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Heimaufsicht, Gesundheitsförderung und Prävention München, 14.11.2014 Landratsamt München Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG; Träger der Einrichtung: Evang. Luth. Diakoniewerk Hohenbrunn Friedrich Hofmann - Str. 4 85521 Riemerling Geprüfte Einrichtung: Seniorenwohnanlage Am Hachinger Bach Köglweg 1 82024 Taufkirchen In der Einrichtung wurde am 03.06.2014 eine unangemeldete routinemäßige Überprüfung durchgeführt. Es wurden in folgenden Bereichen durch folgende Personen stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen: Prüfgegenstände: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Bewohnersicherheit Mariahilfplatz 17 81541 München Telefon 089 6221-0

- 2 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 165 Belegte Plätze: 153 Plätze für Kurzzeitpflege: nach Bedarf Einzelzimmerquote: 43 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50 %): 55 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 1 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Die allgemeine Verwendung der Begriffe Bewohner, Mitarbeiter etc. in diesem Bericht ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen Sowohl im Empfangsfoyer der Einrichtung als auch auf den Wohnbereichen liegen Beschwerdeformulare aus, welche im Hausbriefkasten der Bewohnervertretung bei Bedarf anonym abgelegt werden können. Die Bewohner haben mittels des Formblatts die Möglichkeit, sowohl positive Aspekte als auch Beschwerden und Anregungen in der Einrichtung einzubringen. Im Eingangsfoyer der Einrichtung ist das Ergebnis zur Wahl der aktuellen Bewohnervertretung transparent dargestellt. Darüber hinaus werden die Mitglieder des Heimbeirats als mögliche Ansprechpartner namentlich benannt. Die Einrichtung achtet zum Schutz Ihrer Mitarbeiter auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes, so dass mögliche Überstunden jeweils zum Jahresende abgebaut werden können. Aufgrund eines teilweisen baulichen Substandards in der Einrichtung (zahlreiche Bewohnerzimmer verfügen über keinen eigenen Sanitärraum mit Dusche) ergeben sich für die Mitarbeiter im Hinblick auf die Pflege der Bewohner mitunter längere Wegstrecken. Sämtliche Bewohner der Einrichtung sind zum Prüfzeitpunkt pflegerisch gut versorgt, was auf eine hohe Einsatzbereitschaft und Motivation der Mitarbeiter schließen lässt. Der Umgang mit den Bewohnern ist zum Prüfzeitpunkt jederzeit wertschätzend und herzlich. Es ist insgesamt eine familiäre Atmosphäre, geprägt von Herzlichkeit, spürbar. Bilder und Erinnerungsgegenstände können, entsprechend den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner, mitgebracht werden. Im Rahmen einer am Prüftag durchgeführten Personalerhebung auf den Wohnbereichen sowie nach Auswertung der Dienstpläne konnte festgestellt werden, dass auf jedem Wohnbereich mindestens eine Fachkraft sowie jeweils weitere 2-3 Pflegehilfskräfte anwesend bzw. eingeteilt sind. Die hohe Anzahl eingesetzter Pflegekräfte ist dabei Indikator für die am Prüftag festgestellte, positive Ergebnisqualität in der Pflege und Betreuung der

- 3 Bewohner. Die Serviceleitung der Einrichtung erklärt, dass dem Haus eine angemessene Personaleinsatzplanung sehr wichtig sei, um die Bewohner bestmöglich zu versorgen und die Belastungen für die Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten. So habe sich die Einrichtung selbst auferlegt, dass weitestgehend in jeder Schicht mindestens eine Fachkraft pro Wohnbereich anwesend ist. Die Bewohner äußerten sich am Prüftag positiv über das Seniorenzentrum. Vor allem die Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der Mitarbeiter kam zum Ausdruck. Die von der Einrichtung genutzten Formulare zur ärztlichen Medikamentenverordnung für den jeweiligen Bewohner sind maschinell beschriftet und sehr ordentlich. Die maschinelle Beschriftung stellt eine einfache, schnelle Lesbarkeit sicher und schließt mögliche Unklarheiten bei dem zu verabreichenden Medikament weitestgehend aus. Am Prüftag findet die wöchentliche Visite der behandelnden Ärzte bei den jeweiligen Bewohnern statt. Zum Prüfzeitpunkt ist eine gute Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Pflegemitarbeitern zum Wohle der Bewohner spürbar. Der im Erdgeschoss gelegene, helle und großzügige Speisesaal ist angenehm dekoriert, in welchem es täglich ein ausreichendes Frühstücksbuffet für die Bewohner gibt. Das zum Prüfzeitpunkt angebotene Mittagessen, welches in der Einrichtung selbst zubereitet und gekocht wird, wurde von einigen FQA Mitarbeitern probiert. Es war ansprechend angerichtet, ausgewogen und wohlschmeckend. Bei einer sturzgefährdeten Bewohnerin konnte zum Prüfzeitpunkt festgestellt werden, dass in der Einrichtung sehr reflektiert mit zur Sturzprophylaxe geeigneten Maßnahmen umgegangen wird. Dies bedeutet hier konkret, dass einerseits die Vermeidung von Freiheit einschränkenden Maßnahmen und andererseits die Vermeidung von Sturzereignissen so abgewogen werden, dass die Bewohner in ihrer Selbstbestimmung nicht eingeschränkt werden. Das Haus zeichnet sich durch ein sehr gutes Arbeitsklima aus. Die Devise lautet, die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen, damit die Mitarbeiter Freude an ihrer Tätigkeit haben, was wiederum den Bewohnern zu Gute kommt. Der Einrichtung gelingt es so, einen über die Zeit relativ konstanten Mitarbeiterstamm zu erhalten. Die Werken- Gruppe der Kreativen Betreuung hat individuell gestaltete Mobiles angefertigt, die der Gestaltung der Zimmer der immobilen Bewohner dienen. II.2 Qualitätsentwicklung Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der baulichen Standards in der Einrichtung mit den Mindestanforderungen der 1 10 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) i.v.m. der DIN 18040-2 bestehen zum Prüfzeitpunkt verschiedene Abweichungen. Mehrere Bewohnerzimmer verfügen zum Prüfzeitpunkt über keinen wohnplatzeigenen Sanitärraum mit Waschtisch, WC und Duschplatz. Für die Körperpflege müssen die Bewohner ohne eigenen Sanitärraum mit Dusche durch die Pflegekräfte in die Bewohnerbäder begleitet werden. In Bewohnerzimmern mit eigenen, unmittelbar angeschlossenen Sanitärräumen, sind die Bäder teilweise nicht barrierefrei ausgebaut und verfügen zum Teil über Badewannen, so dass nach Maßgabe der DIN 18040-2 ggf. ein Umbau in bodengleiche Duschplätze erforderlich wird.

