ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) nach den 240, 241 (1) + (4), 242(1) Nr. 1 + (2), 243 (1) Nr , 245, 246 Nr SGB III

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Transkript:

ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) nach den 240, 241 (1) + (4), 242(1) Nr. 1 + (2), 243 (1) Nr. 2 + 3, 245, 246 Nr. 1 + 2 SGB III Geschäftsanweisungen (Stand: Januar 2009) Rechtsanwendung Inhaltsübersicht Gesetzliche Bezeichnung Seite Grundlage 240 Grundsatz 2 241 (1) +(4) ausbildungsbegleitende Hilfen 3 242 Förderungsbedürftige Auszubildende 5 243 Leistungen 8 245 Maßnahmekosten..9 246 Sonstige Kosten 10 Verfahren V.abH.01 Anwendung VOL/A 11 V.abH.02 Dokumentation der Antragstellung 11 V.abH.03 Entscheidung durch die Beratungs-/Vermittlungsfachkraft 11 V.abH.04 Eingabe in VerBIS und cosach.nt (BB/Reha) 11 V.abH.05 Warteliste 11 V.abH.06 Abwicklung 11 V.abH.07 Mittelbewirtschaftung/ -überwachung 11 V.abH.08 Umsatzsteuerbefreiung 11 V.abH.09 Vereinbarung zwischen Bildungsträger und Teilnehmer 11 V.abH.10 Erklärung des Ausbildungsbetriebes 11 V.abH.11 Erfolgsbeobachtung- und Verlaufsbeobachtung/ em@w 11 V.abH.12 Teilnehmerunterlagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit 12

Leistungen an Träger 240 Grundsatz Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie 1. durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern oder 2. (Aktivierungshilfe-Regelung). Stand: Januar 2009 2

241 Förderungsfähige Maßnahmen (1) Förderungsfähig sind Maßnahmen, die eine betriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen und über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen (ausbildungsbegleitende Hilfen). Hierzu gehören Maßnahmen 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und 3. zur sozialpädagogischen Begleitung. Ausbildungsbegleitende Hilfen können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfange vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist. (2) (BaE-Regelung) (3) (Übergangshilfe-Regelung) (3a) (Aktivierungshilfe-Regelung) (4) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie 1. nach Ausbildungs- und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und 2. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. 241.01 Die Leistungen nach 241 SGB III zielen darauf ab, Jugendlichen, die besonderer Hilfen bedürfen, durch ausbildungsbegleitende Hilfen die Aufnahme, Fortsetzung sowie den erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen zu ermöglichen. Ziel von abh Eine Stufenausbildung ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG bzw. 26 Abs. 2 Nr. 1 HWO) kann grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Ausbildungsstufe gefördert werden. Es ist unerheblich, ob der Berufsausbildungsvertrag von vornherein für alle vorgesehenen Ausbildungsstufen abgeschlossen wird, ob für jede Ausbildungsstufe ein gesonderter Vertrag vorliegt und ob zwischen den einzelnen Stufen Zeiten berufllicher Tätigkeit liegen. Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen. 241.02 Der Stütz- und Förderunterricht beträgt pro Teilnehmer im Bewilligungszeitraum durchschnittlich mindestens drei und höchstens acht Unterrichtsstunden wöchentlich. Förderumfang Stand: Januar 2009 3

