Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Deutsch 1

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Transkript:

Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Deutsch 1 Für die Abiturprüfung gelten die vorliegenden Fachanforderungen gemäß den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Deutsch (EPA). 1. Fachliche Qualifikationen In der Abiturprüfung weisen Schülerinnen und Schüler nach, dass sie fähig sind, - auf der Grundlage gesicherter Kenntnisse sowie sicherer sprachlicher und methodischer Fertigkeiten (Anforderungsbereich I) - einen ihnen unbekannten komplexen Sach-, Problem- und Textzusammenhang differenziert zu erfassen (Anforderungsbereich II) - und selbständig urteilend, bewertend oder gestaltend zu bearbeiten (Anforderungsbereich III). In der Bearbeitung der den Schülerinnen und Schülern gestellten Aufgaben soll deutlich werden, dass sie in allen Anforderungsbereichen hermeneutische Kompetenz in ihrer sachlichen, methodischen, personalen und sozialen Ausprägung erworben haben. Dies geschieht schriftlich in einer konzeptionell und redaktionell geschlossenen Schreibleistung (Aufsatz). Sie hat die untersuchende, erörternde oder gestaltende Erschließung eines literarischen Textes oder eines Sachtextes zum Gegenstand. Dies geschieht mündlich vor einem Prüfungsausschuss in einem freien Vortrag der Schülerin bzw. des Schülers und in einem Gespräch mit der Prüferin bzw. dem Prüfer. Dem Nachweis kommunikativer Kompetenz als Teil der hermeneutischen Kompetenz kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. 2 Schriftliche Abiturprüfung 2.1 Textarten Den Schülerinnen und Schülern wird ein literarischer Text oder ein Sachtext zur Erschließung vorgelegt. 2.2 Erschließungsformen Dabei ist zwischen untersuchender, erörternder und gestaltender Texterschließung zu unterscheiden. Im Rahmen aller drei Erschließungsformen müssen von den Schülerinnen und Schülern Leistungen in den Anforderungsbereichen I, II und III erbracht werden können. Die Untersuchung fordert von den Schülerinnen und Schülern besonders das differenzierte Erfassen und geordnete Darstellen - textimmanenter Elemente und Strukturen und 1 Bearbeitungsstand August 2009 1

- textexterner Bezüge und - der Textintentionen - sowie die Reflexion auf eigene Verstehensprozesse. Die Erörterung fordert von den Schülerinnen und Schülern besonders das differenzierte Erfassen und geordnete Darstellen - grundsätzlicher Problemkonstellationen im Text und - der Begriffs- und Argumentationszusammenhänge des Textes und - kontroverser Problemlösungsmöglichkeiten, die im Text angelegt sind, - sowie das eigene begründete Urteil dazu. Die Gestaltung fordert von den Schülerinnen und Schülern besonders das differenzierte Erfassen und geordnete Darstellen - Gestalt gebender Elemente des vorgegebenen Textes und - gestaltungsleitender Intentionen des vorgegebenen Textes und - der zu gestaltenden Antwort herausfordernden Leerstellen des Textes - sowie die eigene gestaltende Antwort darauf und die Reflexion auf die eigenen Gestaltungsmittel. 2.3 Aufgabenarten Aus den Unterscheidungen zwischen Textarten und zwischen Erschließungsformen ergeben sich sechs Aufgabenarten. Sowenig die Unterscheidungen zwischen Textarten und zwischen Erschließungsformen in jedem Einzelfall eine eindeutige Zuordnung begründen, sowenig schließt die folgende Aufstellung der Aufgabenarten aus, dass je nach Aufgabenstellung Elemente der einen Aufgabenart auch in einer anderen Aufgabenart vorkommen können. Alle Aufgabenarten enthalten einen untersuchenden Teil. Textart Erschließungsform Aufgabenart untersuchend Interpretation eines literarischen Textes (2.3.1.1) Literarische Texte erörternd Literarische Erörterung (2.3.1.2) gestaltend Gestaltende Interpretation (2.3.1.3) untersuchend Analyse eines Sachtextes (2.3.1.4) Sachtexte erörternd Erörterung auf der Grundlage eines Sachtextes (2.3.1.5) gestaltend Adressatenbezogenes Schreiben (2.3.1.6) 2.3.1 Beschreibung der Aufgabenarten 2.3.1.1 Interpretation eines literarischen Textes Ein literarischer Text wird erschlossen durch eine auf Vollständigkeit zumindest angelegte Untersuchung der ihn konstituierenden inhaltlichen, formalen und sprachlichen Elemente. Die Interpretation stellt deren Zusammenhang dar und bezieht dabei auch z. B. literaturgeschichtliche, biografische, poetologische, motivgeschichtliche o. ä. Kontexte in die Untersuchung ein. 2

