für Projekte in der Planung 100 EEG: Allgemeine Übergangsvorschriften 101 EEG: Übergangsbestimmungen für Strom aus Biomasse 103 EEG: Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung 104 EEG: Weitere Übergangsbestimmungen 15
22 EEG: Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (1) 22 Abs. 2, 4 und 5 EEG Übergangsregelungen für Projekte in der Planung 4 Aus Vertrauensschutzgründen müssen bereits in Planung befindliche Anlagen nicht zwingend erfolgreich an Ausschreibungen teilnehmen, um finanziell gefördert zu werden 4 Anzulegender Wert wird dann ausnahmsweise noch gesetzlich festgelegt 4 22 Abs. 2 EEG gilt für Windenergieanlagen an Land 4 22 Abs. 5 EEG gilt für Windenergieanlagen auf See 16
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (2) 22 Abs. 2 EEG Übergangsregelungen für Projekte in der Planung 4 Windenergieanlagen an Land sind von der Ausschreibungspflicht befreit, wenn sie vor dem 01.01.2017 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, diese Genehmigung vor dem 01.02.2017 mit allen erforderlichen Angaben im (Anlagen-)Register gemeldet worden ist, sie vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden und der Genehmigungsinhaber nicht schriftlich bis zum 01.03.2017 gegenüber der BNetzA auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch verzichtet hat 17
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (3) 4 Was gilt bei Änderungsgenehmigungen? Was ist der entscheidende Genehmigungszeitpunkt? Vorfrage: Wesentliche Änderungen? Änderungsgenehmigung erforderlich? Oder genügt Änderungsanzeige? - (unverbindliche) Aussage BNetzA bei Clearingstelle EEG-Veranstaltung: bei wesentlichen Änderungen - Wesentlich: alles, was Auswirkungen auf die emissionsschutzrechtliche Genehmigung haben kann: veränderte Auswirkungen (Schall, Licht, elektromagnetische Strahlung), damit Änderungen von Lage (Standort) und Beschaffenheit (Technik) der Anlage sowie bei Betriebsänderung - Vgl. VGH München zur Änderung eines Anlagentyps: Keine wesentliche Änderung einer Windkraftanlage durch Änderung des Anlagentyps (VGH München, Beschluss v. 11.08.2016 22 CS 16.1052 u. a.), wenn mit Typänderung keine Änderung der Emissionsschutzwirkung verbunden ist - In der Praxis: Beginnen mit Anzeige/ informelle Abstimmung mit Behörde empfehlenswert (Achtung: Zeitdruck?) 18
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (4) 4 Was gilt bei Änderungsgenehmigungen? Welcher ist der entscheidende Genehmigungszeitpunkt? Pro ursprüngliche Genehmigung: - Änderungsgenehmigung knüpft an ursprüngliche Genehmigung an - In 22 EEG fehlt ein expliziter eingrenzender Hinweis, dass die Anlage in ihrer derzeitigen Form vor dem Stichtag genehmigt sein musste (Wortlaut) - Schützenswerte Investitionen werden bereits im Rahmen der alten Genehmigung getätigt und mit dieser Genehmigung manifestiert sich schützenswerter Vertrauen (Vertrauensschutz) Contra ursprüngliche Genehmigung: - Formell ein erneutes Genehmigungsverfahren nach 6,10 BImSchG 19
Übergangsbestimmungen für Projekte in der Planung (5) Keine Boni Anfangswert für mind. 5 Jahre: 8,38 Ct/kWh Grundwert: 4,66 Ct/kWh Degression für Übergangsanlagen je nach Inbetriebnahmedatum, 46a EEG: 01.03.2017 01.04.2017 01.05.2017 01.06.2017 01.07.2017 01.08.2017 01.10.2017 01.01.2018 01.04.2018 01.07.2018 01.10.2018 Jeweils 1,05% Jeweils 0,4% Im Übrigen richtet sich die Degression nach dem sog. atmenden Deckel, d.h., die Degression ist an den erfolgten Zubau gekoppelt 20