241.03 Die grundsätzliche Information der Partner im dualen System Betriebe, Berufsschulen, der nach dem BBiG bzw. der HwO zuständigen Stellen über ausbildungsbegleitende Hilfen obliegt der Agentur für Arbeit. Information 241.11 Einsatzmöglichkeiten von ausbildungsbegleitenden Hilfen: Einsatzmöglichkeiten von abh Ausbildungsbegleitende Hilfen sind für Bewerber initiativ anzubieten, die insbesondere infolge schlechter schulischer Voraussetzungen oder wegen sozialer Benachteiligungen bereits ab Ausbildungsbeginn einer Förderung bedürfen. Ausbildungsbegleitende Hilfen können während einer betrieblichen Berufsausbildung einsetzen, um Ausbildungsabbrüche zu vermeiden. Ausbildungsbegleitende Hilfen sollen auch den Übergang von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ( 241 Abs. 2 SGB III) in eine betriebliche Berufsausbildung unterstützen und sind im Bedarfsfall initiativ einzusetzen. Ausbildungsbegleitende Hilfen sind auch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (i. S. v. 241 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). Diese können bei zusätzlich auftretenden Defiziten in der Fachpraxis ausbildungsbegleitende Hilfen ergänzen, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Die Agentur für Arbeit prüft die Notwendigkeit im Einzelfall. 241.12 Bei ausbildungsbegleitenden Hilfen ist die Fortführung der Förderung zulässig Vermittlungshilfe Vermeidung eines Ausbildungsabbruchs Anschluss-abH abh mit Abschnitten in außerbetrieblichen Einrichtungen Fortführung der Förderung 1. für Zeiten zwischen vertraglich vereinbartem Ende der Berufsausbildung und Termin der nächstmöglichen Abschlussprüfung; dabei ist es unerheblich, ob die Ausbildung gemäß 8 Abs. 2 BBiG oder 27b Abs. 2 HwO verlängert wird; 2. bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung ( 37 Abs. 1 BBiG, 31 Abs. 1 HwO); 3. in Fällen nach Nr. 2 auch dann, wenn der Berufsausbildungsvertrag nicht verlängert wurde. In diesem Falle ist eine Bestätigung der nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zuständigen Stelle über die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung erforderlich. 241.40 Die allgemeinen und produktbezogenen Rahmenbedingungen sowie Qualitätsstandards ergeben sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung (Teil B der Verdingungsunterlagen). Auf Änderungen wird jeweils in der aktuellen Produktinformation hingewiesen. Inhaltliche Ausgestaltung Stand: Januar 2009 4

242 Förderungsbedürftige Auszubildende (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung 1. eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen, erfolgreich beenden können oder 2. (Übergangshilfe-Regelung) 3. (Übergangshilfe-Regelung) 4. (Aktivierungshilfe-Regelung) Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Ausbildung droht. Auszubildende nach Satz 1 und Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sollen vorrangig gefördert werden. (2) Zugunsten von Ausländern im Sinne des 63 Abs. 2 dürfen Maßnahmen nur gefördert werden, wenn die Auszubildenden voraussichtlich nach Abschluss der Ausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig sein werden. 242.11 Zur förderungsfähigen Zielgruppe gehören Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Zielgruppe Förderungsfähig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende, sowie Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch Ihrer Ausbildung droht. Eine Altersbeschränkung sieht das Gesetz nicht vor. Als lernbeeinträchtigt gelten Auszubildende Lernbeeinträchtigte - ohne Hauptschul- oder vergleichbaren Abschluss bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, - aus Förderschulen für Lernbehinderte unabhängig vom erreichten Schulabschluss, - mit Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung der allgemeinbildenden Schulpflicht, wenn erhebliche Bildungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dass ohne ausbildungsbegleitende Hilfen ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung nicht zu erreichen ist. Als sozial benachteiligt gelten insbesondere Auszubildende unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss, sozial Benachteiligte - die nach Feststellung des Psychologischen Dienstes verhaltensgestört oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme ohne ausbildungsbegleitende Hilfen den Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung nicht gewachsen sind, Stand: Januar 2009 5

