Behindertengerechtes Bauen im öffentlichen Raum

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Transkript:

Bau Behindertengerechtes Bauen Seite 1 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

1. Zusammenfassung 3 2. Wer ist gemeint? 3 3. Bedeutung des Mobilitätsverlustes 3 3.1. Eingriff in Entfaltungsmöglichkeit 3 3.2. Wesentliche Anforderungen an Verkehrsanlagen 4 4. Hintergründe 4 4.1. Recht & Gesetz 4 4.1.1. 239 Abs. 4 PBG Kanton Zürich: 4 4.1.2. 360 PBG Kanton Zürich: 5 4.1.3. 34 Besondere Bauverordnung I (ZH) 5 4.1.4. Verkehrssicherheits-Verordnung (722.15) 5 4.2. Kompetenz 5 5. Handlungsbedarf 5 5.1. Vorgaben 6 5.2. Kosten 6 6. Aktionsplan 6 6.1. Wissen 6 6.2. Massnahmenplan 6 6.3. Kontakte pflegen 6 6.4. Systematisches Arbeitsvorgehen 7 7. Checkliste behindertengerechtes Bauen 8 8. Auskünfte 9 9. Literatur 9 10. Nachtrag: Bundesverfassung 1999 9 Seite 2 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

1. Zusammenfassung Der öffentliche Raum mit seinen Strassen, Wegen, Plätzen, Treppen, Zugängen u. ä. ist von gesunden Erwachsenen im Leistungsalter gestaltet. Die Berücksichtigung der Anliegen von behinderten Menschen ist dabei noch nicht selbstverständlich. Ungleich dem benachbarten Ausland hat die Schweiz keine Erfahrung mit Kriegsversehrten, die nach den Kriegen ihre Ansprüche erhoben. In der Schweiz lebt eine bedeutende Minderheit von mobilitätsbehinderten Menschen (Blinde, Sehschwache, dauernd oder zeitweise Gehbehinderte, Alte, geistig Behinderte). Behinderte Menschen haben im Zeitalter der Mobilität das Recht, sich möglichst selbständig bewegen zu können. Die Praxis zeigt, dass die Behindertenanliegen teilweise gegensätzlich sind. Darum ist nicht das Maximum, sondern das Optimum die Lösung. Die vorliegende Anleitung unterstützt Planende und Ausführende bei der behindertengerechten Gestaltung des öffentlichen Raums. Sie weist im Kernpunkt mit der Checkliste auf Prüfpunke hin und stellt die Verbindung zu den Normen und den aktuellen Empfehlungen dar. Gesunde planen wenig Erfahrung Bedeutende Minderheit Mobilitätsbehinderung Optimum Anleitung mit Checkliste Planung Ausführung 2. Wer ist gemeint? Diese Anleitung richtet sich in erster Linie an Planungs- und Ingenieurbüros sowie Bauunternehmen und dient ihnen als praktische Anweisung zur Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen in der behindertengerechten Gestaltung des öffentlichen Raumes. 3. Bedeutung des Mobilitätsverlustes Lebensqualität 3.1. Eingriff in Entfaltungsmöglichkeit Die persönliche Mobilität ist ein entscheidendes Kennzeichen für die Lebensqualität. Bewegungsfähigkeit und -möglichkeit sind heute für Behinderte genau so wichtig wie für Gesunde. Darum bedeutet eine Mobilitätseinschränkung einen grossen Eingriff in die persönliche Entfaltungsmöglichkeit. Systematische Untersuchungen zeigen: Man kann davon ausgehen, dass im umfassenden Sinn (dauernd Behinderte und zeitweilig Mobilitätseingeschränkte) rund ein Viertel der Bevölkerung mobilitätsbehindert ist. Bei einem Teil der mobilitätsbehinderten Menschen können auch Mehrfachbehinderungen vorliegen (geistige und körperliche, Seh- und Hörschwächen). 25 % Behinderte Seite 3 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

