Weiterentwicklung der Normenreihe EN 81 für Aufzüge

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Transkript:

Weiterentwicklung der Normenreihe EN 81 für Aufzüge Gerhard Schiffner, Ostfildern In der Normenreihe EN 81 sind in den letzten Jahren ergänzend zu den Grundnormen EN 81-1 und EN 81-2 viele neue Normenteile veröffentlicht worden, die erforderlich waren, um die wesentlichen Ausführungsvarianten von Aufzügen in harmonisierten Normen unter der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie abzubilden. Weitere Normenteile für besondere Aufzugsarten und neue Technologien sind in Vorbereitung und werden voraussichtlich in den nächsten zwei Jahren fertig gestellt. Im Technischen Bericht CEN/TR 81-10 ist die Struktur der Normenreihe erläutert und alle bereits veröffentlichten und noch geplanten Normenteile aufgelistet. Nachfolgend sind zunächst alle innerhalb CEN/TC 10 laufenden Normungsaktivitäten für Aufzüge zusammengestellt und der aktueller Status sowie die zu erwartenden Zeiträume bis zur Veröffentlichung der Normen angegeben. Anschließend werden einige Normenteile, die kurz vor der Veröffentlichung stehen oder bereits veröffentlicht sind und zu denen es noch Klärungsbedarf gibt, näher betrachtet. In Tabelle 1 sind alle veröffentlichten sowie in Vorbereitung stehenden Europäischen Normen für Aufzüge mit Angabe des Projektstands sowie des voraussichtlichen Zeitrahmens bis zu deren Veröffentlichung angegeben. EN 81-1/2 pra1: Programmierbare elektronische Systeme In der Änderung A1 zur EN 81-1/2 werden programmierbare elektronische Systeme für elektrische Sicherheitseinrichtungen als gleichwertige Alternative zu elektrischen Sicherheitsschaltern und elektrischen Sicherheitsschaltungen beschrieben. Nach der Ablehnung der Norm im ersten Schlussabstimmungsverfahren wurden zwei wesentliche Änderungen durchgeführt, die die Norm praxisgerechter machen und deren Anforderungen auf ein für Aufzüge angemessenes Sicherheitsniveau bringen sollen: 1. Die direkte Bezugnahme der EN 61508 wurde herausgenommen, da dies zur Konsequenz gehabt hätte, dass die EN 61508 im Ganzen zur Anwendung gekommen wäre. Ziel ist es aber, mit der Änderung A1 eine praxisbezogene Produktnorm zu schaffen, die eine überschaubare Anzahl von klar verständlichen und verifizierbaren Anforderungen enthält. 2. Die Sicherheitsstufen SIL wurden um eine Stufe heruntergesetzt, da die höchste SIL-Stufe 4 in der Praxis nur bei extremen Sicherheitsanforderungen, z. B. in Kernkraftwerken zum Einsatz kommt und für Aufzüge überzogen war. Mit diesen Änderungen wurde die Änderung A1 im zweiten Schlussabstimmungsverfahren mittlerweile angenommen, so dass die Norm bis Ende 2005 veröffentlicht werden kann. Erste Hersteller haben programmierbare Systeme bereits in Produkten umgesetzt. Die Praxis wird zeigen, ob diese Systeme sich auf Sonderanwendungen beschränken oder ob programmierbare Systeme aus technischer und wirtschaftlicher Sicht in der Lage sind, den klassischen Sicherheitskreis mit Sicherheitsschaltern oder Sicherheitsschaltungen zu ersetzen. EN 81-1/2 A2: Aufzüge ohne Triebwerksraum Die Änderung A2 wurde noch vor der Änderung A1 angenommen und ist als DIN-Norm im Januar 2005 erschienen. Damit sind nun auch die MRL (maschinenraumlose Aufzüge) in die Normenfamilie EN 81 aufgenommen. Mit den beiden Normen für elektrisch und hydraulisch betriebene Aufzüge ist es nun möglich auch MRL