Merkblatt zur Feldesabgabeerklärung

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Transkript:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Merkblatt zur Feldesabgabeerklärung Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist verpflichtet, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten ( 30 Bundesberggesetz (BBergG)). Die Erhebung und Bezahlung der Feldesabgabe richtet sich nach den Vorschriften der Länderverordnungen über die Feldes- und Förderabgabe (NFördAVO). 1. Abgabepflichtiger Abgabepflichtig ist der Inhaber einer Erlaubnis. Hat der Erlaubnisinhaber andere Unternehmen an der Erlaubnis beteiligt (z. B. Konsortialverhältnisse), bleibt er zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung und zur Entrichtung der Feldesabgabe verpflichtet. Hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) die Erlaubnis für ein und dasselbe Feld mehreren Berechtigten erteilt, ist der federführende Erlaubnisinhaber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Für die Entrichtung der Feldesabgabe haften die Erlaubnisinhaber als Gesamtschuldner. Die Zahlung der Feldesabgabe durch den federführenden Erlaubnisinhaber wirkt befreiend für die anderen Erlaubnisinhaber. 2. Erhebungszeitraum und Berechnung der Feldesabgabe Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ist das Erlaubnisjahr nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) deckungsgleich, ist die Feldesabgabe auf die beiden Erhebungszeiträume, auf die sich das Erlaubnisjahr erstreckt, zeitanteilig aufzuteilen. Das Erlaubnisjahr beginnt mit Wirksamwerden der Erlaubnis. Bei Verlängerung der Erlaubnis werden die Erlaubnisjahre fortgezählt (mit der Verlängerung beginnt also nicht wieder das erste Erlaubnisjahr). 3. Höhe der Feldesabgabe

- 2 - Die Höhe der Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der Länderverordnungen über die Feldes- und Förderabgabe. In allen anderen Fällen ist die Feldesabgabe nach 30 Abs. 3 BBergG zu entrichten. 4. Größe des Erlaubnisfeldes Die Größe des Erlaubnisfeldes in angefangenen km 2 ergibt sich aus dem Erlaubnisbescheid (Bruttofläche). Für die Feldesabgabe ist jedoch die Fläche maßgebend, die sich nach Abzug der Flächen mit auf denselben Bodenschatz bezogenen Gewinnungsrechten (z. B. Bewilligungs-, Bergwerksfelder, Erdölaltvertragsflächen) ergibt (Nettofläche). Die Fläche eines erloschenen Bewilligungsfeldes wächst der Fläche des Erlaubnisfeldes an. Bei einer Änderung der Feldesgröße im Laufe eines Erlaubnisjahres ist die Feldesabgabe zeitanteilig entsprechend der unterschiedlichen Feldesgröße zu berechnen. 5. Anrechnungsfähige Aufwendungen ( 30 Abs. 3 BBergG) Anrechnungsfähig sind nur Aufwendungen, die im jeweiligen Erlaubnisjahr für die Aufsuchung entstanden sind. Ist das Erlaubnisjahr nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) deckungsgleich, ist die Aufteilung der Aufwendungen entsprechend Nr. 2 vorzunehmen. Sind dem Abgabepflichtigen in einem Rumpfjahr noch keine Aufwendungen entstanden, kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung verlängert werden, um dem Abgabepflichtigen die zeitanteilige Einbeziehung der im nachfolgenden Jahr bis zum Ende des Erlaubnisjahres entstandenen Aufwendungen zu ermöglichen. Anrechnungsfähig sind Aufwendungen für Arbeiten, die mit geophysikalischen, geologischen, geochemischen oder lagerstättenkundlichen Techniken Aufsuchungserkenntnisse vermitteln. Zu den anrechnungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Aufbereitung alter Daten für die rechnergestützte Verarbeitung sowie die Konvertierung digitaler Daten, jedoch nicht die Kosten der lau-