Selbstbestimmung Selbstständigkeit Das bedeutet: Der öffentliche Raum muss so ausgestattet sein, dass er auch für Behinderte, Senioren, Kinder und andere Menschen mit Funktionseinschränkungen selbständig nutzbar ist. Dabei bleibt die Schwierigkeit, dass die Behindertenansprüche an den öffentlichen Raum sich teilweise widersprechen. Also können nicht alle unterschiedlichen Anforderungen bei der Gestaltung von Verkehrsanlagen voll erfüllt werden. Vielmehr sind die wesentlichen Anforderungen der genannten Personengruppen die vorwiegend zu Fuss oder im Rollstuhl unterwegs sind zu berücksichtigen. 3.2. Wesentliche Anforderungen an Verkehrsanlagen Zu diesen wesentlichen Anliegen zählen im Verkehrsbereich vor allem das selbständige Bewältigen von Wegen zur Erfüllung elementarer Lebensbedürfnisse; das selbständige Auffinden und Verstehen von Informationen; die selbständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; das gefahrlose und angstfreie Aufhalten im Strassenraum; das problemlose Auffinden und Nutzen von Erholungseinrichtungen. 4. Hintergründe Mängel Behinderte und Mobilitätseingeschränkte stossen noch allzu oft auf Strassen, Wegen, Plätzen, Treppen usw. auf bauliche und gestalterischen Mängel, die sie in ihrer Mobilität einschränken. Bei den Verantwortlichen in Planung und Ausführung ist das Bewusstsein für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Raums nur teilweise vorhanden. Die Anleitungen und Normen sind wenig bekannt. Die vorliegende Anweisung «Behindertengerechtes Bauen» fasst die heute aktuellen Vorschriften, Normen und Empfehlungen zusammen und dient Planenden und Ausführenden als praktisches Arbeitsmittel. 4.1. Recht & Gesetz 4.1.1. 239 Abs. 4 Gesetz über die Bauplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG, ZH) PBG Gesetz «Bei Bauten und Anlagen, die dem Publikum zugänglich sind, bei denen nach ihrer Zweckbestimmung sonst ein Bedarf besteht oder die das Gemeinwesen durch Beiträge unterstützt, sind hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten zu berücksichtigen. (...).» Seite 4 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

4.1.2. 360 PBG Kanton Zürich: «1 Der Regierungsrat erlässt in den von diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Richtlinien und Normalien. 2 Er kann Normalien auch für weitere planungs- und baurechtliche Bereiche technischer Natur aufstellen. 3 Von Richtlinien und Normalien soll nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden.» 4.1.3. 34 Besondere Bauverordnung I (ZH) BBV I Verordnungen vom 6. Mai 1981 (Fassung gem. RRB vom 30. 3. 2005, in Kraft seit 1. 7. 2005): «Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.» Zu beachten ist gem. Anhang zur Besonderen Bauverordnung I u. a. die Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988, und «Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei anpassbar», Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992. 4.1.4. Verkehrssicherheits-Verordnung (ZH) Es besteht Handlungsbedarf: Für die verantwortlichen Planungsleute ist es unumgänglich, sich das nötige Fachwissen für eine optimale behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Raums selbst anzueignen und sich dabei von den Fachverbänden unterstützen zu lassen. Die theoretischen und gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden. Auf ihrer Basis wurde die vorliegende Anleitung aufgebaut. Sie versteht sich nicht als starres Handbuch, son- Verkehrssicherheits- Verordnung VI., Bedürfnisse der Behinderten und Betagten, 22a (eingefügt durch RRB 5. 10. 1994, in Kraft seit 1. 1. 1995): «Hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten sind bei der Projektierung und beim Bau von Strassen die im Anhang aufgeführten Richtlinien und Normalien zu beachten.» Anhang 2: Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988. Verantwortung 4.2. Kompetenz Verantwortlich für die behindertengerechte Ausführung von Bauwerken und Einrichtungen sind die zuständigen Behörden und Ämter. Betroffene Interessengruppen und Verbände werden bei Bedarf angehört. Fachwissen 5. Handlungsbedarf Lebendiges Werkzeug Seite 5 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