nach harmonisierter Norm zu liefern, ohne eine aufwändige Baumusterprüfung durchführen zu müssen. MRL können damit noch flexibler eingesetzt werden und brauchen nur bei Abweichungen von den harmonisierten Normen einer Benannten Stelle zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn bestehende Baumusterprüfungen weiter verwendet werden sollen, müssen diese dem nun in den harmonisierten Normen festgelegten Stand der Technik gegenübergestellt und überprüft werden; ggf. sind Anpassungen in der Aufzugstechnik sowie in der Dokumentation erforderlich. CEN/TR 81-10: System der Normenreihe EN 81 Mitte 2004 ist der Fachbericht CEN/TR 81-10 erschienen, in dem das System der Normenreihe EN 81 beschrieben ist. Im Zuge der Erarbeitung neuer Europäischer Normen für Aufzüge war es nicht mehr vernünftig möglich, mit dem zu Beginn der 1970er Jahre mit den Teilen 1 und 2 begonnenen Nummerierungssystem fortzufahren. Es wurde deshalb ein neues Nummerierungssystem abgestimmt, in das alle neuen Normen der Reihe EN 81 eingereiht werden können. Einige dieser Normen wie etwa die Teile 28, 29, 58, 70, 71, 72, 73 und 80 sind bereits erschienen, weitere sind in Vorbereitung (siehe Tabelle 1). Der Aufbau und die Gliederung dieses neuen Nummerierungssystems ist hauptsächlicher Gegenstand der CEN/TR 81-10. Die Normen sind jeweils in Hauptgruppen nach Tabelle 2 gegliedert. Jeweils im letzten Teil einer Hauptgruppe sind die Auslegungen der Normen aus dieser Hauptgruppe in einer Technischen Spezifikation zusammengefasst. Derzeit existiert nur die CEN/TS 81-29, in der alle Auslegungen zur EN 81-1/2 enthalten sind. Nachdem derzeit auch einige Auslegungsanfragen zur EN 81-70 und zur EN 81-72 in Vorbereitung sind, werden diese auch in absehbarer Zeit in eine CEN/TS 81-79 zusammengefasst werden müssen. Das Verfahren zur Abwicklung von Auslegungsanfragen ist weiterer Inhalt der CEN/TR 81-10 (siehe Bild). Durch das formale Abstimmungsverfahren erhalten die Auslegungen zwar nicht den Status einer harmonisierten Norm, auf die sie sich be- TÜ Bd.46 (2005) Nr.10 - Oktober 43

Tabelle 1 Übersicht über die Normungsaktivitäten in CEN/TC 10 für Aufzüge. Norm Thema Stand Voraussichtliche Veröffentlichung EN 81-1: 1998 Elektrisch betriebene Aufzüge Vorbereitungen für nächste Überarbeitung begonnen EN 81-2: 1998 Hydraulisch betriebene Aufzüge Vorbereitungen für nächste Überarbeitung begonnen AC 1999 D/E/F zu EN 81-1/2: 1998 Corrigendum der Teile 1 und 2 EN 81-1/2 pra1 Programmierbare elektronische Systeme Norm wurde in zweiter Schlussabstimmung angenommen EN 81-1/2 A2: 2005 Elektrisch und hydraulisch betriebene Aufzüge ohne Triebwerksraum Veröffentlicht Januar 2005 EN 81-3: 2000 Kleingüteraufzüge Derzeit nicht abschätzbar Derzeit nicht abschätzbar Ende 2005 pren 81-5 Aufzüge mit Spindelantrieb Entwurf in Überarbeitung Derzeit nicht abschätzbar pren 81-7 Aufzüge mit Zahnstangenantrieb Entwurf in Überarbeitung Derzeit nicht abschätzbar CEN TR 81-10: 2004 System der Normenreihe EN 81 pren 81-21 Neue in bestehende Gebäude Schlussabstimmung etwa Ende 2006 pren 81-22 Schrägaufzüge Beratung der Kommentare aus Umfrageverfahren, Schlussabstimmung bis Ende 2005 geplant EN 81-28: 2003 Fern-Notruf für CEN TS 81-29: 2005 Interpretationen der Teile 1 und 2, später 20 28 Veröffentlicht Januar 2005 pren 81-31 Betretbare Güteraufzüge Entwurf für Umfrageverfahren bis Mitte 2005 pren 81-40 Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Behinderte Umfrageverfahren bis Mai 2005 pren 81-41 Vertikale Plattformaufzüge für Behinderte Umfrageverfahren bis Mai 2005 pren 81-43 Aufzüge zum Erreichen von Arbeitsplätzen Vorbereitung der Schlussabstimmung EN 81-58: 2003 EN 81-70: 2003 + A1: 2004 EN 81-71: 2005 Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen Aufzüge mit Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung Veröffentlicht Juli 2005 EN 81-72: 2003 Feuerwehraufzüge EN 81-73: 2005 Verhalten von Aufzügen im Brandfall Veröffentlicht August 2005 EN 81-80: 2003 prcen TR 81-82 EN 627: 1995 EN 12015: 2005 (Überarbeitung von EN 12015: 1998) pren 12016: 2005 (Überarbeitung von EN 12015: 1998) EN 12158-1: 2000 EN 12158-2: 2000 EN 12159: 2000 Regeln zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden n Regeln zur Erhöhung der Sicherheit von bestehenden n; besondere Anforderungen für Personen mit Behinderungen Regeln für Datenerfassung und Fernüberwachung von Aufzügen,... Vorbereitung eines Entwurfs begonnen EMV Störaussendung EMV-Störfestigkeit Bauaufzüge für den Materialtransport, Aufzüge mit betretbarer Plattform Bauaufzüge für den Materialtransport, Schrägaufzüge mit nicht betretbarem Lastaufnahmemittel Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit senkrecht geführten Fahrkörben EN 13015: 2001 Regeln für Instandhaltungsanweisungen Ende 2006 Mitte 2006 Ende 2007 ziehen, sie sollen den beteiligten Kreisen jedoch die Sicherheit geben, dass die entsprechenden Normen richtig angewendet werden. Damit ist es auch möglich, Auslegungen zu behandeln, die sich mit Lösungen befassen, die bisher von den Normen nicht und nur unzureichend abgedeckt waren. In diesen Fällen können über die Auslegungen Hinweise auf eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Normen gegeben werden. EN 81-28: Fern-Notruf für Nach Veröffentlichung der EN 81-28 Ende 2003 kam die Frage auf, ob diese Norm die Anforderungen in der EN 81-1/2 Abschnitt 14.2.3 ersetzt oder alternativ dazu angewendet werden kann. Offensichtlich entsprachen nicht alle Systeme auf dem Markt den Anforderungen der EN 81-28, und es wurde versucht auf diesem Weg einfachere Systeme noch für eine längere Übergangszeit zu liefern. Zur Klar- 44 TÜ Bd.46 (2005) Nr.10 - Oktober

Tabelle 2 Hauptgruppen der Normenreihe EN 81. Hauptgruppe Bezeichnung Erläuterung 10 19 Grundlagen allgemeingültige Normteile der Normenreihe und/oder Anleitungen 20 29 Aufzüge für den Personen- und Gütertransport Teile der Normenreihe für Aufzüge, die unter die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG fallen 30 39 Aufzüge für den Gütertransport Teile der Normenreihe für Aufzüge, die unter die Maschinenrichtlinie 40 49 besondere Aufzüge für den 98/37/EG fallen Personen- und Gütertransport 50 59 Prüfungen Teile der Normenreihe, die die verschiedenen Prüfungen an Sicherheitsbauteilen und Aufzügen beschreiben 60 69 Dokumentation für Aufzüge Teile der Normenreihe, die die technische Dokumentation sowie Maßnahmen für den sicheren Betrieb beschreiben 70 79 besondere Anwendungen für Teile der Normenreihe, für Aufzüge, die unter die Aufzugsrichtlinie fallen und die ergänzende Anforderungen zu den Normteilen der Hauptgruppe 20 29 enthalten 80 89 Bestehende Aufzugsanlagen Teile der Normenreihe, die die Anpassung bestehender Aufzugsanlagen an das bestehende Sicherheitsniveau erleichtern sollen 90 99 z. Zt. nicht belegt