Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)

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Transkript:

956. Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ) vom 9. August 977 (Stand. Januar 0). Verwaltungsrat Aufgaben Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in des Reglementes über die Organisation der Gebäudeversicherung ) erwähnten Aufgaben, insbesondere: a. die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Beschlussfassung über ausserordentliche Anschaffungen; b. die Festsetzung der Prämiengestaltung, der jährlichen Prämienansätze sowie die generelle Anpassung der Versicherungswerte an die Baukostenentwicklung; c. der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung von Rückversicherungsverträgen sowie Antragstellung an den Grossen Rat über Beteiligungen an Versicherungsgemeinschaften; d. die Beschlussfassung über den Bau, Ausbau, Erwerb, Verkauf oder Belehnung von Liegenschaften sowie die Festlegung der Richtlinien über die Anlage der übrigen Kapitalien; e. die Genehmigung grösserer, der Gebäudeversicherung auferlegter Beiträge. Er beschliesst das Budget und die Finanzplanung; f. die Durchführung besonderer Aktionen; g. * Festsetzung der Entschädigung der Schätzer. Sitzungen Der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter stellt zusammen mit der Direktion die Traktandenliste auf, beruft den Verwaltungsrat zu notwendigen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Verwaltungsrat tritt ausserdem zusammen, wenn zwei Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe es verlangen. ) ) Erlassen vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung. 956. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

956. Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung 3 Beschlussfassung Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Es besteht Stimmzwang. 4 Zirkulationsbeschlüsse Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Erhebt ein Mitglied Einspruch, so kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande. 5 Teilnahme des Direktors Der Direktor oder sein Stellvertreter wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und mit dem Recht auf Antragstellung bei. Leitende Angestellte können auf Veranlasssung des Verwaltungsrates oder des Präsidenten an den Sitzungen teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht. * 6 Protokoll Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das zu jedem Geschäft den einleitenden Bericht, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen. In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege gefassten Beschlüsse aufzunehmen. 3 Der Verwaltungsrat ernennt einen Protokollführer. 7 Unterschrift Für den Verwaltungsrat führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, zusammen mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter die Unterschrift. 8 Ausschüsse Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Verwaltungsausschüsse bestellen und ihnen besondere Befugnisse und Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen dieses Reglementes sind sinngemäss anwendbar. Die Ausschussprotokolle sind allen Verwaltungsräten zuzustellen.

Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung 956.. Direktion 9 Gliederung der Gebäudeversicherung Die Gebäudeversicherung gliedert sich in a. die Direktion; b. die Versicherungsabteilung; c. das Rechnungswesen; d. den Technischen Dienst. 0 Aufgaben Der Direktion obliegen, neben den in 6 und 7 des Reglementes über die Organisation der Gebäudeversicherung ) erwähnten Aufgaben: a. die Überwachung der Tätigkeit aller Abteilungen; b. die Anstellung von Mitarbeitern in nicht leitender Stellung; c. die Ausarbeitung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets und der Finanzplanung zuhanden des Verwaltungsrates. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; d. die Anordnung von Neuschätzungen und Durchführung von Erhebungen über die Baupreise; e. die Interessenwahrung der Gebäudeversicherung auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Mitarbeit in der Vereinigung und ähnlichen fachbezogenen Organisationen; f. im Einverständnis des Verwaltungsrates die Leitung des kantonalen Feuerschutzamtes. Dringende Fälle In besonders dringenden Fällen kann der Direktor Entscheide treffen, die dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Der Präsident des Verwaltungsrates ist davon unverzüglich zu verständigen. Solche Entscheide sind dem Verwaltungsrat an der nächsten Sitzung vorzulegen. Die getroffenen Massnahmen dauern nur insofern fort, als der Verwaltungsrat hiefür seine Zustimmung erteilt. Versicherungsabteilung Der Versicherungsabteilung werden insbesondere übertragen: a. die Kontrolle und Änderung der Eigentumsverhältnisse und der Versicherungsbestände; b. die Eröffnung der Versicherungswerte einschliesslich der Anpassung an veränderte Baukosten; ) 956. 3

956. Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung c. die Schadenabrechnung und -abgeltung; d. die Schadenablehnung, Vornahme von Abzügen und Regressen im Einvernehmen mit dem Direktor, bei Beträgen über Fr. 50 000. des Verwaltungsrates; e. die Besorgung der Bestandes-, Gebäude- und Schadenstatistiken usw.; f. die Handhabung der Bauversicherung. 3 Rechnungswesen Der Abteilung Rechnungswesen werden insbesondere übertragen: a. die Führung des Rechnungswesens; b. der Prämienbezug; c. die Abrechnung mit den Rückversicherern zusammen mit der Versicherungsabteilung; d. die bestmögliche Kapitalanlage im Einvernehmen mit dem Direktor. 4 Technischer Dienst Dem Technischen Dienst werden insbesondere übertragen: a. die Handhabung des Prämientarifs und der Gebäudeklassierung; b. die Überwachung der Bauversicherungen, der Gebäudeschätzungen und der Schadenschätzungen; c. die Begutachtungen über Versicherungspflicht und -art sowie über Ausschlüsse usw.; d. die technische Durchführung von Sonderaktionen. 5 Stellvertreter des Direktors Ist der Direktor abwesend oder verhindert, so werden seine Funktionen durch den Stellvertreter ausgeübt. 6 Unterschriftsberechtigung Für den Geld- oder Checkverkehr zeichnet der Direktor mit dem Buchhalter zusammen. Bei Verhinderung des Direktors oder des Buchhalters tritt an deren Stelle der Direktor-Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann weiteren Angestellten in leitender Stellung für einen beschränkten Aufgabenbereich die Berechtigung für rechtsverbindliche Einzel- oder Kollektivunterschrift erteilen. * 7 Kanzleigemeinschaft Wird das Amt für Feuerschutz der Gebäudeversicherung angeschlossen, können dieser Feuerschutzaufgaben und dem kantonalen Feuerschutzamt Versicherungsaufgaben übertragen werden. 4

Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung 956. In Belangen des Feuerschutzes unterstehen die dafür tätigen Angestellten dem zuständigen Departement. * 3. Inkrafttreten 8 Beginn Dieses Reglement tritt am. Januar 978 in Kraft. 5

956. Geschäftsreglement - Gebäudeversicherung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 9.08.977 0.0.978 Erstfassung 45/977 Abs., g. 07..0 0.0.0 geändert 46/0 5 Abs. 07..0 0.0.0 geändert 46/0 6 Abs. 07..0 0.0.0 geändert 46/0 7 Abs. 07..0 0.0.0 geändert 46/0 6