Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 (Fachabteilung Energie und Wohnbau) Landhausgasse 7, A-8010 Graz BESCHEID

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GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 1 von 39 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 (Fachabteilung Energie und Wohnbau) Landhausgasse 7, A-8010 Graz GGZ.: ABT15-30.21-33/2012-2 Graz, 25. Februar 2015 DVR 0087122 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Jansche Telefon DW ++43 (0)316/877-4933 Telefax ++43 (0)316/877-4689 E-mail: baucert@steiermark.at BESCHEID Auf Grund Ihres Antrages wird gemäß 45 des Stmk. Baugesetzes, LGBL. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014 und in Verbindung mit der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2012, LGBL. Nr.: 120/2012 für das nachstehend beschriebene Bauprodukt die Österreichische Technische Zulassung mit der OIB-Zulassungsnummer ÖTZ/2009/014/6 (GZ: FA17A36.19-6/2008-8 vom 28. Okt. 2009) verlängert. Zulassungsgegenstand: Antragsteller: OIB-Zulassungsnummer: LENTON-Schraubmuffensystem ERICO Europe B.V. Postbus 487 NL-5000 AL Tilburg ÖTZ-2014/005/6 Geltungsdauer: 28. Februar 2016 Mit dem Teil A dieser Zulassung wird festgestellt, dass die vom Sachverständigenbeirat für Fragen der österreichischen technischen Zulassung, eingerichtet beim Österreichischen Institut für Bautechnik in Wien, festgelegten Brauchbarkeitsbestimmungen erfüllt sind. Der Teil B dieser Zulassung enthält die für das Bundesland Steiermark maßgebenden Verwendungsbestimmungen. Diese Bescheinigung umfasst 39 Textseiten. Seite 1 von 39

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 2 von 39 Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 15 (Fachabteilung Energie und Wohnbau) Landhausgasse 7, A-8010 Graz Allgemeine Bestimmungen Der Zulassungsinhaber hat jedem, der den Zulassungsgegenstand erzeugt, betreibt, einbaut oder benutzt, einen Abdruck (Kopie) der Zulassungsbescheinigung auszufolgen. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Zulassungsbescheinigung darf nur im Ganzen und nicht auszugsweise erfolgen. Inhaltsübersicht Deckblatt Seite 1 Allgemeine Bestimmungen Seite 2 Teil A Seite 3 Nachweis der Brauchbarkeit unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik 1 Technische Beschreibung Seite 3 2 Leistungsmerkmale Seite 29 3 Verwendungshinweise Seite 30 4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung Seite 31 5 Produktbestimmungen / Prüfbestimmungen Seite 32 Teil B Seite 34 Verwendungsbestimmungen nach den Vorschriften des Stmk. Baugesetzes, LGBL. Nr. 59/1995, i.d.f. LGBl. Nr. 29/2014 und in Verbindung mit der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2012 LGBl. Nr. 120/2012. Kosten Seite 35 Hinweis Seite 37

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 3 von 39 TEIL A (Nachweis der Brauchbarkeit unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik) Zulassungsgegenstand: LENTON-Schraubmuffensystem 1 Technische Beschreibung 1.1 Allgemeines Die LENTON -Schraubmuffen und die LENTON -Endverankerung dienen zur mechanischen Verbindung und Verankerung von Betonrippenstählen der Stahlgruppe B550B mit Nenndurchmessern von 10, 12, 14, 16, 20, 24, 26, 30, 36 und 40 mm. 1.2 Produktbeschreibung