Landratsamt Sigmaringen



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Transkript:

Landratsamt Sigmaringen Landratsamt Sigmaringen - Postfach 14 62-72484 Sigmaringen An die Vorsitzenden der Schützenvereine im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde Landratsamt Sigmaringen Recht und Ordnung Dienstgebäude: Alte Krauchenwieser Str. 8 Verena Kappler 0 75 71 / 102 6313 0 75 71 / 102 6399 verena.kappler@lrasig.de AZ: I/160-107.135 Lt. Verteiler Sigmaringen, 15. März 2014 Vollzug des Waffengesetzes (WaffG); Erwerb von Schusswaffen infolge eines Erbfalls gem. 20 WaffG Sehr geehrte Herren, aus aktuellem Anlass möchte Ihnen das Landratsamt Sigmaringen als für Sie zuständige Waffenbehörde einige Informationen rund um das Thema Erben und Vererben von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zukommen lassen. 1. Rechtslage: Gemäß 20 des Waffengesetzes sind zum Erwerb von Schusswaffen von Todes wegen die Erben, Vermächtnisnehmer oder auch durch Auflage begünstigte Personen berechtigt. Sollte eine dieser antragsberechtigten Personen die Schusswaffe/n tatsächlich erwerben wollen, hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft - oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist - die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörende/n erlaubnispflichtige/n Schusswaffe/n oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffe/n. (Ein Vermächtnisnehmer oder ein durch Auflage Begünstigter ist waffenrechtlich einem Erben gleichgestellt). Landesbank KSK Sigmaringen Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen 800839 (BLZ 653 510 50) 50005 (BLZ 690 516 20) Mo-Fr 08.30 12.00 Uhr, DE19 6535 1050 0000 8008 39 IBAN DE43 6905 1620 0000 0500 05 IBAN Do 14.00 18.00 und nach Vereinbarung SOLADES1SIG BIC SOLADES1PFD BIC www.landkreis-sigmaringen.de Südwestbank Sigmaringen Volksbank Bad Saulgau 678666008 (BLZ 600 907 00) 420444009 (BLZ 650 930 20) DE54 6009 0700 0678 6660 08 IBAN DE88 6509 3020 0420 4440 09 IBAN SWBSDESS BIC GENODES1SLG BIC

2 Alternativ zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gibt es für den betr. Personenkreis noch folgende Möglichkeiten: Verzicht Die Schusswaffe/n und Waffenbesitzkarte/n können zu den üblichen Öffnungszeiten oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung beim Landratsamt Sigmaringen zur späteren Vernichtung abgegeben werden. (kostenlos) Veräußerung Die Schusswaffe/n kann/können an eine zum Erwerb berechtigte Person (z. B. Waffenhändler) veräußert, d.h. überlassen werden; die Waffenbesitzkarte/n ist/sind anschließend zusammen mit einem Nachweis über den Verbleib der Waffe/n an das Landratsamt Sigmaringen zurück zu geben. Unbrauchbarmachung Die Schusswaffe/n kann/können von einem Waffenhändler dauerhaft unbrauchbar gemacht werden; anschließend ist/sind dem Landratsamt Sigmaringen die Waffenbesitzkarte/n sowie eine Bestätigung des Waffenhändlers über die Unbrauchbarmachung vorzulegen. 2. Informationen betreffend der Beantragung einer Waffenbesitzkarte: Antragstellung: Dem Antrag ist ein Nachweis über die Erwerbsberechtigung (Erbschein, Abschrift des Testaments, des Erbvertrags usw.) sowie die Waffenbesitzkarte/n des/der Verstorbenen beizufügen. Aufbewahrung: Für die sichere und vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Erb-Waffen gelten die Vorschriften des 36 WaffG i.v.m. 13 Allgem. Waffengesetzverordnung (AWaffV). Der jeweilige Antragsteller hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen am besten bei Antragstellung, spätestens aber vor Ausstellung der Waffenbesitzkarte nachzuweisen. (Ein evtl. bereits vorhandener und geeigneter Waffenschrank kann natürlich weiter verwendet werden). Blockiersystem: Entsprechend 20 Abs. 3 der Gesetzesänderung zum Waffengesetz vom 26.03.2008 sind Schusswaffen, die im Wege der Erbfolge erworben wurden, zusätzlich durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern, sofern der Erwerber kein Bedürfnis nach 8 oder 13ff WaffG (z.b. als Jäger oder Sportschütze) geltend machen kann. Der Gesetzgeber ging hier wohl davon aus, dass Erben i.d.r. nicht sachkundig im Umgang mit Schusswaffen sind. (nähere Erläuterungen hierzu, s. Punkt 3) Der Einbau und die Entsperrung des Blockiersystems darf gemäß 20 Abs. 5 WaffG nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach 21 Abs. 1 WaffG oder durch deren hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen.