gen in den Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) 106. Die wesentlichen Unterschiede sind: Nach TRA 106 muss die Notrufzentrale rund um die Uhr und nicht nur zu den Betriebszeiten der angeschlossenen Aufzüge wie in EN 81-28 besetzt sein. Nach TRA 106 muss die Notrufzentrale auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben. Nur bei anderen Störungen kann auf eine Ersatzzentrale umgeschaltet werden. Nach EN 81-28 muss spätestens alle drei Tage eine automatische Prüfung der Verbindung zwischen Notrufsystem des Aufzugs und der Notrufzentrale erfolgen. Wenn dieser automatische Notruf in der Notrufzentrale nicht eingeht, muss diese entsprechend reagieren. Nach TRA 106 muss die Befreiungsorganisation spätestens 30 min nach Abgabe des Notrufs an der Anlage eintreffen (60 min nach EN 81-28). Da es sich bei diesen Anforderungen um betriebliche Aspekte handelt, unterliegen sie nationalem Recht und sind durch die Betriebssicherheitsverordnung und den daran angehängten Technischen Regeln, in diesem Fall derzeit noch die TRA 106, abgedeckt. Die EN 81-28 weist auch in Anhang B in der Anmerkung unter B.1 darauf hin, dass sofern nationale Regelungen strengere Anforderungen für Notdienste stellen sollten, diese gelten. Dies bedeutet, dass neue Aufzugsanlagen, die generell mit einem Notrufsystem ausgestattet sein müssen, an eine Notrufzentrale angeschlossen werden müssen, die den Anforderungen der TRA 106 entspricht. Es bleibt abzuwarten, ob bei der Übertragung der TRA 106 in das neue Regelwerk unter der Betriebssicherheitsverordnung Änderungen in diesen Punkten durchgeführt werden. stellung dieser Frage wurde eine Auslegungsanfrage gestartet, die in Kürze zur formellen Abstimmung an die CEN-Mitglieder geschickt wird. Die Antwort wird bestätigen, dass die EN 81-28 den Abschn. 14.2.3 der EN 81-1/2 ersetzt und damit als Verfahrensablauf für Auslegungsanfragen. Stand der Technik betrachtet werden muss. Die EN 81-1/2 wird bei der nächsten Überarbeitung entsprechend geändert. Hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen an die Notrufzentrale gibt es einige Unterschiede zu den Anforderun- CEN/TS 81-29: Auslegungen zu EN 81-20 bis EN 81-28 In Teil 29 sind alle Auslegungen zu EN 81-20 bis EN 81-28 sowie zu EN 81-1 und EN 81-2 enthalten. Da die Teile 1 und 2 bei der nächsten Überarbeitung im Wesentlichen in den Teil 20 übernommen werden, wurden die sich auf diese Teile beziehenden Auslegungen im Vorgriff bereits in die CEN/TS 81-29 aufgenommen. Zu den Ausgaben 1998 der EN 81-1/2 liegen derzeit 77 verabschiedete und formell angenommene Auslegungen vor. Die ersten 64 dieser 77 Auslegungen sind in CEN/TS 81-29 in zwei Tabellen nach ihren Nummern sowie nach den Abschnitten, auf die sie sich beziehen, geordnet aufgelistet. Auch der vollständige Text dieser Auslegungen ist in der Technischen Spezifikation enthalten. Die TÜ Bd.46 (2005) Nr.10 - Oktober 45