- 4 Gemäß den Angaben der Einrichtungsvertreter erfolgte die Inbetriebnahme der Einrichtung bereits im Jahr 1986. Im Vergleich mit moderneren Einrichtungen kann, unter Bezugnahme auf die dargestellten, im Rahmen der Heimnachschau festgestellten baulichen Sachverhalte, von einem nicht unerheblichen baulichen Aufwand für den Träger der Einrichtung, im Hinblick auf die Erfüllung der baulichen Mindestanforderungen nach Maßgabe der 1-10 AVPfleWoqG i.v.m. der DIN 18040-2, ausgegangen werden. Die FQA- Vertreter verweisen am Prüftag im Hinblick auf eine ggf. erforderliche Angleichung der baulichen Standards nach Maßgabe der Regelung in 10 AVPfleWoqG auf die bestehenden gesetzlichen Fristen. Die Vertreter der Einrichtung werden seitens der FQA ferner darüber unterrichtet, dass mögliche Anträge auf angemessene Fristverlängerungen frühestens ein Jahr vor Ablauf der Angleichungsfrist (ab 01.09.2015) gestellt werden können. Obgleich die Einrichtung bis zum Ablauf der Angleichungsfrist (31.08.2016) die baulichen Mindestanforderungen formalrechtlich erfüllt, erscheint es aus Sicht der FQA bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ratsam, den baulichen Angleichungsbedarf zu ermitteln und mit der FQA beim Landratsamt München entsprechende Vereinbarungen im Hinblick auf einen Vollzug möglicher Angleichungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertreter der Einrichtung erklären, dass der Träger nach Abschluss von bereits geplanten Beratungen mit dem Gebäudeeigentümer dementsprechend an die FQA heran treten werde. Im Hinblick auf die Erfassung des baulichen Bestands sowie zur Feststellung eines ggf. erforderlichen Angleichungsbedarfs an die Mindestanforderungen der 1-10 AVPfle- WoqG i.v.m. der DIN 18040-2 wird den Vertretern der Einrichtung ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Die Einrichtung hat darüber hinaus im Bereich der Freiheit einschränkenden Maßnahmen offenbar gute Erfolge erzielt, da solche zum Prüfzeitpunkt in der Einrichtung nicht angewandt werden. II.3 II.3.1 Qualitätsempfehlungen Qualitätsbereich: Wohnqualität Im Rahmen des Hausrundgangs auf dem Wohnbereich Sonne wird festgestellt, dass die Pflegewägen im Wohnbereichsbad abgestellt sind. Die Vertreter der Einrichtung erklären, dass eine Lagerung der Pflegewägen im Wohnbereichsbad erfolgt, nachdem in der Einrichtung keine anderweitigen, ausreichenden Lagerungsflächen zur Verfügung stehen würden. Es wird empfohlen, dass die in der Einrichtung befindlichen Nutzräume für die Bewohner bei Bedarf uneingeschränkt in Anspruch genommen werden können. Reinigungsgerätschaften sollen in entsprechenden Lagerräumen abgestellt werden, damit Nutzräume wie Bewohnerbäder, Sanitäranlagen etc. bei Bedarf uneingeschränkt benutzt werden können. II.3.2 Qualitätsbereich: Wohnqualität Im Rahmen des Hausrundgangs auf dem Wohnbereich Sonne wird festgestellt, dass die Treppenhäuser über eine Zugangstür vom Wohnbereich aus erreichbar sind. Ein Zugang zu den Treppenhäusern ist auch für Bewohner, welche auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen sind, möglich. Die Treppenabgänge in den Treppenhäusern sind zum Prüfzeitpunkt mit keinen zusätzlichen Absturzsicherungen versehen.