3 Gemäß 20 Abs. 7 haben die Waffenbehörden auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffe/n ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Für die meisten gängigen Waffen sind allerdings zwischenzeitlich zugelassene Blockiersysteme auf dem Markt verfügbar. Es kommt hierbei im Wesentlichen auf das Kaliber an, aber auch zum Teil auf die Lauflänge. Nähere Informationen hierzu können im Einzelfall bei der Waffenbehörde erfragt werden. Waffen, für die es bereits ein Blockiersystem gibt, müssen vor Ausstellung der Waffenbesitzkarte blockiert werden (Nachweis hierüber ist erforderlich). Bei Beantragung einer Waffenbesitzkarte für eine Erbwaffe, für die es noch kein Blockiersystem gibt, bedeutet das, dass die Waffenbesitzkarte - bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen - zwar erteilt werden kann, der betr. Waffenbesitzer aber gleichzeitig dazu verpflichtet wird, seine Schusswaffe/n durch ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Blockiersystem zu sichern, sobald ein entsprechendes System im Handel erhältlich ist. Der Waffenbesitzer muss sich eigenverantwortlich darum kümmern, dass er davon Kenntnis erlangt, wann entsprechende Blockiersysteme im Handel erhältlich sind und deren Einbau dann umgehend veranlassen. Ein schriftlicher Nachweis über den Einbau der Blockiersysteme ist der zuständigen Waffenrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Infos über zugelassene Blockiersysteme oder über zum Einbau ermächtigte Waffenhändler sind jederzeit bei der Waffenbehörde zu erhalten oder auch im Internet unter www.vdb-waffen.de. (Die Kosten belaufen sich auf ca. 200,- pro zu blockierenden Lauf, zzgl. der Aufwendungen für den Einbau durch das Fachgeschäft.) Die strengen Aufbewahrungsvorschriften ( 36 WaffG und 13 AWaffV) gelten uneingeschränkt auch für blockierte Waffen, da es sich hierbei immer noch um erlaubnispflichtige Schusswaffen handelt. Blockieren bedeutet nicht Unbrauchbarmachen! Eine fachgerecht durchgeführte Blockierung kann jederzeit (insbesondere bei späterer Überlassung an einen Berechtigten) wieder entfernt werden, ohne dass die Waffe Schaden nimmt. Munitionsbesitz: Das sog. Erbenprivileg des 20 Waffengesetz (WaffG) bezieht sich nur auf die erlaubnispflichtigen Schusswaffen des/der Verstorbenen und gilt nicht für die Munition. Es ist waffenrechtlich kein Munitionserwerb im Wege der Erbfolge möglich. Evtl. vorhandene Munition ist im Erbfall entweder - bei der Waffenbehörde abzugeben; oder - einer anderen berechtigten Person zu überlassen. Ein Nachweis über den Verbleib der Munition ist bei Antragstellung zu führen.