Die Schraubmuffen bzw. die Endverankerung besitzen kegelig geschnittene Innengewinde, in welche die zu verbindenden bzw. zu verankernden Betonrippenstähle eingeschraubt werden, auf deren Ende ebenfalls ein entsprechendes kegeliges Gewinde aufgeschnitten ist. Zur Schlupfminderung wird das Muffengewinde gegen das Stabgewinde durch ein definiertes Anziehmoment verspannt. Das LENTON -Schraubmuffensystem beinhaltet die nachfolgend angeführten Muffen und eine Endverankerung (siehe Abb. 1-4): a) EL-A12N Standardmuffe (siehe Anlage 5-8) b) EL-P13LN Positionsmuffe (siehe Anlage 9-12) c) EL-P14LN Positionsmuffe (siehe Anlage 13-16) d) EL-P15 Positionsmuffe (siehe Anlage. 17) e) EL-S13N Kombinationsmuffe (siehe Anlage 22) f) EL-C12 Anschweißmuffe (siehe Anlage 18-21) g) EL-D14N Endverankerung (siehe Anlage 23-24) ad a) Standardmuffe (siehe Anlage 5-8) Die Standardmuffe EL-A12/EL-A12N ist anwendbar, wenn zumindest einer der beiden zu verbindenden Stäbe verdrehbar und verschieblich ist. ad b-d) Positionsmuffe (siehe Anlage 9-17) Die Positionsmuffen der Typen EL-P13LN, EL-P14LN und EL-P15 werden verwendet, wenn die Beweglichkeit des Anschlussstabes eingeschränkt ist. Ist er nicht drehbar, aber längsverschieblich werden die Ausführungsformen EL-P14LN und EL-P15 verwendet (siehe Anlage 13-17). Ist er weder drehbar noch längsverschieblich, wird der Muffentyp EL-P13LN (siehe Anlage 9-12) angewendet. Die Muffen bestehen aus einem Hülsen- und einem Bolzenteil, die durch rechtsgängige Parallelgewinde gekoppelt sind und gilt nur für EL-P13LN. Dadurch ist ihre Länge verstellbar. Um bei Lastumkehr Verschiebungen zu vermeiden, werden die Muffenteile durch eine Kontermutter mit einem definierten Anziehmoment verspannt. ad e) Kombinationsmuffe (siehe Anlage 22) Die Kombinationsmuffe EL-S13N hat auf einer Seite das kegelige Innengewinde zum Einschrauben des Betonrippenstahles. Die zweite Seite weist ein metrisches Innengewinde auf. Diese Muffe dient zur Kraftübertragung von Betonrippenstahlt auf eine Stahlschraube zur Befestigung von Stahlkonstruktionen.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 4 von 39 ad f) Anschweißmuffe (siehe Anlage 18-21) Die Anschweißmuffe EL-C12 ist aus schweißgeeignetem Stahl gefertigt. Durch die einseitige Anfassung lässt sich die Muffe mit einem Stahlbauteil mittels Schweißnaht verbinden. ad g) Endverankerung (siehe Anlage 23-24) Die Endverankerung EL-D14N dient zur Verankerung von Betonrippenstählen in Beton. Die Abmessungen und der Werkstoff der Schraubmuffen und der Endverankerung sowie das erforderliche Anziehmoment sind aus der Abb. 1 bis 8 ersichtlich. LENTON - Schraubmuffensystem Hersteller: Herstellerwerk: Produktart:: Kennzeichnung: Länge/Breite: (Nutzmaß) ERICO Europe B.V. Jules Verneweg 75 NL-5015 Tilburg ERICO Europe B.V. Postbus 487 NL-5000 AL Tilburg LENTON - Schraubmuffensystem Die Muffen und die Endverankerung werden mit dem Herstellerkennzeichen versehen. Diese beginnt mit den Buchstaben EL, es folgt der Nenndurchmesser der zu verbindenden bzw. zu verankernden Betonrippenstähle und die Muffen type. z.b. EL-20-A12 oder EL-20/25-R11 siehe Detailzeichnung