dern als lebendiges Werkzeug für Planungs- und Ingenieurbüros. Es kann ständig den neuen Anforderungen und Erkenntnissen angepasst werden. 5.1. Vorgaben 1. Alle öffentlich nutzbaren Wegverbindungen und Erschliessungen müssen rollstuhlgängig sein. 2. Grundsätzlich müssen Rollstuhl Fahrende dieselben Wege fahren können wie nicht Behinderte. Umwege sind nur dort zulässig, wo sie unumgänglich sind. 3. Einrichtungen und Anlagen (Aufzüge, Fahrtreppen, WC-Anlagen, Telefonkabinen und Möblierungen) sollen für behinderte Personen hindernisfrei zugänglich und benutzbar gemacht werden. 4. Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes muss die Unfallsicherheit für sehbehinderte und blinde Personen gewährleistet sein. 5. Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes soll die Orientierung sehbehinderter und blinder Personen berücksichtigt werden. Rollstuhlgängigkeit Sicherheit Orientierung 5.2. Kosten Behindertengerechtes Bauen verursacht keine wesentlichen Mehrkosten, wenn die den Anforderungen entsprechenden Massnahmen bereits in der Planung berücksichtigt werden. 6. Aktionsplan 6.1. Wissen Die verantwortlichen Personen in Projektierung und Ausführung eignen sich die notwendigen Kenntnisse über die gesetzlichen Normen und Anforderungen des behindertengerechten Bauens (Strassen, Wege, Plätze usw.) an. Sie ergänzen ihr Know-how durch laufende interne und externe Schulung und bringen sie stets auf den neusten Stand. Sie wenden die Erkenntnisse in der Praxis an. 6.2. Massnahmenplan Der Massnahmenplan zeigt die notwendigen Schritte zur Umsetzung auf und schlägt Etappierungen vor. Er bildet die Grundlage zur Finanzplanung. 6.3. Kontakte pflegen Es werden regelmässige Gespräche mit der Arbeitsgruppe Behindertenfragen Uster geführt. Dabei sollen Entwicklungen besprochen, Erfahrungen und Anregungen eingebracht und die Anleitung überprüft werden. Zur Aktualisierung des Kompetenz Massnahmenplan Kontakte Seite 6 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

6.4. Systematisches Arbeitsvorgehen a) Ausschreibungen und Arbeitsvergebungen erfolgen unter Auflage der behindertengerechten Planung und Projektierung. b) Die Projektierung erfolgt unter Berücksichtigung der Checkliste. c) Projekte und Massnahmen werden unter optimaler (nicht minimaler und nicht maximaler) Berücksichtigung der Behindertenanliegen umgesetzt und überprüft. Arbeitsvergebungen Projektierung Umsetzung Fachwissens werden kompetente Fach- und Beratungsstellen beigezogen. Auflagen Checkliste Optimum Seite 7 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