2.3.1.2 Literarische Erörterung Ein literarischer Text wird erschlossen durch die Untersuchung eines Inhaltsaspekts z. B. des in ihm niedergelegten Menschenbildes oder des in ihm dargestellten moralischen Konflikts, einer ihm zugeordneten literaturgeschichtlichen oder literaturtheoretischen Position o. ä. und die daran anknüpfende diskursive Entfaltung und Erörterung des Problemzusammenhangs. Die literarische Erörterung bezieht sich dabei auch auf nicht-literarische Kontexte. 2.3.1.3 Gestaltende Interpretation Ein literarischer Text wird erschlossen durch die gestaltende Antwort des Rezipienten auf die im vorgegebenen Text angelegten und zuvor untersuchten Gestaltungselemente und Leerstellen. Der Rezipient tritt damit in eine produktive Korrespondenz zum Text, nimmt ihn als Muster auf, transformiert ihn in eine andere Stilrichtung, spielt mit Perspektiven o. ä. Er reflektiert seinen eigenen gestaltenden Umgang mit dem Text. 2.3.1.4 Analyse eines Sachtextes (z. B. Rede, Essay, journalistische Formen) Ein Sachtext wird erschlossen in einer auf Vollständigkeit zumindest angelegten Untersuchung der ihn konstituierenden inhaltlichen, formalen und sprachlichen Elemente. Die Analyse stellt deren Funktion und Zusammenhang dar und bezieht dabei auch Verwendungszweck und Wirkungsabsicht sowie die damit verbundenen textexternen Bezüge in die Untersuchung ein. 2.3.1.5 Erörterung auf der Grundlage eines Sachtextes Ein Sachtext wird erschlossen durch die Untersuchung eines Inhaltsaspekts und die daran anknüpfende diskursive Entfaltung und Erörterung des Problem- und Argumentationszusammenhangs. Der Sachtext und die Erörterung müssen sich auf die fachspezifischen Inhalte des Deutschunterrichts beziehen. 2.3.1.6 Adressatenbezogenes Schreiben Ein Sachtext erschließt sich dadurch, dass er den Rezipienten zur produktiven Antwort auf seine zuvor untersuchten inhaltlichen Aussagen sowie auf seine Argumentations- und Gestaltungsweise herausfordert. Diese gestaltende Erschließung kann je nach Textvorlage und vorgegebener Kommunikationssituation bzw. vorgegebenem Verwendungszweck journalistischen, rhetorischen o. ä. Mustern folgen. Die Reflexion der bzw. des Schreibenden auf seine gestaltende Erschließung der Textvorlage gehört zu dieser Aufgabenart. 2.4 Hinweise zum Erstellen der Prüfungsaufgabe Die Aufgaben werden zentral gestellt. Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht der Oberstufe erwachsen sein und sich in ihrer Breite insgesamt auf die Ziele, Problemstellungen, Inhalte und Methoden der Oberstufe beziehen. Jede einzelne Aufgabe muss sich in der Breite der Ziele, Problemstellungen, Inhalte und/oder Methoden mindestens auf zwei Halbjahre beziehen. Jede Aufgabe ist so anzulegen, dass ihre Bearbeitung Leistungen aus allen drei Anforderungsbereichen erfordert sowie den Nachweis hermeneutischer Kompetenz in ihrer sachlichen, methodischen, 3