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GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 29 von 39 2 Leistungsmerkmale Produkt LENTON - Schraubmuffensystem 2.1 Betonrippenstahl Der Betonrippenstahl B550B hat der ÖNORM B 4707 zu entsprechen. 2.2 Muffe und Endverankerung 2.2.1 Die Schraubmuffen und die Endverankerung müssen den in den Abb. 2 bis 4 angeführten Werkstoffen entsprechen. Der verwendete Werkstoff ist vom Stahlhersteller durch Werkszeugnisse nach ÖNORM EN 10204 zu bestätigen. 2.2.2 Die Schraubmuffen und die Endverankerung müssen eine Bruchlast von mindestens R m x A n aufweisen. R m Mindest Zugfestigkeit des Betonrippenstahles gemäß ÖNORM B 4707 A n Nennquerschnitt des Betonrippenstahles gemäß ÖNORM B 4707 2.2.3 Die Abmessungen der Muffen und der Endverankerung müssen den Anlagen 5-18 und 22-24 entsprechen. 2.2.4 Die Muffe und die Endverankerung sind gemäß Beschreibung zu kennzeichnen. 2.3 Schraubmuffenstoß und Endverankerung 2.3.1 Durch Zugversuche sind Bruchlast und Versagensart (Bruch des Stabes in der freien Länge, Bruch der Muffe oder der Endverankerung, Versagen durch Abscheren im Gewinde oder Bruch des Stabes im Muffenbereich oder im Bereich der Endverankerung) zu ermitteln. Die erforderliche Bruchlast der Muffenverbindung und der Endverankerung sind aus der Tabelle 1 ersichtlich. T a b e l l e Versagensart Erforderliche Bruchlast der Muffenverbindung oder Endverankerung A: Bruch des Stabes in der freien Länge, Abschnitt 1B: Bruch der Muffe : oder Endverankerung Tabelle 1: Erforderliche Bruchlast im Zugversuch (kn) für Nenndurchmesser d s (mm) 10 12 14 16 20 24 26 30 36 40 49 70 95 125 195 280 329 438 631 779 59 84 114 150 234 336 395 526 757 935 2.3.2 Die Schraubmuffenstöße müssen so beschaffen sein, dass die zusätzlich zu der elastischen Verformung auftretende Verformung, der Schlupf der Schraubmuffenverbindung, unter Gebrauchslast höchstens 0,1 mm beträgt.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 30 von 39 3 Verwendungshinweise Die Schraubmuffen und die Endverankerung dürfen zur Herstellung von Bewehrungsstößen bzw. zum Verankern von Betonrippenstählen der Stahlgruppe B550B in Bauteilen mit sowohl vorwiegend ruhender als auch nicht vorwiegend ruhender Belastung verwendet werden. 3.1 Verarbeitungshinweise 3.2 Allgemeines 3.2.1 Die Schraubmuffenstöße und die Endverankerung dürfen nur von eingewiesenem Personal hergestellt werden. Der Hersteller hat hierfür schriftliche Arbeitsanweisungen zur Verfügung zu stellen. 3.2.2 Es dürfen nur Schraubmuffen und eine Endverankerung verwendet werden, die gemäß Beschreibung gekennzeichnet sind. 3.2.3 Die Abmessungen der Schraubmuffen und der Endverankerung und deren Anordnung müssen den Bewehrungsplänen entsprechen. 3.2.4 Die Schraubmuffe, die Endverankerung und die Bewehrungsstabenden sind von groben Verunreinigungen und/oder losem Rost zu säubern. Beim Einsatz als Anschlussbewehrung ist durch geeignete Maßnahmen wie etwa Kunststoffkappen oder Kunststoffnagelteller dafür zu sorgen, dass keine Zementschlemme oder andere Verunreinigungen in die Muffe eindringen können. 3.2.5 Zur Verminderung des Gewindeschlupfes ist beim Schraubmuffenstoß bzw. bei der Endverankerung das Stabgewinde gegen das Muffengewinde zu verspannen. Das erforderliche Anziehmoment gemäß Anlagen 5 18 und 22 24 ist dabei mit den Toleranzen laut Punkt 3.3 einzuhalten. 