Mechanische Gefährdungen Die neue TRBS 2111

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Transkript:

Mechanische Gefährdungen Die neue TRBS 2111 Neues aus dem Regelwerk FASI Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.v. IHK Koblenz, 15.01.2015 Martin Küppers 22.01.2015

Worüber ich sprechen möchte I. Überarbeitung der TRBS 2111 Wo kommen wir her? Wo stehen wir? II. III. Vorgehensweise bei der Überarbeitung Welche Vorgaben gab es? Welche Grundsatzfragen stellten sich? Das Wichtigste in Kürze Wie ist die neue TRBS 2111 aufgebaut? Was steht drin, in der neuen TRBS 2111? Seite 2

Wo kommen wir her? Arbeitsauftrag des AK1 im UA2 des ABS: Überarbeitung der TRBS 2111 und ihrer Teile Mechanische Gefährdungen Struktur der alten TRBS 2111: Teil 0: Allgemeine Anforderungen Teil 1: ( ) kontrolliert bewegte ungeschützte Teile Teil 2: ( ) Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen Teil 3: ( ) Schutz vor gefährlichen Oberflächen Teil 4: ( ) Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel Seite 3

Wo kommen wir her? Arbeitsauftrag des AK1 im UA2 des ABS: Viel Inhalt, wenig Struktur? Überarbeitung der TRBS 2111 und ihrer Teile Mechanische Gefährdungen Struktur der alten TRBS 2111: Teil 0: Allgemeine Anforderungen Teil 1: ( ) kontrolliert bewegte ungeschützte Teile Teil 2: ( ) Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen Teil 3: ( ) Schutz vor gefährlichen Oberflächen Teil 4: ( ) Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel Intention der Erarbeitung Seite 4

Wo stehen wir? Die neue TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" wurde im März 2014 veröffentlicht: GMBl 2014 S. 594 [Nr. 28/29], siehe www.baua.de. Die neue TRBS 2111, Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln wurde im Dezember 2014 vom Ausschuss für Betriebssicherheit beschlossen: Veröffentlichung nach formaler und juristischer Prüfung in den kommenden Monaten (voraussichtlich nach Inkrafttreten der neuen BetrSichV). Mehr kommt nicht. Seite 5

Vorgehensweise bei der Überarbeitung Projektskizze / Diskussions- und Klärungsbedarf : Zielgruppe Arbeitgeber Insbes. K.u.M : auch Führungskräfte? Inhalte Konkretisierungsgrad, Beispiele (konkret aber nicht branchenspezifisch), Umfang; Vermutungswirkung? Abgrenzung Hersteller (Produktsicherheit, Beschaffung), Änderung (wesentlich?), Schwerpunkt Maschine, Ergonomie, Wechselwirkung (Arbeitsgegenstand, Arbeitsumgebung, andere Arbeitsmittel), Schnittstelle zur Gefährdungsbeurteilung Struktur vier Teile? Inhalte neu ordnen? Begriffe z.b. Arbeitsplatz, Verkehrsbereich, Gefahrstelle, Gefahrenbereich, Störung Schwerpunkte Unfallgeschehen (Ursachen? Technische Maßnahmen?) Seite 6

AK1 UA2 Überarbeitung der TRBS 2111 Vorgehensweise Strukturierung der Inhalte aus der bisherigen TRBS 2111 Seite 7

Grundsatzfragen Können wir überhaupt vom Arbeitgeber einfordern, dass er technische Maßnahmen an einem Arbeitsmittel vornimmt, dass dem ProdSG und den einschlägigen Verordnungen ("harmonisiert") entspricht? Wird ein Arbeitgeber, der technische Maßnahmen an einem Arbeitsmittel vornimmt, damit zum Hersteller? Wie sichert man die Qualität von technischen Maßnahmen und vermeidet Manipulationsanreize? Was regeln wir überhaupt, wenn wir nicht an technische Maßnahmen denken (nur "Unterweisung"?) Seite 8

Zusammenfassen der Teile 1-3 Grundsätzlich ähnliche Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch: kontrolliert bewegte ungeschützte Teile unkontrolliert bewegten Teile gefährliche Oberflächen können gemeinsam beschrieben werden! Seite 9