Tabelle 3 Zuordnungen von Gebäudearten zu Kategorien. 13 noch nicht veröffentlichten sowie weitere, derzeit in Bearbeitung befindliche Auslegungen werden in einer Erweiterung der CEN/TS 81-29 voraussichtlich im nächsten Jahr veröffentlicht. In einem normativen Anhang der Norm sind alle alten Auslegungen, die zu früheren Ausgaben der EN 81-1/2 behandelt wurden und die auch für die aktuellen Ausgaben noch relevant sind, aufgelistet. Von den ursprünglich 272 Auslegungen zu den früheren Ausgaben sind in dieser Liste 140 Auslegungen aufgeführt, die auch für die neuesten Ausgaben gültig sind. Leider wurden diese Auslegungen in Deutschland nie in einem offiziellen Dokument zusammengefasst und veröffentlicht 1). EN 81-58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren Die EN 81-58 ist nun bereits seit über einem Jahr veröffentlicht, kann aber in vielen europäischen Ländern noch nicht angewendet werden, da die Auswahl und Festlegung der Türklasse noch nicht endgültig erfolgt ist. In Deutschland sollen nach den derzeitigen Planungen in der Bauregelliste die Klassen E 30, E 60 und E 90 den entsprechenden Gebäudeklassen zugeordnet werden. Eine Veröffentlichung dieser Anforderungen ist bis Ende 2005 vorgesehen. Es ist auch vorgesehen, die bisherigen nationalen Normen für die Brandfestigkeit von Fahrschachttüren zunächst in der Bauregelliste zu belassen, um auf diesem Weg eine ausreichende Übergangszeit zu erlauben. Der Ablauf der Konformitätsbewertung unter der Aufzugsrichtlinie ist in einer Anwendungsempfehlung der NB-L erläutert, die mittlerweile auch vom Ständigen Ausschuss unter der Aufzugsrichtlinie angenommen wurde. 1) Um auch diese Auslegungen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, hat der Autor alle noch gültigen früheren Auslegungen zusammengetragen, in ein einheitliches Format umgesetzt und in einem Dokument mit einleitenden Erläuterungen und nach Nummern bzw. Abschnitten geordneten Übersichtslisten veröffentlicht (siehe www.stcliftcon.de). Kategorie des Aufzugs Gebäudeart 0 Wohngebäude mit wenigen Einheiten, die vorzugsweise von Eigentümern bewohnt werden; Büro- und Verwaltungsgebäude in unkritischen Gegenden oder mit beschränktem Zugang; normale Hotels; Einkaufszentren mit verglasten Aufzügen 1 Wohngebäude mit vielen Einheiten, die vorwiegend vermietet sind und in normalen Gegenden stehen; Büro- und Verwaltungsgebäude mit viel Publikumsverkehr und ohne Beobachtung des Aufzugs; einfache Hotels in kritischen Gegenden; verglaste Aufzüge in Bahnhöfen und an Bahnsteigen in unkritischen Gegenden; unbeobachtete Aufzüge in Einkaufszentren in unkritischen Gegenden 2 Wohngebäude mit vielen Einheiten, die vorwiegend vermietet sind und in sozial kritischen Gegenden stehen; alle öffentlich zugängliche Gebäude in sozial kritischen Gegenden ohne Beobachtung; Gebäude für Massenverantstaltungen (Fußballstadien, Konzerthallen, etc.) EN 81-70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen Aufgrund eines Fehlers im Anhang ZA der EN 81-70 konnte diese bisher nicht als harmonisierte Norm im Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Dieser Fehler wurde zwischenzeitlich im Rahmen der Änderung A1 bereinigt, womit einer Bekanntmachung als harmonisierter Norm nichts mehr entgegensteht. Durch die immer noch ausstehende Veröffentlichung der DIN 18030 und damit der Ablösung der DIN 18024/25 besteht in Deutschland weiterhin die Situation, dass nationale Normen, die direkt an die Landesbauordnungen angehängt sind, Anforderungen stellen, die denen der EN 81-70 widersprechen. Grundsätzlich hat in diesem Zusammenhang jedoch die Europäische Norm Vorrang. Aus diesem Grund wird auch im nationalen Vorwort der EN 81-70 besonders darauf hingewiesen, dass die Festlegungen für Aufzüge aus der DIN 18024/25 in die EN 81-70 übernommen wurden. EN 81 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung Die Veröffentlichung der EN 81-71 ist in