Thüringer Landtag 5. Wahlperiode



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Transkript:

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 08.10.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) Antwort des Thüringer Innenministeriums Datenschutzbeauftragte deren Befugnisse bei der Thüringer Polizei Die Kleine Anfrage 3319 vom 6. August 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist jeweils die Stelle des Datenschutzbeauftragten in der Landespolizeidirektion (LPD) im Landeskriminalamt (LKA) laut Organisations- Dienstpostenplan (ODP) ausgestaltet, wie sind gegebenenfalls Unterschiede in der Besoldung zu erklären plant die Landesregierung eine Angleichung vorzunehmen? 2. Ist der Dienstposten des Datenschutzbeauftragten in der LPD im LKA jeweils im Hauptamt besetzt? a) Wenn nein, wie ist er besetzt weshalb erfolgte bisher keine Besetzung im Hauptamt? b) Gab es diesbezüglich eine Änderung des ODP seit Bestehen der LPD wann erfolgte diese? c) Wie viele Ausschreibungen zum Datenschutzbeauftragten in der LPD gab es wann erfolgten diese gegebenenfalls? War dieses vor oder nach einer ODP-Änderung? d) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde nicht oder nicht erneut ausgeschrieben? 3. Über welche Befugnisse verfügt der Datenschutzbeauftragte der LPD? Kann dieser gegebenenfalls auf Vorgänge der Internen Ermittlung zugreifen diese nach eigenem Ermessen einsehen prüfen? Wenn nein, warum nicht? 4. Gibt es Vorgaben bzw. Konzeptionen im Thüringer Innenministerium zur Gestaltung der Informationsbeziehungen zwischen den Datenschutzbeauftragten dem Thüringer Datenschutzbeauftragten? Wenn ja, welche sind dies? 5. Sind in der Thüringer Polizei namentliche Mail-Postfächer seit 2011 überwacht, eingelesen bzw. ausgewertet worden (bitte einzelne Auflistung mit Datum Zeitraum der Überwachung Kennzeichnung, ob Personalratsmitglieder hiervon betroffen waren)? 6. Wer kann eine solche Maßnahme bei Vorliegen welcher rechtlichen sachlichen Voraussetzungen anordnen? 7. Wie erfolgt eine Dokumentation dieser Maßnahmen (Protokoll, elektronische Ablage bzw. in Schriftform)? 8. Auf welche rechtlichen Grlagen stützen sich die Maßnahmen der Überwachung jeweils? 9. In wie vielen Fällen wurden die von der Überwachungsmaßnahme betroffenen Personen informiert? Druck: Thüringer Landtag, 21. Oktober 2013

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die aktuellen Organisations- Dienstpostenpläne (ODP) weisen für den Datenschutzbeauftragten der Landespolizeidirektion (LPD) einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 im Landeskriminalamt (LKA) für den "Sachbearbeiter Jurist/Datenschutz", der unter anderem die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 aus. Die unterschiedliche Dienstpostenbewertung resultiert aus den abweichenden Anforderungen, die mit dem jeweiligen Dienstposten verben sind. Während dem Dienstposten in der LPD ausschließlich die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zugewiesen sind, nimmt der Datenschutzbeauftragte im LKA weitere Aufgaben wahr, die eine Verwendung des Dienstposteninhabers im höheren Verwaltungsdienst ein Zweites Juristisches Staatsexamen voraussetzen. Dies spiegelt sich auch in der Dienstpostenbezeichnung "Sachbearbeiter Jurist/Datenschutz" wider. Eine Angleichung der Bewertung beider Dienstposten ist daher weder angezeigt noch vorgesehen. Zu 2.: In der LPD ist der Dienstposten noch nicht besetzt. Im LKA wurde eine Einweisung auf den Dienstposten "Sachbearbeiter Jurist/Datenschutz" vorgenommen. Zu 2. a): Die Dienstgeschäfte des/der Datenschutzbeauftragten in der LPD werden gegenwärtig noch im Rahmen einer Beauftragung wahrgenommen. Das Ausschreibungsverfahren endete, ohne dass Bewerbungen eingingen. Zu 2. b): Der Dienstposten des Datenschutzbeauftragten in der LPD blieb seit Bestehen der Behörde unverändert. Lediglich ein Vermerk zur Eröffnung der Möglichkeit einer Erstbesetzung des Dienstpostens mit einem Polizeivollzugsbeamten wurde nachträglich zum 1. März 2013 ausgebracht. Der ehemals nach A 13/14 bewertete Dienstposten im LKA wurde im Zuge der Aufhebung von Bündelbewertungen in der Thüringer Polizei mit Wirkung vom 1. März 2013 der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen. Zu 2. c) Der Dienstposten des Datenschutzbeauftragten der LPD wurde am 27. Februar 2012, also vor Änderung des ODP, erst- einmalig zur Besetzung ausgeschrieben. Zu 2. d) Im Ausschreibungsverfahren gingen keine Bewerbungen ein. Seitdem wurde der Dienstposten nicht erneut ausgeschrieben, da angesichts der an eine Besetzung geknüpften Voraussetzungen nicht zu erwarten war, dass ein Verwaltungsbeamter im Zuständigkeitsbereich der Thüringer Polizei diesen Anforderungen entspricht. Eine externe Ausschreibung des Dienstpostens fand mangels Einstellungsmöglichkeiten nicht statt. Aus diesem Gr wurde mit Wirkung vom 17. August 2012 eine Polizeivollzugsbeamtin mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt. Der in der Antwort zu Frage 2 b) angesprochene Vermerk ermöglicht zudem die Erstbesetzung des Dienstpostens mit einem Polizeivollzugsbeamten. Zu 3.: Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus 10 a Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Für Vorgänge der Internen Ermittlung hat der Datenschutzbeauftragte kein besonderes Zugriffsrecht. Allerdings hat er die Aufgabe, die Daten verarbeitende Stelle die bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten tätigen Personen bei der Ausführung des Thüringer Datenschutzgesetzes anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz (unter anderem auch der Strafprozessordnung [StPO] des Polizeiaufgabengesetzes) zu unterstützen auf deren Einhaltung hinzuwirken. In diesem Zusammenhang darf der Datenschutzbeauftragte zur Unterstützung der Behördenleitung in deren Auftrag sämtliche Bereiche der Behörde kontrollieren. 2

Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 4.: nein Zu 5.: Eine Postfachüberwachung fand nicht statt. Im Bereich "Interne Ermittlungen" existiert keine gesonderte Registrierung von Verfahren, bei denen namentliche Mail-Postfächer gesichert ausgewertet werden. Es sind allerdings die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen bekannt. Zu 6.: Der Begriff "namentliche Mail-Postfächer" (Formulierung aus Frage 5) wird so verstanden, dass die Postfächer der dienstlichen Adressen der Bediensteten der Thüringer Polizei gemeint sind. Die Nutzung dieser Adressen zu privaten Zwecken ist untersagt. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass über diese Adressen kein privater Schriftverkehr abgewickelt wird. Soweit keine privaten Inhalte betroffen werden, ist der Behördenleiter berechtigt, die Sichtung zu veranlassen. Für den Fall, dass eine Sichtung ohne Wissen des Beamten stattfinden soll dabei dennoch Daten/EMails privaten Charakters, die als solche erkennbar sind, betroffen wären, würde es sich, soweit inhaltlich Kenntnis genommen werden soll, um eine Durchsuchung beim Verdächtigen handeln, die gemäß 105 StPO im Strafverfahren nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden dürfte; eine solche Maßnahme setzt einen bestehenden Tatverdacht gegen den Beamten voraus. Durchsuchungen beim Nichtverdächtigen wären nur unter den engeren Voraussetzungen des 103 StPO zulässig. Im Disziplinarverfahren ( 32 ThürDG) gilt für Inhalte mit erkennbar privatem Charakter: Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Durchsuchungen Beschlagnahmen anordnen; das Ersuchen an das Verwaltungsgericht darf dabei nur vom Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, gestellt werden. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Befugt zur Durchführung der Durchsuchung Beschlagnahme sind dabei nur die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden. Zu 7.: Die Dokumentation ist eine Frage des Einzelfalls. Die Daten werden regelmäßig auf einer Festplatte oder CD bzw. DVD aufbereitet. Teilweise werden auch Bildschirmabzüge vom Arbeitsplatz des Auswerters ausgedruckt bzw. dokumentiert. Das Ergebnis der Prüfung lässt sich den Auswertungsvermerken entnehmen. Zu 8.: Zur Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Zu 9.: Im Strafverfahren wird der Beschuldigte regelmäßig informiert. Geibert Minister Anlage*) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. *) 3

Kleine Anfrage 3319 Anlage lfd. Nr. Vorwurf 1 LPI Jena Verletzung Dienstgeheimnis 2 BZ Verletzung Dienstgeheimnis Meiningen 3 Behörden Einrichtungen der Thüringer Polizei 4 LPI Jena Bestechlichkeit, Bestechung, Verletzung Dienstgeheimnis betroffene Behörde Beweisziel Verletzung Dienstgeheimnis, Outlook- Eintragungen Outlook- Termine 5 LPI Jena Betrug, Untreue Outlook- Rechtsgrlage Datum der Sicherstellung Personalrat Beschluss AG Gera 10.03.2011 nein freiwillige Herausgabe 23.08.2011 nein Beschluss AG Meiningen Es erfolgte eine Sicherung der Sicherungsbänder aller Server der Behörden Einrichtungen der Thüringer Polizei. Zur Auswertung wurden tracking.log-dateien gesichtet. Eine inhaltliche Sichtung des Postfaches fand lediglich beim Beschuldigten statt. einbezogener Zeitraum: 25.08.2011 bis 20.09.2011 Beschluss AG Gera 22.06.2012 nein Beschluss AG Gera 15.01.2013 ja u.a. ja (da alle betroffen waren)

6 LPI Jena Betrug, Untreue Outlook- 7 LPI Jena Betrug, Untreue Outlook- 8 LPI Jena Betrug, Untreue Outlook- 9 LPI Jena Betrug Outlook- Kalen- Ausspähen von Daten 10 BZ Meiningen der Versendung Beschluss AG Gera 15.01.2013 ja Anweisung des Leiters des BZ Meiningen auf der Grlage der gültigen Richtlinie zur Nutzung des Dienstes in den Behörden Einrichtungen der Thüringer Polizei der Dienstanweisung zur Nutzung des Dienstes an der VFHS, Fachbereich Polizei am Bildungszentrum der Thüringer Polizei Eine inhaltliche Sichtung des Postfaches fand dabei nicht statt. Es wurden lediglich Protokolleinträge gesendeter Objekte am Server eingesehen. 21.05.2013 ja