- 5 Es wird empfohlen, mittels geeigneter, technischer Hilfsmittel eine wirksame Sicherung des Treppenabgangs (Verhinderung eines unbeabsichtigten Zugangs insbesondere mittels Rollstuhl und Rollator etc.) zu gewährleisten. Hierdurch kann der Schutz der Bewohner vor möglichen unbeabsichtigten Stürzen verbessert werden. II.3.3 Qualitätsbereich: Hygiene Im Stationsbad auf dem Wohnbereich Sterne wird die Reinigung des Bewohnerbades auf einem Durchführungsnachweis erfasst. Auf der Übersichtsliste wird die Durchführung der Reinigungsarbeiten jeweils mit Datum und Handzeichen bestätigt. Nach Überprüfung der Übersichtsliste finden sich für den Zeitraum vom 01.- 02.06.2014 keine Eintragungen, so dass eine mögliche Durchführung der erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht nachvollziehbar ist. Sanitärbereiche wie das Bewohnerbad erfordern einen erhöhten Hygienebedarf, um mögliche gesundheitliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens für die Bewohner zu vermeiden. Bei der Verwendung von Übersichtslisten zum Nachweis durchgeführter Hygienemaßnahmen wird empfohlen, auf vollständige Eintragungen zu achten. II.3.4 Qualitätsbereich: Wohnqualität/ Hygiene In den Stationsbädern auf den Wohnbereichen Sterne und Regenbogen befinden sich mehrere Pflegebadewannen. Die Pflegebadewannen weisen aufgrund Ihres langjährigen Einsatzes deutliche Gebrauchsspuren auf. Teilweise ist zum Prüfzeitpunkt festzustellen, dass sich die integrierten Badewannenthermometer aus der Verankerung gelöst haben. Darüber hinaus ist bei zwei Badewannen an den Einlassstellen nachlaufendes Wasser festzustellen. An den Badewannensockeln sind zum Prüfzeitpunkt ferner teilweise Verschmutzungen vorzufinden. Die Einrichtungsleitung legt am Prüftag einen Investitionsplan vor, wonach die Anschaffung von 4 neuen Pflege- Badewannen zum nächstmöglichen Zeitpunkt beim Träger der Einrichtung beantragt wird. Sanitärbereiche wie das Bewohnerbad erfordern einen erhöhten Hygienebedarf, um mögliche gesundheitliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens für die Bewohner zu vermeiden. Es wird daher empfohlen, aus hygienischen und ästhetischen Gesichtspunkten auf eine ordnungsgemäße Reinigung bzw. Instandhaltung der Wohnbereiche und Gemeinschaftsräume zu achten. Zur Erhaltung und Förderung der Wohnqualität für die Bewohner wird darüber hinaus empfohlen, Medizinprodukte (wie Pflegebadewannen) in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. II.3.5 Qualitätsbereich: Hygiene Bei der Begehung des Wohnbereichs Regenbogen wird festgestellt, dass die Tür zum Schmutzraum mit der Fäkalienspüle unverschlossen ist. Der Schmutzraum ist nicht für den Bewohnergebrauch vorgesehen. Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass unreine Funktionsräume (Ausgussräume mit Fäkalienspülen) für die Bewohner unzugänglich sind. II.3.6 Qualitätsbereich: Hygiene Bei einer teilnehmenden Beobachtung der Mahlzeitensituation im Wohnbereich Sonne wird festgestellt, dass die zur Verabreichung an die Bewohner vorgesehenen Suppen und Nachspeisen ohne lebensmittelhygienische Abdeckung (z.b. Schutzfolien) auf den Servierwägen abgestellt sind.

- 6 Es wird empfohlen, beim Transport und bei der Lagerung von offenen Speisen und Getränken lebensmittelhygienische Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abdeckung von offenen Speisen und Getränken kann eine mögliche Verunreinigung von Lebensmitteln sowie eine mögliche Infektionsgefahr für die Bewohner vermieden werden. II.3.7 Qualitätsbereich: Medikamente/ Gesundheitsvorsorge/ Verabreichung von Arzneimitteln Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Sonne erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom 21.12.2010 das Bedarfsmedikament Novaminsulfon 500 mg. Das Medikament ist zum Prüfzeitpunkt lediglich auf der Umverpackung bewohnerbezogen beschriftet. Eine darüber hinaus gehende, bewohnerbezogene Beschriftung der Medikamentenflasche liegt nicht vor. Medikamente sind Eigentum der Bewohner. Um mögliche Verwechslungen zu vermeiden, wird daher empfohlen, zusätzlich zur Kennzeichnung der Umverpackungen auch eine Beschriftung der Medikamentenflaschen vorzunehmen. II.3.8 Qualitätsbereich: Helfender Umgang/ Freiheit einschränkende Maßnahmen / Qualitätsmangement Bei einer Bewohnerin des Wohnbereichs Regenbogen werden auf eigenen Wunsch Bettgitter beidseitig angewendet. Die Anwendung der Bettseitenteile wird auf einem Formblatt der Münchner Empfehlungen Fall A dokumentiert. Gemäß den Eintragungen auf dem Formblatt der Münchner Empfehlungen, wünscht die Bewohnerin die Anwendung der Bettgitter, da sie Angst hat, aus dem Bett zu fallen. Die Anwendung der Bettgitter wird darüber hinaus hinsichtlich der Erforderlichkeit