Deutschland im Juli 2005 erfolgt. Die Norm sollte ab sofort bei der Planung neuer Aufzüge berücksichtigt werden. Im Verkaufsgespräch muss zwischen Montagebetrieb und Kunde besprochen werden, wie die zu erwartende Nutzung des Gebäudes und des Aufzugs sein wird und ob mit Vandalismus gerechnet werden muss. Aufgrund dieses Gesprächs muss die bestimmungsgemäße Verwendung des Aufzugs definiert und festgeschrieben werden, danach ist der Aufzug entsprechend auszuführen. Die Abstimmung des zu erwartenden Vandalismus wird zu Beginn sicherlich zu vielen Fragen führen, u. a. auch, weil diese Festlegung einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtkosten des Aufzugs haben wird. Die EN 81-71 definiert drei Kategorien von mutwilliger Zerstörung. In der Kategorie 0 wird von einer seltenen und nur leichten mutwilligen Zerstörung ausgegangen, die in jedem Gebäude auftreten kann. Dies trifft für Gebäude zu, deren Zugang nur für bestimmte Personen eingeschränkt ist und/oder wenn die Benutzung des Aufzugs unter Beobachtung steht, d. h. entweder Überwachungskameras vorhanden sind oder der Aufzug in Glasausführung ist und damit von außen eingesehen werden kann. Für die Kategorie 0 sind in der EN 81-71 keine besonderen Anforderungen gestellt, da davon ausgegangen wird, dass die Anforderungen nach EN 81-1/2 bereits einen minimalen Schutz gegen Vandalismus gewährleisten. Bei Aufzügen der Kategorie 1 ist die unbeobachtete allgemeine Öffentlichkeit berücksichtigt, bei der es gelegentlich zu gemäßigtem Vandalismus kommen kann. Für diese Kategorie sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen, um einen ausreichenden Schutz zu erreichen. Bei Aufzügen der Kategorie 2 wird von schwerem Vandalismus ausgegangen, weshalb der Aufzug wesentlich robuster ausgeführt sein und über die Kategorie 1 hinaus gehende Anforderungen erfüllen muss. In Tabelle 3 sind einige Beispiele für Gebäude aufgelistet, die in die drei Kategorien fallen können. EN 81-72: Feuerwehraufzüge Die EN 81-72 ist in Deutschland weitgehend eingeführt und hat die bisherigen nationalen Anforderungen nach TRA 200 abgelöst. Nicht alle Feuerwehren akzeptieren jedoch ohne Einschränkungen Aufzüge nach dieser Norm. Noch immer werden von den lokalen Feuerwehren nach alter Gewohnheit zusätzliche oder abweichende Anforderungen gestellt. Auch der Einsatz von triebwerksraum - losen Feuerwehraufzügen ist weiterhin nur in Einzelfällen mit einer Ausnahmegenehmigung der Bauaufsicht möglich. Die erforderlichen Änderungen in den Landesbauordnungen, um diese Aufzüge generell einsetzen zu können, könnten über die neue Musterbauordnung erfolgen, die derzeit in Vorbereitung ist. Entsprechende Vorschläge wurden an das zuständige Gremium überreicht. Unabhängig von diesen Sonderanforderungen und formalen Aspekten wirft auch die praktische Anwendung der EN 81-72 noch einige Fragen auf. Einige Anforderungen sind unverständlich oder sogar widersprüchlich formuliert. Zur Klarstel- 46 TÜ Bd.46 (2005) Nr.10 - Oktober