personalen und sozialen Ausprägung. Je nach Aufgabenart und Aufgabenstellung können die Aspekte der hermeneutischen Kompetenz unterschiedlich gewichtet sein. 2.4.1 Zur Textvorlage Zu jeder Aufgabe gehört ein im Unterricht nicht bearbeiteter Text als Gegenstand der Erschließung. Der Text muss hinreichend komplex und für die Bearbeitung der Aufgabe ergiebig sein. Er muss sich am Erfahrungs- und Verstehenshorizont der Schülerinnen und Schüler orientieren, ästhetische Qualität besitzen und als exemplarisch gelten können (literarische Texte) bzw. Thematisch bedeutsam und anspruchsvoll sein (Sachtexte). Er muss unter Anwendung der im Deutschunterricht vermittelten Kenntnisse und Methoden erschlossen werden können. Ist ein im Unterricht behandelter umfangreicher literarischer Text (Ganzschrift) Gegenstand der Erschließungsaufgabe, so ist der Aufgabe ein unbekannter Text beizugeben, der sich auf die Ganzschrift bezieht und so komplex ist, dass die Schülerinnen und Schüler an ihm die Fähigkeit zu selbständiger differenzierter Texterfassung nachweisen können. Gegenstand der literarischen Erschließungsaufgabe ist ein Text der deutschsprachigen Literatur. Der Aufgabe kann ein Text der europäischen oder außereuropäischen Literatur beigegeben werden, wenn der Erschließungsauftrag (z. B. ein motivgeschichtlicher Vergleich) dies nahelegt. Literarische Textvorlagen dürfen in sich nicht gekürzt werden. In Sachtexten dürfen behutsam Kürzungen vorgenommen werden. Kürzungen müssen kenntlich gemacht werden. Die Wortzahl der Textvorlage ist anzugeben. Die Texte sollten in der Regel nicht mehr als 900 Wörter umfassen. Sie sind mit den üblichen bibliographischen Angaben und mit einer Zeilenzählung zu versehen. 2.4.2 Zur Aufgabenstellung Es ist davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler im Deutschunterricht, die Kompetenz erworben haben, komplexen Operatoren (z. B. interpretieren, analysieren, erörtern, gestalten) bei der Erschließung des Textes methodisch differenziert und selbständig zu folgen und die Ergebnisse ihrer Texterschließung in einem gegliederten Aufsatz selbständig darzustellen. In der Aufgabenstellung muss darum deutlich werden, welche Form der Erschließung erwartet wird und ggf. welcher Inhaltsaspekt bearbeitet werden soll. Darüber hinaus gehende Arbeitsanweisungen sollen vermieden werden; mehr als drei Arbeitsanweisungen (Operatoren) sind unzulässig. 2.4.3 Zum Erwartungshorizont Im Erwartungshorizont müssen deutlich werden: - der Anteil der für die Lösung der Aufgabe vorausgesetzten Kenntnisse, - die für die Lösung der Aufgabe vorauszusetzenden Methoden, - der Grad der für die Lösung der Aufgabe vorauszusetzenden Selbständigkeit, - die Anforderungen an eine gute und an eine ausreichende Leistung im Bereich Inhalt. 4

2.5 Hinweise zur Bewertung der Prüfungsleistung Die Bewertung der Prüfungsleistung stellt eine kriterienorientierte Entscheidung dar, die gebunden ist an: - die den Lehrplanvorgaben entsprechenden unterrichtlichen Voraussetzungen, - die Aufgabenart und Aufgabenstellung, - die sich aus beiden ergebenden Erwartungen. Für die Bewertung kommt folgenden Aspekten besonderes Gewicht zu: - sachliche Richtigkeit, - Folgerichtigkeit und Begründetheit der Aussagen, - Vielfalt der Gesichtspunkte und ihre jeweilige Bedeutsamkeit, - Differenziertheit des Verstehens und Darstellens, - Herstellung geeigneter Zusammenhänge, - Grad der Selbständigkeit, - Klarheit in Aufbau und Sprache, - Sicherheit im Umfang mit der Fachsprache und -methode, - Berücksichtigung standardsprachlicher Normen, - Verknüpfung der Aufgabenbearbeitung mit dem Selbstverständnis der Verfasserin bzw. des Verfassers. Für die Bewertung mit gut müssen Leistungen in den Anforderungsbereichen II und III erbracht werden. Eine Bewertung mit ausreichend setzt Leistungen voraus, die über den Anforderungsbereich I hinaus auch Leistungen in dem Anforderungsbereich II erkennen lassen. Die im Erwartungshorizont beschriebenen Anforderungen stellen die Grundlage für die Bewertung der Klausurleistung dar. Das verlangt ihre Berücksichtigung sowohl in den Randkorrekturen als auch im abschließenden Gutachten. Im Erwartungshorizont nicht vorgesehene, aber aufgabenbezogene gleichwertige Leistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Randkorrektur hat vornehmlich feststellenden Charakter. Sie muss die Bewertung der Prüfungsleistung transparent machen und Begründungshinweise ermöglichen. Vorzüge und Mängel der Arbeit werden abschließend im Gutachten als Voraussetzung für die zu erteilende Note dargestellt. Bezugspunkt ist der Erwartungshorizont im Vergleich zu der erbrachten Leistung, deren Qualität wesentlich aus der Randkorrektur erschließbar sein muss. Das Gutachten schließt mit einer Bewertung nach - Inhalt, - Aufbau und Gedankenführung, - Sprachangemessenheit, - Sprachrichtigkeit. 5