sowie des Einverständnisses der Bewohnerin in regelmäßigen Abständen auf dem Formblatt evaluiert. In der Spalte Einverstanden oder Widerruf ist während des gesamten Evaluationszeitraums erfasst, dass die Bewohnerin mit der Anwendung der mechanischen Beschränkungen einverstanden ist. Das Einverständnis der Bewohnerin ist, nachdem diese zur eigenhändigen Unterschrift nicht fähig ist, in der hierfür vorgesehenen Spalte auf dem Formblatt stellvertretend durch jeweils einen Mitarbeiter der Einrichtung bestätigt. Die jeweiligen stellvertretenden, unterschriftlichen Einwilligungen erfolgen jedoch nicht im nachweislichen Beisein eines weiteren Zeugen, bzw. einer weiteren Pflegekraft. Im Hinblick auf die Anwendung der mechanischen Beschränkung (Bettgitter) wurden gemäß den Angaben auf dem Formblatt bis zum Prüfzeitpunkt keine Alternativen geprüft. Die einwilligungsfähige Bewohnerin selbst erklärt in einem Gespräch mit der FQA, kein Angebot hinsichtlich möglicher Alternativen zu den angewendeten Bettgittern (z.b. Niederflurbett) erhalten zu haben. Die Bewohnerin erklärt darüber hinaus, nachdem sie über die Möglichkeit eines Niederflurbetts unterrichtet wurde, weiterhin die Anwendung der Bettgitter zu wünschen. Nach Maßgabe einer durch die Einrichtung vorgelegten Verfahrensanweisung zum Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) wird ausgeführt, dass vor der Anwendungen von möglichen FEM grundsätzlich Alternativen zu prüfen und auszuprobieren sind. Sofern einwilligungsfähige Bewohner, hinsichtlich einer erlaubten Anwendung von mechanischen Beschränkungen bzw. dem Einsatz von Alternativen nicht mehr

- 7 selbst unterschreiben können, wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfohlen, stellvertretende, schriftliche Einwilligungen im Beisein des betroffenen Bewohners sowie eines weiteren Zeugen bzw. Mitarbeiters der Einrichtung durchzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) hat der Träger bzw. die Einrichtung sicherzustellen, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird. Zur Verbesserung der einrichtungsinternen Qualitätsmanagementkonzepte (hier standardisierter Umgang mit Freiheit entziehenden Maßnahmen) wird empfohlen, für den Fall eines notwendigen bzw. eines erwünschten Einsatzes mechanischer Beschränkungen die Verfahrensanweisungen standardmäßig zu erweitern, so dass auch bei einwilligungsfähigen Bewohnern mögliche Alternativen nachvollziehbar kommuniziert werden. Darüber hinaus wird empfohlen, standardmäßig die Gründe für den Erfolg bzw. Misserfolg möglicher Alternativen (z.b. pflegefachliche Gründe für eine weitere Anwendung von mechanischen Beschränkungen) bzw. eine mögliche ablehnende Haltung der Bewohner nachweislich in der Bewohnerdokumentation darzustellen. II.3.9 Qualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Sturzprophylaxe Vom gut ausgeleuchteten und einladend gestalteten Foyer gelangt man direkt in die in T- Form baulich strukturierten Wohnbereiche im Erdgeschoss. Die Flure in den Wohnbereichen sind durch eine indirekte, wandseitig angebrachte Lichtquelle in Augenhöhe ausgeleuchtet. Dies ist angenehm für das Auge und stellt sicher, dass keine Schatten auf den Boden geworfen werden, da dies unter Umständen bei Menschen mit Demenz (Überholen des eigenen Schattens) oder auch Menschen mit schwachen Augen Unsicherheiten hervorrufen könnte. Zum Prüfzeitpunkt fällt jedoch auf, dass der erste Wohnbereichsflur (direkt abgehend vom hellen Foyer) nicht mit ausreichend hellen Leuchtmitteln ausgestattet ist. Aufgrund der daraus resultierenden, schnell wechselnden, hellen und dunklen Lichtverhältnisse kann es zu Orientierungsschwierigkeiten und Irritationen sowohl bei Bewohnern als auch bei den Mitarbeitern des Seniorenzentrums führen. Es wird empfohlen, für eine ausreichende und angemessene Helligkeit auf den Wohnbereichen zu sorgen. II.3.10 Qualitätsbereich: Mobilität Während einem Gespräch der FQA mit einer sturzgefährdeten Bewohnerin ist aufgefallen, dass die Bewohnerin sich gerne mehr bewegt, dies aber aktuell nicht möglich ist, da sie zum Prüfzeitpunkt den rechten Arm wegen einer durch einen Sturz erfolgten Luxation des Schultergelenks vorübergehend schonen soll. Aufgrund der vom Arzt verordneten Ruhigstellung mittels Bandage des rechten Armes und der Schulter kann die Bewohnerin derzeit nur im Rollstuhl sitzen. Zudem ist die Bewohnerin durch eine beginnende Demenz nur für kurze Zeit einsichtig und versucht, bedingt durch den Bewegungsdrang, dennoch z.b. alleine vom Rollstuhl oder vom Bett aufzustehen und zu gehen. Um den Bewohnern trotz Bewegungseinschränkungen ein angemessenes Angebot zur Bewegung bieten zu können, wird empfohlen, ein Bewegungstherapiegerät zur Verfügung zu stellen.