- mit Teilleistungsschwächen (z.b. Legasthenie; Dyskalkulie, ADS), - für die Hilfe zur Erziehung im Sinne des Kinderund Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) geleistet worden ist oder wird, wenn sie voraussichtlich in der Lage sein werden, die Anforderungen der regulären Maßnahme nach 241 SGB III zu erfüllen. - ehemals drogenabhängige Jugendliche, - straffällig gewordene Jugendliche, - jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten, - ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden soziokulturellen Umfeld der besonderen Unterstützung bedürfen, - allein erziehende junge Frauen/Männer. Auszubildende, die weder lernbeeinträchtigt noch sozial benachteiligt sind, können gefördert werden, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass ohne Gewährung von ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch der Ausbildung droht. Dies kann bereits während der Probezeit erfolgen. 242.12 Behinderte, die weder auf die Hilfen einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ( 102 Abs. 1 Satz 1 Nr.1a SGB III) noch auf anderweitige rehspezifische Hilfen ( 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB III) angewiesen sind, können nach 240 ff SGB III gefördert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. 242.13 Es genügt nicht, formal zur Zielgruppe zu gehören. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Auszubildende aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfen nach 241 SGB III auch bedarf. 242.14 Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn die Agentur für Arbeit das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall geprüft hat. Drohender Ausbildungsabbruch Behinderte Feststellung der individuellen Förderungsvoraussetzungen Förderungszusage Die Förderungszusage erfolgt in der Regel für ein Jahr. Nach einem Jahr ist erneut das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. 242.15 Neue Teilnehmer können nur durch die Agentur für Arbeit zugewiesen bzw. mit Zustimmung der Agentur für Arbeit aufgenommen werden. Über die vorzeitige Beendigung entscheidet die Agentur für Arbeit. 242.21 An den Maßnahmen können auch Deutsche und sonstige Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Aufnahme von Teilnehmern vorzeitige Beendigung Grenzgänger Stand: Januar 2009 6

Union teilnehmen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben und im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches als Grenzgänger ausgebildet werden. Grenzgänger ist, wer regelmäßig täglich oder wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. 242.22 Bei dem von der Bleiberechtsregelung der 104a und b AufenthG begünstigten Personenkreis kann von einer Prognose der weiteren rechtmäßigen Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung abgesehen werden. Bleiberechtsregelung Stand: Januar 2009 7

243 Leistungen (1) Die Förderung umfasst 1. (BaE-Regelung) 2. die Maßnahmekosten und 3. sonstige Kosten. Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei. (2) (Aktivierungshilfe-Regelung) 243.11 Die Maßnahmekosten werden im Ausschreibungsverfahren ermittelt. Festsetzung der Leistungen Die sonstigen Kosten werden auf Nachweis zusätzlich erstattet. Stand: Januar 2009 8

245 Maßnahmekosten Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sachund Verwaltungskosten übernommen werden. Stand: Januar 2009 9

246 Sonstige Kosten Als sonstige Kosten können übernommen werden 1. Zuschüsse für die Teilnahme des Ausbildungs- und Betreuungspersonals an besonderen von der Bundesagentur anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen, 2. bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuss zu den Fahrkosten, wenn dem Auszubildenden durch die Teilnahme an der Maßnahme Fahrkosten zusätzlich entstehen und 3. (BaE-Regelung). 246.01 Die Bildungsträgerpersonalfortbildung wird als eigenständige Maßnahme ausgeschrieben und die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert über die Regionaldirektionen abgerechnet. 246.02 Zusätzliche Fahrkosten im Sinne von Nr. 2 entstehen dann, wenn die Durchführungsstätte abh mit der vorhandenen Zeitkarte nicht zu erreichen ist bzw. wenn sonst im Rahmen der Berufsausbildung keine Fahrkosten anfallen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gilt folgendes Berechnungsbeispiel: Trägerpersonalfortbildung Zusätzliche Fahrkosten der abh-teilnehmer Unterkunft abh abh Unterkunft 12 km 12 km 24 km x 0,40 = 9,60 Der monatliche Zuschuss zu den zusätzlichen Fahrkosten beträgt 9,60. 246.03 Über die zusätzlich anfallenden Kosten für die Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung wird vom Bildungsträger dem jeweils zuständigen Regionalen Einkaufszentrum vorab ein schriftliches Angebot vorgelegt. 246.04 Kosten für Beiträge zur Unfallversicherung für die Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen werden dem Bildungsträger erstattet, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden. BaE-Abschnitte in abh Unfallversicherung Stand: Januar 2009 10