3.3 Einrichtung zum Verspannen des Schraubmuffenstoßes und der Endverankerung Zum Verspannen des Schraubmuffenstoßes und der Endverankerung dürfen nur auf Funktionsfähigkeit und Genauigkeit überprüfte Geräte verwendet werden, die ein zuverlässiges Ablesen des erforderlichen Anziehmoments ermöglichen und/oder bei Erreichen des eingestellten Anziehmoments abzuschalten. Die Abweichung beim Ablesen bzw. Abschalten darf maximal +0,2 / -0,2 M (M Anziehmoment) betragen. Die Anzeigegenauigkeit des Gerätes ist vor der erstmaligen Verwendung und jährlich während des Einsatzes zu überprüfen. 3.4 Überwachung der Herstellung des Schraubmuffenstoßes und der Endverankerung auf der Baustelle 3.4.1 Bei allen Schraubmuffenstößen und der Endverankerung ist vor dem erstmaligen Aufschrauben der Schraubmuffe bzw. der Endverankerung die Sauberkeit der Muffe und der Stabenden zu kontrollieren. 3.4.2 Auf jeder Baustelle sind je 500 hergestellter Schraubmuffenstöße bzw. Endverankerungen an mind. 2 Schraubmuffenstößen bzw. Endverankerungen, bei weniger als 500 hergestellten Schraubmuffenstößen bzw. Endverankerungen ebenso an mind. 2 Schraubmuffenstößen bzw. Endverankerungen das erforderliche Anziehmoment durch einen zweiten Verspannvorgang zu kontrollieren. Beim zweiten Verspannvorgang dürfen keine Verdrehungen feststellbar sein. 3.5 Planungshinweise für die Herstellung des Muffenstoßes bzw. Endverankerung Es sind die Verarbeitungshinweise des Herstellers zu verwenden und sind bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 31 von 39 An den zu verbindenden bzw. zu verankernden Stabenden werden werkmäßig konische Gewinde mittels Spezialgerät aufgeschnitten. Der Transport und Einbau hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen des Gewindes nicht auftreten. Die zu verbindenden bzw. zu verankernden Betonrippenstähle werden mit 4 bis 5 Umdrehungen in die Muffe bzw. Endverankerung eingeschraubt und mit dem am Drehmomentenschlüssel nach Stabdurchmesser einstellbaren Anziehmoment verspannt. Dies erfolgt im Biegebetrieb oder auf der Baustelle mit geeigneten Drehmomentschlüsseln. Die Abmessungen und Toleranzen des auf dem Betonrippenstahl hergestellten Gewindes werden mittels spezieller Lehren nach jedem Herstellungsvorgang überprüft. 4 Bestimmungen für Entwurf und Bemessung Die Schraubmuffenstöße, die Endverankerung und deren Abmessungen sind in den Bewehrungsplänen einzutragen. 4.1 Muffenstöße 4.1.1 Die in den Anlagen 8 18 und 22-24 angegebenen Maße der einzelnen Muffentypen müssen eingehalten werden. 4.1.2 Die Schraubmuffenstöße dürfen für Zugstöße und/oder Druckstöße eingesetzt werden. 4.1.3 Es dürfen alle Stäbe in einem Querschnitt gestoßen werden (Vollstoß). Die Stöße sind vorwiegend an weniger beanspruchten Stellen anzuordnen. 4.1.4 In Hinblick auf den Korrosionsschutz und erforderlichenfalls den Brandschutz gelten für die Betondeckung und die seitlichen Abstände der Schraubmuffenverbindungen dieselben Bestimmungen wie für die ungestoßenen Bewehrungsstäbe; die für die Montage erforderlichen Abstände bleiben davon unberührt. Die Betondeckung ist daher auf die Schraubmuffe zu beziehen. 