- 8 II.3.11 Qualitätsbereich: Helfender Umgang/ Freiheit einschränkende Maßnahmen / Qualitätsmangement Bei einer Bewohnerin werden auf eigenen Wunsch Bettgitter als Schutzmaßnahme angewandt, da sie ohne diese Angst hat, aus dem Bett zu fallen. Abgesehen von eventuellen Sturzfolgen wäre sie dann in einer hilflosen Situation, da sie sich nicht aus eigener Kraft helfen könnte. Die Notrufglocke, die sie nur mit dem Kopf bedienen kann, wäre für sie unerreichbar. Von der Einrichtung kann eine diesbezügliche Diagnose des behandelnden Arztes, eine Erklärung der Bewohnerin zum Wunsch der Bettgitteranwendung sowie ein Formular der Münchner Empfehlungen zum Fall A, welches in vierteljährlichen Abständen vom Arzt aktualisiert wird, vorgehalten werden. Ob eventuell statt der Bettgitter noch andere Möglichkeiten als Schutzmaßnahme für die Bewohnerin in Frage kommen oder ob die Bewohnerin über solche Möglichkeiten/ Alternativen aufgeklärt wurde, ist jedoch nicht aufgezeichnet. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) hat der Träger bzw. die Einrichtung sicherzustellen, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird. Zur Verbesserung der einrichtungsinternen Qualitätsmanagementkonzepte (hier standardisierter Umgang mit Freiheit entziehenden Maßnahmen) wird empfohlen, für den Fall eines notwendigen bzw. eines erwünschten Einsatzes mechanischer Beschränkungen die Verfahrensanweisungen standardmäßig zu erweitern, so dass auch bei einwilligungsfähigen Bewohnern mögliche Alternativen nachvollziehbar kommuniziert werden. Darüber hinaus wird empfohlen, standardmäßig die Gründe für den Erfolg bzw. Misserfolg möglicher Alternativen (z.b. pflegefachliche Gründe für eine weitere Anwendung von mechanischen Beschränkungen) bzw. eine mögliche ablehnende Haltung der Bewohner nachweislich in der Bewohnerdokumentation darzustellen. II.3.12 Qualitätsbereich: Helfender Umgang/ Dementielle Erkrankungen Bei zwei geprüften Bewohnerinnen des Pflegewohnbereiches sind in der Bewohnerakte nur wenige biografische Eckdaten zu finden. So ist in den Biografiebögen oder der Dokumentation beispielsweise lediglich hinterlegt, dass die Bewohnerinnen Singen, Musik oder Blumen mögen. Welche Lieder, Musik oder Blumen bevorzugt werden, dazu findet sich kein Eintrag. Eine aussagekräftige Biografie, mit Inhalten zu den Vorlieben, Abneigungen und Gewohnheiten, auch im Zusammenhang mit der Ernährung, Tagesgestaltung, Körperpflege wurde nicht erstellt. Für eine differenzierte Biografiearbeit als qualitätssicherndes Instrument für die Betreuung und die Pflege wird empfohlen, die bewohnerbezogenen Biografiedaten differenzierter zu erheben und stets zu aktualisieren. Auch im Laufe der pflegerischen Versorgung gemachte Feststellungen sollten festgehalten werden. Die Daten sollten jedem Mitarbeiter, der mit Aufgaben, die den Bewohner betreffen, betraut ist (z.b. Pflegekräfte, Mitarbeiter der sozialen Betreuung), zugänglich gemacht werden. Dies stellt sicher, dass sich die Mitarbeiter schnell in die relevanten Sachverhalte einlesen können. Gleichzeitig können die Mitarbeiter auf die Informationen zurückgreifen und somit innerhalb ihres Handlungsspielraums agieren. II.3.13 Qualitätsbereich: Brandschutz Den Angaben der Einrichtungsleitung zufolge, werden in der Einrichtung 2 x jährlich Sicherheitsunterweisungen durch die Haustechnik sowie in Absprache mit der örtlichen Feuerwehr Brandschutzübungen durchgeführt. Die letzte gemeinschaftliche Brandschutzübung erfolgte nach Auskunft der Einrichtungsleitung im Jahr 2009. Die Einrichtungslei

- 9 tung legt den Mitarbeitern der FQA beim Landratsamt München ein Schreiben an die örtliche Feuerwehr vom 28.05.2014 vor. Darin wird, im Hinblick auf einen länger zurückliegenden Probealarm, um eine erneute Terminvereinbarung gebeten. Es wird empfohlen, regelmäßige Brandschutzübungen durchzuführen, um den Schutz der Bewohner vor möglichen Gefahren hinreichend zu gewährleisten. Um eine ausreichende und umfassende Sachkenntnis der Mitarbeiter in der Einrichtung im Umgang mit möglichen Gefahrensituationen gewährleisten zu können, wird, in Anbetracht möglicher Fluktuationen im Personalbereich, empfohlen, jährliche Brandschutzübungen durchzuführen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 III.1.1 Qualitätsbereich: Medikamente/ Gesundheitsvorsorge/ Verabreichung von Arzneimitteln Im Rahmen des Hausrundgangs auf dem Wohnbereich Regenbogen wird festgestellt, dass auf einem im Wohnbereich abgestellten Pflegewagen ein Desinfektionsmittel Incidin offen zugänglich abgestellt ist. Die Flaschen des Desinfektionsmittels sind mit einfachem Schnappverschluss ohne zusätzliche Sicherungsmechanismen versehen. Bei der Begehung des Wohnbereichs