Verfahren bei ausbildungsbegleitenden Hilfen (abh) V.abH.01 Maßnahmen werden nach den Vorschriften der VOL/A durch die zentrale Einkaufsorganisation nach Bedarf der AA beschafft. Anwendung VOL/A V.abH.02 Die Beantragung der abh-leistung ist in VerBIS zu dokumentieren. Dokumentation der Antragstellung V.abH.03 V.abH.04 Die Beratungs-/ Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit prüft, ob die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Entscheidung ist die im BK Browser eingestellte Checkliste zu verwenden. Die Erfassung der Maßnahmen und Teilnehmer erfolgt über VerBIS in cosachnt (AV) im Verfahrenszweig BNF. Entscheidung durch die Beratungs- /Vermittlungsfachkraft Eingabe in VerBIS und cosachnt (AV) V.abH.05 Eine möglichst vollständige Besetzung der eingekauften Maßnahmeplätze ist über Wartelisten in cosachnt (AV) sicherzustellen. V.abH.06 Die Abwicklung der bewilligten Leistung obliegt dem Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/ Träger. Warteliste Abwicklung V.abH.07 V.abH.08 V.abH.09 V.abH.10 Für die Bewirtschaftung der Ausgaben gilt die Ermächtigungsart c (vgl. HBest-Ermächtigungsart). Die Zahlung der Leistungen für ausbildungsbegleitende Hilfen erfolgt nach Maßgabe des mit dem Bildungsträger abgeschlossenen Vertrages und sind unter der Buchungsstelle 2/686 32/01 zu buchen (vgl. Buchungsstellen). Die Mittelbewirtschaftung und überwachung erfolgt über das Verfahren FINAS-HB. Ausbildungsbegleitende Hilfen dienen der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf und fallen daher unter die Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchstabe bb) des Umsatzsteuergesetzes. Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen setzt den Abschluss einer Vereinbarung (Anlage zu den Verdingungsunterlagen) zwischen dem Bildungsträger und dem Teilnehmer voraus. Diese ist der Agentur für Arbeit vorzulegen. Auf die Eintragung der Renten- bzw. Sozialversicherungsnummer ist zu achten und in VerBIS ggf. zu ergänzen. Der Bildungsträger legt der Agentur für Arbeit für jeden Teilnehmer eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes (Anlage zu den Verdingungsunterlagen) vor. Mittelbewirtschaftung/- überwachung Umsatzsteuerbefreiung Vereinbarung zwischen Bildungsträger und Teilnehmer Erklärung des Ausbildungsbetriebes V.abH.11 Der Bildungsträger erstellt eine Erfolgs- und Verlaufsbeobachtung (Anlage zu den Verdingungsunterlagen). Diese wird monatlich bis zum 10. des Folgemonats der Agentur für Arbeit vorgelegt. Erfolgs- und Verlaufsbeobachtung/ em@w Für Maßnahmen, die ab 2008 ausgeschrieben wurden/ werden, Stand: Januar 2009 11

erfolgt der Datenaustausch zwischen Bildungsträger und Agentur für Arbeit für die Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB III über em@w. Damit entfällt die gesonderte Vorlage einer Erfolgs- und Verlaufsbeobachtung. Der Umfang der Maßnahmeauslastung ist zeitnah auszuwerten. Die Austritts- und Verbleibsgründe sind in cosachnt (AV) zu erfassen. V.abH.12 Bei Ablauf der Vertragslaufzeit werden sämtliche laufenden Teilnehmerunterlagen einschließlich der aktuellen Förderpläne der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Teilnehmerunterlagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit Stand: Januar 2009 12