Bekanntmachung der Stadt Kreuztal

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Transkript:

Bekanntmachung der Stadt Kreuztal Satzung der Stadt Kreuztal über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Kreuztal vom 20.01.2017 Der Rat der Stadt Kreuztal hat in seiner Sitzung am 1.12.2016 aufgrund des 2 Abs. Satz 1 in Verbindung mit 26 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12. 201 (GV NRW S. 886), der 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.11.2016 (GV NRW S. 966), und der 4 und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.201 (GV NRW S. 666), folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder ehebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a. zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b. infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau), c. im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten e. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.

4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei en, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten e in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von en nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen es sowie der derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. 2 Abs. 1 Buchst. c) beantragt. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 700 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. () Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Kreuztal vom 1. Juli 2001 außer Kraft.

Anlage 1 Gebührentarife zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Kreuztal 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation (Feuerwehrbeamter/-beamtin des mittleren Dienstes) (Feuerwehrbeamter/-beamtin des gehobenen Dienstes) (Feuerwehrbeamter/-beamtin des höheren Dienstes) 2. Leistungen gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe c) 22,00 EUR 28,00 EUR 9,00 EUR 2.1. Durchführung brandschutztechnischer -Begehungen gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe c) einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbereitungen (ansonsten Staffelung wie bei Ziffer 1.) 22,00 EUR 2.2. Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangener halber Stunde (ansonsten Staffelung wie bei Ziffer 1.). Fahrtkostenpauschale gemäß Abs. 1 je angefahrenes und je Anfahrt - pauschal - 22,00 EUR 1,00 EUR Anlage 2 Aufstellung der e für die Gebührenbemessung nach Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Kreuztal Kennziffer Pflege- und Betreuungsobjekte 0110 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 0120 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze 010 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 011 Gebäude für körperlich und/oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 012 Gebäude für körperlich und/oder geistig behinderte Personen, nur tagsüber untergebracht (ab 20 Personen) 0140 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 0210 Beherbergungsbetrieb nach GastBauVO - (ab 9 Betten) 0220 Obdachlosenunterkünfte 020 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)

Kennziffer Versammlungsobjekte Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 010 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen 011 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben 012 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Personen fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht 01 Sportstadien, die mehr als.000 Personen fassen Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO unterliegen 020 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 0 Personen) 021 Gasträume nicht ebenerdig (ab 0 Personen) 0410 Unterrichtungsobjekte Schulen nach den bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen (BA- SchulR) Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar) 0420 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte 0421 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Gebäuden 0422 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 0 Personen) 010 011 Hochhausobjekte Hochhäuser nach Hochhausverordnung - HochhVO - (Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes 60 m über Geländeoberfläche) Hochhäuser nach HochhVO (Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes > 22 m und < 60 m über Geländeoberfläche) Verkaufsobjekte 0610 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) 0620 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche 060 061 0710 0711 Verkaufsstätten (GhVO nicht anwendbar) Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 00 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als.000 qm Nutzfläche Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 0810 Museen 0811 Messegebäude Garagen

Kennziffer 0910 Großgaragen nach Garagenbauverordnung (GarVO) 0911 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 00 qm) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden Gewerbeobjekte Herstellung, Produktion 1010 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 1011 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 1012 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von > 1.600 qm 101 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 1014 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliche Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 101 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm Lagerung 1020 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF / DruckbehälterVO / ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. das StUA genehmigt wurden 1021 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als.200 qm Lagerfläche 1022 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 102 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 1024 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 102 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als.000 qm Lagerfläche 1026 Hochregallager Sonderobjekte 1110 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 1111 Schießstände und anlagen 1112 Hohe Häuser knapp unter der Hochhausgrenze (6- und 7- geschossig und vergleichbar) 1120 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 qm in Verbindung mit Wohngebäuden 110 Kirchen und Gebetsstätten 1140 Unterirdische Verkehrsanlagen

Kennziffer 110 e mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 1160 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 00 qm Verkaufsfläche 1170 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 1180 Flächen für die Feuerwehr, Abs. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), Zufahrten auf Grundstücke (nach örtlicher Festlegung) Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren zugeordnet. Bekanntmachungsanordnung: Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuztal, 20.01.2017 gez. Kiß Bürgermeister Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.kreuztal.de eingesehen werden.