Regenbogen finden die FQA-Mitarbeiter im unverschlossenen Bewohnerbad eine weitere Flasche des Reinigungsmittels Incidin-Liquid, welches ebenfalls offen zugänglich und ohne Sicherungsverschluss abgestellt ist. III.1.2 III.1.3 III.2 III.2.1 Es wird geraten, Desinfektions- und Reinigungsmittel (insb. ohne geeignete Sicherungsmechanismen) verschlossen aufzubewahren; z.b. in einem abschließbaren Schrank bzw. einem Vorratsraum für Reinigungsmittel und entsprechendes Zubehör. Desinfektions- und Reinigungsmittel können bei unsachgemäßem Gebrauch Gesundheitsgefahren bzw. Beeinträchtigungen des Bewohnerwohlbefindens darstellen. Im Einzugsbereich von Bewohnern mit Demenzerkrankungen besteht hinsichtlich gefährdender Gegenstände ein erhöhtes gesundheitliches Risiko (bei unsachgemäßem Gebrauch), weshalb verstärkt auf eine sachgerechte Lagerung zu achten ist. Gemäß den geltenden Hinweisen des Bundesinstituts für Risikobewertung dürfen Reinigungs- oder Desinfektionsmittel - hierzu zählen auch haushaltsübliche Allzweck- Reiniger sowie verdünnte Lösungen - niemals in Reichweite von Patienten sowie älteren und verwirrten Menschen gelangen, da sie von diesen insbesondere getrunken werden könnten. Diese Mittel gehören daher in einen abgeschlossenen Raum. Qualitätsbereich: Medizinprodukte Im Wäschelager des Wohnbereichs Sonne (2 Stock) wird seitens der Einrichtung zum Prüfzeitpunkt ein Sauerstoffgerät gelagert.

- 10 Dem Sauerstoffgerät liegt vor Ort keine Gebrauchsanweisung bzw. keine Liste über mögliche durchgeführte Wartungsintervalle vor, so dass diese nicht nachvollziehbar sind. Nach weiterer Überprüfung des Sauerstoffgeräts ist diesem zum Prüfzeitpunkt keine Maske (Sauerstoffbrille) für eine mögliche Verwendung im Akutfall beigefügt. Darüber hinaus sind der letzte Filterwechsel sowie die letzte Reinigung des Geräts nicht anhand geeigneter Durchführungsnachweise nachvollziehbar. III.2.2 III.2.3 III.3 III.3.1 Die Mitarbeiter der Einrichtung müssen sich im Bedarfsfall vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes überzeugen können und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten, sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise beachten. Die Einrichtung trägt die Verantwortung zur Umsetzung der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Es wird daher geraten, die Gebrauchsanweisungen sowie die Durchführungsnachweise hinsichtlich der notwendigen Wartungsintervalle zur Instandhaltung und Reinigung für die in der Einrichtung verwendeten Medizinprodukte für alle Mitarbeiter zugänglich zu hinterlegen und die Mitarbeiter der Einrichtung auf das Vorhandensein sowie den Ablageort der Bedienungsanleitungen sowie Gebrauchsanweisungen hinzuweisen. Darüber hinaus wird geraten, notwendige Zusatzhilfsmittel zur ordnungsgemäßen Verwendung der Medizinprodukte (Sauerstoffbrillen) vorzuhalten, damit ein unverzüglicher Einsatz der Medizinprodukte im Bedarfsfall erfolgen kann. Qualitätsbereich: Medikamente/ Gesundheitsvorsorge/ Verabreichung von Arzneimitteln Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Sonne erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom 21.12.2010 das Bedarfsmedikament Novaminsulfon 500 mg. Von dem Bedarfsmedikament sollen gemäß der ärztlichen Verordnung vom 21.12.2010 bei Schmerzen im linken Fuß oder bei Fieber über 38 C, 1 x 20 Tropfen bzw. 1 x 30 Tropfen verabreicht werden. Obgleich das Medikament zum Prüfzeitpunkt bereits angebrochen ist, weist dieses weder auf der Umverpackung noch auf der Medikamentenflasche selbst eine Beschriftung hinsichtlich des Anbruchdatums auf. Nach Maßgabe der Prägung auf der Medikamentenverpackung ist das Medikament nach Anbruch 6 Monate haltbar. Gemäß den Aufzeichnungen auf einem in der Einrichtung verwendeten Bedarfsmedikamentenblatt wurde das Bedarfsmedikament letztmalig am 25.03.2014 an die Bewohnerin verabreicht. Eine gesicherte Feststellung zur Haltbarkeit des Medikaments kann zum Prüfzeitpunkt aufgrund des nicht vermerkten Anbruchdatums nicht erfolgen. III.3.2 III.3.3 Es wird geraten, Arzneimittel mit Anbruch- und Verfallsdaten zu beschriften. Arzneimittel insbesondere Salben, Emulsionen und Lösungen verändern ihre Konsistenz mit längerer Lagerung und aufgrund äußerer Einflüsse; sie sind nur begrenzt verwendungsfähig. Das Vermerken des korrekten Anbruch- und Verfallsdatums ist bei diesen Arzneimitteln entscheidend, um einen ordnungsgemäßen Umgang gewährleisten zu können. So sind Tropfen nach dem Öffnen meist nur begrenzte Zeit haltbar. Ohne das gesonderte und gesicherte Vermerken eines Anbruchdatums mit ggf. notwendigen, zusätzlichen korrekten Hinweisen zum Verfall (insb. bei vorzeitigem Verfall des Medikaments nach Anbruch)

