Information Dienstreisen

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Darja Helbig Team 3.3 - Personalservice Telefon 0211 / 81-13362 E-Mail: darja.helbig@fh-duesseldorf.de Information Dienstreisen Stand 04 2013 Genehmigung von Dienstreisen Diese Information bietet nützliche Hinweise und Anregungen zu dem Verfahren der Genehmigung und der Abrechnung von Dienstreisen, insbesondere bei der Nutzung des privaten PKW oder eines Taxis, über die Höhe der Tage- und Übernachtungsgelder, wann Nebenkosten erstattet werden und welche Ausschlussfrist zu beachten ist. 1. Allgemeine Hinweise Dieser Text versteht sich als eine Kurzinformation. Nähere Informationen können Sie den Gesetztestexten entnehmen, die im Intranet auf der Seite Dienstreisen als Links aufgeführt sind. 2. Begriffserklärung Dienstgänge sind Gänge und Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte. Sie sind allgemein genehmigt; eine schriftliche Anordnung erfolgt hier nicht. Zu den entstandenen Fahrtkosten wird die Vergütung gem. Landesreisekostengesetzt (LRKG) gewährt (Wegstreckenentschädigung, ÖPNV bei Vorlage der Fahrscheine). Insbesondere fallen unter Dienstgänge die Fahrten zwischen den beiden Hochschulstandorten. Hier wird eine Wegstreckenentschädigung von bis zu 9 Kilometer für einfache Entfernung erstattet. Die Abrechnung der Dienstgänge kann auf dem Formular Abrechnung Dienstgang abgerechnet werden. Dienstreise (In- und Ausland) ist eine Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb des Dienst- / Wohnortes. Die Dienstreise darf nur angetreten werden, wenn sie vorher genehmigt wurde (Vgl. Punkt 3). Für nicht genehmigte angetretene Reisen besteht weder Versicherungsschutz noch dürfen entstandene Kosten erstattet werden. Die Erstattung der Reisekosten, die aus Drittmitteln finanziert werden kann nur erfolgen, wenn die Mittel zum Zeitpunkt der Abrechnung verfügbar sind. Zur Abrechnung der Dienstreise benutzen Sie bitte das Formular Reisekostenabrechnung. a) Fortbildungsreisen sind Reisen, die im dienstlichen Interesse liegen. Diese Reisen bedürfen einer Abordnung. Die Anmeldungen zu geplanten Fortbildungsvorhaben nimmt im Dezernat 3 Frau Nicole Krause entgegen unter telefonisch: 0211 81-13370 per E-Mail unter: nicole.krause@fh-duesseldorf.de Das gilt auch für die Teilnahme an Kursen im Rahmen der Hochschuldidaktischen Weiterbildung. Seite 1 von 5