Die Bewertung im Bereich Sprachrichtigkeit ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Notenstufen 1 2 3 4 5 6 1 Fehler auf mehr als 200 125 200 83 124 Wörter 50 82 32 49 weniger als Die vier Teilbereiche werden getrennt mit einer Note ausgewiesen. Bei der Festlegung der Gesamtnote werden die vier Teilbereiche gleichgewichtig berücksichtigt. Die Gesamtnote darf nicht besser sein als die Teilnote für den Inhalt. Die Gesamtnote ist mit der Angabe der Notentendenz durch einen Punktewert zu versehen. Mängel in der äußeren Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Orthographie, Interpunktion, Grammatik) sind bereits in der entsprechenden Teilnote berücksichtigt. 32 3. Mündliche Abiturprüfung Die Bestimmungen zur schriftlichen Abiturprüfung gelten sinngemäß. Die mündliche Abiturprüfung ist eine Einzelprüfung. 3.1 Aufgabenstellung und Gestaltung Der Schülerin bzw. dem Schüler werden zwei Aufgaben vorgelegt. Einer und nur einer Aufgabe ist ein unbekannter Text zur Bearbeitung beigegeben. Der Text hat in der Regel einen Umfang zu 300 Wörtern. Bei der Auswahl des Textes ist ebenso wie bei der Aufgabenstellung zu berücksichtigen, dass von der Schülerin bzw. dem Schüler eine eigenständige Leistung erwartet wird. Jede der beiden Aufgaben wird zunächst in einem zusammenhängenden freien Vortrag bearbeitet. Eine bloße Wiedergabe gelernten Wissensstoffes ist zu vermeiden. Daran schließt sich jeweils ein Prüfungsgespräch an, das, anknüpfend an den Vortrag, größere fachliche Zusammenhänge und andere Sachgebiete erschließt. Der geforderte Gesprächscharakter verbietet das zusammenhanglose Abfragen von Kenntnissen. Beide Teile der Prüfung (Vortrag und Prüfungsgespräch) sollen zeitlich etwa gleich bemessen sein. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt dem Prüfungsausschuss vor der Prüfung mündlich oder schriftlich einen Erwartungshorizont vor, in dem auf den Neuigkeitsaspekt der Aufgabe hingewiesen und die selbständige Prüfungsleistung erläutert wird. 3.2 Anforderungen und Bewertung Die Anforderungen an die schriftliche Prüfungsleistung und die Maßstäbe für ihre Bewertung gelten sinngemäß auch für die mündliche Prüfungsleistung. Als spezifische Anforderungen an die mündliche Prüfungsleistung, die bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen sind, gelten für den freien Vortrag: 6

- die Fähigkeit, sich klar, differenziert, konzeptionsgeleitet und in normgerechter Sprache zu artikulieren, für das Prüfungsgespräch: - die Fähigkeit, in einem Gespräch sach- und situationsgerecht auf Fragen, Impulse, Hilfen oder Einwände einzugehen, - die Fähigkeit, dem Gespräch selbst Impulse zu geben. 4. Präsentationsprüfung Die Präsentationsprüfung muss über den Themenbereich eines Halbjahres hinausgehen und kann Inhalte und Methoden, die durch die anderen Fächer im Profil bereitgestellt werden, enthalten, soweit sie Gegenstand des Prüfungsfaches geworden sind. Die Bedingungen für eine Präsentationsprüfung als fünfte Prüfungskomponente richten sich nach 17 OAPVO. 7