4 3. Der Sportschütze als Erbe Es gilt folgendes: Erbwaffe vom Bedürfnis abgedeckt: Erbt ein Sportschütze Waffen, für die ein zulässiges Bedürfnis nach 14 WaffG besteht, ergibt sich die waffenrechtliche Berechtigung unmittelbar aus 14 WaffG. Für die Anwendung des 20 ist kein Raum mehr. Oder anders ausgedrückt: der speziellere 14 WaffG überlagert 20 WaffG. (Dies gilt im übrigen auch für Jagdscheininhaber. Erben Jäger Schusswaffen, die sie auch nach 13 WaffG erwerben dürfen, begründet sich ihre Erlaubnis im Erbfall nach 13 WaffG und nicht nach 20 WaffG.) Sofern also die geerbte Waffe von dem speziellen Bedürfnis voll und ganz abgedeckt ist, gilt: Der Erbe darf die Waffe im Rahmen des Bedürfnisses benutzen Der Erbe bekommt Munition Keine Anrechnung auf die nach den 13 und 14 WaffG bestehenden Waffenkontingente. Auch das sog. Erwerbsstreckungsverbot nach 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG gilt für geerbte Waffen nicht. Erbwaffe vom Bedürfnis nicht abgedeckt: Sofern die geerbte Waffe nicht zum Schießsport geeignet ist oder allgemein gesprochen nicht von dem jeweiligen Bedürfnis konkret abgedeckt ist, gilt bzw. greift wieder 20 WaffG d.h. Nur Erwerb und Besitz der Waffe. Kein Führen Kein Gebrauch der Waffe Keine Munition aber auch: Keine Blockierpflicht, da Sachkunde grundsätzlich vorhanden.

5 4. Hinweise und Empfehlungen Der 20 WaffG regelt dem Grunde nach nur den Erwerb und die tatsächliche Besitzausübung von Erbwaffen und gilt nur für den/die direkte/n Erben/Erbin (oder Vermächtnisnehmer/durch Auflage Begünstigten). Ein Verzicht auf das Erbe der Waffe/n ist nur zugunsten eines Mit-Erben möglich. Eine andere Person aus der Familie, die nicht Erbe ist, kann die Waffe/n nur aufgrund einer eigenen Berechtigung, d.h. einer bereits bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis erwerben. Durch das Überlassen einer Waffe an einen anderen Berechtigten geht das Erbenprivileg verloren. D.h. bei einer solchen Waffe handelt es sich dann nicht mehr um eine Erbwaffe. Das Erbenprivileg besteht darin, dass eine Waffenbesitzkarte für einen Erben zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig und persönlich geeignet ist und der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffe/n war. (eine illegale Waffe kann nicht vererbt werden, für solche Waffen ist ausschließlich 37 WaffG anzuwenden) Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich. Bei einem minderjährigen Erben fehlt allerdings, je nach Einzelfall, die persönliche Eignung. Die Waffenbehörde muss deshalb den Besitz der ererbte/n Schusswaffe/n einem waffenrechtlich Berechtigten vorübergehend übertragen, bis der Erbe das 18. bzw. das 25. Lebensjahr erreicht hat. Das Austragen der Waffe/n aus der/den Waffenbesitzkarte/n des Erblassers (bei Verzicht/Veräußerung/Unbrauchbarmachen) erfolgt nach der derzeit gültigen Gebührenverordnung des Landratsamtes Sigmaringen gebührenfrei. Bei Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird eine Gebühr von insgesamt 45,00 fällig; und zwar unabhängig von der Anzahl der eingetragenen Waffen. Die behördliche Praxis zeigt, dass die ordnungsgemäße Abwicklung eines waffenrechtlichen Erbfalles für die Menschen, die gerade einen nahen Angehörigen verloren haben, eine zusätzliche große Belastung darstellt. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig auch diesem Thema zu widmen und Vorsorge zu treffen, was im Falle des Ablebens des Waffenbesitzers sinnvollerweise mit den vorhandenen Waffen geschehen soll. Gerne steht die Unterzeichnerin für weitere Rückfragen telefonisch oder -bei Bedarfzu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Kappler