4.1.5 Abbiegungen von Bewehrungsstäben dürfen erst in einem Abstand von mind. 2 d s (d s Nenndurchmesser des gebogenen Stabes) vom Muffenende beginnen, wenn diese im Herstellwerk gebogen werden, ansonsten 5 d s. 4.1.6 Mit der Anschweißmuffe und der Kombinationsmuffe dürfen nur reine Zugkräfte in die angeschlossene Bewehrung übertragen werden. 4.1.7 Die Anschweißmuffe und die Kombinationsmuffe sind gegen Korrosion zu schützen. 4.2 Endverankerung 4.2.1 Die in den Anlagen 23 + 24 angegebenen Maße der Endverankerung müssen eingehalten werden. 4.2.2 Die Lastübertragung auf das Bauwerk ist zu bemessen. Der Achs- und Randabstand ist in Abhängigkeit von einer gegebenenfalls erforderlichen Zusatzbewehrung der Betongüte festzulegen. 4.2.3 Wird von dem in Pkt. 4.2.2 geforderten Maßen abgewichen, sind sämtliche erforderliche Nachweise im Krafteinleitungsbereich gemäß ÖNORM B 4707 (Spaltzugkräfte, Teilflächenpressung etc.) vorzulegen.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 32 von 39 4.3 Zulässige Beanspruchung Die Anforderungen an eine Muffenverbindung mit Betonstahl sind in ISO 15835-1 angeführt. Die gleichen Bedingungen sind auch auf die Endverankerung anzuwenden. Die nachfolgenden Größen sind einzuhalten: - Die Zugtragfähigkeit des Bewehrungssystems weist in Bezug auf die charakteristische Bruchkraft des Betonstahles B550B einen Wirkungsgrad von 100% auf. - Bei Versagen am Verbindungselement oder an der Endverankerung (Bruch der Muffe bzw. Verankerung, Abscheren des Gewindes, Bruch am aufgeschnittenen Gewinde eines Betonstahlstabes in der Muffe bzw. Verankerung) darf der am Betonstahl gemessene A gt -Wert 3,5% nicht unterschreiten. - Bei einem Anzugsmoment nach den Anlagen 3 bis 14 werden vom Verbindungselement bei einer Betonstahlspannung von 330 N/mm² (0,6.Streckgrenze, entsprechend der Gebrauchsspannung) Schlupfwerte 0,1 mm nachgewiesen. - Die an der Muffenverbindung im Dauerschwingversuch nachgewiesene Schwingbreite 2σA beträgt bei einer Oberspannung von 330 N/mm² und 2 Mill. Lastzyklen - für die Standardmuffe EL-A12: Ø 10 bis 16 mm: 2σA 120 N/mm² Ø 20 bis 40 mm: 2σA 80 N/mm² - für alle anderen Muffentypen: Ø 10 bis 16 mm: 2σA 100 N/mm² Ø 20 bis 40 mm: 2σA 80 N/mm² 5 Produktbestimmungen / Prüfbestimmungen (Herstellung, Kennzeichnung und Überwachung) 5.1 Kennzeichnung Die Muffen und die Endverankerung werden mit dem Herstellerkennzeichen gekennzeichnet. Es beginnt mit den Buchstaben EL, es folgt der Nenndurchmesser der zu verbindenden bzw. zu verankernden Betonrippenstähle und die jeweiligen Muffentype (z.b. EL-20-A12N oder EL- 2025-A12N). 5.2 Güteüberwachung 5.2.1 Eigenüberwachung (werkseigene Produktionskontrolle) Die Eigenüberwachung ist beim Hersteller der Schraubmuffe und Endverankerung durchzuführen; die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, nach Maßgabe der fremdüberwachenden Stelle statistisch auszuwerten und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen sind sie der fremdüberwachenden Stelle vorzulegen. Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Prüfungen vorzunehmen: 5.2.1.1 Verwendeter Werkstoff der Schraubmuffen und der Endverankerung an hand der Werkszeugnisse; die Anforderungen gemäß Pkt. 2.2.1 müssen erfüllt sein. 5.2.1.2 Der Nachweis der Festigkeit der Schraubmuffen und der Endverankerung ist mittels Härteprüfung an jeweils 5 Stück je Charge (siehe Pkt. 2.2.2).