1. Anwendungsbereich TRBS 2111 Gefährdungen durch kontrolliert bewegte ungeschützte Teile z.b. Quetsch-, Scher, Stoß-, Stich-, Schneid-, Fangoder Einzugstellen Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile z.b. Kippen, Pendeln, Rollen, Gleiten, Wegfliegen, Herabfallen, herausgeschleuderte Medien, Seite 10

1. Anwendungsbereich TRBS 2111 (2) Gefährliche Oberflächen z. B. Stoßstellen, Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, raue Oberflächen, scharfkantige Späne oder Splitter, auch tiefkalte oder heiße Oberflächen Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken z. B. ungeeignete Zugänge oder Bedienplätze sowie zum Begehen ungeeignete Oberflächen von Arbeitsmitteln TRBS 2111, Teil 1 Transport von Lasten, das Verwenden mobiler Arbeitsmittel z. B. An- oder Überfahren, Aufprallen, Umkippen, Quetschen Seite 11

Seite 12

2. Begriffsbestimmungen Arbeits- und Verkehrsbereich Schutzeinrichtungen Gefahrquellen Einrichtungen mit Schutzfunktion Gefahrstellen Störungen im Arbeitsablauf Verriegelungen Zuhaltungen Wirkbereich Freigabe eines Arbeitsmittels Seite 13

2. Begriffsbestimmungen Arbeits- und Verkehrsbereich Schutzeinrichtungen Gefahrquellen Einrichtungen mit Schutzfunktion Gefahrstellen Störungen im Arbeitsablauf Verriegelungen Zuhaltungen Wirkbereich Freigabe eines Arbeitsmittels Seite 14

3.1.2 Organisation und Verantwortung Zu den Vorkehrungen, die der Arbeitgeber treffen kann, damit die Durchführung der Maßnahmen bei allen Tätigkeiten in die betrieblichen Führungsstrukturen und Ablauforganisationen angemessen eingebunden wird, gehören z. B.: Verantwortliche benennen, Abläufe planen, Maßnahmen festlegen, Anweisungen erteilen, Informations- und Meldepflichten festlegen, sich von der Wirksamkeit der Maßnahmen überzeugen, Gehört das in die TRBS 2111? Sicherstellen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können oder Kontrollpflichten gestalten. Seite 15

3.1.3 Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels kann sich auf sehr unterschiedlichen Phasen der Auswahl und Verwendung sowie eine Vielzahl von Tätigkeiten erstrecken. Phasen der Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels sind z. B.: Planung und Spezifikation, Abnahme, betriebliche Prüfung, Montage oder Aufstellung, Auf- und Abbau, Transport, Aufbewahrung, Inbetriebnahme, Einarbeitung von Mitarbeitern, Einrichten bzw. Rüsten, Bedienen bzw. Betreiben, betriebliche Erprobung z. B. nach Instandsetzung, Störungsbeseitigung, Instandhaltung, Reinigung und Außerbetriebnahme und Entsorgung bzw. Rückbau. Seite 16

3.1.3 Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels kann sich auf sehr unterschiedlichen Phasen der Auswahl und Verwendung sowie eine Vielzahl von Tätigkeiten erstrecken. Phasen der Auswahl und Verwendung eines Arbeitsmittels sind z. B.: Planung und Spezifikation, Abnahme, betriebliche Prüfung, Montage oder Aufstellung, Auf- und Abbau, Transport, Aufbewahrung, Inbetriebnahme, Einarbeitung von Mitarbeitern, Einrichten bzw. Rüsten, Bedienen bzw. Betreiben, betriebliche Erprobung z. B. nach Instandsetzung, Störungsbeseitigung, Instandhaltung, Reinigung und Außerbetriebnahme und Entsorgung bzw. Rückbau. Seite 17