Die Reisekostenvergütung erfolgt nur bei Fortbildungsmaßnahmen außerhalb des Wohn- und Dienstortes. Sie wird nach der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) gewährt, sofern die Reise länger als 5 Tage dauert. Die Kosten, die dem Dienstreisenden im Zusammenhang mit der Dienstreise entstehen, sind grundsätzlich vorab von ihm selbst zu tragen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt werden. Hier wird der formlose Antrag per E-Mail akzeptiert. persönliche Gründe vorliegen. Diese sind im Einzelfall zu erläutern. Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Bahnreise erstattungsfähig wäre, es sei denn, die Flugkosten sind niedriger (Billigflieger). Liegen triftige Gründe für den Flug vor (außereuropäische Länder) werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt. Durch die Vorlage einer Bescheinigung des Reisebüros ist nachzuweisen, dass in Fällen, in denen die niedrigste Klasse nicht buchbar ist, die nächsthöhere Klasse gebucht werden muss. 3. Reisegenehmigung Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung der Dienstreisen liegt für die Beschäftigten der Fachbereiche bei dem/der Dekan/In des jeweiligen Fachbereiches. Bei den Beschäftigten der zentralen Einrichtungen und Dezernate sind die Dienstreisen mit der Unterschrift der Leitung der zentralen Einrichtung bzw. der Dezernats-/Teamleitung genehmigt. Dienstreisen von einer Dauer von mehr als 7 Tagen müssen zusätzlich vom Präsidium genehmigt werden. Die genehmigten Anträge verbleiben zunächst bei Antragstelle und werden erst mit den Abrechnungsunterlagen an das Dezernat 3 Personalservice geschickt. 4. Fahrtkosten a) Dienstreisen sind vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen. Grundsätzlich werden hier die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Die Kosten der 1. Klasse können nur dann erstattet werden, wenn die Fahrt mindestens 3 Stunden beträgt und zusätzlich besondere dienstliche oder b) Die Wahl des Beförderungsmittels bleibt dem Dienstreisenden grundsätzlich freigestellt, es bleibt jedoch dem Genehmigenden vorbehalten, das Beförderungsmittel anzuordnen. Für Fahrten mit privateigenem PKW aus nicht triftigen Gründen werden für die ersten 50 Km Fahrleistung 30 Cent/Km, ab dem 51. Kilometer 20 Cent/Km gewährt, höchstens jedoch 100,00 pro Dienstreise. Liegen für die Fahrt mit privatem PKW triftige Gründe vor (z. B. Mitnahme von Angehörigen der FH D, Mitnahme von sperrigen Geräten), wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent/Km gewährt. Die Entschädigung erhöht sich bei Mitnahme von Dienstreisenden um 2 Cent/Person/Km sowie um 2 Cent bei Transport vom sperrigen Dienstgut von mehr als 40 Kg Gewicht. c) Ersatz von Sachschäden an privaten Pkw kann max. bis zur einer Höhe von 300,00 Euro gewährt werden, jedoch nur dann, wenn der Schaden unverschuldet entstanden ist und vor Antritt der Dienstreise triftige Gründe für die Be- Seite 2 von 5

nutzung des Pkw anerkannt wurden ( 32VeamtVG, 83 LBG). Der Ersatz darf nur geleistet werden, wenn der Schaden von der Versicherung nicht übernommen wird. Durch einen Unfall entstandene Prämienerhöhung sowie Wertminderung am Fahrzeug sind nicht erstattungsfähig. d) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle mindestens 30 Km, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise und Ankunft an der Dienststelle entstanden wäre. e) Taxikosten bedürfen einer Einzelprüfung. Sie können nur erstattet werden, wenn die Fahrt aus triftigen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen durchgeführt werden musste. Keine Gründe sind z. B.: Ortsunkenntnis Hotel kann nicht direkt erreicht werden, die Person muss eine Strecke zu Fuß gehen Bei Taxifahrten im Ausland sind die Besonderheiten des Gastlandes zu berücksichtigen. Die triftigen Gründe müssen aber auch hier in der Reisekostenabrechnung (ggf. auf separatem Blatt) dargelegt werden. f) Die Anmietung von Fahrzeugen wird wird vom Dezernat 4 abgewickelt. Die Ansprechpartnerin dort ist Frau Marion Bonekamp, Telefon: 0211 / 4351-0 E-Mail: marion.bonekamp@fhduesseldorf.de Die Gründe, die den Einsatz eines Mietfahrzeuges erforderlich machen, sind im Dienstreiseantrag darzulegen. 5) Tage und Übernachtungsgeld Zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes wird bei Dienstreisen ein Tagegeld gewährt, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird Belege über Verpflegungskosten (z. B. Rechnungen von Restaurants, Konferenzdinner) werden daher nicht erstattet. Die Höhe der Tage und Übernachtungsgelder ergibt sich aus folgender Übersicht: Tagegeld Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden am Kalendertag 24,00 Euro Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden am Kalendertag 12,00 Euro Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis11 Stunden 6,00 Euro Haben die Dienstreisenden die Gelegenheit, das Mittagessen in Behördenkantinen oder Mensen einzunehmen, erhalten sie statt o. a. Tagegeldes folgende Aufwandvergütung: Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 14,00 Euro Bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 7,00 Euro Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bis 11 Stunden 4,00 Euro Übernachtungsgeld ohne Nachweis der entstandenen Übernachtungskosten (=Pauschalbetrag) 20,00 Euro Seite 3 von 5