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (6) 4 Zweistufiges Referenzertragsmodell zur Bestimmung der Dauer des Anfangswertes Verlängerung um einen Monat pro 0,36 % des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 % des Referenzertrages unterschreitet zusätzliche Verlängerung um einen Monat pro 0,48 % des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 % des Referenzertrages unterschreitet 4 Beispiel 1: Für eine Anlage, deren Ertrag 110 % des Referenzertrags entspricht, verlängert sich die Anfangsvergütung um 56 Monate auf insgesamt 116 Monate ((130-110) / 0,36= 55,6) 4 Beispiel 2: Für eine Anlage, deren Ertrag 90 % des Referenzertrags entspricht, verlängert sich die Anfangsvergütung um 111+21 = 132 Monate auf insgesamt 192 Monate ((130-90) / 0,36= 111,1 + (100-90) / 0,48 = 20,83) 21
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (7) 4 Bestimmung des Referenzertrags richtet sich nach Anlage 2 zum EEG 2017 4 Referenzertrag = rechnerischer Ertrag eines bestimmten Anlagentyps an einem Referenzstandort in fünf Betriebsjahren 4 Referenzertrag wird durch einen akkreditierten Gutachter ermittelt 4 46 Abs. 3 EEG 2017 sieht Überprüfung des Referenzertrags zehn Jahre nach Inbetriebnahme vor (spätestens aber ein Jahr vor Ende der ersten Stufe des Referenzertragsmodells) 4 Daraufhin ist die Dauer der Anfangsvergütung neu zu ermitteln 4 Auch hier sollen Über-/Unterzahlungen auszugleichen (und ggf. zu verzinsen) sein, wenn neu ermittelter Referenzertrag wesentlich vom alten abweicht 22
Übergangsregelungen für Projekte in der Planung (8) 22 Abs. 5 EEG Übergangsregelungen für Projekte in der Planung 4 Windenergieanlagen auf See, sind von der Ausschreibungspflicht befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder Anschlusskapazitäten nach dem EnWG erhalten haben und bis zum 31.12.2020 in Betrieb genommen worden sind. 23
100: Allgemeine Übergangsvorschriften 100 EEG Allgemeine Übergangsvorschriften 4 100 Abs. 1 EEG 2017 regelt allgemein die Anwendung des neuen Rechts 4 Grundsätzlich gilt das EEG 2017 auch für Bestandsanlagen 4 Wichtige Ausnahmen und Einzelheiten sind in 100 ff geregelt: Absatz 1 Satz 1 sieht Ausnahmen für Regelungen vor, die mit dem EEG 2017 geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden. Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass die Regelungen des 46 Abs. 3 EEG 2017 zur Überprüfung des Standortertrages und ggf. Zurückzahlung zu viel erhaltener Beträge sogar rückwirkend für Bestandsanlagen seit Inbetriebnahme 2012 gelten 24
104: Weitere Übergangsbestimmungen 104 EEG: Weitere Übergangsbestimmungen 4 Das sogenannte Doppelförderungs- oder Kumulierungsverbot des 19 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 (entspricht 19 Abs. 1a EEG 2014) gilt aufgrund des 104 Abs. 4 EEG 2017 bereits rückwirkend zum 01.01.2016: 4 Gleichzeitige Geltendmachung EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG (Befreiung für grüne Netze oder dezentrale Anlagen bis 2 MW) nicht mehr zulässig: entweder / oder 4 Umsetzung: Keine Prüfpflicht der Hauptzollämter im EEG Pflicht der Netzbetreiber, EEG-Vergütung nicht auszuzahlen, wenn Stromsteuerbefreiung geltend gemacht wird Mitteilungspflicht der Anlagenbetreiber ( 71 Nr. 2) 25
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