- 11 kann die Haltbarkeit des Medikaments nur erschwert festgestellt und eine gesicherte Abgabe nur eingeschränkt gewährleistet werden. Bei der Ermittlung des zutreffenden Verfallsdatums sind insbesondere bei Flüssigmedikamenten Auswertungen der zugehörigen Beipackzettel vorzunehmen, sofern Anhaltspunkte für einen von der Prägung abweichenden, vorzeitigen Verfall nach Anbruch des Medikaments bestehen. III.4 III.4.1 Qualitätsbereich: Medikamente/ Gesundheitsvorsorge/ Verabreichung von Arzneimitteln Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Regenbogen erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom 21.11.2010 das Bedarfsmedikament Ibuprofen 600 CT. Von dem Bedarfsmedikament sollen gemäß der ärztlichen Verordnung vom 21.11.2010 bei Schmerzen im ganzen Körper minimal 1 Tablette und maximal 1 Tablette verabreicht werden. Das Medikament ist zum Prüfzeitpunkt mit dem Lieferdatum 17.01.2014 beschriftet. Nach Maßgabe der Aufzeichnungen im Verlaufsbericht der Bewohnerin findet sich am 01.04.2014 um 11:30 Uhr eine Eintragung, wonach die Bewohnerin sehr dankbar ist und das Duschen genossen hat. Im Weiteren wurde um 20:30 Uhr eingetragen, dass die Bewohnerin läutet, da sie Kopfschmerzen habe, woraufhin eine Tablette von der Bedarfsmedikation Ibuprofen 600 mg verabreicht wurde. Dem Folgeeintrag um 20:30 Uhr über die verabreichte Bedarfsmedikation ist gemäß den Feststellungen der FQA kein Datum zugeordnet, so dass der genaue Tag der Verabreichungen, 01.04.2014 oder 02.04.2014, anhand der Dokumentation nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Am 03.04.2014 um 13:00 Uhr findet sich im Verlaufsbericht der Bewohnerdokumentation die Eintragung, wonach die Bewohnerin keine Kopfschmerzen mehr habe und in einen Rollstuhl mobilisiert wurde. Aufgrund der Aufzeichnungen im Verlaufsbericht der Bewohnerdokumentation sind die Anforderungen an eine zeitnah durchzuführende Wirksamkeitskontrolle nach einer verabreichten Bedarfsmedikation vorliegend nicht gewahrt. III.4.2 III.4.3 Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu gewährleisten, wird geraten, jede Verabreichung von Bedarfsmedikamenten unter Angabe von Datum und Uhrzeit in jedem Fall in der Bewohnerdokumentation zu vermerken. Es wird darüber hinaus geraten, nach der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten zeitnahe Wirksamkeitskontrollen durchzuführen und die Entwicklungen der symptomatischen Verläufe genau zu dokumentieren. Dies ist auch von großer Bedeutung, um den Anforderungen des PfleWoqG in Bezug auf eine Pflege nach dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden (Expertenstandard Schmerz), welcher verlangt, dass bei der Gabe von Bedarfsmedikationen die Wirksamkeit nachvollzogen werden kann. Ohne nachweisliche, zeitnah durchgeführte Wirksamkeitskontrollen nach der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten kann eine schnellstmögliche, wirksame Behandlung der aufgetretenen Symptome (hier: Schmerzen) nicht nachvollzogen werden. III.5 III.5.1 Qualitätsbereich: Helfender Umgang/ Schmerzversorgung Eine Bewohnerin mit chronischen Schmerzen äußert zum Prüfzeitpunkt keine Schmerzen und versichert, es ginge ihr diesbezüglich gut. Im Pflegeverlaufsbericht fällt jedoch auf,

- 12 dass nach der Gabe eines Bedarfsmedikaments zur Schmerzversorgung keine Wirksamkeitskontrolle stattgefunden hat. III.5.2 III.5.3 III.6 Es wird geraten, um die Pflegedokumentation als qualitätssicherndes Instrument zu nutzen, erforderliche Wirksamkeitskontrollen zeitnah einzutragen. Da die Einstellung der Schmerzmedikamente bei einem von Schmerzen betroffenen Bewohner langwierig sein kann, ist eine angemessene Schmerzdokumentation notwendig für den Behandlungserfolg. Qualitätsbereich: Helfender Umgang/ Freiheit einschränkende Maßnahmen III.6.1 Nach Maßgabe eines Formblatts der Münchner Empfehlungen (Fall A) wird bei einer Bewohnerin des Wohnbereichs Regenbogen auf deren eigenen Wunsch ein Vorsatztisch am Rollstuhl angewendet. Gemäß den Eintragungen auf dem Formblatt der Münchner Empfehlungen wünscht die Bewohnerin die Anwendung des Vorsatztisches am Rollstuhl, damit sie selbständig essen und trinken kann. Die Anwendung des Vorsatztisches wird hinsichtlich der Erforderlichkeit sowie des Einverständnisses der Bewohnerin in regelmäßigen Abständen auf dem Formblatt evaluiert. In der Spalte Einverstanden oder Widerruf ist während des gesamten Evaluationszeitraumes erfasst, dass die Bewohnerin mit der Anwendung der mechanischen Beschränkung Vorsatztisch einverstanden ist. Auf telefonische Anfrage der FQA vom 04.09.2014 erklären die Vertreter der Einrichtung, dass die Anwendung des Vorsatztisches sowie der Bettgitter tatsächlich nicht erfolgt, da ein Einverständnis der