- 3 - fenden projektunabhängigen Datenpflege. Die Arbeiten können entweder vom Abgabepflichtigen selbst oder auf seine Kosten von Dritten durchgeführt werden. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, dass die Aufwendungen erlaubnisfeldbezogen für das jeweilige Erlaubnisjahr nachgewiesen werden. Erlaubnisfeldübergreifende Aufwendungen können anerkannt werden, soweit sie den einzelnen Erlaubnisfeldern zugeordnet werden können. Bei Arbeiten im eigenen Haus oder in verbundenen Unternehmen sind die Aufwendungen durch Time- Sheets und nachvollziehbare Kontierung nachzuweisen. Anrechnungsfähig sind Aufwendungen für folgende Aufsuchungsarbeiten: Erdöl- und Erdgasbergbau a) Geophysikalische/geochemische Aufnahme: Gewinnung, Sammlung und Kauf geologischer/geophysikalischer/geochemischer Daten (Feld-, Bohrlochseismik, Gravimetrie, Magnetik u. a.). b) Datenprozessing: Computergestützte Verarbeitung des gewonnenen Datenmaterials unter geologischen, geophysikalischen und mathematischen Grundvorgaben bis einschließlich der Erstellung von Tiefenlinienplänen oder vergleichbarer Darstellungen geologischer/geophysikalischer/geochemischer Parameter. c) Reprozessing/Spezialprozessing des gewonnenen Datenmaterials: Weiterführung und Wiederaufnahme des Prozessings mit anderen Methoden oder veränderten Zielsetzungen. d) Bohrungen: A 1 bis A 5 Bohrungen (Klassifikation der Erdöl- und Erdgasbohrungen in Deutschland ab 1981, gemeinsam erarbeitet vom damaligen Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung (NLfB), der Förderindustrie und den Bergbehörden). e) Stimulationsbehandlungen:

- 4 - Stimulationsbehandlungen incl. Anwendung innovativer Technologie mit dem Ziel, zunächst nicht förderbare zu förderbaren Lagerstätten zu machen. Aufwendungen für Wiederholungsbehandlungen zur Steigerung der Produktion können nicht anerkannt werden. f) Sonstige Arbeiten: Geologische, geophysikalische, geochemische oder andere Ausarbeitungen, durch welche die Höffigkeit im Erlaubnisfeld bewertet werden soll (z. B. spezielle seismische und strukturelle Studien, lagerstättenkundliche Simulationen, seismisch-lithologische Analysen, Beckenmodellierungen, gaschemische, sedimentologische, petrographische und petrophysikalische Untersuchungen). Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit der Aufwendungen von Arbeiten gemäß f) erfolgt nach dem in der Anlage festgelegten Schema. Sonstige Bergbauzweige Außer den unter a) - e) angeführten Aufwendungen kommen insbesondere Aufwendungen für folgende Arbeiten in Betracht: Untertägige Untersuchungsbohrungen, Grubenbaue wie Stollen, Strecken, Querschläge, Schächte, die der Untersuchung des Aufsuchungsfeldes dienen. 6. Nachweis der Aufwendungen Die Aufwendungen im jeweiligen Erlaubnisjahr sind in der Anlage zur Feldesabgabeerklärung geltend zu machen. Clausthal-Zellerfeld, den 18.02.2014

Anlage zu Ziffer 5 f) des Merkblattes zur Feldesabgabeerklärung Im Sinne einer einheitlichen transparenten Verwaltungspraxis wird nach Beteiligung des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V. für die Anerkennung der Anrechnungsfähigkeit gemäß 30 Abs. 3 BBergG für Sonstige Aufsuchungsarbeiten (Ausarbeitung, Studien) gemäß Ziffer 5 f) des Merkblattes folgende Verfahrensweise festgelegt: 1. Textlich einschlägige Ausarbeitungen (auch hausinterne oder konsortiumsinterne Studien) können nur als Bestandteil eines genehmigten Arbeitsprogrammes als anrechnungsfähig anerkannt werden. 2. Dazu ist dem LBEG ein entsprechender Antrag mit einer ausführlichen Beschreibung des Inhaltes und des Umfanges der vorgesehenen Studie vorzulegen. 3. Das LBEG gibt dem Antragsteller nach inhaltlicher Prüfung einen schriftlichen Bescheid über die Anerkennung der Anrechnungsfähigkeit der vorgesehenen Studie. 4. Der Antragsteller übersendet zwei Ausfertigungen der Studie dem LBEG unter Bezug auf den Anerkennungsbescheid nach Ziffer 3. Im Übersendungsschreiben ist zur Vermeidung von Missverständnissen die gleiche Bezeichnung der Studie wie im Antrag nach Ziffer 2 zu verwenden. 5. Das LBEG prüft, ob die vorgelegte Studie dem anerkannten Programm gemäß erstellt wurde und ob die Qualitätskriterien der Ziffer 5 f) des Merkblattes erfüllt sind. 6. Sollte das nicht der Fall sein, erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid des LBEG. Clausthal-Zellerfeld, den 18.02.2014