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 33 von 39 5.2.1.3 Abmessungen der Muffen und der Endverankerung sowie deren Gewindeabmessungen nach Pkt. 2.2.3 an 5 Prozent der hergestellten Schraubmuffen. Für die Gewindeabmessungen sind geeignete Lehren zu verwenden. 5.2.1.4 Zugversuche nach Pkt. 2.3.1 an einem Schraubmuffenstoß bzw. einer Endverankerung je 1.000 hergestellter Schraubmuffen. 5.3 Fremdüberwachung 5.3.1 Vorbemerkung Die Fremdüberwachung ist auf der Basis eines Überwachungsvertrages durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat durch eine akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle zu erfolgen. Die Prüfzeugnisse der Fremdüberwachung sind zur Einsichtnahme dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Energie und Wohnbau, Referat Technik und Strategie, Fachbereich Bautechnik und Gestaltung BauCert Steiermark, Landhausgasse 7, 8010 Graz, als der Zulassungsstelle jährlich zu übergeben. In den Überwachungsverträgen ist festzuhalten, dass der Zulassungsstelle, durch die Prüf- oder Überwachungsstelle unverzüglich berichtet wird, wenn die Eigenüberwachung nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde, bei den Prüfungen der Fremdüberwachung Mängel festgestellt werden oder der Überwachungsvertrag durch einen oder beide Partner gekündigt wird. Die Fremdüberwachung besteht aus der Überprüfung der Eigenüberwachung gemäß Pkt. 5.2.1 dieser Zulassung und einem Praxisnachweis, gemäß nachstehendem Punkt, wobei alle Modelle repräsentativ zu erfassen sind. Diese Nachweise sind der Zulassungsstelle jährlich von einer hierfür akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. 5.3.2 Anforderungen an die Fremdüberwachung 5.3.2.1 Beim Hersteller ist neben der Eigenüberwachung die Herstellung der Schraubmuffen und der Endverankerung durch eine akkreditierte österreichische Prüf- und Überwachungsstelle auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages zu überprüfen. 5.3.2.2 Die Fremdüberwachung ist mind. 1x jährlich durchzuführen. 5.3.2.3 Im Zuge der Fremdüberwachung sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung zu überprüfen. Außerdem sind durch die fremdüberwachende Stelle die Prüfwerkzeuge zu kontrollieren, Stichproben der Schraubmuffe und der Endverankerung zu entnehmen und auf Maßhaltigkeit sowie Festigkeit mit einer Härtemessung zu prüfen. 5.3.2.4 Über das Ergebnis der Fremdüberwachung ist ein Prüfbericht auszustellen, der zur jeder zeitlichen Einsichtnahme durch die Prüf- und Überwachungsstelle bzw. Zulassungsstelle (BauCert Steiermark) im Herstellwerk aufzubewahren ist. Das LENTON-Schraubmuffensystem ist bei Einhaltung der im Teil A festgelegten Bestimmungen als Muffenverbindung brauchbar.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 34 von 39 TEIL B (Verwendungsbestimmungen nach den Vorschriften des Stmk. Baugesetzes, LGBL. Nr. 59/1995 idf) Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird die Verwendungsfähigkeit des im Teil A beschriebenen Zulassungsgegenstandes gemäß 45 Abs. 5 des Stmk. Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995 i.d.f. LGBl. Nr. 29/2014 in Verbindung mit der Stmk. Bautechnikverordnung LGBL. Nr.: 120/2012 bescheinigt. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der im Teil A ausgeführten Prüfbestimmungen sowie nachfolgender Bedingungen: Allgemeine Anforderungen: 1. Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles; b) Größere Verformungen in unzulässigem Umfang; c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; d) Beschädigungen durch ein Ereignis einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. 2. Brandschutz a) Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand - die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, - die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird, - die Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können, - die Benützer das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, - die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 35 von 39 KOSTEN 1. Für die Verlängerung der gegenständlichen Zulassung sind gemäß 47 Abs. 1 des Stmk. Baugesetzes LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.f. in Verbindung mit der Verordnung vom 19. Dezember 2005, LGBL. Nr. 7/2006, i.d.f. LGBl. Nr. 49/2010 nachstehende Verwaltungsabgabe zu entrichten: a) Verwaltungsabgabe für die Verlängerung der Gültigkeit einer Österreichischen technischen Zulassung gemäß 2 Abs. 3 der zitierten Verordnung...... 550,00 2. Stempelgebühr gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.f. a) Eingabe gemäß 14, Tarifpost 6... 14,30 b) Beilage gemäß 14, Tarifpost 5... 