Bewohnerin hierfür nicht besteht. Die Bewohnerin sei darüber hinaus im Zuge der Anfrage der FQA beim Landratsamt München nochmals hinsichtlich einer erwünschten Anwendung eines Vorsatztisches befragt worden und habe diese Option erneut abgelehnt. Entgegen dem tatsächlichen Wunsch der Bewohnerin wird auf dem Formblatt der Münchner Empfehlungen deren Einverständnis zur Anwendung des Vorsatztisches dokumentiert, so dass hinsichtlich der Legitimierung dieser möglichen, mechanischen Beschränkung durch die Bewohnerin eine widersprüchliche Sachlage besteht. III.6.2 III.6.3 III.7 III.7.1 Für einen ordnungsgemäßen Umgang mit mechanischen Beschränkungen wird geraten, den tatsächlichen Wunsch der Bewohner hinsichtlich eines möglichen Einverständnisses zur Anwendung dieser Maßnahmen zutreffend zu dokumentieren. Qualitätsbereich: Personal Nach Maßgabe der am Prüftag vorgelegten Bewohnerliste errechnet sich am Prüftag ein Bedarf an Pflege- und Betreuungskräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung von 3,77 Vollzeitstellen. In der Einrichtung sind zum Prüfzeitpunkt, gemäß den vorgelegten Personalunterlagen sowie Qualifikationsnachweisen, 2,0 Vollzeitstellen durch Fachkräfte mit gerontopsychi

- 13 atrischer Weiterbildung ( 86 AVPfleWoqG) besetzt, so dass eine Bedarfsunterdeckung von 1,77 Vollzeitstellen besteht. III.7.2 III.7.3 III.8 III.8.1 III.8.2 III.8.3 Es wird geraten, den in 15 Abs. 3 AVPfleWoqG vorgeschriebenen Beschäftigungsumfang von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften, gemessen am gerontopsychiatrischen Betreuungsbedarf der Gesamtbewohnerschaft, einzuhalten. In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen wird eine Quote von einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner und in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen von einer Fachkraft pro 20 Bewohnerinnen und Bewohner vorgegeben. Durch diese ordnungsrechtliche Vorgabe sollen die besonderen Bedürfnisse der gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen Berücksichtigung finden. Die Betreuung und Pflege demenziell erkrankter Menschen umfasst nicht nur die somatische Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern insbesondere auch Aspekte der sozialen Betreuung und des Wissens im Umgang mit dieser Erkrankung. Damit der Einsatz gerontopsychiatrisch qualifizierter Fachkräfte seinen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität leisten kann, hat die Einrichtung nicht nur die vorgegebene Fachkraftquote zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass das dadurch vorhandene größere Know-how der Pflege- und Betreuungskräfte im erforderlichen Umfang Raum greift und von den weitergebildeten Personen als Multiplikatoren an die anderen in der Einrichtung tätigen Personen weitergegeben wird. Durch die ausreichende Vorhaltung von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften kann insofern eine verbesserte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung der Bewohner in der Einrichtung erreicht werden. Qualitätsbereich: Medikamente/ Gesundheitsvorsorge/ Verabreichung von Arzneimitteln Eine Bewohnerin kann laut Medikamentenblatt das vom Arzt verordnete Medikament Novaminsulfon 500 mg Tabletten bis zu vier Mal am Tag als Bedarf erhalten. Eine Indikation ist hierbei nicht angegeben. Die Einrichtung muss aufgrund ihrer Organisationsverantwortung darauf hinwirken, bei den verordneten Bedarfsmedikamenten, eine eindeutige Anordnung bezüglich der Indikationen zu erhalten. Dies dient der Durchführungsverantwortung der jeweiligen Pflegemitarbeiter. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt 03.06.2014 wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten Mängel festgestellt.

- 14 V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt 03.06.2014 wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichtes Dieser Prüfbericht wird dem Wunsch des Trägers entsprechend veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem am Tag der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, sodass ein im Nachgang zu der Prüfung evtl. erfolgtes Abstellen von Mängeln im Rahmen des Anhörungsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste. Die überprüfte Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und der MDK erhalten einen Abdruck dieses Prüfberichts zur Kenntnis. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, 81541 München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@lra-m.bayern.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: 80335 München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: 80335 München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen be

- 15 stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mieruch