3.1.5 Berücksichtigung von verschiedenen Betriebsarten Wenn Arbeitsmittel in verschiedenen Betriebsarten benutzt werden, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ggf. auf einzelne Betriebsarten begrenzt. Betriebsarten sind z.b. Automatikbetrieb, manueller Betrieb, Rüsten, Einstellen und Einrichten, Störungsbeseitigung, Reinigung, Prozessbeobachtung, betriebliche Erprobung z. B. nach Störungsbeseitigung und gezielte Abweichung von der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Arbeitsmittels entsprechend Anweisung des Arbeitgebers. Seite 18

3.1.5 Berücksichtigung von verschiedenen Betriebsarten Wenn Arbeitsmittel in verschiedenen Betriebsarten benutzt werden, ist die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ggf. auf einzelne Betriebsarten begrenzt. Betriebsarten sind z.b. Automatikbetrieb, manueller Betrieb, Rüsten, Einstellen und Einrichten, Störungsbeseitigung, Reinigung, Prozessbeobachtung, betriebliche Erprobung z. B. nach Störungsbeseitigung und gezielte Abweichung von der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Arbeitsmittels entsprechend Anweisung des Arbeitgebers. Seite 19

3.1.7 Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination Mechanische Gefährdungen, die durch die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber entstehen, können durch Maßnahmen der Koordinierung ausgeschlossen oder reduziert werden. Beispiele für Koordinationsbedarf: Baustelle, gemeinsame Benutzung von Gerüsten, Laderampe, Be- und Entladen von Fahrzeugen, Verladung, Abfertigung von Luftfahrzeugen, innerbetrieblicher Transport oder Instandhaltung, insbesondere von Anlagen. Ebenso: wenn mehrere Arbeitgeber nacheinander Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsgegenständen durchführen! Auch Teams oder Arbeitsschichten innerhalb eines Betriebes! Seite 20

4.1 Schutzmaßnahmen Allgemein (Grundsatzfragen - 1) Der Hersteller eines Arbeitsmittels sieht in der Regel Schutzmaßnahmen vor, die sich an der bestimmungsgemäßen Verwendung orientieren. Falls bei der betrieblich vorgesehenen Verwendung unter den gegebenen Einsatzbedingungen eine mechanische Gefährdung nicht ausreichend reduziert ist, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden eines Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen. Seite 21

4.1 Schutzmaßnahmen Allgemein (Grundsatzfragen - 1) Der Hersteller eines Arbeitsmittels sieht in der Regel Schutzmaßnahmen vor, die sich an der bestimmungsgemäßen Verwendung orientieren. Falls bei der betrieblich vorgesehenen Verwendung unter den gegebenen Einsatzbedingungen eine mechanische Gefährdung nicht ausreichend reduziert ist, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden eines Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Wirksamkeit der insgesamt getroffenen Maßnahmen. Seite 22

4.1 Schutzmaßnahmen Allgemein (Grundsatzfragen - 2) Sofern durch technische Maßnahmen lediglich die Sicherheit eines Arbeitsmittels erhöht wird, stellt dies in der Regel keine wesentliche Änderung dar (Interpretationspapier). Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen z. B. für Maschinen nicht zum Hersteller wird und kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss. Die Bewertung, ob Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erbracht werden müssen, ist ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Seite 23

4.1 Schutzmaßnahmen Allgemein (Grundsatzfragen - 2) Sofern durch technische Maßnahmen lediglich die Sicherheit eines Arbeitsmittels erhöht wird, stellt dies in der Regel keine wesentliche Änderung dar (Interpretationspapier). Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen z. B. für Maschinen nicht zum Hersteller wird und kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss. Die Bewertung, ob Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erbracht werden müssen, ist ggf. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Seite 24

4.3 Festlegung von Schutzmaßnahmen Handlungsgrundsätze Maßnahmen sind so zu gestalten und festzulegen, dass die erforderlichen Bewegungs- und Arbeitsabläufe nicht oder möglichst wenig gestört werden. Die Möglichkeit und der Anreiz zur Manipulation, zum Außerkraftsetzen oder Umgehen von Schutzmaßnahmen sind zu analysieren und zu vermeiden. Seite 25