21,80 3. Der Betrag von 586,10 ist mittels beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen nach Zustellung der Bescheinigung einzuzahlen. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Beschwerde über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars einzubringen (https://egov.stmk.gv.at/rmbe). Bitte beachten Sie: Dies ist derzeit die einzige Form, mit der Sie eine beweiskräftige Zustellbestätigung erhalten. Weitere technische Einbringungsmöglichkeiten für die Beschwerde (z.b. Telefax, E-Mail) können Sie dem Briefkopf entnehmen. Der Absender trägt dabei die mit diesen Übermittlungsarten verbundenen Risken (z.b. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Bitte beachten Sie, dass für elektronische Anbringen die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen im Internet kundgemacht sind: http://egov.stmk.gv.at/tvob Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde zu enthalten: - die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, - das Begehren und - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 36 von 39 Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 14,30, für Beilagen zum Antrag je 3,90 pro Bogen, maximal aber 21,80 pro Beilage zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Beschwerde zugestellt wird.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 37 von 39 HINWEIS (Stand 06/2014) Die Zulassungsbescheinigung entbindet nicht vom Erfordernis einer Bewilligung oder Genehmigung im baubehördlichen, gewerbebehördlichen, wasserrechtlichen oder in anderen Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Auszug aus dem Stmk. Baugesetz 1995 idgf 82 Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren. (2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs.1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. (3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs.1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2012, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 - StBTV 2012) Auf Grund des 82 Abs.1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr.59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.78/2012, wird verordnet: 1 OIB-Richtlinien (1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe Oktober 2011 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs.3 anzuwenden sind, eingehalten werden: 1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz (Revision Dezember 2011)

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 38 von 39 3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten 4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m 6. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 7. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 8. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz 9. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz (2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs.1: 1. Punkt 10 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an Bauteile) gilt auch für Zubauten. 2. In Beherbergungsstätten mit mehr als 10 Betten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend Punkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 auszuführen. (3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs.1 sind nicht anzuwenden: 1. Punkt 2.1.4 der OIB-Richtlinie 4 (Verpflichtung zur Errichtung von Personenaufzügen) bei Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des 119j Abs.2 des Steiermärkischen Baugesetzes; 2. Punkt 8.1, 10. Gliederungsstrich, der OIB-Richtlinie 4 (Allgemein zugängliche Nutzräume bei Wohnbauten) bei Gebäuden ohne Verpflichtung zur Errichtung von Personenaufzügen. (4) Die Anlagen (OIB-Richtlinien gemäß Abs.1), weiters die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe März 2012, und Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011, auf die jeweils in den OIB- Richtlinien verwiesen wird, weiters der OIB-Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Oktober 2011, auf den in den Brandschutzrichtlinien verwiesen wird und schließlich der OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe Oktober 2011 (Revision Dezember 2011), auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder unter www.technik.steiermark.at genommen werden.

GZ: ABT15-30.21-33/2012-2 Seite 39 von 39 2 Gemeinschaftsrecht (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L153 vom 18.06.2010, S.13, umgesetzt. (2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/481/A). 3 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft 5 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2011 - StBTV 2011, LGBl. Nr.38/2011, außer Kraft.