lung wurde ein Fragenkatalog zusammengestellt und an die zuständige Normungsgruppe geleitet. EN 81-73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall Die EN 81-73 sollte in der technischen Umsetzung keine allzu großen Fragen aufwerfen, da sie sich von ihren Anforderungen nur wenig von bereits früher ausgeführten Brandfallsteuerungen unterscheidet. Unklar ist derzeit allerdings noch, in welchen Gebäuden eine Brandfallsteuerung zum Einsatz kommt und wann die anspruchsvollere Lösung mit einer Brandmeldeanlage oder die einfachere Lösung mit einer Rücksendeeinrichtung gewählt wird. Die Norm äußert sich hierzu nicht eindeutig. Auch die VDI 6017 enthält hierzu keine klaren Empfehlungen. Sie weist lediglich auf das Brandschutzkonzept des Bauwerks hin, in dem entsprechende Festlegungen getroffen werden müssen. Für einzelne Gebäudebeispiele werden Kriterien zur Auswahl einer statischen oder dynamischen Brandfallsteuerung aufgeführt. Die Praxis wird zeigen, wie häufig und in welchen Gebäuden eine Brandfallsteuerung zum Einsatz kommen wird. In einfachen Gebäuden mit wenigen Stockwerken, in denen die Fahrschachttüren meist in einem offenen Treppenhaus münden, macht es nicht viel Sinn, eine Brandfallsteuerung einzusetzen. Der Einsatz einer Brandfallsteuerung kann auch wesentliche Nachteile zur Folge haben. Für behinderte Benutzer und Benutzer mit eingeschränkter Mobilität kann eine Brandfallsteuerung eine Falle bedeuten. Wenn diese Benutzer den Aufzug nicht mehr benutzen können und sie von keinen anderen Personen im Gebäude heruntergetragen werden können, sind sie in ihrem Stockwerk eingeschlossen. Für diese Benutzer wäre es hilfreich, wenn der Aufzug zumindest noch eine gewisse Zeit weiter betrieben werden könnte. Aus technischer Sicht gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, zumindest für einige Minuten einen sicheren Aufzugsbetrieb weiter zu gewährleisten. Beispielsweise könnte mit zusätzlichen Sensoren in den Vorräumen des Aufzugs überwacht werden, ob Bedingungen wie Rauch und Temperatur einen weiteren Betrieb zulassen. Wenige Minuten könnten schon ausreichen, um eine Evakuierung von behinderten Personen zu ermöglichen. Sowohl auf europäischer wie auch auf internationaler Ebene wurden diese Fragen bereits aufgenommen und Aktivitäten für Vorüberlegungen zu Evakuierungsaufzügen gestartet. Es wird jedoch sicherlich noch einige Jahre dauern, bis Anforderungen an derartige Aufzüge in entsprechenden Normen verabschiedet sein werden. EN 81-80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender In Deutschland hat sich die EN 81-80 als hilfreiches Werkzeug zur Durchführung der in der Betriebssicherheitsverordnung geforderten sicherheitstechnischen Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung herausgestellt. Da nahezu alle Aufzüge auch als Arbeitsmittel zu betrachten sind, muss für diese Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und festgestellt werden, ob der Aufzug den Mindestanforderungen des Anhangs 1 entspricht. Für den Großteil der Aufzüge (> 85 %), die ursprünglich nach TRA 200 errichtet worden sind, wurde im Deutschen Ausschuss für Aufzüge (DAfA) eine komprimierte Liste der typischen Gefährdungen mit empfohlenen Zeiträumen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in den einzelnen Punkten erarbeitet. Aus dieser Liste ergeben sich etwa zehn besonders hohe Risiken, die nach Betriebssicherheitsverordnung bereits Ende 2002 hätten behoben sein müssen. Diese Risiken müssen von den Betreibern umgehend angegangen werden. Die verbleibenden Risiken können als weniger kritisch betrachtet werden, sollten jedoch ebenfalls in angemessenen Zeiträumen oder in Verbindung mit einer Modernisierung des Aufzugs behoben werden. TÜ 564 Dr.-Ing. Gerhard Schiffner, STC Lift Consulting GmbH, Ostfildern. TÜ Bd.46 (2005) Nr.10 - Oktober 47