4.3 Festlegung von Schutzmaßnahmen Handlungsgrundsätze Maßnahmen sind so zu gestalten und festzulegen, dass die erforderlichen Bewegungs- und Arbeitsabläufe nicht oder möglichst wenig gestört werden. Die Möglichkeit und der Anreiz zur Manipulation, zum Außerkraftsetzen oder Umgehen von Schutzmaßnahmen sind zu analysieren und zu vermeiden. Seite 26

4.4 Verknüpfung von Schutzmaßnahmen (1) Häufig kann eine bestehende mechanische Gefährdung nicht durch eine einzelne Schutzmaßnahme vermieden oder hinreichend reduziert werden. Insbesondere bei der Verwendung eines Arbeitsmittels: in verschiedenen Phasen der Bereitstellung oder in unterschiedlichen Betriebsarten verwendet wird Grundsätzlich führt die Gefährdungsbeurteilung daher zu einer fachgerechten Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (TOP)... Seite 27

4.4 Verknüpfung von Schutzmaßnahmen (2) 1. Technische Maßnahmen so, dass bei vorhersehbarem Gebrauch des AM eine Gefährdung vermieden oder minimiert wird. 2. Organisatorische Maßnahmen so, dass die Wirksamkeit von technischen Maßnahmen dauerhaft erhalten bleibt und in allen zu erwartenden Betriebszuständen eine mechanische Gefährdung vermieden oder minimiert wird. 3. Personenbezogene Maßnahmen so, dass Beschäftigte befähigt und dazu angehalten werden, sich und andere ausreichend gegen mechanische Gefährdungen zu schützen. Seite 28

4.6 Organisatorische Maßnahmen Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass alle für die sichere Durchführung von Arbeiten erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Arbeitsabläufe sicher und fachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzt werden. Seite 29

4.6 Organisatorische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen sind betriebliche Maßnahmen und Festlegungen, z. B. zu: Auswahl, Qualifikation und Unterweisung von Führungs- und Fachkräften, Planung von Arbeitsabläufen, und Erteilung von Anweisungen, Berechtigungen für Zugang, Nutzung, Freigabe und Tätigkeiten, Prüfungen von Arbeitsmitteln, Melden und Beseitigen von Mängeln, Schulungen und Informationsangeboten, Kommandos, Handzeichen und Signalen oder Auswertung von Unfallereignissen und Gesundheitsbeschwerden sowie ggf. Sachschäden und Fehlverhalten. Seite 30

5.4 Personenbezogene Maßnahmen (1) Benutzung von vorgesehenen Einrichtungen und Hilfsmitteln zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen, z. B.: Benutzung eines Spänehakens zum Entfernen von Spänen, Wartungsstützen einsetzen beim Aufenthalt unter angehobenen Maschinenteilen, bestimmungsgemäßes Verwenden von Code-Karten oder Schlüsselschaltern vor Ingangsetzen von gefahrbringenden Bewegungen eines Arbeitsmittels oder Unterlegen von Unterbauplatten zur Lastverteilung bei Abstützungen. Seite 31

5.4 Personenbezogene Maßnahmen (2) Tragen der festgelegten persönlichen Schutzausrüstung, z. B.: Schutzhelme, wenn mit Herabfallen von Gegenständen zu rechnen ist (z. B. auf Bau- oder Montagestellen), Anstoßkappen, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen in engen Arbeitsbereichen zu rechnen ist (z. B. im Laderaum von Flugzeugen oder bei Instandsetzungsarbeiten in Maschinen bzw. Anlagen), Schutzbrillen (z. B. zum Schutz vor Funken oder Spänen); Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen (z. B. Schnittschutzhandschuhe beim Verwenden von Motorkettensägen oder Stechschutzhandschuhe im Fleischereigewerbe) oder Sicherheitsschuhe, wenn mit Quetschungen der Füße zu rechnen ist (z. B. Tätigkeitenmit Mitgänger-Flurförderzeugen). Seite 32

5.4 Personenbezogene Maßnahmen (3) Durchsetzen von betrieblichen Anweisungen, z. B.: Aufenthaltsverbote in ausgewiesenen Bereichen mit mechanischen Gefährdungen, Verkehrsregelungen oder Nichtverwenden von defekten Arbeitsmitteln. Seite 33