mit Nachweis in Städten mit weniger als 100.000 Einwohner 50,00 Euro mit Nachweis in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner 100,00 Euro Die darüber hinausgehenden Übernachtungskosten können nur erstattet werden, wenn sie unvermeidbar waren und sie in der Abrechnung begründet werden. Die Informationen zu einzelnen Höchstbeträgen erhalten Sie von der Reisekostenstelle. 6) Nebenkosten Notwendige Auslagen, die nicht als Fahrtkosten, Tagegelder und Übernachtungskosten zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. Die Buchungen können vorgenommen werden im Hotelbuchungsportal des Landes NRW unter: http://www.hrs.de/web3/?clientid=zgvfx2 5yd2Zt,0 Eine Hotelrechnung muss stets auf die FH Düsseldorf und den Namen des Gastes ausgestellt sein. Die Kosten des Frühstücks können bei Selbstbuchung der Unterkunft durch die Reisenden nicht zusätzlich zum Tagegeld erstattet werden. Eine Erstattung ist hier nur möglich, wenn die Buchung zentral von der Fachhochschule (Dekanate, zentrale Einrichtungen) vorgenommen wurde. Das muss in der Reisekostenabrechnung angegeben werden. Übernachtet eine nicht erstattungsberechtigte Person mit dem Dienstreisenden in demselben Zimmer, so wird der halbe Zimmerpreis erstattet. Für Auslandsdienstreisen sind Pauschalbeträge für jedes Land festgelegt. Diese dienen als Grundlage für die Berechnung von Auslandsübernachtungsgeldes und Auslandstagegeldes. Das Auslandsübernachtungsgeld beträgt einheitlich 30 Euro ohne Nachweis. Höhere Kosten können im Rahmen der festgesetzten Höchstgrenzen nur erstattet werden, wenn entsprechende Originalnachweise vorgelegt werden. Keine Nebenkosten sind Auslagen für: die übliche Reiseausstattung übliche gesellschaftliche und repräsentative Verpflichtungen Unterkunfsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten Parkgebühren, die bei Fahren mit eigenem PKW entstehen, wenn keine triftigen Gründe vorliegen Kursverluste Bankspesen, die durch An- und Verkauf ausländischer Reisezahlungsmittel entstehen Reiseunfall-/-kranken-/-rücktrittsversicherung Seite 4 von 5

7) Abrechnungsverfahren Die Reisekostenabrechnung wird auf dem entsprechenden Vordruck dem Dezernat 3 Personalservice vorgelegt. Sämtliche geltend gemachten Auslagen sind durch Originalbelege nachzuweisen: Dienstreisegenehmigung Fahrkarten, Flugtickets, Belege für andere Auslagen, z.b. Zuschläge für IC(E)-Züge, Platzkarten Belege für Unterkunft Bei Auslandsreisen die Umtauschbelege für ausländische Zahlungsmittel. Bei Zahlung mit Kreditkarte kann der Umrechnungskurs zugrunde gelegt werden, den der Kreditinstitut in Rechnung stellt. Insbesondere ist in der Reisekostenabrechnung auf Folgendes zu achten: Wenn nicht bereits aus dem Antrag ersichtlich, muss der Zweck der Reise ausführlich erläutert werden. Abweichungen vom Dienstreiseantrag sind zu begründen Sämtliche entstandenen Kosten sind im Vordruck einzutragen Auslagen für die Benutzung von Taxi und Mietwagen (sh. 4. e) und f)) sind zu begründen. Eine Erstattung kann nur bei Vorlage triftiger Gründe erfolgen. Werden unentgeltliche Verpflegung / Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist das in der Abrechnung anzugeben (ggf. separate Auflistung der Mahlzeiten) 8) Ausschlussfrist Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten dem Dezernat 3 vorliegen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Seite 5 von 5