7. Checkliste behindertengerechtes Bauen Massnahmen Behinderungsarten R/S S S R/S S S R/S R/S R/S S S S S R R R R R R=Rollstuhl S=Sehbehinderte und Blinde Absätze, Kanten Ampelzusatzgeräte Bedienungselemente Beleuchtung Beschriftung Bodenbeläge Fussweg x x x x x x x Rad-Fuss-Wege x x x x Abschrankungen x x x x Treppen x x x x x x x Rampen x x x x x Aufzug x x x x x x Trottoir x x x x x x x x x Signalisierung / Strassen- x x x x Strassenca- x x x x Poller Pfosten x x Gitter, Abdeckgitter x Zugänge, Eingänge x x x x x x x x x Strassenquerung x x x x x x x x Schutzinsel x x x x x Lichtsignalanlagen x x x Verkehrskreisel x x x x x Personenunterführungen x x x x x Verkehrsberuhigungsmass- x x x x x Mischverkehrsflächen x x x Fussgängerzonen x x x x x Plätze x x x Informationstafeln x x x x x x Spielanlagen x x x x x Parkplätze / Parkieranlagen x x x Haltestellen x x x x x x x x x Baustellen x x x x x x x x zu beachten sind: Geländer, Brüstungen Handlauf Hindernisse auskragend Hindernisse freistehend Leitlinien Markierungen Quergeflälle Aufmerksamkeitsfelder Manövrier- fläche/platz- Ruhemöglichkeit Steigung Trottoirabsenkung SN 521500 20.02; 20.07 20.04 13.02; 21.03; 37.01; 38.01 20.13; 37.02 13.04; 13.05 20.09; 21.01;30.01 20.05 20.12; 32.05 20.08 20.08 20.02 20.08; 21.01; 32.07/9 13.02; 20.06; 21.01/3; 37.01 20.11 12.01; 32.03 20.1O; 32.03 20.03 Richtlinien für behindertengerechte Fusswegnetze (Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) 1.1.3 1.1.4 1.2.1 1.2.2 1.4.1 1.3.1 1.3.2 2.4 1.5.2 1.7.1 1.8.1 2.1 2.3 1.6.1 1.8.2 1.8.3 2.6.2 1.1.1 1.1.3 1.6.3 1.9.1 1.9.2 1.7.4 1.1.2 1.3.3 1.6.2 1.6.2 1.6.4 2.4 1.2.3 1.2.4 1.4.3 1.5.2 2.2 1.6.1 1.6.2 1.7.2 2.6.3 2.6.4 1.1.3 1.1.3 1.7.2 1.7.3 1.2.1 1.2.2 Zum Gebrauch: Die zu berücksichtigenden Massnahmen sind angekreuzt. Die Richtlinien dazu sind in der gleichen Spalte aufgeführt. Seite 8 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch

8. Auskünfte Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Telefon 044 299 97 97, Fax 044 299 97 98, www.hindernisfrei-bauen.ch Hochbauamt Kanton Zürich, Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen, Sekretariat: Sonja Vögtlin, Walchestrasse 15, 8090 Zürich, Tel. 043 259 29 56, Fax 043 259 51 92, hba.stab@bd.zh.ch Bauberatung der Behindertenkonferenz des Kantons Zürich, Kernstrasse 57 (2. Stock), 8004 Zürich, Telefon 043 243 40 04, Fax 043 243 40 01, bauberatung@bkz.ch Arbeitsgruppe für Behindertenfragen Uster, ABU, c/o Werkheim Uster, Martin Weber, Friedhofstrasse 3a, 8610 Uster, Telefon 043 17 80, Fax 043 17 01, martin.weber@werkheim-uster.ch 9. Literatur Norm SN 251 500, Ausgabe 1988, mit Leitfaden Ausgabe 1993, «Behindertengerechtes Bauen», Procap Schweizerischer Invalidenverband SIV, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Telefon 062 206 88 88, Fax 062 206 88 89, zentralsekretariat@procap.ch «Strassen, Wege», Richtlinien für behindertengerechte Fusswegnetze, Oktober 1999, Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Kernstrasse 57, 8004 Zürich, Telefon 044 299 97 97, Fax 044 299 97 98, www.hindernisfrei-bauen.ch 10. Nachtrag: Bundesverfassung 1999 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 26. Oktober 1999): Art. 8 Abs. 2 «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft (...) oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.» Art. 8 Abs. 4 «Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» Stadtrat Uster: Behindertengerechtes Bauen, November 1998 / Mai 2000 / Januar 2007. Bearbeitung Joseph Schlegel. Bestellungen: Stadtverwaltung Uster, Bau, Oberlandstrasse 78, 8610 Uster. bau@stadt-uster.ch www.uster.ch Seite 9 bau@stadt-uster.ch www.uster.ch